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Zeitgleich mit Keldungs' längst überfälligem Himmeldonnerwetter steuert Joussen einen lesenswerten, nein: gar umsetzenswerten Beitrag zur Vorunternehmerdebatte bei; soeben erschienenen in Vygen/Joussen, Bauvertragsrecht nach VOB und BGB, 6. Auflage 2024, dort Rn. 2917 ff. Joussen plädiert: Es solle darüber
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Online seit Juni
B |
..., oder: die Sicht auf den Entschädigungsanspruch eines Nachfolgeunternehmers im durch Annahmeverzug des Bestellers gestörten Bauablauf. Mit Keldungs, Vorsitzender Richter am OLG a.D., gefragt: Stört es eigentlich Richter nicht, dass in die Hunderttausende gehende Schäden durch Bauablaufstörungen nicht ausgeglichen werden, weil es den Richtern nicht gelingt, sich aus der Zwangsjacke des § 642 BGB zu befreien? Dieser geradezu Empörung ausdrückenden Frage näher zu kommen, mag ein Blick zurück in die wechselvolle Geschichte des § 642 BGB helfen: Wie der gestörte Bauablauf zur Entschädigung kam.
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Online seit April
B |
In seinem Aufsatz "Obliegenheit oder Pflicht?" (BauR 2024, 561) donnert Keldungs, Vors. Richter am OLG a.D.:
Blog-Eintrag Stört es eigentlich Richter nicht, dass in die Hunderttausende gehende Schäden durch Bauablaufstörungen nicht ausgeglichen werden, weil es den Richtern nicht gelingt, sich aus der Zwangsjacke des § 642 BGB zu befreien?Erkennbar geht es Keldungs um die wechselvolle und um sich selbst kreisende Geschichte des Nachteilsausgleichs eines Unternehmers, wenn sein Bauablauf durch verzögerte Leistungen des vorlaufenden Unternehmers (Vorunternehmer) behindert wird. Die Krux: Zuletzt hat der BGH dazu in Entschädigungsdauer vom 26.10.2017 (VII ZR 16/17) entschieden, unter § 642 BGB seien dem Nachfolgeunternehmer die erst nach dem Ende des Annahmeverzugs entstehenden monetären Nachteile nicht zu entschädigen. [mehr ...] |
B |
Vereinbaren die Parteien ein HOAI-Berechnungshonorar, treffen sie regelmäßig auch Festlegungen zu einzelnen Honorarparametern. Solche Festlegungen können sich nachträglich als unzutreffend erweisen. So kann das Objekt tatsächlich in eine höhere Honorarzone einzuordnen sein als ursprünglich angenommen und im Vertrag vereinbart. Einige Stimmen in der Literatur plädieren für eine Korrektur der Honorarvereinbarung im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung, auch und insbesondere im Anwendungsbereich der "unverbindlichen" HOAI 2021 (Korbion/Mantscheff/Vygen/Rodemann, 14. Aufl., HOAI § 7, Rn. 31 ff.; Kemper, FS Locher, S. 171 ff.). Ein gangbarer Weg?
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Online seit März
B |
In sogenannten Baubetriebsgutachten, gemeint sind Gutachten, mit denen anspruchsausfüllende Nachweise von Zeitwirkungen bestimmter Behinderungen in einem Bauablauf nachgewiesen werden sollen, wird der Bauablauf allzu häufig nicht, wie es uns Baubetrieblern höchstrichterlich vorgegeben ist, konkret fortgeschrieben. Es wird nicht die Wirklichkeit gezeigt, nicht das, was tatsächlich (oder wenigstens dem Tatsächlichen nahe kommend) gewirkt hat. Sie folgen mit dem sogenannten Soll'-Verfahren (sprich: soll strich) einer Methode mit zu viel Soll und zu wenig Ist, einer Methode, die dem ersten Teil des Äquivalenzkostenverfahrens nahe kommt, einer Methode, die, vorgestellt in den 80iger Jahren des vorigen Jahrhunderts von einem Berliner Baubetriebsprofessor (Gutsche, Bauwirtschaft, Hefte 34 und 35, beide aus August 1984), zwar bis zum Kammergericht erfolgreich war, letztlich aber vom BGH abgelehnt worden ist (BGH vom 20.02.1986 - VII ZR 286/84). Wer mit solchem von Abstraktionen getragenen vor ein Zivilgericht zieht, scheitert regelmäßig.
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Online seit Februar
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Seit mittlerweite gut fünf Jahren kennt das Bauvertragsrecht im BGB ein Regelungssystem zur Preisbildung bei einer einseitig vom Besteller angeordneten Änderung des vereinbarten Werkerfolgs oder einer zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs notwendigen Änderung (§ 650b Abs. 2 BGB). Kurz und praktisch: BauSoll-Modifikation. Der Gesetzgeber wollte mit dem Regelungssystem zur Preisbildung (§ 650c Abs. 1 und 2 BGB) den in der Bauwirtschaft verbreiteten verdeckten Preismanipulationen entgegenwirken. Es braucht nicht viel zu der Auffassung, dieses Ansinnen als gescheitert anzusehen.
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Online seit Januar
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Ein ermutigender Satz des früheren israelischen Präsidenten Schimon Peres: "Pessimismus ist einfach Zeitverschwendung, Pessimismus lähmt da, wo wir eigentlich Haltung, Mut und aktives Handeln brauchen." Den fragwürdigen Zustand unseres Vergütungs- und Entschädigungsrechts mit Haltung, Mut und aktivem Handeln weiterentwickeln. So hoffe ich auf eine Klärung der Frage, wie vom Auftraggeber angeordnete BauSoll-Modifikationen im Sinne von § 2 Abs. 5 und 6 VOB/B der Höhe nach zu behandeln sind. Kalkulatorische Preisniveaufortschreibung oder tatsächliche Kosten, das ist hier die wohl zentrale Frage. Eine Frage, zu deren Beantwortung etliche Zweifel durchlebt werden müssten; siehe etwa Drittler, BauR 2023, 1871. Die zügige Klärung tut Not. Gefordert ist der VII. Zivilsenat am BGH. Zügig und bitte: ...
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Online seit 2023
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Liebe Leser:innen, lieber Herr Usselmann,
Blog-Eintrag wenn Ihnen die Schwierigkeiten und Fragwürdigkeiten des Jahres 2023 - nicht nur an dieser Stelle - zu viel werden, sind Sie selbstverständlich frei, sich weiterzuklicken. So kurz vor der Zeit, die wahrscheinlich nicht nur mich in einen Zustand des Besinnens locken möchte, durchatmen, die Gedanken kommen und gehen lassen möchte ..... Entschuldigung! Aber das eine möchte ich noch loswerden: [mehr ...] |
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Häufig - leider allzu häufig! - beruhen Bauzeitgutachten auf einem grundlegenden Systemfehler in der sogenannten Störungsmodifikation. Einer Störungsmodifikation bedient sich ein im Fall eines gestörten Bauablaufs für seine Nachteile darlegungs- und beweispflichtiger Auftragnehmer, um den Anteil an der tatsächlichen Bauzeitverlängerung festzustellen, den er beanspruchen kann. Dabei geht es zunächst um den Zeitersatz, im Weiteren um den darin eingebetteten Teil der Bauzeitverlängerung, für den der Auftragnehmer monetären Ersatz seiner Nachteile beanspruchen kann. Die Nachteile müssen nachweislich auf Behinderungen aus dem Risikobereich des Anspruchsgegners zurückgehen. Dies nachzuweisen, ist eine Störungsmodifikation bekanntlich konkret bauablaufbezogen anzulegen. Ein Unterfangen, das in vielen Vorträgen vorgeblicher "Ansprüche" bereits im Ansatz misslingt.
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Bauzeitnachtrag, häufig Sorgenkind des Auftragnehmers und ihn im Streit betreuenden Juristen. Nicht konkret. Nicht im tatsächlichen Bauablauf. Nur scheinbare Kausalitäten. Behinderung aus einem behindernd scheinenden Ereignis nicht nachgewiesen und und und. Manche sprechen bei Baubehinderungen und dem Nachweis ihrer für den Auftragnehmer typischerweise nachteiligen Wirkungen in der Zeit und auf die Produktivität gar von dunkler Materie und versuchen es erst gar nicht. Dabei können die Anforderungen an die Nachweise solcher Nachträge durchaus erfüllt werden. Die Anforderungen müssen nur geachtet werden.
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Öffentliche Auftraggeber verlangen seit 2018 im EFB-Formblatt 221, das Wagnis (W) im gemeinsamen Zuschlag für Wagnis + Gewinn (W + G) getrennt als leistungsbezogenes und betriebsbezogenes Wagnis auszuweisen. Diese Differenzierung erscheint mir, um es milde auszudrücken, eher künstlich. Etwas grober: Das Verlangen der Differenzierung des Wagnis nach leistungsbezogenem und betriebsbezogenem Wagnis beruht auf Unkenntnis und Unerfahrenheit. Der gemeinsame Zuschlag für W + G ist nichts anderes als Gewinn. Das ist nach langer Zeit des Irrens auch beim BGH angekommen; siehe BGH "Freie Kündigung, Wagnis II" vom 24.03.2016 - VII ZR 201/15 (IBR 2016, 332). Verstanden wurde dort auch, dass "W" im Zuschlag W + G das allgemeine unternehmerische Risiko, wie etwa aus Schwankungen aus der Nachfrage nach Bauleistung, langfristig vorsorgend zu decken sucht. Aus diesem "W" im W + G einen leistungsbezogenen Anteil herausdifferenzieren zu lassen, halte ich schlicht für Unfug. Kein Unternehmer kalkuliert so.
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B |
Wenn im gestörten Bauablauf Entschädigung aus § 642 BGB festgestellt wird, ist mit der gefestigten Rechtsprechung des BGH bekanntlich die "Höhe der vereinbarten Vergütung" zu berücksichtigen, die auch den in dieser Vergütung enthaltenen Anteil für Gewinn, Wagnis (W + G) und Allgemeine Geschäftskosten (AGK) einschließt; siehe BGH "Entschädigungsdauer" vom 26.10.2017 (IBR 2017, 666) und "Entschädigungshöhe vom 30.01.2020 (IBR 2020, 229). Das entscheidet unmittelbar die Frage, ob AGK und W + G über den Unterdeckungsansatz ("von oben") oder nur als Zuschlag ("von unten") zu entschädigen sind. In der Literatur hat sich eine überdenkenswert restriktive Auffassung verbreitet.
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Ein baubetriebliches Gutachten, in dem die geplanten Erlöse (Planerlöse) den tatsächlichen Erlösen (Ist-Erlöse) gegenübergestellt werden, sei keine geeignete Schätzgrundlage für einen Entschädigungsanspruch aus § 642 BGB. So lautet der Beschluss des OLG Düsseldorf vom 25.07.2022 (23 U 116/21). Das Gericht folgt der Leitentscheidung des BGH vom 30.01.2020 (VII ZR 33/19, IBR 2020, 229), wonach sich eine Entschädigung im Ausgangspunkt an den Teilen der "vereinbarten Vergütung" (Wortlaut des Gesetzes) zu orientieren habe, die auf die unproduktiv bereitgehaltenen Produktionsmittel entfallen. Das wäre der im Zeitraum des Annahmeverzugs infolge des Annahmeverzugs nicht ermöglichte Bauleistungsumsatz, die hier so genannte "Rohentschädigung", von der die annahmeverzugsbedingten Ersparnisse und ggf. anderweitig erworbenen Erlöse abzuziehen sind. Das OLG folgt diesem Ansatz des BGH sklavisch, ...
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In der Sicht des BGH auf § 642 Abs. 2 BGB soll es nicht vorgesehen sein, den Entschädigungsanspruch des Auftragnehmers zu berechnen. Der Tatrichter habe nicht arithmetisch vorzugehen. Es sei keine exakte Berechnung wie bei freier Kündigung (§ 648 Satz 2 BGB) vorgesehen. Sondern das Gesetz erfordere eine Abwägungsentscheidung; BGH "Entschädigungshöhe" vom 30.01.2020 - VII ZR 33/19, NZBau 2020, 362, Rn. 48 f. mit Bezug auf die - insoweit bereits irrtümlichen - Ansichten von Sienz (BauR 2014, 390, 398) und Glöckner (BauR 2014, 368, 374). In der Literatur wird überzeugend dagegengehalten, ...
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Der Entschädigungsanspruch des Unternehmers nach § 642 BGB umfasst nicht die Mehrkosten, die bei ihm nach der Beendigung des Annahmeverzugs bei Ausführung der verschobenen Werkleistung anfallen; BGH "Entschädigungsdauer", IBR 2017, 664 = BauR 2018, 242. Der Anspruch richtet sich allein auf die Nachteile, die dem Unternehmer während der "Dauer des Verzugs" entstehen. Anknüpfungspunkt für die Bemessung der Entschädigung ist die Dauer des Annahmeverzugs. Denn das zeitliche Kriterium ...
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Beim Bau von Großprojekten scheint sich eine Illusion zu verbreiten. Nach Jahrzehnten des oft destruktiven Streits und der offenbar gewordenen Hilflosigkeit unserer zivilen Gerichtsbarkeit, Streit zügig und mit überzeugender Fachkunde zu befrieden, nimmt die Lust zu, Projekte von vorneherein verstärkt auf Partnerschaftlichkeit und Streitarmut auszurichten. Es wird angestrebt, Projekte, im frühen Zusammenwirken von Planern und Ausführenden, so zu organisieren, dass unter den von mehreren Projektbeteiligten gemeinschaftlich gefundenen Qualitäts-, Zeit- und Kostenzielen weniger das Gegeneinander als das Miteinander im Vordergrund steht. Das Commitment der Projektbeteiligten soll durch Modelle der integrierten Projektabwicklung (IPA) mit Mehrparteienverträgen gefördert werden.
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Was bleibt dem Klima-U unseres Falls, wenn er den Auslegungen des § 642 Abs. 2 BGB in der Entscheidung BGH "Entschädigungshöhe" vom 30.01.2020 (NZBau 2020, 362) folgt? Oft buchstäblich nichts. Und das, obwohl sein Bauablauf durch Vorunternehmerverzögerungen schwer gestört worden ist. Zeiten, in denen der Besteller im Annahmeverzug gewesen ist, kann der Klima-U zumeist noch rechtssicher nachweisen, auch seine Leistungsbereitschaft während der Dauer des Verzugs. Sollte er auch noch ein paar Dokumente finden, mit denen er hieb- und stichfest zeigen kann, welche Frauen und Männer annahmeverzugsbedingt auf dem Rollgerüst saßen und außerordentliches Frühstück hielten, wird er dafür am Ende eines aufwendigen Nachweisprozesses möglicherweise mit ein paar hundert oder tausend Euro entschädigt. Welchen Wert aber hat eine solche "Entschädigung", wenn ihm die Kosten gleichzeitig in Größenordnungen mehrerer zigtausend oder zu hunderttausenden davonlaufen? Liebe Leser*innen, ich fantasiere nicht. Das ist hier draußen die Realität. Der Klima-U, der weiter auf der Suche nach einem Recht für den Ausgleich eines wenigstens nennenswerten Teils seiner wirtschaftlichen Nachteile aus Annahmeverzug ist, fragt also, was an BGH "Entschädigungshöhe" und in der diese vertiefenden Literatur nicht stimmt. Und tatsächlich: Er sieht zwei folgenschwere
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..., oder irre ich mich? Zu den Vergütungsanteilen für die vom Unternehmer, dem Klima-U, unproduktiv bereitgehaltenen Produktionsmittel gehören nicht die infolge des Annahmeverzugs ersparten Aufwendungen einschließlich darauf entfallender Anteile für Allgemeine Geschäftskosten (AGK), Wagnis + Gewinn (W + G). So wird der zweite Schritt in der Arbeitsanweisung des BGH eingeleitet. Sie sind von der Rohentschädigung abzusetzen, wobei ich als "Rohentschädigung" das Ergebnis aus dem ersten Schritt der Arbeitsanweisung ansehe. Lohnempfänger (gewerbliche Arbeiter) hat der Klima-U nicht unproduktiv bereitgehalten. Die Lohnleistungen seines Auftrags hat er ja weitgehend von einem Nachunternehmen vom Ostrand Europas unter Beistellung des Materials erbringen lassen und bei Beginn des Annahmeverzugs ohne irgendwelche Nachteile für sich sozusagen "Nachhause" geschickt. Sein Bauleiter war aber während der Dauer des Verzugs nur teilweise ausgelastet, hat weniger Bauleistung umgesetzt, als es zur Deckung des Großteils der Baustellengemeinkosten (BGK) und ... ja auch zur Deckung der während des Annahmeverzugs ungebremst weiter entstehenden Allgemeinen Geschäftskosten (AGK) erforderlich und in seinem Auftrag angelegt war. Der Auslastungsmangel beim Bauleiter. Er kann durchaus im Sinne eines unproduktiv bereitgehaltenen Produktionsmittels angesehen werden. Wenn ich das tue und damit den Weg des BGH entlang seiner Arbeitsanweisung gehe, treffe ich auf eine Kuriosität.
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Ein Entschädigungsanspruch des Unternehmers aufgrund Annahmeverzugs des Bestellers B, ein Anspruch des Klima-U in der Sache nach Blog-Eintrag vom 23.01.2023, darf sich auf Nachteile des Klima-U beziehen, die ihm während der Dauer des Annahmeverzugs entstehen, aber nicht auf die Nachteile nach Beendigung des Annahmeverzugs. Im Zeitrahmen des vom Klima-U nachzuweisenden Annahmeverzugs ermisst sich der monetäre Umfang eines Entschädigungsanspruchs aus § 642 Abs. 2 BGB in erster Linie nach der Höhe der vereinbarten Vergütung. So will es das Gesetz. Der Anspruch umfasst auch die in dieser Vergütung enthaltenen Anteile für Wagnis, Gewinn und Allgemeine Geschäftskosten; BGH "Entschädigungsdauer", BauR 2018, 242 Rn. 45. Auf dem Weg dorthin geht der BGH einen Umweg über nutzlos bereitgehaltene Produktionsmittel. Es darf gefragt werden, ob dabei der Begriff "Produktionsmittel" im Sinn des Gesetzes zutreffend aufgenommen wird.
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Ob § 642 BGB für die Abwicklung von monetären Folgen beim Unternehmer, Folgen von Behinderungen aus dem Risikobereich des Bestellers (kurz: B), als Rechtsnorm für die Subsumtion taugt, mag zwar bezweifelt werden; siehe Blog-Eintrag vom 30.01.2023. Die Zweifel helfen dem Klima-U in unserem Fall (Blog-Eintrag vom 23.01.2023 rein praktisch betrachtet freilich nicht weiter. Der BGH hat in den zwei bewussten Entscheidungen nun einmal die Grenzen von Entschädigung in seiner Sicht geklärt. Daran wird auf kaum absehbare Zeit wohl nicht zu rütteln sein. Bis auf weiteres stellt sich für den "Rechts"-Anwender die Frage, worauf sich eine Entschädigung des Klima-U in der Sicht des BGH richten darf und worauf nicht. Dabei trifft er auf eine weitere - vorsichtig ausgedrückt - Ungereimtheit, dieses Mal weniger im Gesetz als in der höchstrichterlichen Rechtsprechung.
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Der Besteller B aus unserem (realitätsnahen) Fall lässt den Unternehmer U (Klima-U) und dessen Bauzeitnachtrag mit BGH "Vorunternehmer I" aus dem Jahr 1985 (VII ZR 23/84) durch die Maschen des Rechtsnetzes fallen, ein Netz, das eigentlich die Interessen der Beteiligten auf beiden Vertragsseiten in ausgewogener Weise schützen soll. Damit nicht genug. Gegen den hilfsweise auf einen Entschädigungsanspruch gerichteten Vortrag des Klima-U wendet der B die jüngste Rechtsprechung des BGH zu § 642 Abs. 2 BGB an und stellt, nachdem der Rechtsvertreter des Klima-U nachdrücklich insistiert hatte, zwar eine gewisse Entschädigung in Aussicht. Diese "gewisse Entschädigung" würde sich, das weiß der Klima-U, allerdings auf einen Betrag belaufen, der sehr weit unter der tatsächlichen Höhe aller seiner Nachteile aus dem Mitwirkungsmangel des B liegt. Und, ...
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Bauherr (Besteller, kurz: B) beauftragt Unternehmer (kurz: U), für den Neubau einer Krankenhauserweiterung die Klimaanlage herzustellen. Die Bauzeit für die Herstellung der Klimaanlage (Montage) ist verbindlich mit einem Jahr vereinbart. Nach Abschluss der Montagearbeiten soll die Anlage in Betrieb gesetzt werden (Inbetriebsetzung, kurz: IBS). Für die umfangreichen Prüf- und Messaufgaben im Rahmen der IBS sieht der Vertrag der beiden bis zur Abnahme ein halbes Jahr vor. Die Zu- und Abluftkanäle sowie die Leitungen für die Mess-, Steuer- und Regeltechnik (kurz: MSR) werden unmittelbar unter den Rohbetondecken durch die Flurwände und Trennwände zwischen den Behandlungsräumen, die allesamt Gipskartonwände sind (kurz: GK-Wände), hindurchgeführt. In der technologischen Ablauffolge müssen die GK-Wände samt aller Durchlässe, insbesondere jener für die Klimakanäle, stehen, bevor die Kanäle eingebaut werden können. So gesehen ist der Trockenbauer (baut die GK-Wände) für den U der Klimaanlage (Klima-U) ein sogenannter Vorunternehmer. Dieser gerät gegenüber dem B in erheblichen Leistungsverzug, worunter der Arbeitsfortschritt des Klima-U leidet. Der Vorunternehmer folgt der Aufholanweisung des B nicht, woraufhin der B dem Vorunternehmer die Kündigung erklärt. Für jede Bauabwicklung der GAU schlechthin.
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Der gestörte Bauablauf. Ein Wiedersehen im Neuen Jahr 2023, eine Begegnung mit den Realitäten auf allzu vielen Baustellen. Bevor ich ins Eingemachte der (im Streit) notwendigen Auseinandersetzungen mit den Ursache-Wirkungs-Zusammenhängen (Kausalitäten) gehe: Ich wünsche allen meinen Lesern ein Prosit Neujahr, wie es beim Neujahrskonzert aus Wien voller Zuversicht in die Welt hinausgerufen worden ist. (Zuver)Sicht auf das Gute in dieser Welt und auf die das Gute mitgestaltenden Menschen darin. Ich spreche deshalb nicht von Krisen, aber gerne von Herausforderungen, die angenommen und zu einem für alle Beteiligten annehmbaren Ergebnis geführt werden wollen. Lassen Sie sich, lassen wir uns also herausfordern.
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Online seit 2022
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Das Gesetz will die Höhe des Vergütungsanspruchs zu einer vom Besteller (kurz: B) angeordneten Leistungsänderung (§ 650b Abs. 2 BGB) als
Blog-Eintrag vermehrten oder verminderten Aufwand und dessen Bewertung nach den tatsächlich erforderlichen Kosten mit angemessenen Zuschlägen für AGK, W + Gsehen. "Vermehrter oder verminderter Aufwand". Es ist in erster Linie der Aufwand festzustellen, der vermehrte [+] oder der verminderte [-] Aufwand, dies etwa im Sinne von Zeitaufwand für die Herstellung eines Stücks Bauleistung. Anschließend, das heißt erst in zweiter Linie, ist der (Mehr- oder Minder)Aufwand mit den dafür "tatsächlich erforderlichen Kosten mit angemessenen Zuschlägen" zu bewerten. Ein Referent (kurz: R) auf Vortragsveranstaltungen verkürzt [mehr ...] |
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Bei den gesetzlichen Preisregeln zu einer entsprechend § 650b Abs. 2 BGB vom Besteller (kurz: B) angeordneten Leistungsänderung geht es nicht um die kalkulierten, sondern um die tatsächlichen Kosten. So lassen sich die gesetzlichen Preisregeln des § 650c BGB durchaus auf den Punkt bringen. Und doch wird dem Unternehmer (kurz: U) nach § 650c Abs. 2 BGB die lineare Preisfortschreibung mit VertragspreisNiveauFaktor (Kapellmann/Schiffers) zugelassen - sogenannte PreisNiveauFortschreibung (Korbion). Könnte das den Referenten (kurz: R) auf einer Arbeitstagung zu der Idee veranlasst haben, "tatsächliche Kosten" und "Vorkalkulatorik" seien im Grunde das Gleiche? So willkommen neue Ideen sind: Nein, da gerät etwas durcheinander; siehe meinen Blog-Eintrag vom 07.11.2022. In gewisser Weise nachvollziehbar wiederum mag der Irrweg des R in die Idee hinein durch die (scheinbare) Ambivalenz des Gesetzes selbst sein. Denn ...
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Aus der, zumal der renommierten Vortragspraxis können Sätze wie dieser aufgenommen werden: Bei den gesetzlichen Preisregeln zu einer entsprechend § 650b Abs. 2 BGB vom Besteller (kurz: B) angeordneten Leistungsänderung gehe es nicht um die kalkulierten, sondern um die tatsächlichen Kosten (Selbstkostenerstattungsnachtrag). Ein kerniger wie zutreffender Satz! Fragwürdig, gar befremdlich dagegen: "Tatsächliche Kosten" und "Vorkalkulatorik" seien im Grunde das Gleiche.
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Der Gestörte Bauablauf und die Nachweise seiner Rechtsfolgen daran, seit mehr als dreieinhalb Jahrzehnten meine "Leib- und Magenspeise". Leider wird mir der "Appetit" daran durch mehr oder weniger abstrahierende Lösungsansätze in der Baubetriebslehre beeinträchtigt, wenn es in der Folge von solchem dann auch noch heißt, es gebe keine konkreten, am tatsächlichen Bauablauf orientierten Nachweise.
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Forderungen aus AGK-Unterdeckung im gestörten Bauablauf werden in der Praxis
Blog-Eintrag regelmäßig geradezu gnadenlos überreizt mit nicht genügend oder gar nicht differenzierenden [mehr ...] |
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In seinem Beitrag zur Festschrift für Ulrich Locher zum 65. Geburtstag geht Kniffka der Frage nach, ob die im Anschluss an die Auslegung des § 642 BGB in der Entscheidung BGH "Entschädingungsdauer" vom 26.10.2017 (VII ZR 16/17) gemeinhin als Gerechtigkeitslücke wahrgenommene Lücke im Gesetz geschlossen werden kann. Bereits im Titel "Vorunternehmerverzögerung - Keine befriedigende Lösung in Sicht" wird die Hoffnung der Praxis zerstreut, § 642 BGB könne dem durch verzögerte Vorunternehmerarbeiten benachteiligten Auftragnehmer als genereller Auffangtatbestand dienen, mit dem alle Nachteile ausgeglichen werden können und nicht nur jene, die ihm
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Die Höhe der Vergütung von geänderten und zusätzlichen Leistungen, den hier so genannten BauSoll-Modifikationen, bestimmt sich in der Praxis weitestgehend auch heute noch in über Jahrzehnte geltender linearer Preisfortschreibung nach Korbion, einer Fortschreibung unter Rückgriff auf die Auftragskalkulation, verbreitet als Korbion'sche Preisformel bekannt, eine Fortschreibung, nach Kapellmann/Schiffers - näher konkretisierend - unter Beibehaltung des Vertragspreisniveaufaktors.
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Ein Gericht entscheidet (idealerweise) auf der Grundlage geltenden Rechts mit streng aufrecht gehaltenen Beweislastregeln. Wo ein Gericht - nach oft langer Prozessdauer zumal - mit Strenge wacht, entscheidet das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BmWSB) durch Erlass quasi per Federstrich. Die oberste Instanz der öffentlichen Bauauftraggeber ist mit dem Erlass vom 25.03.2022 mit Gestaltungsfreiraum und einer gehörigen Portion an Pragmatismus auf die Auftragnehmerseite zugegangen. Das zeigt sich vor dem Hintergrund von ungewöhnlich hohen, geradezu blitzartig und unvorhersehbar eingetretenen Preissteigerungen bei Betriebsstoffen (Energie) und einigen Baumaterialien in der Folge des kriegerischen Kampfes um anachronistische Machtgelüste auf der einen und der zu verteidigenden Freiheits- und Demokratiesehnsucht auf der anderen Seite.
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Bei allem Respekt vor der Würde des Amtes und der Menschen darin: Die Bauwelt wartet auf die höchstrichterliche Klärung. Die Antwort auf die Frage, wie der neue Preis nach § 2 Abs. 5, 6 VOB/B, gleich ob mit oder ohne bauzeitliche Wirkung, zu bilden ist, wird mit Hochspannung erwartet.
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Was muss der Vortrag des im Verzögerungsfall beweisbelasteten Auftragnehmers leisten, wenn er Nachteile aus Behinderungen aus dem Risikobereich des Auftraggebers geltend machen möchte? Welche Hürde muss er bei der Darlegung der Anspruchsgrundlage / des Haftungsgrundes nehmen? Und wenn eine Anspruchsgrundlage festgestellt ist: Was muss anschließend ein den Anspruch ausfüllender Kausalitätsnachweis leisten, um eine hinreichende Grundlage zur Schätzung nach § 287 ZPO zu bieten?
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Unter der bekannten Mengenminderungsklausel eines Einheitspreisvertrages ist dem Auftragnehmer bei einer über 10 % hinausgehenden Mengenunterschreitung der Einheitspreis vorbehaltlich des Ausgleichs durch relevante Mengenerhöhungen bei anderen Positionen oder auf andere Weise auf Verlangen zu erhöhen. Die Erhöhung soll "im Wesentlichen" dem Mehrbetrag entsprechen, der sich durch die Verteilung der Baustelleneinrichtungs- und Baustellengemeinkosten und der Allgemeinen Geschäftskosten auf die verringerte Menge ergibt. Welche Bedeutung kommt dem Term "im Wesentlichen" zu?
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Der neue Preis einer Mehrmenge oberhalb der 110 %-Grenze unter einer Position eines VOB/B-Einheitspreisvertrages richtet sich seit der Entscheidung des BGH in "Mengenänderung Va), tats. Kosten" vom 08.08.2019 - VII ZR 34/18 - nach den tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge für Allgemeine Geschäftskosten und Wagnis + Gewinn. Eine Lösung, die sich an § 650c Abs. 1 BGB orientiert und damit eine Ahnung vermittelt, wie der Bundesgerichtshof auf die Preisermittlung nach § 2 Abs. 5, 6 VOB/B sehen könnte?
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Die Preise für geänderte und zusätzliche Leistungen nach der Korbion'schen Faustformel (PreisNiveauFortschreibung) zu bilden, ist längst nicht "von Gestern", wie es der Gesetzgeber ursprünglich vorhatte sein zu lassen, in § 650c Abs. 1 BGB mit AbsolutbetragsFortschreibung (Vygen) geregelt und dann in § 650c Abs. 2 BGB aber weitgehend aufgegeben hat. Die PreisNiveauFortschreibung (Korbion) ist nicht "gekippt", ganz im Gegenteil: Unter dem Schutz und in den Grenzen der Vermutung in § 650c Abs. 2 Satz 2 BGB lebt PreisNiveauFortschreibung (Korbion) weiter.
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Den Gesetzgeber hat die Idee geleitet, den Auftragnehmer durch Abrechnung einer angeordneten Änderung nach § 650b Abs. 2 BGB wirtschaftlich so zu stellen, wie er ohne die Änderung gestanden hätte, nicht besser, nicht schlechter. Diese Leitidee wohnt dem Abs. 1 des § 650c BGB mit einer sauber durchdachten Theorie inne, die mit ...
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Gegen die Vergütung der Aufwendungen der Nachtragserstellung wird gehäuft die Entscheidung BGH "Nachtragskosten" vom 22.10.2020 (VII ZR 10/17, NZBau 2021, 24) eingewendet:
Blog-Eintrag "Die Kosten eines Privatgutachtens, die der Auftragnehmer zur Ermittlung der Vergütung nach § 2 Abs. 5 VOB/B aufwendet, sind vom Auftraggeber nicht nach dieser Bestimmung als Teil der Mehrkosten zu erstatten."Wenn ein Auftraggeber darauf seine ablehnende Haltung stützt, wird nicht berücksichtigt, dass der Auftragnehmer mit Teilen seiner Arbeit am Nachtrag Aufgaben des Auftraggebers mit erledigt hat. [mehr ...] |
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Oder: Zwei Standpunkte, die -- jeder für sich -- gute Gründe haben, gehört zu werden, sich gar in der Verständigung wiederfinden können. Worum geht es?
Blog-Eintrag Im August 2019 verkündete der Bundesgerichtshof seine Sicht auf die Bildung eines neuen Einheitspreises bei einer Mengenmehrung oberhalb der 110%-Grenze. Eine Sicht, die einen von der bis dahin allgemein geteilten Auffassung, der neue Preis sei durch Fortschreibung nach dem Grundsatz "Guter Preis bleibt gut, schlechter Preis bleibt schlecht" zu bilden, abweichenden Weg beschreitet. Wie der neue Preis zu bilden ist, sei in § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B nicht geregelt. Die Wendung "Mehr- oder Minderkosten" besage nichts zum Maßstab. Insofern enthalte der Vertrag eine Lücke, die im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen sei. Ergebnis der Auslegung durch den BGH: Für die Bemessung des neuen Einheitspreises bei Mehrmengen im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B seien die tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge maßgeblich; BGH "Mengenänderung Va), tats. Kosten", BauR 2019, 1766. Eine wichtige Kausalitätsfrage steht seither im Streit. [mehr ...] |
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Die einen wünschen sich, das Thema möge ganz von der Bildfläche verschwinden. Die Nächsten wenden schlicht den Dreisatz an, mit dem das Maß einer tatsächlich längeren Bauzeit ins Verhältnis zur vereinbarten Bauzeit gesetzt und mit dem Absolutbetrag des ursprünglich kalkulierten Beitrags zur Deckung der Allgemeinen Geschäftskosten (AGK) multipliziert wird, um ihren Auftraggeber nach Abzug eben dieses Absolutbetrages mit einer "Schlicht"-Forderung aus vorgeblich behinderungsveranlasster #AGK-Unterdeckung zu konfrontieren und glatt zu überfordern.
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Ein Auftragnehmer trägt seinen Anspruch aus gestörtem Bauablauf unter Berufung auf § 642 BGB (Entschädigung) unschlüssig vor, wenn nichts zum anderweitigen Erwerb i. S. d. § 642 Abs. 2 BGB gesagt wird. Dazu wären die während der Zeit des Annahmeverzugs nachweislich tatsächlich bereitgehaltenen Produktionsmittel (Personal, Gerät, Kapital) bis zu deren anderweitigem Einsatz/Erwerb (jeder Erwerb) und maximal für die Dauer des Verzugs vorzutragen. Diesen zuzuordnen wäre jener Umsatz im Sinne "vereinbarte Vergütung" (§ 642 Abs. 2 BGB), den der Auftragnehmer ohne das den Entschädigungsanspruch auslösende Ereignis erzielt hätte.
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Gegeben ist ein Einheitspreisvertrag unter Vereinbarung der VOB/B. In der Kalkulation der Einheitspreise des Vertrages sind die Gemeinkosten, bestehend aus Baustellengemeinkosten (BGK) einschließlich der Kosten der Baustelleneinrichtung und Allgemeinen Geschäftskosten (AGK), sowie ein Ansatz für Wagnis + Gewinn (W+G) auf die Einzelkosten (EK) verteilt worden. Wird die im Leistungsverzeichnis angegebene Menge unter einer Position (Vordersatz) in der Abrechnung nicht erreicht, besteht die Gefahr einer Unterdeckung. § 2 Abs. 3 Nr. 3 Satz 2 VOB/B sucht diese auszugleichen, dies freilich erst bei Unterschreitung des Vordersatzes um mehr als 10 %. In Literatur und Verhandlungspraxis ist umstritten, ob der Auftragnehmer neben BGK und AGK auch einen Ausgleich des Fehlbetrages aus W+G beanspruchen kann.
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Online seit 2021
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Nach meiner Einschätzung in etwa dreiviertel (!) aller Behinderungsfälle leistet der Vorunternehmer verspätet. Die Rechte des (nachfolgenden) Auftragnehmers sind dann durch Rechtsprechung besonders einschneidend eingeschränkt. Überhaupt scheidet ein Schadensersatzanspruch des Auftragnehmers aus, weil die Behinderung mangels Erfüllungsgehilfeneigenschaft (§ 278 BGB) des Vorunternehmers im Verhältnis zu seinem Auftraggeber von diesem Auftraggeber in dessen Verhältnis zum (nachfolgenden) Auftragnehmer nicht wie eigenes Verschulden zu vertreten ist; BGH "Vorunternehmer I", BauR 1985, 561. 3/4 aller Behinderungsfälle!
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Stehen zwei Stimmen gleichberechtigt nebeneinander (Kontrapunkt in der Musik) oder bilden sie Gegenpole (Kontrapunkt im bildungssprachlichen Sinn)? Diese Frage stellt sich mir bei der Lektüre der Entscheidung BGH "Mengenänderung VI, Verwertungserlös" vom 10.06.2021 (VII ZR 157/20) und der Anmerkung dazu von Jan-Hendrik Kues in NZBau 2021, 725, 727. Das Thema: Einheitspreisanpassung bei (relevanter) Mengenminderung und enttäuschte Verwertungserwartung.
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Die Rechtsprechung hat den Ausgleich von Nachteilen des Auftragnehmers aus Behinderungen aus dem Risikobereich des Auftraggebers durch Gesetzesauslegung stark eingeschränkt. So werden Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers als bloße Obliegenheiten eingestuft. Das schränkt die Rechte des Auftragnehmers besonders einschneidend ein, wenn - wie nach meiner Einschätzung in etwa dreiviertel (!) aller Behinderungsfälle - der Vorunternehmer verspätet leistet, dies mangels Erfüllungsgehilfeneigenschaft (§ 278 BGB) des Vorunternehmers im Verhältnis zu seinem Auftraggeber von diesem Auftraggeber aber in dessen Verhältnis zum (nachfolgenden) Auftragnehmer nicht wie eigenes Verschulden zu vertreten ist und damit ein Schadensersatzanspruch des Auftragnehmers ausscheidet; BGH "Vorunternehmer I", BauR 1985, 561.
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Behinderungswirkungen können neben der Verletzung von Mitwirkungspflichten auch durch Annahmeverzüge des Auftraggebers und die Bauinhalte betreffende Änderungsanordnungen des Auftraggebers (BauSoll-Modifikationen nach § 1 Abs. 3, 4 VOB/B oder § 650b BGB) ausgelöst werden. Es fragt sich, wie zeitliche Wirkungen aus Annahmeverzug und BauSoll-Modifikation in der Störungsmodifikation des Soll-Bauablaufs darzulegen sind. In der Rechtspraxis und bei Auseinandersetzungen um Folgen aus Bauablaufstörungen wird teilweise vertreten, die zeitlichen Wirkungen solcher Behinderungen seien in Anlehnung an die Korbion'sche Preisformel "vorkalkulatorisch" auf Basis der Kalkulationsgrundlagen fortzuschreiben. Zur Konkretheit im Nachweis von zeitlichen Folgen aus Behinderungen im Bauablauf habe sich der Bundesgerichtshof (bisher) nur im Schadenskontext (§ 280 BGB, § 6 Abs. 6 VOB/B), also zu der Darlegung der Folgen aus Pflichtverletzungen des Auftraggebers, geäußert.
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Im ersten Jahrzehnt des laufenden Jahrhunderts erreichten die Zivilgerichte Fälle mit hohen und höchsten Einheitspreisen, die weit oberhalb des Angemessenen lagen bzw. in der Fortschreibung im Nachtragsfall exorbitant hoch wurden. Das von Literatur und Rechtsprechung bis dahin wie ein Dogma aufgenommene Prinzip von der Entwicklung des Nachtragspreises aus dem Ur-Preis unter Beibehaltung des Kostendeckungsniveaus (lineare Preisfortschreibung) wurde dadurch zunehmend hinterfragt. Es begann die Suche nach einer zur Korbion'schen Preisformel alternativen Preisbildungsmethode für Nachtragspreise zu angeordneten/geforderten BauSoll-Modifikationen (§ 1 Abs. 3, 4 VOB/B). Dabei war eine Tendenz wahrnehmbar weg von der linearen Preisfortschreibung hin zur Preisfortschreibung mit Übertrag des Absolutbetrages von Verlust/Gewinn (verkappter Gewinn/Verlust) in den Nachtragspreis bei Darlegung der tatsächlichen Kosten des Mehr- oder Minderaufwands der Änderung im neuen Preis.
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Das Oberlandesgericht Düsseldorf legte dem Bundesgerichthof mit seiner Entscheidung vom 19.12.2019 (5 U 52/19) in einem Entschädigungs-Fall die Frage vor, ob § 642 BGB ohne das konkrete, nutzlose Vorhalten von Personal oder Material eine Entschädigung für Allgemeine Geschäftskosten (AGK) sowie Wagnis und Gewinn (W + G) gewährt; OLG Düsseldorf "AGK-Unterdeckung", NZBau 2020, 509. Der BGH hat die Sache zur Revision angenommen. Im Zuge seiner Begründungen irrt das OLG in der Auffassung, zur Erfassung von AGK und W + G sei die Zuschlagslösung anzuwenden und nicht die Unterdeckungslösung. Das wird hier auseinandergesetzt.
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Die Einsicht in einen Anspruch auf AGK im Unterdeckungsansatz aus meinem letzten Blog-Eintrag möchte ich zuspitzen. Den Anlass gibt ein in der Literatur verbreitetes "Zu-kurz-springen", das sich ja auch in der letzten Leseranmerkung zeigt. Der Unternehmer erhalte zweimal ("doppelt"), was ihm nur einmal zusteht. Ich möchte mich fast für die Härte im Ausdruck entschuldigen. Aber in Verhandlungen stört genau dieses das Bemühen um Sachbezogenheit in der Auseinandersetzung. Es wirft ein falsches Licht auf den Unternehmer, den "Unredlichen".
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Bewirkt Annahmeverzug und dadurch nicht ermöglichte Bauleistung wirklich keine AGK-Unterdeckung? Wird der Auftragnehmer nach § 642 BGB bei den AGK nur mit dem Zuschlag auf die Kosten der nutzlosen Bereithaltung von Produktionsmitteln entschädigt? Nein, bei der Auseinandersetzung mit den dies befürwortenden Kommentarmeinungen kommen ganz erhebliche Zweifel auf, wenn die Frage der Kausalität gestellt wird, eine Frage, mit welcher die Anspruchshöhe entscheidend gestützt oder nicht gestützt wird. Es wird hier gezeigt: In der Kommentarlandschaft hat sich ein Irrtum verbreitet, ein Irrtum, der auf einem ungenügenden Blick auf die rechtlich-baubetrieblichen Zusammenhänge beruht. Im Ergebnis der folgenden Überlegungen dürfte feststehen: Der Auftragnehmer hat Anspruch auf AGK aus der Unterdeckungslösung und nicht nur aus einem kleineren Zuschlagsvolumen.
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