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Online seit 2023

 L 
Prozessuales

Beschlussklage gegen Abrechnungsbeschluss wirtschaftlich sinnlos – erfolgreiche Klage als Pyrrhussieg?


(Hans-Joachim Weber)
Dokument öffnen IMR 2023, 129

 L 
Bauträger

Das neue GWG - Barzahlung beim Bauträger


(Joachim Germer)
Dokument öffnen IBR 2023, 1004 (nur online)

 B 
Entschädigungshöhe nach § 642 Abs. 2 BGB, oder: Die bedenkliche Sache mit den Füllaufträgen

Ob § 642 BGB für die Abwicklung von monetären Folgen beim Unternehmer, Folgen von Behinderungen aus dem Risikobereich des Bestellers (kurz: B), als Rechtsnorm für die Subsumtion taugt, mag zwar bezweifelt werden; siehe Blog-Eintrag vom 30.01.2023. Die Zweifel helfen dem Klima-U in unserem Fall (Blog-Eintrag vom 23.01.2023 rein praktisch betrachtet freilich nicht weiter. Der BGH hat in den zwei bewussten Entscheidungen nun einmal die Grenzen von Entschädigung in seiner Sicht geklärt. Daran wird auf kaum absehbare Zeit wohl nicht zu rütteln sein. Bis auf weiteres stellt sich für den "Rechts"-Anwender die Frage, worauf sich eine Entschädigung des Klima-U in der Sicht des BGH richten darf und worauf nicht. Dabei trifft er auf eine weitere - vorsichtig ausgedrückt - Ungereimtheit, dieses Mal weniger im Gesetz als in der höchstrichterlichen Rechtsprechung.
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Dokument öffnen Blog-Eintrag

 S 
Bautechnik

Solaranlagen auf Flachdächern: Brandgefährlich?


Sachverständigenbericht von Prof. Dipl.-Ing. Matthias Zöller, Architekt und ö.b.u.v. Sachverständiger, Neustadt/Weinstraße, und Dr. rer. nat. Udo Simonis, ö.b.u.v. Sachverständiger für Kunststofftechnik - Dach- und Dichtungsbahnen, Ronneburg
Dokument öffnen IBR 2023, 117

 L 
Wohnungseigentum

Die Gaspreisbremse in der WEG


(Melanie Kruse)
Dokument öffnen IMR 2023, 85

Vergaberecht vs. Zivilrecht
Leseranmerkung von Christian Meier zu
 R 
Ausschreibung eines Rahmenvertrags: Auftraggeber muss Höchstwert/-menge angeben!
(Lars Lange)
Dokument öffnen VPR 2023, 16

 B 
Vom BGH scheinbar nachvollziehbar in die Schranken des § 642 BGB gewiesen, aber ...

Der Besteller B aus unserem (realitätsnahen) Fall lässt den Unternehmer U (Klima-U) und dessen Bauzeitnachtrag mit BGH "Vorunternehmer I" aus dem Jahr 1985 (VII ZR 23/84) durch die Maschen des Rechtsnetzes fallen, ein Netz, das eigentlich die Interessen der Beteiligten auf beiden Vertragsseiten in ausgewogener Weise schützen soll. Damit nicht genug. Gegen den hilfsweise auf einen Entschädigungsanspruch gerichteten Vortrag des Klima-U wendet der B die jüngste Rechtsprechung des BGH zu § 642 Abs. 2 BGB an und stellt, nachdem der Rechtsvertreter des Klima-U nachdrücklich insistiert hatte, zwar eine gewisse Entschädigung in Aussicht. Diese "gewisse Entschädigung" würde sich, das weiß der Klima-U, allerdings auf einen Betrag belaufen, der sehr weit unter der tatsächlichen Höhe aller seiner Nachteile aus dem Mitwirkungsmangel des B liegt. Und, ...
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Dokument öffnen Blog-Eintrag

 L 

Die Zwangshypothek und das Grundbuch - Jahresrückblick 2022


(Sebastian Seibt)
Dokument öffnen IVR 2023, 10

 L 

Die Zwangsversteigerung von Immobilien - Jahresrückblick 2022


(Andreas Georg Thürauf; Alexandra Hammermüller)
Dokument öffnen IVR 2023, 1

Fehler in der Zwischenüberschrift...
Leseranmerkung von Sebastian Demuth zu
 B 
Nicht zu fassen! Ein als "dramatisch ungerecht empfundenes Ergebnis"
Dokument öffnen Blog-Eintrag


Jetzt noch strenger der BGH
Leseranmerkung von Wolfgang Dötsch zu
 R 
Nachholung einer Glaubhaftmachung: Drei Wochen sind nicht unverzüglich!
(Oliver Elzer)
Dokument öffnen IMR 2023, 83

Siehe jetzt aber strenger BGH....
Leseranmerkung von Wolfgang Dötsch zu
 R 
"Vorübergehende technische Unmöglichkeit" ist unverzüglich glaubhaft zu machen!
(Wolfgang Dötsch)
Dokument öffnen IBR 2023, 47

Keine Fristsetzung nach Rücktritt
Leseranmerkung von VRLG Ihle zu
 R 
Viele Mängel, viele Fristen!
(Wolfgang Weller)
Dokument öffnen IBR 2023, 130

 B 
Nicht zu fassen! Ein als "dramatisch ungerecht empfundenes Ergebnis"

Bauherr (Besteller, kurz: B) beauftragt Unternehmer (kurz: U), für den Neubau einer Krankenhauserweiterung die Klimaanlage herzustellen. Die Bauzeit für die Herstellung der Klimaanlage (Montage) ist verbindlich mit einem Jahr vereinbart. Nach Abschluss der Montagearbeiten soll die Anlage in Betrieb gesetzt werden (Inbetriebsetzung, kurz: IBS). Für die umfangreichen Prüf- und Messaufgaben im Rahmen der IBS sieht der Vertrag der beiden bis zur Abnahme ein halbes Jahr vor. Die Zu- und Abluftkanäle sowie die Leitungen für die Mess-, Steuer- und Regeltechnik (kurz: MSR) werden unmittelbar unter den Rohbetondecken durch die Flurwände und Trennwände zwischen den Behandlungsräumen, die allesamt Gipskartonwände sind (kurz: GK-Wände), hindurchgeführt. In der technologischen Ablauffolge müssen die GK-Wände samt aller Durchlässe, insbesondere jener für die Klimakanäle, stehen, bevor die Kanäle eingebaut werden können. So gesehen ist der Trockenbauer (baut die GK-Wände) für den U der Klimaanlage (Klima-U) ein sogenannter Vorunternehmer. Dieser gerät gegenüber dem B in erheblichen Leistungsverzug, worunter der Arbeitsfortschritt des Klima-U leidet. Der Vorunternehmer folgt der Aufholanweisung des B nicht, woraufhin der B dem Vorunternehmer die Kündigung erklärt. Für jede Bauabwicklung der GAU schlechthin.
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Dokument öffnen Blog-Eintrag

Zu Leitsatz 2 und möglichen Missverständnissen
Stellungnahme des Autors (Prof. Dr. Wolfgang Weller) zu
 R 
Viele Mängel, viele Fristen!
(Wolfgang Weller)
Dokument öffnen IBR 2023, 130

Vorsicht bei Leitsatz 2
Leseranmerkung von Dr. Wolfgang Kau zu
 R 
Viele Mängel, viele Fristen!
(Wolfgang Weller)
Dokument öffnen IBR 2023, 130

Kautionsversicherung missverstanden?
Leseranmerkung von Dr Olaf Steckhan zu
 R 
Kautionsversicherung ist keine selbstschuldnerische Bürgschaft!
(Iris Glönkler)
Dokument öffnen IMR 2023, 104

Interessant wird der Nachweis der Höhe
Leseranmerkung von Oliver-André Urban zu
 N 
Betriebsschließungsversicherung greift erst im zweiten Lockdown
Dokument öffnen Nachricht

Autorenanmerkung zu Leseranmerkung Bach
Stellungnahme des Autors (Dr. Wolfgang Kau) zu
 R 
Kein gleichwertiges Produkt angegeben: Im LV genanntes Produkt ist zu verbauen!
(Wolfgang Kau)
Dokument öffnen IBR 2023, 126

Autorenanmerkung zu Leseranmerkung Dr. Berding
Stellungnahme des Autors (Dr. Wolfgang Kau) zu
 R 
Kein gleichwertiges Produkt angegeben: Im LV genanntes Produkt ist zu verbauen!
(Wolfgang Kau)
Dokument öffnen IBR 2023, 126

Nicht jede Vertragsverletzung berechtigt zur Kündigung aus wichtigem Grund
Leseranmerkung von Hendrik Bach zu
 R 
Kein gleichwertiges Produkt angegeben: Im LV genanntes Produkt ist zu verbauen!
(Wolfgang Kau)
Dokument öffnen IBR 2023, 126

Nachhaltigkeitsprinzip des Art. 20a GG sticht Nachbesserungspflicht
Leseranmerkung von Dr. Benjamin Berding zu
 R 
Kein gleichwertiges Produkt angegeben: Im LV genanntes Produkt ist zu verbauen!
(Wolfgang Kau)
Dokument öffnen IBR 2023, 126

 L 
Prozessuales

Die Streitverkündung als Prozessinstrument – praktische Fragestellungen im Mietprozess


(Kai-Uwe Agatsy)
Dokument öffnen IMR 2023, 43

 B 
Lassen wir uns also herausfordern

Der gestörte Bauablauf. Ein Wiedersehen im Neuen Jahr 2023, eine Begegnung mit den Realitäten auf allzu vielen Baustellen. Bevor ich ins Eingemachte der (im Streit) notwendigen Auseinandersetzungen mit den Ursache-Wirkungs-Zusammenhängen (Kausalitäten) gehe: Ich wünsche allen meinen Lesern ein Prosit Neujahr, wie es beim Neujahrskonzert aus Wien voller Zuversicht in die Welt hinausgerufen worden ist. (Zuver)Sicht auf das Gute in dieser Welt und auf die das Gute mitgestaltenden Menschen darin. Ich spreche deshalb nicht von Krisen, aber gerne von Herausforderungen, die angenommen und zu einem für alle Beteiligten annehmbaren Ergebnis geführt werden wollen. Lassen Sie sich, lassen wir uns also herausfordern.
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Dokument öffnen Blog-Eintrag

 L 

Herbsttagung 2022 der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im DAV in Leipzig vom 23. bis 24.09.2022


(Gerhard Schmidberger)
Dokument öffnen IVR 2022, 129

 L 

Die Räumungsvollstreckung bei Wohnraum nach § 885 ZPO und § 885a ZPO - ein Vergleich


(Aline Diez)
Dokument öffnen IVR 2022, 121

Online seit 2022

 S 
Bautechnik

WU und Frischbetonverbundfolie - eine vernünftige Kombination!


Sachverständigenbericht von Prof. Dr.-Ing. Manfred Puche, ö.b.u.v. Sachverständiger, Berlin
Dokument öffnen IBR 2023, 55

Sichtbeton ≠ Sichtbeton
Stellungnahme des Autors (Matthias Zöller) zu
 R 
"Sicht"-Beton
(Matthias Zöller)
Dokument öffnen IBR 2023, 1

Architektur trifft auf Ingenieurkunst
Leseranmerkung von Dr.-Ing. Matthias Drittler zu
 R 
"Sicht"-Beton
(Matthias Zöller)
Dokument öffnen IBR 2023, 1

 S 
Bautechnik

"Sicht"-Beton


Sachverständigenbericht von Prof. Matthias Zöller, Dipl.-Ing. Architekt und ö.b.u.v. Sachverständiger, Neustadt/Weinstraße
Dokument öffnen IBR 2023, 1 (Dokument öffnen 2 Leseranmerkungen)

Lösbare Abgrenzungsprobleme
Leseranmerkung von Dr. Thomas Müller zu
 R 
Fiktive Kosten statt Vorschuss: Bei Mangelfolgeschäden nach wie vor richtig!
(Tobias Rodemann)
Dokument öffnen IBR 2023, 15

 L 
Wohnraummiete

Habecks Pullover oder Wohlfühltemperaturen im Miet- und Wohnungseigentumsrecht


(Martin Klimesch)
Dokument öffnen IMR 2023, 1

substanzlos
Leseranmerkung von Dr.-Ing. Matthias Drittler zu
 R 
Auch ohne geforderte Mindestanforderungen: Referenzen müssen vergleichbar sein!
(Tobias Hänsel)
Dokument öffnen VPR 2023, 75

Warum&#63
Leseranmerkung von k.A. k.A. zu
 R 
Auch ohne geforderte Mindestanforderungen: Referenzen müssen vergleichbar sein!
(Tobias Hänsel)
Dokument öffnen VPR 2023, 75

 B 
§ 650c BGB und sein weiter wild wachsendes Verständnis

Das Gesetz will die Höhe des Vergütungsanspruchs zu einer vom Besteller (kurz: B) angeordneten Leistungsänderung (§ 650b Abs. 2 BGB) als
vermehrten oder verminderten Aufwand und dessen Bewertung nach den tatsächlich erforderlichen Kosten mit angemessenen Zuschlägen für AGK, W + G
sehen. "Vermehrter oder verminderter Aufwand". Es ist in erster Linie der Aufwand festzustellen, der vermehrte [+] oder der verminderte [-] Aufwand, dies etwa im Sinne von Zeitaufwand für die Herstellung eines Stücks Bauleistung. Anschließend, das heißt erst in zweiter Linie, ist der (Mehr- oder Minder)Aufwand mit den dafür "tatsächlich erforderlichen Kosten mit angemessenen Zuschlägen" zu bewerten. Ein Referent (kurz: R) auf Vortragsveranstaltungen verkürzt
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Dokument öffnen Blog-Eintrag

Fristsetzung zur (Nach-) Erfüllung vor der Abnahme nicht möglich!
Leseranmerkung von S. Erdmann zu
 R 
Mängelbeseitigungsfrist vor Abnahme gesetzt: Stehen dem Besteller Mängelansprüche zu?
(Steffen Hofmann)
Dokument öffnen IBR 2023, 66

 B 
§ 650c BGB: In Abs. 2 gleiche Dogmatik wie in Abs. 1

Bei den gesetzlichen Preisregeln zu einer entsprechend § 650b Abs. 2 BGB vom Besteller (kurz: B) angeordneten Leistungsänderung geht es nicht um die kalkulierten, sondern um die tatsächlichen Kosten. So lassen sich die gesetzlichen Preisregeln des § 650c BGB durchaus auf den Punkt bringen. Und doch wird dem Unternehmer (kurz: U) nach § 650c Abs. 2 BGB die lineare Preisfortschreibung mit VertragspreisNiveauFaktor (Kapellmann/Schiffers) zugelassen - sogenannte PreisNiveauFortschreibung (Korbion). Könnte das den Referenten (kurz: R) auf einer Arbeitstagung zu der Idee veranlasst haben, "tatsächliche Kosten" und "Vorkalkulatorik" seien im Grunde das Gleiche? So willkommen neue Ideen sind: Nein, da gerät etwas durcheinander; siehe meinen Blog-Eintrag vom 07.11.2022. In gewisser Weise nachvollziehbar wiederum mag der Irrweg des R in die Idee hinein durch die (scheinbare) Ambivalenz des Gesetzes selbst sein. Denn ...
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Dokument öffnen Blog-Eintrag

Das vom Kollegen Käseberg besprochene Urteil ist rechtskräftig geworden
Leseranmerkung von Klaus F Delwig zu
 R 
Feststellungsinteresse trotz möglicher Leistungsklage!
(Thomas Käseberg)
Dokument öffnen IBR 2021, 1012 (nur online)

Witzbolde
Leseranmerkung von Hermann Summa zu
 N 
Schleswig-Holstein will Tarifbindung bei Vergaben stärker beachten
Dokument öffnen Nachricht

Leistungsversprechen?
Leseranmerkung von Hermann Summa zu
 N 
Kein Ausschluss eines Vergabeangebots mit Einbindung eines US-Hosting-Diensts
Dokument öffnen Nachricht

 B 
§ 650c BGB und sein recht wild wachsendes Verständnis

Aus der, zumal der renommierten Vortragspraxis können Sätze wie dieser aufgenommen werden: Bei den gesetzlichen Preisregeln zu einer entsprechend § 650b Abs. 2 BGB vom Besteller (kurz: B) angeordneten Leistungsänderung gehe es nicht um die kalkulierten, sondern um die tatsächlichen Kosten (Selbstkostenerstattungsnachtrag). Ein kerniger wie zutreffender Satz! Fragwürdig, gar befremdlich dagegen: "Tatsächliche Kosten" und "Vorkalkulatorik" seien im Grunde das Gleiche.
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Dokument öffnen Blog-Eintrag

 L 
Mietrecht

Aktuelle Rechtsprechung des III. Zivilsenats des BGH zum Heimrecht und zum Betreuten Wohnen


(Harald Reiter)
Dokument öffnen IMR 2022, 469

Berufung per Fax?
Leseranmerkung von Michael Mayer zu
 R 
Keine Wiedereinsetzung ohne Glaubhaftmachung der Gründe!
(Cornelius Vowinckel)
Dokument öffnen IBR 2023, 50

Ergänzende Vertragsauslegung?
Leseranmerkung von Thomas Ryll zu
 R 
Mehr Zeit, mehr Geld!
(Florian Dressel)
Dokument öffnen IBR 2022, 632

Koordinationspflichtverletzung?
Leseranmerkung von Thomas Ryll zu
 R 
Architekt muss prüfen, ob der Tragwerksplaner die Bewehrungsarbeiten überwacht!
(Steffen Hofmann)
Dokument öffnen IBR 2022, 635

Prozesskosten und Zinsen
Leseranmerkung von Oliver-André Urban zu
 R 
Fassade trotz Mängeln funktionstauglich: Neuerrichtung unverhältnismäßig!
(Karl Schwarz)
Dokument öffnen IBR 2022, 621

 B 
"Konkret bauablaufbezogen": BGH hat Leitplanken längst gesetzt

Der Gestörte Bauablauf und die Nachweise seiner Rechtsfolgen daran, seit mehr als dreieinhalb Jahrzehnten meine "Leib- und Magenspeise". Leider wird mir der "Appetit" daran durch mehr oder weniger abstrahierende Lösungsansätze in der Baubetriebslehre beeinträchtigt, wenn es in der Folge von solchem dann auch noch heißt, es gebe keine konkreten, am tatsächlichen Bauablauf orientierten Nachweise.
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Dokument öffnen Blog-Eintrag

 S 
Bautechnik

Gips unter Abdichtungen in Sportstudios?


Sachverständigenbericht von Prof. Matthias Zöller, Dipl.-Ing. Architekt und ö.b.u.v. Sachverständiger, Neustadt/Weinstraße
Dokument öffnen IBR 2022, 553

 B 
AGK-Unterdeckung und ihr echter Anspruchskern

Forderungen aus AGK-Unterdeckung im gestörten Bauablauf werden in der Praxis
regelmäßig geradezu gnadenlos überreizt mit nicht genügend oder gar nicht differenzierenden
[mehr ...]
Dokument öffnen Blog-Eintrag

Kritik am OLG ist angebracht
Leseranmerkung von Michael Wiesner zu
 R 
Wiederholungshonorar gibt es nur bei wesentlichen Änderungen!
(Heiko Fuchs)
Dokument öffnen IBR 2022, 467