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zur IMR Heft 5/2023 Leseranmerkung von Carsten Brückner zu
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Was bleibt dem Klima-U unseres Falls, wenn er den Auslegungen des § 642 Abs. 2 BGB in der Entscheidung BGH "Entschädigungshöhe" vom 30.01.2020 (NZBau 2020, 362) folgt? Oft buchstäblich nichts. Und das, obwohl sein Bauablauf durch Vorunternehmerverzögerungen schwer gestört worden ist. Zeiten, in denen der Besteller im Annahmeverzug gewesen ist, kann der Klima-U zumeist noch rechtssicher nachweisen, auch seine Leistungsbereitschaft während der Dauer des Verzugs. Sollte er auch noch ein paar Dokumente finden, mit denen er hieb- und stichfest zeigen kann, welche Frauen und Männer annahmeverzugsbedingt auf dem Rollgerüst saßen und außerordentliches Frühstück hielten, wird er dafür am Ende eines aufwendigen Nachweisprozesses möglicherweise mit ein paar hundert oder tausend Euro entschädigt. Welchen Wert aber hat eine solche "Entschädigung", wenn ihm die Kosten gleichzeitig in Größenordnungen mehrerer zigtausend oder zu hunderttausenden davonlaufen? Liebe Leser*innen, ich fantasiere nicht. Das ist hier draußen die Realität. Der Klima-U, der weiter auf der Suche nach einem Recht für den Ausgleich eines wenigstens nennenswerten Teils seiner wirtschaftlichen Nachteile aus Annahmeverzug ist, fragt also, was an BGH "Entschädigungshöhe" und in der diese vertiefenden Literatur nicht stimmt. Und tatsächlich: Er sieht zwei folgenschwere
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Schrott-IT Leseranmerkung von Marco Röder zu
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Achtung Mindermeinung! Leseranmerkung von Dr. Greiner zu
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Koordination und Integration aller Fachplanungen = Grundleistung des Objekt Leseranmerkung von Friedhelm Doell zu
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BautechnikMindeststandard innenliegender DachrinnenSachverständigenbericht von Prof. Matthias Zöller, Dipl.-Ing. Architekt und ö.b.u.v. Sachverständiger, Neustadt/Weinstraße IBR 2023, 225 |
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..., oder irre ich mich? Zu den Vergütungsanteilen für die vom Unternehmer, dem Klima-U, unproduktiv bereitgehaltenen Produktionsmittel gehören nicht die infolge des Annahmeverzugs ersparten Aufwendungen einschließlich darauf entfallender Anteile für Allgemeine Geschäftskosten (AGK), Wagnis + Gewinn (W + G). So wird der zweite Schritt in der Arbeitsanweisung des BGH eingeleitet. Sie sind von der Rohentschädigung abzusetzen, wobei ich als "Rohentschädigung" das Ergebnis aus dem ersten Schritt der Arbeitsanweisung ansehe. Lohnempfänger (gewerbliche Arbeiter) hat der Klima-U nicht unproduktiv bereitgehalten. Die Lohnleistungen seines Auftrags hat er ja weitgehend von einem Nachunternehmen vom Ostrand Europas unter Beistellung des Materials erbringen lassen und bei Beginn des Annahmeverzugs ohne irgendwelche Nachteile für sich sozusagen "Nachhause" geschickt. Sein Bauleiter war aber während der Dauer des Verzugs nur teilweise ausgelastet, hat weniger Bauleistung umgesetzt, als es zur Deckung des Großteils der Baustellengemeinkosten (BGK) und ... ja auch zur Deckung der während des Annahmeverzugs ungebremst weiter entstehenden Allgemeinen Geschäftskosten (AGK) erforderlich und in seinem Auftrag angelegt war. Der Auslastungsmangel beim Bauleiter. Er kann durchaus im Sinne eines unproduktiv bereitgehaltenen Produktionsmittels angesehen werden. Wenn ich das tue und damit den Weg des BGH entlang seiner Arbeitsanweisung gehe, treffe ich auf eine Kuriosität.
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Werkstatt-Beitrag zu OLG Zweibrücken - Beschl. v. 03.02.2023 - 4 W 4/23 Leseranmerkung von Helmut Aschenbrenner zu
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Gesamtrechtsanalogie bei Ausnahmevorschriften unzulässig. Leseranmerkung von Dr. Achim Mundt zu
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...nur, wenn der Tiefbauer seine Erkundigungspflichten erfüllt hat. Stellungnahme des Autors (Dr. Markus Vogelheim) zu
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Der Leitsatz aus Ziff. 5 ist Problematisch! Leseranmerkung von S. Erdmann zu
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Leitsatz missverständlich Leseranmerkung von Dr. Wolfgang Kau zu
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WohnraummieteZur (Nicht-)Anwendung der Mietpreisbremse auf die Vermietung einer "kernsanierten" WohnungIMR 2023, 171 |
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Ein Entschädigungsanspruch des Unternehmers aufgrund Annahmeverzugs des Bestellers B, ein Anspruch des Klima-U in der Sache nach Blog-Eintrag vom 23.01.2023, darf sich auf Nachteile des Klima-U beziehen, die ihm während der Dauer des Annahmeverzugs entstehen, aber nicht auf die Nachteile nach Beendigung des Annahmeverzugs. Im Zeitrahmen des vom Klima-U nachzuweisenden Annahmeverzugs ermisst sich der monetäre Umfang eines Entschädigungsanspruchs aus § 642 Abs. 2 BGB in erster Linie nach der Höhe der vereinbarten Vergütung. So will es das Gesetz. Der Anspruch umfasst auch die in dieser Vergütung enthaltenen Anteile für Wagnis, Gewinn und Allgemeine Geschäftskosten; BGH "Entschädigungsdauer", BauR 2018, 242 Rn. 45. Auf dem Weg dorthin geht der BGH einen Umweg über nutzlos bereitgehaltene Produktionsmittel. Es darf gefragt werden, ob dabei der Begriff "Produktionsmittel" im Sinn des Gesetzes zutreffend aufgenommen wird.
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BGH vom 19.1.2023 ist vollumfänglich zuzustimmen Leseranmerkung von Dirk Buhlmann zu
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Unverständliche Entscheidung Leseranmerkung von Michael Mayer zu
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Zum Verständnis des § 15 Abs. 3 S. 1 VOB/B Leseranmerkung von christian sienz zu
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ProzessualesBeschlussklage gegen Abrechnungsbeschluss wirtschaftlich sinnlos – erfolgreiche Klage als Pyrrhussieg?IMR 2023, 129 |
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BauträgerDas neue GWG - Barzahlung beim BauträgerIBR 2023, 1004 (nur online) |
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Ob § 642 BGB für die Abwicklung von monetären Folgen beim Unternehmer, Folgen von Behinderungen aus dem Risikobereich des Bestellers (kurz: B), als Rechtsnorm für die Subsumtion taugt, mag zwar bezweifelt werden; siehe Blog-Eintrag vom 30.01.2023. Die Zweifel helfen dem Klima-U in unserem Fall (Blog-Eintrag vom 23.01.2023 rein praktisch betrachtet freilich nicht weiter. Der BGH hat in den zwei bewussten Entscheidungen nun einmal die Grenzen von Entschädigung in seiner Sicht geklärt. Daran wird auf kaum absehbare Zeit wohl nicht zu rütteln sein. Bis auf weiteres stellt sich für den "Rechts"-Anwender die Frage, worauf sich eine Entschädigung des Klima-U in der Sicht des BGH richten darf und worauf nicht. Dabei trifft er auf eine weitere - vorsichtig ausgedrückt - Ungereimtheit, dieses Mal weniger im Gesetz als in der höchstrichterlichen Rechtsprechung.
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BautechnikSolaranlagen auf Flachdächern: Brandgefährlich?Sachverständigenbericht von Prof. Dipl.-Ing. Matthias Zöller, Architekt und ö.b.u.v. Sachverständiger, Neustadt/Weinstraße, und Dr. rer. nat. Udo Simonis, ö.b.u.v. Sachverständiger für Kunststofftechnik - Dach- und Dichtungsbahnen, Ronneburg IBR 2023, 117 |
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WohnungseigentumDie Gaspreisbremse in der WEGIMR 2023, 85 |
Vergaberecht vs. Zivilrecht Leseranmerkung von Christian Meier zu
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Der Besteller B aus unserem (realitätsnahen) Fall lässt den Unternehmer U (Klima-U) und dessen Bauzeitnachtrag mit BGH "Vorunternehmer I" aus dem Jahr 1985 (VII ZR 23/84) durch die Maschen des Rechtsnetzes fallen, ein Netz, das eigentlich die Interessen der Beteiligten auf beiden Vertragsseiten in ausgewogener Weise schützen soll. Damit nicht genug. Gegen den hilfsweise auf einen Entschädigungsanspruch gerichteten Vortrag des Klima-U wendet der B die jüngste Rechtsprechung des BGH zu § 642 Abs. 2 BGB an und stellt, nachdem der Rechtsvertreter des Klima-U nachdrücklich insistiert hatte, zwar eine gewisse Entschädigung in Aussicht. Diese "gewisse Entschädigung" würde sich, das weiß der Klima-U, allerdings auf einen Betrag belaufen, der sehr weit unter der tatsächlichen Höhe aller seiner Nachteile aus dem Mitwirkungsmangel des B liegt. Und, ...
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Die Zwangshypothek und das Grundbuch - Jahresrückblick 2022IVR 2023, 10 |
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Die Zwangsversteigerung von Immobilien - Jahresrückblick 2022IVR 2023, 1 |
Fehler in der Zwischenüberschrift... Leseranmerkung von Sebastian Demuth zu
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Jetzt noch strenger der BGH Leseranmerkung von Wolfgang Dötsch zu
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Siehe jetzt aber strenger BGH.... Leseranmerkung von Wolfgang Dötsch zu
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Keine Fristsetzung nach Rücktritt Leseranmerkung von VRLG Ihle zu
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Bauherr (Besteller, kurz: B) beauftragt Unternehmer (kurz: U), für den Neubau einer Krankenhauserweiterung die Klimaanlage herzustellen. Die Bauzeit für die Herstellung der Klimaanlage (Montage) ist verbindlich mit einem Jahr vereinbart. Nach Abschluss der Montagearbeiten soll die Anlage in Betrieb gesetzt werden (Inbetriebsetzung, kurz: IBS). Für die umfangreichen Prüf- und Messaufgaben im Rahmen der IBS sieht der Vertrag der beiden bis zur Abnahme ein halbes Jahr vor. Die Zu- und Abluftkanäle sowie die Leitungen für die Mess-, Steuer- und Regeltechnik (kurz: MSR) werden unmittelbar unter den Rohbetondecken durch die Flurwände und Trennwände zwischen den Behandlungsräumen, die allesamt Gipskartonwände sind (kurz: GK-Wände), hindurchgeführt. In der technologischen Ablauffolge müssen die GK-Wände samt aller Durchlässe, insbesondere jener für die Klimakanäle, stehen, bevor die Kanäle eingebaut werden können. So gesehen ist der Trockenbauer (baut die GK-Wände) für den U der Klimaanlage (Klima-U) ein sogenannter Vorunternehmer. Dieser gerät gegenüber dem B in erheblichen Leistungsverzug, worunter der Arbeitsfortschritt des Klima-U leidet. Der Vorunternehmer folgt der Aufholanweisung des B nicht, woraufhin der B dem Vorunternehmer die Kündigung erklärt. Für jede Bauabwicklung der GAU schlechthin.
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Zu Leitsatz 2 und möglichen Missverständnissen Stellungnahme des Autors (Prof. Dr. Wolfgang Weller) zu
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Vorsicht bei Leitsatz 2 Leseranmerkung von Dr. Wolfgang Kau zu
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Kautionsversicherung missverstanden? Leseranmerkung von Dr Olaf Steckhan zu
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Interessant wird der Nachweis der Höhe Leseranmerkung von Oliver-André Urban zu
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Autorenanmerkung zu Leseranmerkung Bach Stellungnahme des Autors (Dr. Wolfgang Kau) zu
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Autorenanmerkung zu Leseranmerkung Dr. Berding Stellungnahme des Autors (Dr. Wolfgang Kau) zu
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Nicht jede Vertragsverletzung berechtigt zur Kündigung aus wichtigem Grund Leseranmerkung von Hendrik Bach zu
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Nachhaltigkeitsprinzip des Art. 20a GG sticht Nachbesserungspflicht Leseranmerkung von Dr. Benjamin Berding zu
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ProzessualesDie Streitverkündung als Prozessinstrument – praktische Fragestellungen im MietprozessIMR 2023, 43 |
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Der gestörte Bauablauf. Ein Wiedersehen im Neuen Jahr 2023, eine Begegnung mit den Realitäten auf allzu vielen Baustellen. Bevor ich ins Eingemachte der (im Streit) notwendigen Auseinandersetzungen mit den Ursache-Wirkungs-Zusammenhängen (Kausalitäten) gehe: Ich wünsche allen meinen Lesern ein Prosit Neujahr, wie es beim Neujahrskonzert aus Wien voller Zuversicht in die Welt hinausgerufen worden ist. (Zuver)Sicht auf das Gute in dieser Welt und auf die das Gute mitgestaltenden Menschen darin. Ich spreche deshalb nicht von Krisen, aber gerne von Herausforderungen, die angenommen und zu einem für alle Beteiligten annehmbaren Ergebnis geführt werden wollen. Lassen Sie sich, lassen wir uns also herausfordern.
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Herbsttagung 2022 der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im DAV in Leipzig vom 23. bis 24.09.2022IVR 2022, 129 |
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Die Räumungsvollstreckung bei Wohnraum nach § 885 ZPO und § 885a ZPO - ein VergleichIVR 2022, 121 |
Online seit 2022
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BautechnikWU und Frischbetonverbundfolie - eine vernünftige Kombination!Sachverständigenbericht von Prof. Dr.-Ing. Manfred Puche, ö.b.u.v. Sachverständiger, Berlin IBR 2023, 55 |
Sichtbeton ≠ Sichtbeton Stellungnahme des Autors (Matthias Zöller) zu
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Architektur trifft auf Ingenieurkunst Leseranmerkung von Dr.-Ing. Matthias Drittler zu
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Bautechnik"Sicht"-BetonSachverständigenbericht von Prof. Matthias Zöller, Dipl.-Ing. Architekt und ö.b.u.v. Sachverständiger, Neustadt/Weinstraße IBR 2023, 1 ( 2 Leseranmerkungen) |
Lösbare Abgrenzungsprobleme Leseranmerkung von Dr. Thomas Müller zu
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WohnraummieteHabecks Pullover oder Wohlfühltemperaturen im Miet- und WohnungseigentumsrechtIMR 2023, 1 |
substanzlos Leseranmerkung von Dr.-Ing. Matthias Drittler zu
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