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Architekten- und Ingenieurrecht
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Verjährungseintritt nach neuem Recht nicht sicher Leseranmerkung von RA Walther Leitzke zu
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Zustimmung Leseranmerkung von Langhans zu
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Viele Immobilieneigentümer mussten schon leidvoll zur Kenntnis nehmen, dass ein Anspruch auf Beibehaltung einer bestehenden schönen Aussichtslage oder einer bestimmten Ortsrandlage nicht besteht, wenn der Nachbar seinerseits baut. Dieser höchstrichterlich geprägte Rechtsgrundsatz (BVerwG 4 BN 38.00; IBR 2000, 559) gilt jedoch nicht ausnahmslos. Es gibt Konstellationen, in denen sich der Eigentümer unter Berufung auf seine bisherige Aussicht in die freie Landschaft gegen ein Bauvorhaben des Nachbarn erfolgreich wehren kann.
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Bei der Honorierung von Architekten- und Ingenieurleistungen war der Horizont in der Vergangenheit stark begrenzt. Vielfach ging man davon aus, dass alle Architekten- und (Bau-)Ingenieurtätigkeiten nach der HOAI abzurechnen sind: Zum einen über Grundleistungen, darüber hinaus über sonstige Sonderregelungen (z.B. §§ 31 - 34 HOAI usw.). Und was dann noch übrig bleibt, sind eben Besondere Leistungen. Alles ist nach der HOAI abzurechnen, notfalls über Zeithonorare (§ 6 HOAI). Die Honorarwelt der Architekten und Ingenieure war für viele zwar kein überschaubarer, aber doch ein eng begrenzter Kosmos.
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Weder § 1 Nr. 3 VOB/B noch § 2 Nr. 8 VOB/B Leseranmerkung von RA Walther Leitzke zu
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Klare Entscheidung ist Kooperationspflicht Stellungnahme des Autors (Dr. Matthias Drittler) zu
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Konkludente Anordnung versus VOB-gerechte Lösung Leseranmerkung von Helmut Springer, Revisionsrat zu
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Nach der Leistungsbeschreibung des Vertrages sei die zulässige Vorspannung der in den Überbau einer Brücke einzubauenden Spannglieder auf 0,70 x ßz begrenzt. Ungeachtet dieser vertraglichen Limitierung sind nach DIN 4227-T6 höhere Vorspannungen von bis zu 0,75 x ßz erlaubt, was der konkreten vertraglichen Vorgabe jedoch entgegen steht. Dem Ausführungsplaner des Auftragnehmers gelingt der Spannungsnachweis unter der vertraglichen Limitierung in einem mit der vertragsgegenständlichen Entwurfsplanung ebenfalls vorgegebenen Trapezquerschnitt mit fester Vermaßung nicht. Unter der erweiterten Zulässigkeitsgrenze der DIN-Norm gelänge ihm der Spannungsnachweis, wenn er im Trapezquerschnitt eine dickere Bodenplatte wählen würde.
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Bürgschaftsmuster war ausdrücklich Vertragsgrundlage! Leseranmerkung von Dr. Achim Mundt zu
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Bewegliche Sache oder nicht? Leseranmerkung von RA Walther Leitzke zu
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Kein Widerspruch zwischen Entscheidung des VIII. Senats und Symptomtheorie Leseranmerkung von RA Walther Leitzke zu
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Zeitpuffer gehört dem jeweiligen Schuldner Leseranmerkung von RA Walther Leitzke zu
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Wenn in Planungs- und Bauabläufen Zeitpuffer offen ausgewiesen sind oder entdeckt werden, entsteht regelmäßig eine Auseinandersetzung um die Frage, welcher der Vertragspartner diese zu seinen Gunsten beanspruchen kann.
Blog-Eintrag (1) Zeitpuffer ist im allgemeinen Sinn die Zeitspanne, um die die Lage eines Vorgangs in einem Ablauf verändert oder seine Dauer verlängert oder verkürzt werden kann, ohne auf den Fertigstellungstermin durchzudrücken und ohne diesen zu verändern. Nutzung solcher Pufferzeit verändert Bauzeit nicht. [mehr ...] |
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Der Kaufrechts-Senat des BGH hat bekanntlich mit Urteil vom 23.01.2008 (VIII ZR 246/06) entschieden, dass ein unberechtigtes Mängelbeseitigungsverlangen des Käufers eine zum Schadenersatz verpflichtende schuldhafte Vertragsverletzung darstellt, wenn der Käufer erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass ein Mangel der Kaufsache nicht vorliegt, sondern die Ursache für das Symptom, hinter dem er einen Mangel vermutet, in seinem eigenen Verantwortungsbereich liegt. Für Baurechtler drängt sich sogleich die Frage auf, ob dies auch für das Werkvertragsrecht gilt.
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Mit der Lieferung und der Montage von Photovoltaik-Solarmodulen auf Dächern wird derzeit in Deutschland großer Umsatz gemacht. Mit Solaraktien konnte man in den letzten Jahren viel Geld verdienen. Anders als bei den üblichen Bauverträgen gibt es so gut wie keine Rechtsstreitigkeiten. Das Geschäft läuft eigentlich viel zu gut. In meiner Geburtsstadt Marburg sind Solardächer sogar öffentlich-rechtlich für Neubauten und veränderte Bestandsbauten vorgeschrieben.
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Wie macht man es richtig? Leseranmerkung von RA Dr. Alfons Schulze-Hagen zu
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Ende der Verjährungshemmung Stellungnahme des Autors (Dr. Matthias Götte) zu
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Ende von Verhandlungen Leseranmerkung von RA Joachim Saam zu
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BauvertragLieferung und Montage von Solar-Anlagen: Kauf- oder Werkvertrag?IBR 2008, 1201 (nur online) |
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BautechnikDachstuhlerneuerung ohne Wetterschutz: Russisches Roulette mit Ladehemmung!Sachverständigenbericht von Dipl.-Ing. (FH) Michael Probst, Architekt, ö.b.u.v. Sachverständiger für Bauschäden, Mainz IBR 2008, 494 ( 2 Leseranmerkungen) |
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BautechnikIm Dunkeln ist gut Pilze züchten: Der Echte Hausschwamm gedeiht dort prächtig!Sachverständigenbericht von Dipl.-Ing. Manfred Heinlein, Architekt, ö.b.u.v. Sachverständiger für Bauschäden, Bamberg IBR 2008, 496 |
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In jedem steckt ein kleiner Anwalt - betitelte die FAZ am vergangenen Sonnabend mit kaum verhohlenem Triumph einen umfangreichen Artikel zum Inkrafttreten des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) am 1. Juli. Liebevoll geschildert wird wieder einmal der sattsam bekannte Automechaniker, der jetzt "dem entnervten Kunden angstfrei Informationen über die Schadensabwicklung geben" darf. Nur ganz am Schluss wird die Euphorie gedämpfter, hat doch der Justitiar Maibaum der Bundesarchitektenkammer Bedenken anzumelden, was die Rechtsberatung durch Architekten anbelangt. Da Rechtsberatung ja schon den Juristen schwerfalle, wie Maibaum meint, sollten Architekten bei entsprechendem Ansinnen ihrer Auftraggeber schon mal "nein" sagen, denn selbst jetzt seien sie zum Rechtsrat nur berechtigt, keineswegs verpflichtet.
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Vor allem in den neuen Bundesländern glauben viele öffentliche Auftraggeber, eine Wunderwaffe gegen Nachtragsansprüche gefunden zu haben, die sich im Zusammenhang mit Änderungen und Erschwernissen bei der Verlegung von unterirdischen Leitungen ergeben können. Immer häufiger entdecken Bieter und Auftragnehmer im Leistungsverzichnis folgende Position:
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Am 26.06.2008 hat der Deutsche Bundestag in zweiter und dritter Lesung das Forderungssicherungsgesetz (FoSiG) angenommen, das eine erfreuliche, im ursprünglichen Gesetzentwurf vom 02.02.2006 (BT-Drucks. 16/511) nicht vorgesehene Regelung enthält: Die Klarstellung des Umfangs der Privilegierung der VOB/B.
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In Verhandlungspraxis und oberlandesgerichtlicher Rechtsprechung verfestigt sich die Ansicht, der Auftragnehmer habe bei Vereinbarung eines funktional beschriebenen Leistungselements (Globalelement) im Rahmen eines Einheitspreisvertrages auch für nachträgliche Entwurfsänderungen einzustehen und könne dafür keine Anpassung seiner Vergütung beanspruchen. Dem setzt der Bundesgerichtshof durch seine jüngste Entscheidung "Bistro" (VII ZR 194/06, BauR 2008, 1131) Grenzen.
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In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass sich der Bauherr gegen einen streitigen Werklohnanspruch des Bauunternehmers erfolgreich damit verteidigt, dass der dem Anspruch zugrunde liegende Auftrag nicht durch ihn, sondern durch den Architekten ohne Vertretungsmacht erteilt worden sei. Nimmt daraufhin der Bauunternehmer den Architekten als Vertreter ohne Vertretungsmacht gemäß § 179 Abs. 1 BGB auf Erfüllung in Anspruch, stellt sich die Frage, ob der Architekt hierfür im Rahmen seiner Berufshaftpflichtversicherung Deckungsschutz genießt.
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BauvertragVertragsrechtliche Folgen der Mischkalkulation bei Minderung und Minderkostenberechnung?IBR 2008, 492 |
Berufung auf fehlende Prüfbarkeit oder nicht - eine Frage der Taktik! Leseranmerkung von Dr. Michael T. Stoll zu
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BauvertragZivilrechtliche Folgen des bewussten Ausnutzens von Fehlern des Leistungsverzeichnisses durch Bieter?IBR 2008, 491 ( 5 Leseranmerkungen) |
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BauvertragÄnderung von Leistungspositionen durch das Begleitschreiben: Chance oder Risiko?IBR 2008, 1199 (nur online) |
Drittlers Kritik am Beitrag verkennt vorvertragliche Hinweispflicht Leseranmerkung von Ass. jur. Johann Rohrmüller zu
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BauvertragForderungssicherungsgesetz: Als Anspruch ist § 648a BGB ein scharfes Schwert!IBR 2008, 493 ( 2 Leseranmerkungen) |
Methodische Bedenken Leseranmerkung von RA Walther Leitzke zu
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Beide Ansichten vertretbar Leseranmerkung von Urban zu
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Auslegung ist maßgeblich Leseranmerkung von RA Walther Leitzke zu
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Auflösung mischkalkulierter Einheitspreise keinesfalls gerechtfertigt Leseranmerkung von Dr. Drittler zu
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Funktionaler Mangelbegriff Leseranmerkung von Hendrik Bach zu
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Intransparente Regelung zu Lasten Dritter Leseranmerkung von Hendrik Bach zu
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BauvertragZum Charakter von "nachträglichen Anordnungen" des Bestellers beim PauschalvertragIBR 2008, 1316 (nur online) ( 1 Leseranmerkung) |
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BauvertragMischkalkulierte Einheitspreise - Besonderheiten bei der PreisfortschreibungIBR 2008, 1157 (nur online) ( 4 Leseranmerkungen) |
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BauvertragInadäquat hoher Einheitspreis - § 315 BGB als KorrektivIBR 2008, 1156 (nur online) |
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BauvertragInadäquat hoher Einheitspreis - § 138 Abs. 1 BGB als KorrektivIBR 2008, 1155 (nur online) |
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BauvertragUnauskömmliche oder überhöhte Einheitspreise - Wegfall der Geschäftsgrundlage bei Mengen- und LeistungsänderungIBR 2008, 1154 (nur online) |
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BauvertragHohe, niedrige, mischkalkulierte Einheitspreise - Bedeutung dieser Preise bei § 2 Nr. 6 VOB/B?IBR 2008, 1153 (nur online) |
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BauvertragInadäquat hoher Einheitspreis - Preishöhe bei Mengenmehrung?IBR 2008, 1152 (nur online) |
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BauvertragTeilklagen aus Schlussrechnungen sind auch ohne Individualisierung zulässigIBR 2008, 1314 (nur online) |
Grundsätzliche Klärung ist notwendig Leseranmerkung von RA Walther Leitzke zu
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Ausschluss von § 768 BGB Leseranmerkung von RA Holger Hogrefe zu
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Starre Frist bedenklich Leseranmerkung von RA Walther Leitzke zu
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Kritik an Entscheidungen von 1993 ist unberechtigt Leseranmerkung von RA Walther Leitzke zu
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