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Recht am Bau | Bauvertrag

Zeige Dokumente 101 bis 150 von insgesamt 2195 - (5142 in Alle Sachgebiete)

Online seit März

 B 
Seit bald 40 Jahren nichts Neues: Dem Scheitern nahe Nachweise beim gestörten Bauablauf
Von Dr.-Ing. Matthias Drittler

In sogenannten Baubetriebsgutachten, gemeint sind Gutachten, mit denen anspruchsausfüllende Nachweise von Zeitwirkungen bestimmter Behinderungen in einem Bauablauf nachgewiesen werden sollen, wird der Bauablauf allzu häufig nicht, wie es uns Baubetrieblern höchstrichterlich vorgegeben ist, konkret fortgeschrieben. Es wird nicht die Wirklichkeit gezeigt, nicht das, was tatsächlich (oder wenigstens dem Tatsächlichen nahe kommend) gewirkt hat. Sie folgen mit dem sogenannten Soll'-Verfahren (sprich: soll strich) einer Methode mit zu viel Soll und zu wenig Ist, einer Methode, die dem ersten Teil des Äquivalenzkostenverfahrens nahe kommt, einer Methode, die, vorgestellt in den 80iger Jahren des vorigen Jahrhunderts von einem Berliner Baubetriebsprofessor (Gutsche, Bauwirtschaft, Hefte 34 und 35, beide aus August 1984), zwar bis zum Kammergericht erfolgreich war, letztlich aber vom BGH abgelehnt worden ist (BGH vom 20.02.1986 - VII ZR 286/84). Wer mit solchem von Abstraktionen getragenen vor ein Zivilgericht zieht, scheitert regelmäßig.
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Dokument öffnen Blog-Eintrag

Gibt es technische Regeln für die Qualität des Schallschutzes?
Leseranmerkung von Maria Dilanas zu
 R 
Errichtung von Doppelhäusern: Welcher Schallschutz ist geschuldet?
(Barbara Münch)
Dokument öffnen IBR 2024, 168

Online seit Februar

 B 
Preisbildungsregeln des BGB bei BauSoll-Modifikationen: Gesetzesinitiative gescheitert?
Von Dr.-Ing. Matthias Drittler

Seit mittlerweite gut fünf Jahren kennt das Bauvertragsrecht im BGB ein Regelungssystem zur Preisbildung bei einer einseitig vom Besteller angeordneten Änderung des vereinbarten Werkerfolgs oder einer zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs notwendigen Änderung (§ 650b Abs. 2 BGB). Kurz und praktisch: BauSoll-Modifikation. Der Gesetzgeber wollte mit dem Regelungssystem zur Preisbildung (§ 650c Abs. 1 und 2 BGB) den in der Bauwirtschaft verbreiteten verdeckten Preismanipulationen entgegenwirken. Es braucht nicht viel zu der Auffassung, dieses Ansinnen als gescheitert anzusehen.
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Dokument öffnen Blog-Eintrag

Missverständnis ausgeräumt
Leseranmerkung von Stephan Bolz zu
 R 
Bauherr nutzt Räumlichkeiten: Parkettarbeiten gelten nach sieben Wochen als abgenommen!
(Stephan Bolz)
Dokument öffnen IBR 2024, 118

 S 
Bautechnik

UBA-Schimmelleitfaden: Änderung der Nutzungsklassen - eine Fehlentscheidung


Sachverständigenbericht von Prof. Matthias Zöller, Dipl.-Ing. Architekt und ö.b.u.v. Sachverständiger, Neustadt/Weinstraße
Dokument öffnen IBR 2024, 107

Zur Vermeidung von Missverständnissen ist § 641 Abs. 2 BGB mitzubetrachten
Leseranmerkung von Dr. Egmont Neubauer zu
 R 
Bauherr nutzt Räumlichkeiten: Parkettarbeiten gelten nach sieben Wochen als abgenommen!
(Stephan Bolz)
Dokument öffnen IBR 2024, 118

Vergütung zusätzlicher Leistungen auf der Basis der Urkalkulation!
Leseranmerkung von Frank Thiele zu
 R 
Vergütung zusätzlicher Leistungen auf der Basis der Urkalkulation!?
(Stephan Bolz)
Dokument öffnen IBR 2024, 111

Preisfortschreibungregelungen nicht im Rahmen von AGB
Leseranmerkung von Florian Klug zu
 R 
Vergütung zusätzlicher Leistungen auf der Basis der Urkalkulation!?
(Stephan Bolz)
Dokument öffnen IBR 2024, 111

Online seit Januar

 B 
Was hat Schimon Peres mit dem Zustand unseres Vergütungs- und Entschädigungsrechts im zivilen Baurecht zu tun?
Von Dr.-Ing. Matthias Drittler

Ein ermutigender Satz des früheren israelischen Präsidenten Schimon Peres: "Pessimismus ist einfach Zeitverschwendung, Pessimismus lähmt da, wo wir eigentlich Haltung, Mut und aktives Handeln brauchen." Den fragwürdigen Zustand unseres Vergütungs- und Entschädigungsrechts mit Haltung, Mut und aktivem Handeln weiterentwickeln. So hoffe ich auf eine Klärung der Frage, wie vom Auftraggeber angeordnete BauSoll-Modifikationen im Sinne von § 2 Abs. 5 und 6 VOB/B der Höhe nach zu behandeln sind. Kalkulatorische Preisniveaufortschreibung oder tatsächliche Kosten, das ist hier die wohl zentrale Frage. Eine Frage, zu deren Beantwortung etliche Zweifel durchlebt werden müssten; siehe etwa Drittler, BauR 2023, 1871. Die zügige Klärung tut Not. Gefordert ist der VII. Zivilsenat am BGH. Zügig und bitte: ...
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Dokument öffnen Blog-Eintrag

Bautagebuch: Schlüsselkompetenz setzt beim Bauleiter an
Leseranmerkung von Dr.-Ing. Matthias Drittler zu
 B 
Bauzeitgutachten, die das Vertrauen in die Lösungskompetenz der Baubetriebslehre beschädigen
Dokument öffnen Blog-Eintrag
(Dr.-Ing. Matthias Drittler)

Kooperation umfasst die Aufmaßnahme!
Leseranmerkung von Hans-Peter Füg zu
 R 
Aufmaßprobleme sind Auftragnehmerprobleme!
(Friedrich Schütter)
Dokument öffnen IBR 2024, 115

Schlüsselfaktoren für die Lösungskompetenz der Baubetriebslehre nutzen
Leseranmerkung von Jürgen Usselmann zu
 B 
Bauzeitgutachten, die das Vertrauen in die Lösungskompetenz der Baubetriebslehre beschädigen
Dokument öffnen Blog-Eintrag
(Dr.-Ing. Matthias Drittler)

Online seit 2023

Zur Leseranmerkung von Herrn Füg
Stellungnahme des Autors (Matthias Zöller) zu
 R 
Putz-/Mauermörtelverarbeitung unter +5°C? - zur Auswirkung von latenter Wärme
(Matthias Zöller)
Dokument öffnen IBR 2024, 1

Putz-/Mauermörtelverarbeitung bei widrigen Randbedingungen
Leseranmerkung von Hans-Peter Füg zu
 R 
Putz-/Mauermörtelverarbeitung unter +5°C? - zur Auswirkung von latenter Wärme
(Matthias Zöller)
Dokument öffnen IBR 2024, 1

 B 
Bauzeitgutachten, die das Vertrauen in die Lösungskompetenz der Baubetriebslehre beschädigen
Von Dr.-Ing. Matthias Drittler

Liebe Leser:innen, lieber Herr Usselmann,

wenn Ihnen die Schwierigkeiten und Fragwürdigkeiten des Jahres 2023 - nicht nur an dieser Stelle - zu viel werden, sind Sie selbstverständlich frei, sich weiterzuklicken. So kurz vor der Zeit, die wahrscheinlich nicht nur mich in einen Zustand des Besinnens locken möchte, durchatmen, die Gedanken kommen und gehen lassen möchte ..... Entschuldigung! Aber das eine möchte ich noch loswerden:
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Dokument öffnen Blog-Eintrag

Mit zwei Bauablaufplänen ist es nicht getan
Leseranmerkung von Jürgen Usselmann zu
 B 
Bauzeitgutachten, die sich in unfassbare Abstraktionen verstricken
Dokument öffnen Blog-Eintrag
(Dr.-Ing. Matthias Drittler)

Immenser Aufwand, und das auch noch ohne Sinn
Stellungnahme des Autors (Dr.-Ing. Matthias Drittler) zu
 B 
Bauzeitgutachten, die sich in unfassbare Abstraktionen verstricken
Dokument öffnen Blog-Eintrag
(Dr.-Ing. Matthias Drittler)

Abstraktionen vs. Hypothesen
Leseranmerkung von Jürgen Usselmann zu
 B 
Bauzeitgutachten, die sich in unfassbare Abstraktionen verstricken
Dokument öffnen Blog-Eintrag
(Dr.-Ing. Matthias Drittler)

 B 
Bauzeitgutachten, die sich in unfassbare Abstraktionen verstricken
Von Dr.-Ing. Matthias Drittler

Häufig - leider allzu häufig! - beruhen Bauzeitgutachten auf einem grundlegenden Systemfehler in der sogenannten Störungsmodifikation. Einer Störungsmodifikation bedient sich ein im Fall eines gestörten Bauablaufs für seine Nachteile darlegungs- und beweispflichtiger Auftragnehmer, um den Anteil an der tatsächlichen Bauzeitverlängerung festzustellen, den er beanspruchen kann. Dabei geht es zunächst um den Zeitersatz, im Weiteren um den darin eingebetteten Teil der Bauzeitverlängerung, für den der Auftragnehmer monetären Ersatz seiner Nachteile beanspruchen kann. Die Nachteile müssen nachweislich auf Behinderungen aus dem Risikobereich des Anspruchsgegners zurückgehen. Dies nachzuweisen, ist eine Störungsmodifikation bekanntlich konkret bauablaufbezogen anzulegen. Ein Unterfangen, das in vielen Vorträgen vorgeblicher "Ansprüche" bereits im Ansatz misslingt.
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Dokument öffnen Blog-Eintrag

 S 
Bautechnik

Putz-/Mauermörtelverarbeitung unter +5°C? - zur Auswirkung von latenter Wärme


Sachverständigenbericht von Prof. Dipl.-Ing. Matthias Zöller, Architekt und ö.b.u.v. Sachverständiger, Neustadt/Weinstraße 
Dokument öffnen IBR 2024, 1 (Dokument öffnen 2 Leseranmerkungen)

Angemessenheit der Verjährungsverlängerung von 2 auf 5 Jahre
Leseranmerkung von Axel Banike zu
 R 
Mängel sind zu beseitigen, koste es, was es wolle!
(Barbara Münch)
Dokument öffnen IBR 2024, 20

 B 
Bauzeitgutachten ohne soliden Grund
Von Dr.-Ing. Matthias Drittler

Bauzeitnachtrag, häufig Sorgenkind des Auftragnehmers und ihn im Streit betreuenden Juristen. Nicht konkret. Nicht im tatsächlichen Bauablauf. Nur scheinbare Kausalitäten. Behinderung aus einem behindernd scheinenden Ereignis nicht nachgewiesen und und und. Manche sprechen bei Baubehinderungen und dem Nachweis ihrer für den Auftragnehmer typischerweise nachteiligen Wirkungen in der Zeit und auf die Produktivität gar von dunkler Materie und versuchen es erst gar nicht. Dabei können die Anforderungen an die Nachweise solcher Nachträge durchaus erfüllt werden. Die Anforderungen müssen nur geachtet werden.
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Dokument öffnen Blog-Eintrag

§ 8 Abs. 3 i.V.m. § 5 Abs. 4 VOB/B
Leseranmerkung von Martin Hanneken zu
 R 
Keine Behinderung des Baubeginns durch mangelhafte Ausführungspläne!
(Thomas Karczewski)
Dokument öffnen IBR 2024, 10

 B 
Formblatt 221 und das aufzugliedernde Wagnis im W + G, oder: Von Unfug und nicht eröffneten Baustellen
Von Dr.-Ing. Matthias Drittler

Öffentliche Auftraggeber verlangen seit 2018 im EFB-Formblatt 221, das Wagnis (W) im gemeinsamen Zuschlag für Wagnis + Gewinn (W + G) getrennt als leistungsbezogenes und betriebsbezogenes Wagnis auszuweisen. Diese Differenzierung erscheint mir, um es milde auszudrücken, eher künstlich. Etwas grober: Das Verlangen der Differenzierung des Wagnis nach leistungsbezogenem und betriebsbezogenem Wagnis beruht auf Unkenntnis und Unerfahrenheit. Der gemeinsame Zuschlag für W + G ist nichts anderes als Gewinn. Das ist nach langer Zeit des Irrens auch beim BGH angekommen; siehe BGH "Freie Kündigung, Wagnis II" vom 24.03.2016 - VII ZR 201/15 (IBR 2016, 332). Verstanden wurde dort auch, dass "W" im Zuschlag W + G das allgemeine unternehmerische Risiko, wie etwa aus Schwankungen aus der Nachfrage nach Bauleistung, langfristig vorsorgend zu decken sucht. Aus diesem "W" im W + G einen leistungsbezogenen Anteil herausdifferenzieren zu lassen, halte ich schlicht für Unfug. Kein Unternehmer kalkuliert so.
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Dokument öffnen Blog-Eintrag

Autorenanmerkung zur Leseranmerkung von Herrn Röder
Stellungnahme des Autors (Dr. Wolfgang Kau) zu
 R 
Leistung funktionstauglich: Kein Mangel trotz regelwidriger Ausführung!
(Wolfgang Kau)
Dokument öffnen IBR 2023, 617

Baumangel bei Verwendung des richtigen Materials?
Leseranmerkung von Marco Röder zu
 R 
Leistung funktionstauglich: Kein Mangel trotz regelwidriger Ausführung!
(Wolfgang Kau)
Dokument öffnen IBR 2023, 617

Verwunderlich - das ist doch alles nicht neu.
Leseranmerkung von Maria Dilanas zu
 N 
Soziale Vermieter: Landesregierungen müssen EU-Sanierungspläne stoppen
Dokument öffnen Nachricht

 S 
Bautechnik

Kritische Anmerkung zum Entwurf DIN 18533-1


Sachverständigenbericht von Prof. Dipl.-Ing. Matthias Zöller, Architekt und ö.b.u.v. Sachverständiger, Neustadt/Weinstraße
Dokument öffnen IBR 2023, 551

 B 
AGK, W + G "von unten" oder "von oben"?
Von Dr.-Ing. Matthias Drittler

Wenn im gestörten Bauablauf Entschädigung aus § 642 BGB festgestellt wird, ist mit der gefestigten Rechtsprechung des BGH bekanntlich die "Höhe der vereinbarten Vergütung" zu berücksichtigen, die auch den in dieser Vergütung enthaltenen Anteil für Gewinn, Wagnis (W + G) und Allgemeine Geschäftskosten (AGK) einschließt; siehe BGH "Entschädigungsdauer" vom 26.10.2017 (IBR 2017, 666) und "Entschädigungshöhe vom 30.01.2020 (IBR 2020, 229). Das entscheidet unmittelbar die Frage, ob AGK und W + G über den Unterdeckungsansatz ("von oben") oder nur als Zuschlag ("von unten") zu entschädigen sind. In der Literatur hat sich eine überdenkenswert restriktive Auffassung verbreitet.
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Dokument öffnen Blog-Eintrag

Rangfolgeklauseln sind nur Schall und Rauch
Leseranmerkung von S. Erdmann zu
 R 
Rangklausel in § 1 Abs. 2 VOB/B ist kein Dogma!
(Stephan Bolz)
Dokument öffnen IBR 2023, 554

BGH sieht es auch so!
Leseranmerkung von Dr. A. Olrik Vogel zu
 R 
Anspruch auf Bauhandwerkersicherheit besteht nach Kündigung durch Auftragnehmer fort!
(Achim Olrik Vogel)
Dokument öffnen IBR 2023, 460

 B 
Entschädigung: Gesetz verlangt vereinbarte Vergütung, nicht Reduzierung auf darin enthaltene Preise für Arbeiter und Geräte
Von Dr.-Ing. Matthias Drittler

Ein baubetriebliches Gutachten, in dem die geplanten Erlöse (Planerlöse) den tatsächlichen Erlösen (Ist-Erlöse) gegenübergestellt werden, sei keine geeignete Schätzgrundlage für einen Entschädigungsanspruch aus § 642 BGB. So lautet der Beschluss des OLG Düsseldorf vom 25.07.2022 (23 U 116/21). Das Gericht folgt der Leitentscheidung des BGH vom 30.01.2020 (VII ZR 33/19, IBR 2020, 229), wonach sich eine Entschädigung im Ausgangspunkt an den Teilen der "vereinbarten Vergütung" (Wortlaut des Gesetzes) zu orientieren habe, die auf die unproduktiv bereitgehaltenen Produktionsmittel entfallen. Das wäre der im Zeitraum des Annahmeverzugs infolge des Annahmeverzugs nicht ermöglichte Bauleistungsumsatz, die hier so genannte "Rohentschädigung", von der die annahmeverzugsbedingten Ersparnisse und ggf. anderweitig erworbenen Erlöse abzuziehen sind. Das OLG folgt diesem Ansatz des BGH sklavisch, ...
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Dokument öffnen Blog-Eintrag

Narrativ
Leseranmerkung von Dr.-Ing. Matthias Drittler zu
 R 
Baubetriebliches Privatgutachten kostet viel und bringt (hier) nichts!
(Christian Sienz)
Dokument öffnen IBR 2023, 503

Eine andere Sicht
Leseranmerkung von Dr.-Ing. Matthias Drittler zu
 R 
Baubetriebliches Privatgutachten kostet viel und bringt (hier) nichts!
(Christian Sienz)
Dokument öffnen IBR 2023, 503

Verjährungsbeginn
Leseranmerkung von Raphael Fischer zu
 R 
Alles richtig gemacht (?) und doch verloren!
(Thomas Spirk)
Dokument öffnen IBR 2023, 1044 (nur online)

 B 
Entschädigungsrechtsprechung des BGH lässt Rechtsanwender keine Ruhe
Von Dr.-Ing. Matthias Drittler

In der Sicht des BGH auf § 642 Abs. 2 BGB soll es nicht vorgesehen sein, den Entschädigungsanspruch des Auftragnehmers zu berechnen. Der Tatrichter habe nicht arithmetisch vorzugehen. Es sei keine exakte Berechnung wie bei freier Kündigung (§ 648 Satz 2 BGB) vorgesehen. Sondern das Gesetz erfordere eine Abwägungsentscheidung; BGH "Entschädigungshöhe" vom 30.01.2020 - VII ZR 33/19, NZBau 2020, 362, Rn. 48 f. mit Bezug auf die - insoweit bereits irrtümlichen - Ansichten von Sienz (BauR 2014, 390, 398) und Glöckner (BauR 2014, 368, 374). In der Literatur wird überzeugend dagegengehalten, ...
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Dokument öffnen Blog-Eintrag

 S 
Bautechnik

Luftdichtheit von Dächern: Folien oder Platten?


Sachverständigenbericht von Prof. Dipl.-Ing. Matthias Zöller, Architekt und ö.b.u.v. Sachverständiger, Neustadt/Weinstraße
Dokument öffnen IBR 2023, 441

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 27.04.2022 - 5 U 178/21
Leseranmerkung von Dirk Buhlmann zu
 R 
DIN-Normen sind nur Mindestanforderungen!
(Heiko Fuchs)
Dokument öffnen IBR 2023, 392

Ergänzende Anmerkung des Autors
Stellungnahme des Autors (Prof. Dr. Heiko Fuchs) zu
 R 
DIN-Normen sind nur Mindestanforderungen!
(Heiko Fuchs)
Dokument öffnen IBR 2023, 392

Kein Unrecht
Leseranmerkung von Hendrik Bach zu
 B 
Skandal - nicht nur - um Rosi
Dokument öffnen Blog-Eintrag
(Dr.-Ing. Matthias Drittler)

 B 
Skandal - nicht nur - um Rosi
Von Dr.-Ing. Matthias Drittler

Der Entschädigungsanspruch des Unternehmers nach § 642 BGB umfasst nicht die Mehrkosten, die bei ihm nach der Beendigung des Annahmeverzugs bei Ausführung der verschobenen Werkleistung anfallen; BGH "Entschädigungsdauer", IBR 2017, 664 = BauR 2018, 242. Der Anspruch richtet sich allein auf die Nachteile, die dem Unternehmer während der "Dauer des Verzugs" entstehen. Anknüpfungspunkt für die Bemessung der Entschädigung ist die Dauer des Annahmeverzugs. Denn das zeitliche Kriterium ...
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Dokument öffnen Blog-Eintrag

Kritische Betrachtung des Urteils ist geboten
Leseranmerkung von Uwe Luz zu
 R 
Anforderung einer Bauhandwerkersicherheit: Sieben bis 10 Tage sind die Mindestfrist!
(Philipp Scharfenberg)
Dokument öffnen IBR 2023, 186

 S 
Bautechnik

Niveaugleiche Türschwellen: Alternativer Ansatz


Sachverständigenbericht von Prof. Dipl.-Ing. Matthias Zöller, Architekt und ö.b.u.v. Sachverständiger, Neustadt/Weinstraße
Dokument öffnen IBR 2023, 331

 L 
Bauvertrag

Geänderte Leistungen mit "tatsächlich erforderliche Kosten" berechnen – bleibt es doch beim "guten Preis = guter Nachtrag oder schlechter Preis = schlechter Nachtrag"?


(Manuel Biermann)
Dokument öffnen IBR 2023, 1017 (nur online) (Dokument öffnen 1 Leseranmerkung)

 B 
Streitvermeidung anstatt Konfliktlösung? Im IPA-Modell werden finanzielle Konsequenzen aus Fehlern Einzelner sozialisiert
Von Dr.-Ing. Matthias Drittler

Beim Bau von Großprojekten scheint sich eine Illusion zu verbreiten. Nach Jahrzehnten des oft destruktiven Streits und der offenbar gewordenen Hilflosigkeit unserer zivilen Gerichtsbarkeit, Streit zügig und mit überzeugender Fachkunde zu befrieden, nimmt die Lust zu, Projekte von vorneherein verstärkt auf Partnerschaftlichkeit und Streitarmut auszurichten. Es wird angestrebt, Projekte, im frühen Zusammenwirken von Planern und Ausführenden, so zu organisieren, dass unter den von mehreren Projektbeteiligten gemeinschaftlich gefundenen Qualitäts-, Zeit- und Kostenzielen weniger das Gegeneinander als das Miteinander im Vordergrund steht. Das Commitment der Projektbeteiligten soll durch Modelle der integrierten Projektabwicklung (IPA) mit Mehrparteienverträgen gefördert werden.
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Dokument öffnen Blog-Eintrag

Es darf munter weiter spekuliert werden
Leseranmerkung von Dr.-Ing. Matthias Drittler zu
 R 
Wie sind tatsächlich erforderliche Kosten (nicht) darzulegen?
(Heiko Fuchs)
Dokument öffnen IBR 2023, 333

 B 
Die Schranken des § 642 BGB und (fast) kein Ende an verbreiteten Irrsichten darauf
Von Dr.-Ing. Matthias Drittler

Was bleibt dem Klima-U unseres Falls, wenn er den Auslegungen des § 642 Abs. 2 BGB in der Entscheidung BGH "Entschädigungshöhe" vom 30.01.2020 (NZBau 2020, 362) folgt? Oft buchstäblich nichts. Und das, obwohl sein Bauablauf durch Vorunternehmerverzögerungen schwer gestört worden ist. Zeiten, in denen der Besteller im Annahmeverzug gewesen ist, kann der Klima-U zumeist noch rechtssicher nachweisen, auch seine Leistungsbereitschaft während der Dauer des Verzugs. Sollte er auch noch ein paar Dokumente finden, mit denen er hieb- und stichfest zeigen kann, welche Frauen und Männer annahmeverzugsbedingt auf dem Rollgerüst saßen und außerordentliches Frühstück hielten, wird er dafür am Ende eines aufwendigen Nachweisprozesses möglicherweise mit ein paar hundert oder tausend Euro entschädigt. Welchen Wert aber hat eine solche "Entschädigung", wenn ihm die Kosten gleichzeitig in Größenordnungen mehrerer zigtausend oder zu hunderttausenden davonlaufen? Liebe Leser*innen, ich fantasiere nicht. Das ist hier draußen die Realität. Der Klima-U, der weiter auf der Suche nach einem Recht für den Ausgleich eines wenigstens nennenswerten Teils seiner wirtschaftlichen Nachteile aus Annahmeverzug ist, fragt also, was an BGH "Entschädigungshöhe" und in der diese vertiefenden Literatur nicht stimmt. Und tatsächlich: Er sieht zwei folgenschwere
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Dokument öffnen Blog-Eintrag

 S 
Bautechnik

Mindeststandard innenliegender Dachrinnen


Sachverständigenbericht von Prof. Matthias Zöller, Dipl.-Ing. Architekt und ö.b.u.v. Sachverständiger, Neustadt/Weinstraße
Dokument öffnen IBR 2023, 225

 B 
BGH "Entschädigungshöhe" mit Kuriosität?
Von Dr.-Ing. Matthias Drittler

..., oder irre ich mich? Zu den Vergütungsanteilen für die vom Unternehmer, dem Klima-U, unproduktiv bereitgehaltenen Produktionsmittel gehören nicht die infolge des Annahmeverzugs ersparten Aufwendungen einschließlich darauf entfallender Anteile für Allgemeine Geschäftskosten (AGK), Wagnis + Gewinn (W + G). So wird der zweite Schritt in der Arbeitsanweisung des BGH eingeleitet. Sie sind von der Rohentschädigung abzusetzen, wobei ich als "Rohentschädigung" das Ergebnis aus dem ersten Schritt der Arbeitsanweisung ansehe. Lohnempfänger (gewerbliche Arbeiter) hat der Klima-U nicht unproduktiv bereitgehalten. Die Lohnleistungen seines Auftrags hat er ja weitgehend von einem Nachunternehmen vom Ostrand Europas unter Beistellung des Materials erbringen lassen und bei Beginn des Annahmeverzugs ohne irgendwelche Nachteile für sich sozusagen "Nachhause" geschickt. Sein Bauleiter war aber während der Dauer des Verzugs nur teilweise ausgelastet, hat weniger Bauleistung umgesetzt, als es zur Deckung des Großteils der Baustellengemeinkosten (BGK) und ... ja auch zur Deckung der während des Annahmeverzugs ungebremst weiter entstehenden Allgemeinen Geschäftskosten (AGK) erforderlich und in seinem Auftrag angelegt war. Der Auslastungsmangel beim Bauleiter. Er kann durchaus im Sinne eines unproduktiv bereitgehaltenen Produktionsmittels angesehen werden. Wenn ich das tue und damit den Weg des BGH entlang seiner Arbeitsanweisung gehe, treffe ich auf eine Kuriosität.
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Dokument öffnen Blog-Eintrag

Gesamtrechtsanalogie bei Ausnahmevorschriften unzulässig.
Leseranmerkung von Dr. Achim Mundt zu
 R 
Anspruch auf Bauhandwerkersicherheit verjährt in drei Jahren ab Anforderung!
(Achim Olrik Vogel)
Dokument öffnen IBR 2023, 131