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Recht am Bau | Bauvertrag
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Elegante Lösung, wenn auch im einschränkenden Entschädigungsrahmen Leseranmerkung von Dr. Matthias Drittler zu
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B |
In der Abwägungsentscheidung zur Entschädigungshöhe ist gemäß § 642 Abs. 2 BGB die "Höhe der vereinbarten Vergütung" zu berücksichtigen, dies mit den darin enthaltenen Allgemeinen Geschäftskosten (AGK) und Wagnis + Gewinn (W+G); BGH "Entschädigungsdauer", BauR 2018, 242, Rn. 45. Angesprochen ist damit der im Zeitrahmen des Annahmeverzugs behinderungsveranlasst frustrierte, das heißt nicht ermöglichte Teil des Umsatze ("vereinbarte Vergütung" nach § 642 Abs. 2 BGB). Dieser wird im Ausgangspunkt bestimmt durch die Erfassung von Produktionsmitteln (Personal, Geräte und Kapital), soweit und so lange sie im Rahmen der Dauer des Annahmeverzugs unproduktiv in Leistungsbereitschaft bereitgehalten worden sind und nicht in anderen Einsätzen kostendeckend gewirkt haben (anderweitiger Erwerb).
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Gefahr(!!!) -stoff ohne Beachtung Leseranmerkung von Hans-Peter Füg zu
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Dachabdichtung ist ungleich Dachdeckung Leseranmerkung von Maria Dilanas zu
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Die Entscheidung ist rechtskräftig! Leseranmerkung von Dr Olaf Steckhan zu
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NZB wurde zurückgewiesen durch Beschluss des BGH vom 09.06.2021 Leseranmerkung von Dr. Thomas Krebs zu
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Zustimmung und Ausblick Leseranmerkung von Maria Dilanas zu
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Anlass für Kritik, Weiterdenken und ein Streben weg von der linearen Preisfortschreibung nach dem klassischen Verständnis der Korbion'schen Preisformel mit Beibehaltung des Vertragspreisniveaus (Kapellmann/Schiffers) hin zu der AbsolutbetragsFortschreibung (Vygen) bei Ansatz des Preises für die Mehr- oder Minderleistung mit dem Wert der tatsächlich erforderlichen Kosten gab die (teilweise empörte) zur Kenntnisnahme von verdeckten Preismanipulationen. Inzwischen liegt mit § 650c BGB eine ausgesprochen ambivalente Regelung zur Preisbildung bei angeordneten BauSoll-Modifikationen vor, mit welcher der linearen Fortschreibung, jedenfalls der Regelung nach Abs. 1, an sich ein Ende gesetzt worden sein sollte, die aber über Abs. 2 nach wie vor präsent ist.
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BautechnikHolzbau als nachhaltige Alternative zum Massivbau?Sachverständigenbericht von Prof. Dipl.-Ing. Matthias Zöller, Architekt und ö.b.u.v. Sachverständiger, Neustadt/Weinstraße IBR 2021, 337 ( 1 Leseranmerkung) |
Übers Ziel hinausgeschossen Leseranmerkung von Dr. Jannis Matkovic zu
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Vorunternehmerrechtsprechung Vs. Glasfassadenentscheidung Leseranmerkung von S. Erdmann zu
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Antwort auf Blog-Eintrag zum 8. Dt. Baugerichtstag, AK Ib/X Leseranmerkung von Dr. Birgit Franz zu
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Sehr geehrte Frau Dr. Franz, |
Anspruchsgrund und -höhe trennen! Leseranmerkung von Heiko Fuchs zu
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Leitsatz richtig? Leseranmerkung von Michael Seitz zu
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Änderungen von Gesetz und Rechtssprechung beachten! Leseranmerkung von Oliver-André Urban zu
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Absolut zutreffend Leseranmerkung von Oliver-André Urban zu
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Rechtliche Leitplanken Leseranmerkung von Heiko Fuchs zu
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Ich vermute ich wurde noch nicht richtig verstanden Leseranmerkung von Maria Dilanas zu
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Die Gesamtunwirksamkeit ergibt sich aus dem Summierungseffekt Leseranmerkung von Jürgen Ripke zu
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Es wird eine Ansicht vertreten, die mit der Forderung in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum konkreten Nachweis der Behinderungsfolgen nicht vereinbar ist: Unter dem Begriff "konkrete bauablaufbezogene Darstellung" sei die Darlegung nur der Behinderungen und ihrer Wirkungen zu verstehen, die in den Verantwortungsbereich des Auftraggebers fallen. Der Bauablauf sei nur "unter Berücksichtigung aller vom Auftraggeber zu vertretenden Einflüsse fortzuschreiben, da nur diese anspruchsbegründend sein können", so wird das meines Erachtens nicht tragbare Aschenputtel-Prinzip begründet. Ich möchte auf Zitate aus der Literatur verzichten. Die Bücher sind voll damit. So mag es nachvollziehbar sein, wenn dem jetzt auch in der Begründung der These 2 (Althaus) des Arbeitskreises Ib/X am Deutschen Baugerichtstag (8. Tagung am 21./22. Mai 2021) in dem für die künftigen Kausalitätsnachweise "Bauzeit" so wichtigen Satz "... die Verzögerung des Bauablaufs muss tatsächlich (und nicht nur theoretisch) aufgrund der gesamten Umstände aus dem Risikobereich des Bestellers eintreten" auf Umstände "aus dem Risikobereich des Bestellers" eingeschränkt wird.
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Anmerkung des Autors zur zweiten Leseranmerkung von Frau Dilanas Stellungnahme des Autors (Dr. Wolfgang Kau) zu
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Ultimo Verjährung Leseranmerkung von Dr. Tobias Rodemann zu
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Da stimme ich überwiegend zu Leseranmerkung von Maria Dilanas zu
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Da stimme ich überwiegend zu Leseranmerkung von Maria Dilanas zu
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Ultimo Verjährung Leseranmerkung von Dr. Achim Mundt zu
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Autorenanmerkung zur Leseranmerkung von Frau Dilanas Stellungnahme des Autors (Dr. Wolfgang Kau) zu
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Man müsste mehr miteinander sprechen Leseranmerkung von Maria Dilanas zu
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BautechnikBalkonflächen wie berechnen?Sachverständigenbericht von Dipl. Ing. (FH) Gabriele Ebner, Architektin und ö.b.u.v. Sachverständige für Honorare für Architektenleistungen, Freiburg/Breisgau IBR 2021, 281 |
B |
In der Praxis gebe es keine konkret bauablaufbezogenen Behinderungsnachweise, so wird gesagt. Das sei auf zu hohe, nicht erfüllbare Anforderungen zurückzuführen. Gesetz und Rechtsprechung müssen handhabbar sein. Worum geht es? Es geht um die Wirkung einer Behinderung auf den Bauablauf, dabei um eine (mehr oder weniger) strenge Anforderung an den Nachweis der Kausalität in der Art "für tatsächliches Maß an Bauzeitverlängerung ist tatsächlich wirkendes Behinderungsereignis kausal", und zwar für Behinderungsereignisse jeder vorkommenden Art wie - ich setze gleich am Rechtsanspruch an und nehme die den Anspruch begründende Kausalität als positiv geklärt an:
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Entscheidung und Begründung überzeugt nicht. Leseranmerkung von Dr. Maximilian Jahn zu
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Vernachlässigung der Pflichten Leseranmerkung von Hans-Peter Füg zu
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Zum erneuten Leserbrief von Herrn Herold Stellungnahme des Autors (Matthias Zöller) zu
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Stellungnahme zur Leseranmerkung von Herrn Zöller vom 26.3.2021 Leseranmerkung von Dipl.-Ing. Christian Herold zu
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DIN 68800-2:1996-05 wird zu oft vergessen Leseranmerkung von Maria Dilanas zu
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BautechnikSchimmelbelastung von 10.000 KBE in Fußböden: Per se kein Hygiene- und EntscheidungskriteriumSachverständigenbericht von Prof. Dipl.-Ing. Matthias Zöller, Architekt und ö.b.u.v. Sachverständiger, Neustadt/Weinstraße, Prof. Dr.-Ing. Heinz-Jörn Moriske, Direktor im Umweltbundesamt, Berlin, und Dr. Thomas Warscheid, ö.b.u.v. Sachverständiger für Mikrobielle Schäden im Bauwesen, Wiefelstede IBR 2021, 225 |
Entscheidung des BGH darf mit Spannung erwartet werden Leseranmerkung von Sebastian Eufinger zu
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Erhebliche praktische Bedeutung Leseranmerkung von Hendrik Bach zu
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Direktiven und a.R.d.T. - Zum Leserbrief von Herrn Herold Stellungnahme des Autors (Matthias Zöller) zu
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Eigentlich ... Leseranmerkung von Dr. Maximilian Jahn zu
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Stellungnahme zum SV-Bericht Leseranmerkung von Dipl.-Ing. Christian Herold zu
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Begriffe, die zu klären helfen Leseranmerkung von Dr. Matthias Drittler zu
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Danke Stellungnahme des Autors (Dr. Maximilian Jahn) zu
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Vorher und nachher Kalkuliertes Leseranmerkung von Dr. Matthias Drittler zu
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BauvertragAuch ein Luftschloss ist ein Bauwerk!Besprochener Beitrag: "Baugrundrisiko: Schimäre oder Realität beim (Tief-)Bauen?" von Prof. Dr. Klaus Englert IBR 2016, 1139 (nur online) |
Fiktive Mängelbeseitigungskosten Leseranmerkung von Thomas Manteufel zu
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Immer Gefälle erforderlich? Stellungnahme des Autors (Matthias Zöller) zu
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Gefälle von Flachdachabdichtungen Leseranmerkung von Maria Müller zu
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Leseranmerkung Manteufel Stellungnahme des Autors (Dr. Wolfgang Kau) zu
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Fiktive Abrechnung von Mangelfolgeschäden Leseranmerkung von Thomas Manteufel zu
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