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Recht am Bau | Bauvertrag
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Kann ein Bauherr die anerkannten Regeln der Technik kennen? Leseranmerkung von Maria Dilanas zu
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Gegen das lineare, rein vorkalkulatorische Fortschreibungsverständnis an der Korbion'schen Preisformel (klassisch; auch bezeichnet als "vorkalkulatorische Preisfortschreibung") verdichteten sich seit Beginn des Jahrhunderts Zweifel, Zweifel, die im neu geschaffenen Baurecht (§ 650 BGB) zu einer Neugestaltung der Regeln zur Preisbildung bei Nachträgen zu angeordneten BauSoll-Modifikationen (kurz: Änderung) geführt (§ 650c Abs. 1 Satz 1 BGB) haben. Eine gesetzliche Regelung, die das "Gute" bzw. das "Schlechte" des alten Preises als Absolutbetrag "fesselt" und in den neuen Preis übernimmt und nicht nach dem Maßstab "Beibehaltung des Vertragspreisniveaus". Eine gesetzliche Regelung, die bei den Anwendern der VOB/B längst nicht angekommen ist. VOB/B-Vergütungsregel für BauSoll-Modifikationen: quo vadis? Bekommen wir eine Neuauslegung für § 2 Abs. 5 und 6 VOB/B? Wie wird sich der Bundesgerichtshof zu dieser Frage stellen? Die Entscheidung BGH "Mengenänderung, tats. erforderliche Kosten" vom 08.08.2019 (VII ZR 34/18, BauR 2019, 1766 = NZBau 2019, 706) beantwortet die Frage noch nicht. Hier werden Aspekte beleuchtet, die den Zweifel am Fortschreibungsverständnis mit Vertragspreisniveau, wie es für die VOB/B noch herrscht, verstärken.
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BautechnikGenormte Mythen sind keine a.R.d.T. - Beispiel: Gefälle von FlachdachabdichtungenSachverständigenbericht von Prof. Dipl.-Ing. Matthias Zöller, Architekt und ö.b.u.v. Sachverständiger, Neustadt/Weinstraße IBR 2021, 113 ( 6 Leseranmerkungen) |
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BautechnikBrüstungen und Abdeckungen wasser- statt regendicht!Sachverständigenbericht von Prof. Dr.-Ing. Manfred Puche, ö.b.u.v. Sachverständiger, Berlin IBR 2021, 1004 (nur online) |
Dampfsperre Leseranmerkung von Maria Dilanas zu
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Die unzureichenden Beiträge zur Deckung Allgemeiner Geschäftskosten im gestörten Bauablauf -- ein leidvolles Thema. Oft werden die Zusammenhänge und Kausalitäten nicht verstanden. Das zeigt sich in Literatur und Rechtsprechung und vor allem in Auseinandersetzungen mit Auftraggebern über die Folgen von in ihrem Risikobereich ausgelösten Behinderungen im Bauablauf. Das ist die eine Seite eines Befundes: Unverständnis. Die andere Seite: Auftragnehmer tragen ihre -- dann vermeindlichen -- "Ansprüche" nicht in geeigneter Weise und (fast) immer unschlüssig vor. Mit hohen und höchsten Forderungsbeträgen, mit denen regelmäßig relevante anderweitige Erlöse (Erwerbe) unbeachtet bleiben, werden Auftraggeber per se überfordert und das -- m.E. sehr achtenswerte -- Thema AGK-Unterdeckung wird überreizt, überreizt bis zur Abwehrhaltung, die gar eher emotional als von Sachüberlegungen getragen ist.
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7. Leitsatz Leseranmerkung von Maria Dilanas zu
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Prüf- und Hinweispflichten Stellungnahme des Autors (Dr. Peter Hammacher) zu
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WDVS - ein Fall für das Strafgesetzbuch Leseranmerkung von Hans-Peter Füg zu
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Online seit 2020
Relevanz für HOAI Leseranmerkung von Prof. Dr. Heiko Fuchs zu
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Abnahme war nicht entscheidungserheblich. Leseranmerkung von Jürgen Zander zu
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Zustimmung Leseranmerkung von Maria Dilanas zu
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Anmerkung des Autors Stellungnahme des Autors (Dr. Wolfgang Kau) zu
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Entscheidung unbegründet und nicht nachvollziehbar Leseranmerkung von Dr. Maximilian Jahn zu
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Zwei Anmerkungen noch Leseranmerkung von Maria Dilanas zu
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Ohne Symtomtheorie verbliebe nur ein vollständige (vor-)prozessuale Klärung Leseranmerkung von Hans-Peter Füg zu
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BautechnikAbdichtungsnormen auf dem Prüfstand, Beispiel Innenraumabdichtungen (Teil 2)Sachverständigenbericht von Prof. Dipl.-Ing. Matthias Zöller, Architekt und ö.b.u.v. Sachverständiger, Neustadt/Weinstraße IBR 2021, 1 |
Kurze Schilderung und Benennung der Lage reicht Leseranmerkung von Maria Dilanas zu
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"Ablehnungsandrohung" Leseranmerkung von Frank Siegburg zu
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Das stimmt. Leseranmerkung von Stephan Bolz zu
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650j Abs. 2, Satz 2 BGB ? Leseranmerkung von Hans-Peter Füg zu
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Der Auftragnehmer wird zweifellos unangemessen benachteiligt Leseranmerkung von Jürgen Ripke zu
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Schallschutz Fassaden und Fenster Leseranmerkung von Maria Dilanas zu
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Der Auftraggeber eines Werkvertrages kann diesen jederzeit und ohne Angabe von Gründen fristlos kündigen; sogenannte freie Kündigung. Der Auftraggeber kann auch auf eine einvernehmliche Vertragsaufhebung hinwirken. Wenn ein Werkvertrag einvernehmlich beendet wird, richtet sich die vom Auftragnehmer beanspruchbare Vergütung nach § 648 BGB n. F. bzw. § 8 Abs. 1 Nr. 2 VOB/B, sofern sich die Parteien über die Folgen der Vertragsbeendigung nicht anderweitig geeinigt haben; BGH "Einvernehmliche Vertragsaufhebung", BauR 2018, 1267, 1269 = IBR 2018, 380 (Schmitz).
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Einrede der Anfechtbarkeit § 770 I BGB Leseranmerkung von Ulrich Volk zu
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BGH in mehreren Urteilen sehr deutlich Leseranmerkung von Maria Dilanas zu
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Aufklärung nicht nur durch das Dr. Sommer Team Leseranmerkung von Hans-Peter Füg zu
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BautechnikAbdichtungsnormen auf dem Prüfstand, Beispiel Innenraumabdichtungen (Teil 1)Sachverständigenbericht von Prof. Dipl.-Ing. Matthias Zöller, Architekt und ö.b.u.v. Sachverständiger, Neustadt/Weinstraße IBR 2020, 569 |
Schadstoffe in der Praxis Leseranmerkung von Hans-Peter Füg zu
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Teilkündigung = Vollkündigung. Wirklich? Leseranmerkung von Marco Röder zu
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Nichtzulassungsbeschwerde Leseranmerkung von Marco Röder zu
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Volltext ist online Leseranmerkung von Stephan Bolz zu
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Gesetzestext verunglückt? Leseranmerkung von Dr. Matthias Drittler zu
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Volltext fehlt Leseranmerkung von Frank Siegburg zu
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Gemeint war wohl der Tragwerksplaner Leseranmerkung von Maria Dilanas zu
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Dürftige Angaben zum Tatsächlichen Leseranmerkung von Maria Dilanas zu
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BautechnikSchwimmende Fliesenbeläge im Schwimmbecken: Alkalische HydrolyseSachverständigenbericht von Prof. Dipl.-Ing. Matthias Zöller, Architekt und ö.b.u.v. Sachverständiger, Neustadt/Weinstraße IBR 2020, 445 |
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Die Urkalkulation sei für die Preisbildung einer geänderten oder zusätzlichen Leistung in einem nach dem 01.01.2018 unter Geltung des neuen gesetzlichen Baurechts geschlossenen Vertrag fortzuschreiben, die Urkalkulation sei fortzuschreiben. Dies jedenfalls als eine von zwei (vorgeblichen) Wahlmöglichkeiten. Solches ist in der Praxis verbreitet und gar in wissenschaftlichen Abhandlungen zu lesen. Die Wendung "Fortschreibung" der Urkalkulation verleitet leicht zu dem Verständnis, der Gesetzgeber wolle die alte Korbion-Regel "Gut bleibt gut, schlecht bleibt schlecht" als Maßstab für die Bildung von Nachtragspreisen fortsetzen. Das wäre falsch, scheint sich in der Praxis aber als Wunschvorstellung festzusetzen. Es erstaunt, wie leicht sich eine von der gesetzlichen Intention abweichende Wahrheit bilden kann. Ein jüngeres Beispiel: Himmel/Geiger, die ein Wahlrecht zwischen dem Nachweis "der tatsächlich Kosten und dem Konzept der Fortschreibung der Urkalkulation" sehen (IBR 2020, Kurzaufsatz); weitere Nachweise solchen fehlgeleiteten Verständnisses in Drittler, BauR 2018, 1927, 1929.
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Seit 2018 wurden 4 Entscheidungen in drei Verfahren veröffentlicht. Leseranmerkung von Dr. Achim Mundt zu
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BauvertragZur Widerlegbarkeit der Richtigkeit der Urkalkulation bei der Vergütung geänderter LeistungenIBR 2021, 1055 (nur online) |
Urteil des OLG Stuttgart aufgehoben Leseranmerkung von Marco Röder zu
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Unwirksamkeit von § 2 Abs. 5-6 VOB/B wegen fehlender Klarheit Leseranmerkung von Dr. Andreas Schmidt-Gayk zu
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Formblatt 510 als Auslegungshilfe? Leseranmerkung von Malotki zu
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Kommt es wirklich darauf an... Leseranmerkung von Prof. Dr. Heiko Fuchs zu
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VHB Vertragsbestandteil Leseranmerkung von Kerstin Irl zu
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VHB Vertragsbestandteil? Leseranmerkung von Helge Rübartsch zu
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Ingenieurverstand Leseranmerkung von Frank Huber zu
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Man wundert sich Leseranmerkung von Uwe Luz zu
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BautechnikGenormte Mythen sind keine anerkannten Regeln der Technik - am Beispiel Wasser im BaugrundSachverständigenbericht von Prof. Dipl.-Ing. Matthias Zöller, Architekt und ö.b.u.v. Sachverständiger, Neustadt/Weinstraße IBR 2020, 331 ( 1 Leseranmerkung) |
Leseranmerkung Dr. Jahn Leseranmerkung von Volker Hafkesbrink zu
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