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Bauzeitansprüche und Baugerichtstag: Nur Verzögerungsbeiträge beider Risikobereiche geben vollständiges Bild der Wirklichkeit
Es wird eine Ansicht vertreten, die mit der Forderung in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum konkreten Nachweis der Behinderungsfolgen nicht vereinbar ist: Unter dem Begriff "konkrete bauablaufbezogene Darstellung" sei die Darlegung nur der Behinderungen und ihrer Wirkungen zu verstehen, die in den Verantwortungsbereich des Auftraggebers fallen. Der Bauablauf sei nur "unter Berücksichtigung aller vom Auftraggeber zu vertretenden Einflüsse fortzuschreiben, da nur diese anspruchsbegründend sein können", so wird das meines Erachtens nicht tragbare Aschenputtel-Prinzip begründet. Ich möchte auf Zitate aus der Literatur verzichten. Die Bücher sind voll damit. So mag es nachvollziehbar sein, wenn dem jetzt auch in der Begründung der These 2 (Althaus) des Arbeitskreises Ib/X am Deutschen Baugerichtstag (8. Tagung am 21./22. Mai 2021) in dem für die künftigen Kausalitätsnachweise "Bauzeit" so wichtigen Satz "... die Verzögerung des Bauablaufs muss tatsächlich (und nicht nur theoretisch) aufgrund der gesamten Umstände aus dem Risikobereich des Bestellers eintreten" auf Umstände "aus dem Risikobereich des Bestellers" eingeschränkt wird. [mehr ...]
Anspruch auf Bauhandwerkersicherheit: Wunderwaffe ohne Verfallsdatum! (Tobias Rodemann) IBR 2021, 296
Autorenanmerkung zur Leseranmerkung von Frau Dilanas Stellungnahme des Autors (Dr. Wolfgang Kau) zu
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Dachabdeckung muss wasserdicht und nicht nur regensicher sein! (Wolfgang Kau) IBR 2021, 292
Man müsste mehr miteinander sprechen Leseranmerkung von Maria Dilanas zu
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Dachabdeckung muss wasserdicht und nicht nur regensicher sein! (Wolfgang Kau) IBR 2021, 292
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Bautechnik
Balkonflächen wie berechnen?
Sachverständigenbericht von Dipl. Ing. (FH) Gabriele Ebner, Architektin und ö.b.u.v. Sachverständige für Honorare für Architektenleistungen, Freiburg/Breisgau IBR 2021, 281
B
Bauzeitliche Ansprüche: Thesen zum Baugerichtstag gelungen ... eine Ausnahme
In der Praxis gebe es keine konkret bauablaufbezogenen Behinderungsnachweise, so wird gesagt. Das sei auf zu hohe, nicht erfüllbare Anforderungen zurückzuführen. Gesetz und Rechtsprechung müssen handhabbar sein. Worum geht es? Es geht um die Wirkung einer Behinderung auf den Bauablauf, dabei um eine (mehr oder weniger) strenge Anforderung an den Nachweis der Kausalität in der Art "für tatsächliches Maß an Bauzeitverlängerung ist tatsächlich wirkendes Behinderungsereignis kausal", und zwar für Behinderungsereignisse jeder vorkommenden Art wie - ich setze gleich am Rechtsanspruch an und nehme die den Anspruch begründende Kausalität als positiv geklärt an:
Genormte Mythen sind keine a.R.d.T. - Beispiel: Gefälle von Flachdachabdichtungen (Matthias Zöller) IBR 2021, 113
Stellungnahme zur Leseranmerkung von Herrn Zöller vom 26.3.2021 Leseranmerkung von Dipl.-Ing. Christian Herold zu
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Genormte Mythen sind keine a.R.d.T. - Beispiel: Gefälle von Flachdachabdichtungen (Matthias Zöller) IBR 2021, 113
DIN 68800-2:1996-05 wird zu oft vergessen Leseranmerkung von Maria Dilanas zu
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Wann ist eine technische Regel allgemein anerkannt? (Heiko Fuchs) IBR 2021, 235
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Bautechnik
Schimmelbelastung von 10.000 KBE in Fußböden: Per se kein Hygiene- und Entscheidungskriterium
Sachverständigenbericht von Prof. Dipl.-Ing. Matthias Zöller, Architekt und ö.b.u.v. Sachverständiger, Neustadt/Weinstraße, Prof. Dr.-Ing.
Heinz-Jörn Moriske, Direktor im Umweltbundesamt, Berlin, und Dr. Thomas Warscheid, ö.b.u.v. Sachverständiger für
Mikrobielle Schäden im Bauwesen, Wiefelstede IBR 2021, 225
Entscheidung des BGH darf mit Spannung erwartet werden Leseranmerkung von Sebastian Eufinger zu
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Erfüllungsanspruch verjährt vor Mängelbeseitigungsanspruch! (Tobias Rodemann) IBR 2021, 234
Erhebliche praktische Bedeutung Leseranmerkung von Hendrik Bach zu
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Kein Verjährungsgleichlauf in AGB! (Claus Schmitz) IBR 2021, 297
Direktiven und a.R.d.T. - Zum Leserbrief von Herrn Herold Stellungnahme des Autors (Matthias Zöller) zu
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Genormte Mythen sind keine a.R.d.T. - Beispiel: Gefälle von Flachdachabdichtungen (Matthias Zöller) IBR 2021, 113
Eigentlich ... Leseranmerkung von Dr. Maximilian Jahn zu
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Abrechnung eines gekündigten Pauschalvertrags: Urkalkulation kann nachträglich erstellt werden! (Maximilian R. Jahn) IBR 2021, 177
Stellungnahme zum SV-Bericht Leseranmerkung von Dipl.-Ing. Christian Herold zu
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Genormte Mythen sind keine a.R.d.T. - Beispiel: Gefälle von Flachdachabdichtungen (Matthias Zöller) IBR 2021, 113
Begriffe, die zu klären helfen Leseranmerkung von Dr. Matthias Drittler zu
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Abrechnung eines gekündigten Pauschalvertrags: Urkalkulation kann nachträglich erstellt werden! (Maximilian R. Jahn) IBR 2021, 177
Abrechnung eines gekündigten Pauschalvertrags: Urkalkulation kann nachträglich erstellt werden! (Maximilian R. Jahn) IBR 2021, 177
Vorher und nachher Kalkuliertes Leseranmerkung von Dr. Matthias Drittler zu
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Abrechnung eines gekündigten Pauschalvertrags: Urkalkulation kann nachträglich erstellt werden! (Maximilian R. Jahn) IBR 2021, 177
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Bauvertrag
Auch ein Luftschloss ist ein Bauwerk!
Besprochener Beitrag: "Baugrundrisiko: Schimäre oder Realität beim (Tief-)Bauen?" von Prof. Dr. Klaus Englert (Stephan Bolz) IBR 2016, 1139 (nur online)
Fiktive Mängelbeseitigungskosten Leseranmerkung von Thomas Manteufel zu
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Im Kaufrecht können "fiktive" Mängelbeseitigungskosten weiterhin verlangt werden! Nachricht
Beseitigung von Mangelfolgeschäden: Kosten können nicht fiktiv abgerechnet werden! (Wolfgang Kau) IBR 2021, 179
Fiktive Abrechnung von Mangelfolgeschäden Leseranmerkung von Thomas Manteufel zu
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Beseitigung von Mangelfolgeschäden: Kosten können nicht fiktiv abgerechnet werden! (Wolfgang Kau) IBR 2021, 179
Kann ein Bauherr die anerkannten Regeln der Technik kennen? Leseranmerkung von Maria Dilanas zu
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Bauherren sollten anerkannte Regeln der Technik kennen Nachricht
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Quo vadis VOB/B-Vergütungsregel für BauSoll-Modifikationen?
Gegen das lineare, rein vorkalkulatorische Fortschreibungsverständnis an der Korbion'schen Preisformel (klassisch; auch bezeichnet als "vorkalkulatorische Preisfortschreibung") verdichteten sich seit Beginn des Jahrhunderts Zweifel, Zweifel, die im neu geschaffenen Baurecht (§ 650 BGB) zu einer Neugestaltung der Regeln zur Preisbildung bei Nachträgen zu angeordneten BauSoll-Modifikationen (kurz: Änderung) geführt (§ 650c Abs. 1 Satz 1 BGB) haben. Eine gesetzliche Regelung, die das "Gute" bzw. das "Schlechte" des alten Preises als Absolutbetrag "fesselt" und in den neuen Preis übernimmt und nicht nach dem Maßstab "Beibehaltung des Vertragspreisniveaus". Eine gesetzliche Regelung, die bei den Anwendern der VOB/B längst nicht angekommen ist. VOB/B-Vergütungsregel für BauSoll-Modifikationen: quo vadis? Bekommen wir eine Neuauslegung für § 2 Abs. 5 und 6 VOB/B? Wie wird sich der Bundesgerichtshof zu dieser Frage stellen? Die Entscheidung BGH "Mengenänderung, tats. erforderliche Kosten" vom 08.08.2019 (VII ZR 34/18, BauR 2019, 1766 = NZBau 2019, 706) beantwortet die Frage noch nicht. Hier werden Aspekte beleuchtet, die den Zweifel am Fortschreibungsverständnis mit Vertragspreisniveau, wie es für die VOB/B noch herrscht, verstärken. [mehr ...]
Genormte Mythen sind keine a.R.d.T. - Beispiel: Gefälle von Flachdachabdichtungen
Sachverständigenbericht von Prof. Dipl.-Ing. Matthias Zöller, Architekt und ö.b.u.v. Sachverständiger, Neustadt/Weinstraße IBR 2021, 113 ( 6 Leseranmerkungen)
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Bautechnik
Brüstungen und Abdeckungen wasser- statt regendicht!
Sachverständigenbericht von Prof. Dr.-Ing. Manfred Puche, ö.b.u.v. Sachverständiger, Berlin IBR 2021, 1004 (nur online)
Dampfbremse ist keine Dampfsperre! (Iris Glönkler) IBR 2021, 123
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AGK-Unterdeckung, ein teilweise unverstandenes, jedenfalls überreiztes Thema
Die unzureichenden Beiträge zur Deckung Allgemeiner Geschäftskosten im gestörten Bauablauf -- ein leidvolles Thema. Oft werden die Zusammenhänge und Kausalitäten nicht verstanden. Das zeigt sich in Literatur und Rechtsprechung und vor allem in Auseinandersetzungen mit Auftraggebern über die Folgen von in ihrem Risikobereich ausgelösten Behinderungen im Bauablauf. Das ist die eine Seite eines Befundes: Unverständnis. Die andere Seite: Auftragnehmer tragen ihre -- dann vermeindlichen -- "Ansprüche" nicht in geeigneter Weise und (fast) immer unschlüssig vor. Mit hohen und höchsten Forderungsbeträgen, mit denen regelmäßig relevante anderweitige Erlöse (Erwerbe) unbeachtet bleiben, werden Auftraggeber per se überfordert und das -- m.E. sehr achtenswerte -- Thema AGK-Unterdeckung wird überreizt, überreizt bis zur Abwehrhaltung, die gar eher emotional als von Sachüberlegungen getragen ist. [mehr ...]