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Online seit 2022
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VergabeBekanntmachung von EignungsanforderungenVPR 2022, 75 |
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Was muss der Vortrag des im Verzögerungsfall beweisbelasteten Auftragnehmers leisten, wenn er Nachteile aus Behinderungen aus dem Risikobereich des Auftraggebers geltend machen möchte? Welche Hürde muss er bei der Darlegung der Anspruchsgrundlage / des Haftungsgrundes nehmen? Und wenn eine Anspruchsgrundlage festgestellt ist: Was muss anschließend ein den Anspruch ausfüllender Kausalitätsnachweis leisten, um eine hinreichende Grundlage zur Schätzung nach § 287 ZPO zu bieten?
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BautechnikBautradition, die keine ist: Beispiel FlutwasserschutzSachverständigenbericht von Prof. Matthias Zöller, Dipl.-Ing. Architekt und ö.b.u.v. Sachverständiger, Neustadt/Weinstraße IBR 2022, 335 |
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Zwangshypothek und Grundbuch - Jahresrückblick 2021IVR 2022, 47 |
DSGVO? Leseranmerkung von Wolfgang Dötsch zu
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NachbarrechtEinfriedung vs. lebende Hecke: Betrachtungen von beiden Seiten der Grenze!IMR 2022, 255 Kurzaufsatz |
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Unter der bekannten Mengenminderungsklausel eines Einheitspreisvertrages ist dem Auftragnehmer bei einer über 10 % hinausgehenden Mengenunterschreitung der Einheitspreis vorbehaltlich des Ausgleichs durch relevante Mengenerhöhungen bei anderen Positionen oder auf andere Weise auf Verlangen zu erhöhen. Die Erhöhung soll "im Wesentlichen" dem Mehrbetrag entsprechen, der sich durch die Verteilung der Baustelleneinrichtungs- und Baustellengemeinkosten und der Allgemeinen Geschäftskosten auf die verringerte Menge ergibt. Welche Bedeutung kommt dem Term "im Wesentlichen" zu?
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AG München, Urteil vom 26.03.2021 -414 C 22283/20- Stellungnahme des Autors (Hans-Jürgen Binder) zu
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Wirklich? Leseranmerkung von Wolfgang Dötsch zu
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AN geteert und gefedert mit gerichtlicher Absolution! Leseranmerkung von Dr. Benjamin Berding zu
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Grundpfandrechte im Insolvenzverfahren - Teil 2IVR 2022, 41 Kurzaufsatz |
Trennung verfehlt Leseranmerkung von Dr.-Ing. Matthias Drittler zu
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Vorunternehmerrechtsprechung vs. Glasfassadenentscheidung Leseranmerkung von S. Erdmann zu
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Wohnungseigentum§ 12 Abs. 2 Satz 1 WEG: Versagung der Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grunds in der Person des Erwerbers?IMR 2022, 211 Kurzaufsatz ( 1 Leseranmerkung) |
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Der neue Preis einer Mehrmenge oberhalb der 110 %-Grenze unter einer Position eines VOB/B-Einheitspreisvertrages richtet sich seit der Entscheidung des BGH in "Mengenänderung Va), tats. Kosten" vom 08.08.2019 - VII ZR 34/18 - nach den tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge für Allgemeine Geschäftskosten und Wagnis + Gewinn. Eine Lösung, die sich an § 650c Abs. 1 BGB orientiert und damit eine Ahnung vermittelt, wie der Bundesgerichtshof auf die Preisermittlung nach § 2 Abs. 5, 6 VOB/B sehen könnte?
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AG München, Urteil vom 25.08.2021 - 485 C 3241/20 WEG Leseranmerkung von Burkhard Rüscher zu
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Liegt denn ein Bauvertrag vor? Leseranmerkung von Prof. Dr. Heiko Fuchs zu
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Die Preise für geänderte und zusätzliche Leistungen nach der Korbion'schen Faustformel (PreisNiveauFortschreibung) zu bilden, ist längst nicht "von Gestern", wie es der Gesetzgeber ursprünglich vorhatte sein zu lassen, in § 650c Abs. 1 BGB mit AbsolutbetragsFortschreibung (Vygen) geregelt und dann in § 650c Abs. 2 BGB aber weitgehend aufgegeben hat. Die PreisNiveauFortschreibung (Korbion) ist nicht "gekippt", ganz im Gegenteil: Unter dem Schutz und in den Grenzen der Vermutung in § 650c Abs. 2 Satz 2 BGB lebt PreisNiveauFortschreibung (Korbion) weiter.
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BauvertragEs gibt einen wirksamen Vertragsstrafenvorbehalt auch vor der AbnahmeIBR 2022, 1041 (nur online) |
Schuldet der Besteller dem Architekten einen vertragsgemäßen Bauablauf? Leseranmerkung von Mike Große zu
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Beschwerdeberechtigung? Leseranmerkung von ZVG-Rechtspfleger zu
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BauvertragSind 12 Minuten bis zur Abnahme zu viel? Rechtsfragen zum Vertragsstrafenvorbehalt gem. § 341 Abs. 3 BGB, § 11 Abs. 4 VOB/BIBR 2022, 1013 (nur online) Kurzaufsatz |
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MietrechtDas Wohn- und BetreuungsvertragsgesetzIMR 2022, 169 Kurzaufsatz |
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Den Gesetzgeber hat die Idee geleitet, den Auftragnehmer durch Abrechnung einer angeordneten Änderung nach § 650b Abs. 2 BGB wirtschaftlich so zu stellen, wie er ohne die Änderung gestanden hätte, nicht besser, nicht schlechter. Diese Leitidee wohnt dem Abs. 1 des § 650c BGB mit einer sauber durchdachten Theorie inne, die mit ...
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Umsatzsteuerpflicht/Auftragssumme bei Sachvergütung? Leseranmerkung von Oliver-André Urban zu
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In der Tat Leseranmerkung von VRLG Ihle zu
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Gesamtschuld ist nicht das Problem Leseranmerkung von Prof. Dr. Heiko Fuchs zu
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Auch Probleme werden alt Leseranmerkung von VRLG Ihle zu
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Umdenken bei gesamtschuldnerischer Haftung muss her! Leseranmerkung von Kristina Eistert zu
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BautechnikBalkone: Abdichtung und EntwässerungSachverständigenbericht von Prof. Matthias Zöller, Dipl.-Ing. Architekt und ö.b.u.v. Sachverständiger, Neustadt/Weinstraße IBR 2022, 225 |
Weitere Besonderheit: gGmbH mit Gebietskörperschaften als Gesellschafter Leseranmerkung von Oliver-André Urban zu
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Die Zwangsversteigerung von Immobilien - Jahresrückblick 2021IVR 2022, 5 Kurzaufsatz |
Falsche Entscheidung Leseranmerkung von Michael Mayer zu
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Vermengung? Leseranmerkung von VRLG Ihle zu
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Anwendbarkeit von § 2 Abs. 3 VOB/B auf selbständige Gerüstbauverträge Stellungnahme des Autors (Volker Schmidt) zu
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Antwort auf Leseranmerkung Ihle Stellungnahme des Autors (Christian Göpper) zu
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Verlängerte Vorhaltung: § 2 Abs. 3 VOB/B nicht anwendbar Leseranmerkung von Hendrik Bach zu
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BauvertragBauverträge in Zeiten von Krisen und KriegIBR 2022, 1022 (nur online) |
Bemerkenswert Leseranmerkung von VRLG Ihle zu
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Gegen die Vergütung der Aufwendungen der Nachtragserstellung wird gehäuft die Entscheidung BGH "Nachtragskosten" vom 22.10.2020 (VII ZR 10/17, NZBau 2021, 24) eingewendet:
Blog-Eintrag "Die Kosten eines Privatgutachtens, die der Auftragnehmer zur Ermittlung der Vergütung nach § 2 Abs. 5 VOB/B aufwendet, sind vom Auftraggeber nicht nach dieser Bestimmung als Teil der Mehrkosten zu erstatten."Wenn ein Auftraggeber darauf seine ablehnende Haltung stützt, wird nicht berücksichtigt, dass der Auftragnehmer mit Teilen seiner Arbeit am Nachtrag Aufgaben des Auftraggebers mit erledigt hat. [mehr ...] |
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VergabeFolgen des Ukraine-Kriegs für laufende (Bau-)VergabeverfahrenVPR 2022, 42 |
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BauvertragUkraine-Krieg: Wegfall der "großen Geschäftsgrundlage"?IBR 2022, 1031 (nur online) |
Abgrenzung zwsichen vertraglichen Leistungs- und Schutzpflichten wichitig Stellungnahme des Autors (Dr. Werner Amelsberg) zu
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BauhaftungBeschaffungsrisiko vs. höhere Gewalt im Ukraine-Krieg: Wo sind die Grenzen?IBR 2022, 1032 (nur online) |
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Oder: Zwei Standpunkte, die -- jeder für sich -- gute Gründe haben, gehört zu werden, sich gar in der Verständigung wiederfinden können. Worum geht es?
Blog-Eintrag Im August 2019 verkündete der Bundesgerichtshof seine Sicht auf die Bildung eines neuen Einheitspreises bei einer Mengenmehrung oberhalb der 110%-Grenze. Eine Sicht, die einen von der bis dahin allgemein geteilten Auffassung, der neue Preis sei durch Fortschreibung nach dem Grundsatz "Guter Preis bleibt gut, schlechter Preis bleibt schlecht" zu bilden, abweichenden Weg beschreitet. Wie der neue Preis zu bilden ist, sei in § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B nicht geregelt. Die Wendung "Mehr- oder Minderkosten" besage nichts zum Maßstab. Insofern enthalte der Vertrag eine Lücke, die im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen sei. Ergebnis der Auslegung durch den BGH: Für die Bemessung des neuen Einheitspreises bei Mehrmengen im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B seien die tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge maßgeblich; BGH "Mengenänderung Va), tats. Kosten", BauR 2019, 1766. Eine wichtige Kausalitätsfrage steht seither im Streit. [mehr ...] |
Begleitschäden unterliegen (nur) der Regelverjährung. Leseranmerkung von Dr. Achim Mundt zu
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Literaturmeinung und Art. 249 EGBGB Stellungnahme des Autors (RAin Larissa Martin) zu
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Systemwidrig und praxisfern Leseranmerkung von Dr. Jannis Matkovic zu
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Leseranmerkung zur Entscheidung Von Dr. Matthias Meindl (08.03.2022, 16:58 Stellungnahme des Autors (RAin Larissa Martin) zu
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Verbraucherbauvertrag bei Einzelgewerkevergabe Leseranmerkung von Dr. Matthias Meindl zu
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