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Recht am Bau | Bauvertrag
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Risikoerhöhung für den Bürgen Leseranmerkung von Klaus Depold zu
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Andere Senate bitte übernehmen! Leseranmerkung von Michael Mayer zu
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Zur Leseranmerkung von Herrn Füg Stellungnahme des Autors (Wolfgang Kau) zu
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IBR 2018, 3021 Leseranmerkung von Hans-Peter Füg zu
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Keine GoA für ohnehin geschuldete Leistungen! Leseranmerkung von S. Erdmann zu
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GoA? Allenfalls wegen § 4 Abs. 4 VOB/B! Leseranmerkung von Prof. Dr. Heiko Fuchs zu
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So ist es ... Leseranmerkung von Stephan Bolz zu
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Aha Leseranmerkung von B. Wolff zu
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BauvertragDie kopernikanische Wende im Schadensersatzrecht oder der Kampf des VII. Zivilsenats gegen die "Überkompensation"IBR 2018, 1039 (nur online) Kurzaufsatz ( 3 Leseranmerkungen) |
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BautechnikSubjektive WerteigenschaftenSachverständigenbericht von Prof. Dipl.-Ing. Matthias Zöller, Architekt und ö.b.u.v. Sachverständiger für Schäden an Gebäuden, Neustadt/Weinstraße IBR 2018, 367 |
Leseranmerkung Leseranmerkung von Volker Hafkesbrink zu
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Vorsicht! Leseranmerkung von Dr. Wolfgang Kau zu
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Zuspitzung durch § 650h BGB Leseranmerkung von Prof. Dr. Heiko Fuchs zu
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Kündigung? Leseranmerkung von Dr. Matthias Drittler zu
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Die Entscheidung BGH "Vorunternehmer III" vom 26.10.2017 (VII ZR 16/17, BauR 2017, 242 = NZBau 2018, 25 = IBR 2017, 664, 665) wird nun auf Jahre hinaus für Vortrag und Auseinandersetzung von monetären Folgen aus Störungen des Bauablaufs durch Annahmeverzug des Auftraggebers bestimmend sein. BGH "Vorunternehmer III" markiert eine grundlegende Kehrtwende in der Rechtsprechung. Das heißt: Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich unter anderem "nach der Dauer des Verzugs" (erstes Bemessungskriterium). Und in der Zeit nach dem (Annahme)Verzug - ebenfalls in der Folge dessen - entstehende Nachteile werden dem Auftragnehmer nicht entschädigt. So erhält er nicht nur keine Entschädigung für die in der Bauzeitverlängerung eintretende Steigerungen von Lohn- und Materialkosten (BGH "Vorunternehmer III", BauR 2017, 242, 244). Der Auftragnehmer wird unter anderem auch nicht für seine regelmäßig weitaus schwerer wiegenden Aufwendungen aus längerer Bindung der Bauleitung und der Baustelleneinrichtung in der Bauzeitverlängerung entschädigt. Dabei wird es ihm auch nicht helfen, einen betreffenden Teil der Bauzeitverlängerung nach allen Regeln der Nachweiskunst konkret und bauablaufbezogen auf Annahmeverzug des Auftraggebers zurückgeführt zu haben. Nein: Der BGH folgt jetzt streng dem Wortlaut des Gesetzes.
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Die Kündigung gem. § 643 BGB/§ 9 Abs. 1 VOB/B steht im Focus Leseranmerkung von Uwe Luz zu
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BautechnikFassadensanierung Altbau - Wände austrocknen lassen!Sachverständigenbericht von Prof. Dr.-Ing. Manfred Puche, ö.b.u.v. Sachverständiger, Berlin IBR 2018, 369 |
Zeitliche Auswirkungen bei Äußerung des Begehrens nicht abschätzbar Leseranmerkung von Björn Müller zu
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Vorbehalte sind grundsätzlich möglich Leseranmerkung von Hendrik Bach zu
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Vorbehalt wegen Bauzeitmehrkosten muss weiterhin möglich bleiben Leseranmerkung von Dr. Egmont Neubauer zu
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Es gibt keinen fairen Preis Leseranmerkung von Uwe Luz zu
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"Urkalkulation" ist nicht nur das Niedergeschriebene Leseranmerkung von Urban zu
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Danke für diesen Beitrag Leseranmerkung von Hendrik Bach zu
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Bautechnik15 cm hohe Aufkantungen von Abdichtungen?Sachverständigenbericht von Prof. Dipl.-Ing. Matthias Zöller, Architekt und ö.b.u.v. Sachverständiger für Schäden an Gebäuden, Neustadt/Weinstraße IBR 2018, 243 ( 1 Leseranmerkung) |
Mängelrügeverpflichtung wirksam an Nicht-Kaufmann übertragbar? Leseranmerkung von Urban zu
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Man wird verhandeln müssen Leseranmerkung von Dr. Tobias Hänsel zu
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Nicht ausweglos Leseranmerkung von Uwe Luz zu
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Weiter nach Lösung gesucht Leseranmerkung von Dr. Matthias Drittler zu
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Unter dem 23.11.2017 hatte ich getitelt: "Entschädigung aus § 642 BGB nur für den Zeitraum des Annahmeverzugs: Alte Wunde aus BGH 'Vorunternehmer I' wieder aufgerissen". Denn so wohlbegründet die Entscheidung BGH "Vorunternehmer III" vom 26.10.2017 [VII ZR 16/17 - BauR 2018, 242 = IBR 2017, 664, 665 (Sienz)] auch ist: Sie bringt jenen Auftragnehmer in eine ausweglose Lage, dessen Bauablauf von einer Behinderung getroffen wird, einer Behinderung aus verspätet hergestellter Leistung aus dem Bereich einer zu seiner Leistung vorlaufenden und vorauszusetzenden Leistung (Vorunternehmerleistung), und der die Kosten etwa der Bauzeitverlängerung (sekundäre Folge aus Annahmeverzug des Auftraggebers) beim Auftraggeber geltend machen möchte.
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Ausweglos? Leseranmerkung von Dr. Thomas Krebs zu
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Pest oder Cholera: Vorteil der Beklagten durch rechtswidriges Handeln? Leseranmerkung von Urban zu
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Entscheidung überzeugt nicht Leseranmerkung von Matthias Alpers zu
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Ein Problem gelöst, zwei neue! Leseranmerkung von Dr. Achim Mundt zu
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Keine fiktive Abrechnung - "Quasi-Vorschussanspruch" Leseranmerkung von Dr. Stefan Hepach zu
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Reaktion auf die "Masche" mancher Bauträger Leseranmerkung von Dr. Diane Schrems-Scherbarth zu
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Problem für bei der Abnahme bekannte Mängel Leseranmerkung von Maximilian Cleffmann zu
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BauvertragBauablaufstörungen - die finanziellen Ansprüche aus § 642 BGBIBR 2018, 1010 (nur online) Kurzaufsatz |
Keine fiktiven Mangelbeseitigungskosten mehr Leseranmerkung von Stefan Saueressig zu
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Schadensersatz = Minderung Leseranmerkung von Dr. Gerhard Hölzlwlwimmer zu
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Kann nicht richtig sein! Leseranmerkung von Thomas Fochler zu
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Pyrrhussieg Leseranmerkung von Urban zu
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Mittelwerte sind nicht maßgebend! Leseranmerkung von Urban zu
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Probleme in der Praxis Leseranmerkung von Klaus Depold zu
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Das mag alles sein ... Leseranmerkung von Stephan Bolz zu
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Ankündigung nach § 2 Abs. 6 Nr. 1 Satz 2 VOB/B ist KEIN echtes TB-Merkmal Leseranmerkung von S. Erdmann zu
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BautechnikUmfragen?Sachverständigenbericht von Prof. Dipl.-Ing. Matthias Zöller, Architekt und ö.b.u.v. Sachverständiger, Neustadt/Weinstraße IBR 2018, 121 |
Fragwürdige Entscheidung Leseranmerkung von Hendrik Bach zu
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Gilt auch bei außergewöhnlicher Witterung Leseranmerkung von Urban zu
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Wert ungleich Preis! Leseranmerkung von Urban zu
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Saldotheorie ist keine Erfindung des BGH Leseranmerkung von Prof. Dr. Heiko Fuchs zu
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