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Recht am Bau | Bauvertrag
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Autor hat das Problem nicht verstanden Leseranmerkung von Hendrik Bach zu
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Zu pauschal Leseranmerkung von Dr. Maximilian Jahn zu
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Gericht unterstützt "Abzockerei" Leseranmerkung von Hendrik Bach zu
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Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung? Leseranmerkung von Thomas Spirk zu
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BGH: Uneingeschränkter Verzicht auf Einrede der Anfechtung ist unwirksam Leseranmerkung von Jürgen Ripke zu
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Keine Prüfungspflicht des Bürgen Leseranmerkung von Jürgen Ripke zu
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Kostenangaben in Bauschadensgutachten: Von "Angsthasen" bis "Gauklern" Leseranmerkung von Peter-Andreas Kamphausen zu
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BautechnikKostenangaben in BauschadensgutachtenSachverständigenbericht von Dipl.-Ing. Matthias Zöller, Architekt und ö.b.u.v. Sachverständiger, Neustadt/Weinstraße IBR 2014, 523 ( 1 Leseranmerkung) |
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In seinem Beschluss vom 10.04.2014 - VII ZR 144/12 (IBR 2014, 328 = NZBau 2014, 427) fasst der Bundesgerichtshof diesen Leitsatz:
Blog-Eintrag Enthält die Leistungsbeschreibung nach einer Unterposition einen Vermerk, wonach in die "Positionen dieses Unterloses" bauzeitliche Verbaue einzurechnen sind und folgen sodann weitere (Unter-)Positionen, ohne dass die Verbaue darin erneut erwähnt werden, kann für ihre Ausführung keine zusätzliche Vergütung verlangt werden.Das gelte auch dann, wenn es sich bei den Verbaumaßnahmen um Besondere Leistungen im Sinne der VOB/C handele. Die Klägerin machte geltend, die für die Arbeiten nach den Untertiteln 4.4, 4.7 und 4.10 notwendig gewesenen Verbaue seien besondere, im Leistungsverzeichnis nicht besonders erwähnte Leistungen, die gesondert zu vergüten seien, und verlangte zusätzliche Vergütung in Höhe von 118.562,58 Euro. Der Auftraggeber (Beklagter) lehnte ab. Das Gericht hatte den Vertrag auszulegen. Es hatte das BauSoll zu erkennen ... und scheint im Begriffswirrwarr untergegangen zu sein. [mehr ...] |
Sachverständiger für Bauverträge? Leseranmerkung von Dr. Heiko Fuchs zu
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Wo ist das Problem? Leseranmerkung von Uwe Luz zu
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2 U 155/12 OLG Celle Leseranmerkung von Hans Christian Schwenker zu
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2 U 155/12 OLG Celle Leseranmerkung von Hans Christian Schwenker zu
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BauvertragKeine Entschädigung nach § 642 BGB für verzugsbedingte Mehrkosten!Besprochener Beitrag: "Der Entschädigungsanspruch aus § 642 BGB" von Dr. Thomas Hartwig IBR 2014, 455 |
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BauvertragWie lassen sich die "allgemein anerkannten Regeln der Technik" konkretisieren?Besprochener Beitrag: "Konkretisierung der "allgemein anerkannten Regeln der Technik" - insbesondere außerhalb von schriftlichen technischen Regelwerken" von RiOLG Dr. Mark Seibel IBR 2014, 456 |
Meisterbrief für Dachdecker Leseranmerkung von Rainer Thesen zu
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Höhe der Mehrvergütung nach § 2 Absatz 5 Leseranmerkung von Hendrik Bach zu
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Irritierende Berechnung der Hemmung im Urteil Leseranmerkung von Urban zu
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Kein Anspruch auf Berücksichtigung! Leseranmerkung von Dr. Heiko Fuchs zu
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Kompatibilität mit früheren Entscheidungen? Leseranmerkung von Dr. Heiko Fuchs zu
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BautechnikRissfreie Putze? Zur Vertragsauslegung durch SachverständigeSachverständigenbericht von Dipl.-Ing. Matthias Zöller, Architekt und ö.b.u.v. Sachverständiger, Neustadt/Weinstraße IBR 2014, 389 |
Sachverhaltsprüfung erforderlich Leseranmerkung von Jürgen Ripke zu
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OLG Brandenburg lässt die Rechtsprechung des BGH außer Acht Leseranmerkung von Dr Olaf Steckhan zu
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Baubetriebliche Sachverständigengutachten zur Rechnungsstellung? Leseranmerkung von Urban zu
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Verjährung des Anspruches aus einer Gewährleistungsbürgschaft Leseranmerkung von Jürgen Ripke zu
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Seit dem BGH-Urteil vom 23.11.1989 (VII ZR 313/88, NJW 1990, 826 = BauR 1990, 212) ist geklärt, dass dann, wenn eine Unterbrechung der Verjährung zugleich mit deren Hemmung eintritt, die neue Verjährungsfrist erst vom Ende der Hemmung an läuft. Eine solche Situation ergibt sich in der Baupraxis häufig, vor allem wenn ein Auftragnehmer im Einverständnis mit dem Auftraggeber einen Mängelbeseitigungsversuch unternimmt. Denn dann wird die Verjährung der Mängelansprüche gemäß § 203 BGB durch Verhandlungen gehemmt und zugleich ergibt sich aus der Vornahme der Mängelbeseitigungsarbeiten in der Regel ein Anerkenntnis der Mängelansprüche, welches nach § 212 Abs.1 Satz 1 BGB jetzt zu einem Neubeginn der Verjährung führt (näher dazu Weyer in Kapellmann/Messerschmidt, VOB, 4.Aufl. 2013, § 13 VOB/B Rdn.168-179, 200). Dass die zum alten Recht ergangene Rechtsprechung nach neuem Recht auf das Zusammentreffen von Hemmung und Neubeginn der Verjährung übertragen werden kann, wird neuerdings von Derleder/Kähler (NJW 2014, 1617-1622) bestritten.
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Wo sind "Besondere Leistungen" anzugeben? Leseranmerkung von Malotki zu
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Herstellerrichtlinien und aRdT Leseranmerkung von Michael Simon zu
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Gesamtschuldnerausgleich Leseranmerkung von Christian Meier zu
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Die damit angesprochene juristische Problematik konzentriert sich nach Lakkis (NJW 2014, 829) auf die Frage, ob Photovoltaikanlagen als Bauwerke einzuordnen sind. Denn lediglich dann verjähren Mängelansprüche sowohl nach Kaufrecht (§ 438 Abs.1 Nr.2 BGB) als auch nach Werkvertragsrecht (§ 634a Abs.1 Nr.2 BGB) in fünf Jahren. Selbst darüber hinaus haben Entscheidungen zum Thema Photovoltaikanlagen und Bauwerke Konjunktur. So befassten sich damit jüngst sogar der Vergabesenat des OLG Düsseldorf (IBRRS 2014, 1345 = VPR 2014, 2833) und der BFH (IBRRS 2014, 1381). Hier sollen jedoch zwei zivilrechtliche Entscheidungen im Mittelpunkt der Überlegungen stehen: Das Urteil des BGH vom 09.10.2013 (VIII ZR 318/12, IBR 2014, 110 = NJW 2014, 845) und das Urteil des OLG München vom 10.12.2013 (9 U 543/12 Bau, IBR 2014, 208 = NJW 2014, 867). Die heute veröffentlichte Entscheidung des OLG Naumburg vom 20.02.2014 (1 U 86/13, IBRRS 2014, 1388) bringt nicht Neues und deshalb die Diskussion nicht weiter.
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In seiner Entscheidung vom 28.06.2012 (16 U 831/11) führt das OLG Dresden für einen Fall "Zuschlagsverzögerung mit Bauzeitverschiebung" plastisch und den einschägigen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs folgend aus, wie der Auftragnehmer die Mehrkosten aus Zuschlagsverzögerung in Anlehnung an das Recht des § 2 Abs. 5 VOB/B vorzutragen hat. Ich fasse die Grundzüge der Entscheidung zusammen, um anschließend auf Preisfortschreibung allgemeiner einzugehen.
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BauvertragMehrkosten aufgrund von Mengenmehrungen sind anzukündigen!Besprochener Beitrag: "Die Bedeutung des § 650 BGB für Rechtsfolgen erheblicher Mengenabweichungen beim Einheitspreisvertrag" von RA und FA für Bau- und Architektenrecht Dr. Paul Popescu IBR 2014, 321 |
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Das OLG Naumburg (IBR 2014, 270; IBR 2014, 271) hatte den Fall zu entscheiden, dass ein Bauherr, der von einem Baustoffhändler Terrassendielen gekauft hatte, die wegen deutlich erkennbarer Farbunterschiede kein einheitliches Farbbild ergaben, nach deren Verlegung und Rücktritt vom Kaufvertrag auf Rückzahlung des Kaufpreises klagte. Die Klage blieb ohne Erfolg, weil das OLG annahm, der Baustoffhändler habe wirksam mit einem gleich hohen Wertersatzanspruch aus § 346 Abs.2 BGB aufgerechnet. Nach Rodemann (Praxishinweis zu IBR 2014, 270) bietet das Urteil Stoff für Diskussionen. Diese sollen mit einigen Bemerkungen zu den kritischen Hinweisen von Rodemann eröffnet werden.
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BautechnikPutzsanierung: Vorschäden beachten!Sachverständigenbericht von Prof. Dr.-Ing. Manfred Puche, ö.b.u.v. Sachverständiger, Berlin IBR 2014, 319 |
Individualvereinbarung geht doppelter Schriftformklausel vor Leseranmerkung von Jürgen Ripke zu
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BautechnikPeriodisch krumme Dächer: Wiederkehrende Bewegungen weit gespannter HolztragwerkeSachverständigenbericht von Dipl.-Ing. Matthias Zöller, Architekt und ö.b.u.v. Sachverständiger, Neustadt/Weinstraße IBR 2014, 253 |
Darlegungs- und Beweislast Leseranmerkung von Dr. Tilo Pfau zu
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Das SchwarzArbG ist nicht rechtsstaatlich Leseranmerkung von Hendrik Bach zu
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Leseranmerkungen der Kollegen Dr. Steckhan und Dr. Brößkamp Leseranmerkung von Jörg Mayr zu
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Wirksamkeit der Sicherungsabrede trotz Verzicht auf § 770 Abs. 2 BGB! Leseranmerkung von Oliver Koos zu
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Wirksamkeit der Sicherungsabrede trotz Verzicht auf § 770 Abs. 2 BGB! Leseranmerkung von Oliver Koos zu
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Anmerkung zur Entscheidung LG Stuttgart 5 S 203/13 Leseranmerkung von Dr. Marcus Brößkamp zu
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§§ 232 ff. BGB nur bei gesetzlichem Anspruch auf Sicherheit anwendbar? Leseranmerkung von Dr Olaf Steckhan zu
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aussichtsloser Kampf? Stellungnahme des Autors (Malotki) zu
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@Malotki Leseranmerkung von Dr. Matthias Drittler zu
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B |
Wenn Allgemeine Geschäftskosten (AGK) beim Auftragnehmer (AN) nachweislich in der Folge einer bestimmten Behinderung aus dem Risikobereich des Auftraggebers (AG) nicht in dem Umfang gedeckt werden wie ohne diese Behinderung, ist diese Behinderung kausal für die Unterdeckung. Der Ausgleich der betreffenden Unterdeckung von AGK kann dann Gegenstand einer berechtigten Ersatzforderung des AN sein. Die Ansicht des LG Bonn im Urteil vom 10.03.2014 - 1 O 360/12, ein Anspruch auf Erstattung unterdeckter AGK scheide sowohl als Schadensersatz- (VOB/B § 6 Abs. 6) wie auch als Entschädigungsanspruch (BGB § 642) aus, weil AGK im Betrieb des AN als Ganzes losgelöst von der Entwicklung eines konkreten Auftrags entstehen - soweit noch zutreffend -, und eine Behinderung "insoweit nie kausal für deren Anfall sein" könne, überzeugt nicht. Das Landgericht bezweifelt den Anspruch grundsätzlich, weil es an dem Zusammenhang "Behinderung ist kausal für verminderte AGK-Deckung" immer fehle, diese Kausalität "nie" nachgewiesen werden könne. Das trifft in dieser Allgemeinheit nicht zu, denn:
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Fehlschluss Leseranmerkung von Urban zu
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Milchmädchenrechnung Leseranmerkung von Urban zu
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@ Malotki Leseranmerkung von Dr. Matthias Drittler zu
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Differenzierung zwischen "Entstehung" und "Deckung" von AGK´s geboten Leseranmerkung von Malotki zu
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