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Recht am Bau | Bauvertrag
Zeige Dokumente 501 bis 550 von insgesamt 2166 - (5099 in Alle Sachgebiete)
Online seit 2018
Klageänderung erforderlich? Stellungnahme des Autors (Dr. Tobias Rodemann) zu
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Anschlussberufung? Leseranmerkung von Wolfgang Dötsch zu
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Beton oder Stahlbeton? Leseranmerkung von Susanne Adamek zu
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Vor Gericht und auf hoher See.... Stellungnahme des Autors (Michael Kneip) zu
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Es muss schön sein für Fehlentscheidungen nicht zu haften Leseranmerkung von Hendrik Bach zu
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BautechnikKeine Wasserstandsprüfungen!Sachverständigenbericht von Prof. Dipl.-Ing. Matthias Zöller, Architekt und ö.b.u.v. Sachverständiger für Schäden an Gebäuden, Neustadt/Weinstraße IBR 2018, 607 |
Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind nicht mit Normen gleichzusetze Leseranmerkung von Maria Dilanas zu
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Möglichkeit der Bauherren-Rechtsschutzversicherung Leseranmerkung von Tilmann Zunftmeister zu
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Bauablaufbezogene Darstellung Leseranmerkung von Oliver-André Urban zu
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Unter diesem Titel äußert Jan-Hendrik Kues in einem Editorial der "Neue Zeitschrift für Baurecht und Vergaberecht" (kurz: NZBau) den Wunsch an den Bundesgerichtshof, sich mit dem Begriff "konkrete bauablaufbezogene Darstellung" auseinanderzusetzen und die Anforderungen an die Substantiierung - ich ergänze sinngemäß - des anspruchsbegründenden und des einen Anspruch ggf. ausfüllenden Vortrags erneut klarzustellen und weiter auszuführen; siehe September-Heft der NZBau 2018, 505 f. Zugleich weist Kues aber auch auf sozusagen bereits Geschafftes und damit Mut zum Weiterklären Gebendes hin. Ich gehe hier darauf ein, dies nicht zuletzt auch, um jenen, welche die NZBau nicht beziehen oder ihrer habhaft werden, die leidenschaftlichen, mich anregenden Äußerungen in der NZBau zu vermitteln.
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Titel des Beitrags wird der Sache nicht gerecht Leseranmerkung von Dr. Matthias Drittler zu
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Fehlender Nachweis der bauaufsichtlichen/ technischen Zulassung Leseranmerkung von Matthias Alpers zu
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BauvertragWie kann ein Entschädigungsanspruch gem. § 642 BGB aus baubetrieblicher Sicht dargestellt werden?IBR 2018, 1060 (nur online) Kurzaufsatz |
Wie bei Prüfung und Freigabe von Werk- und Montageplänen? Leseranmerkung von Malotki zu
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Was ist eine bauablaufbezogene Darstellung? Leseranmerkung von Oliver-André Urban zu
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Tatsächliche Zuschläge AGK + W&G in der Praxis oft unter 5% Leseranmerkung von Urban zu
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Sehr zu begrüßender Text Leseranmerkung von Maria Dilanas zu
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BautechnikSichere Flachdachabdichtungen?Sachverständigenbericht von Prof. Dipl.-Ing. Matthias Zöller, Architekt und ö.b.u.v. Sachverständiger für Schäden an Gebäuden, Neustadt/Weinstraße IBR 2018, 487 ( 1 Leseranmerkung) |
Was sind tatsächliche Kosten? Leseranmerkung von Urban zu
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IBR 2016, 325 Baugrundrisiko Leseranmerkung von Prof. Dr. Klaus Englert zu
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Vertragsänderungen in der Abnahmeverhandlung?? Leseranmerkung von Hendrik Bach zu
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Risikoerhöhung für den Bürgen Leseranmerkung von Klaus Depold zu
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Andere Senate bitte übernehmen! Leseranmerkung von Michael Mayer zu
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Zur Leseranmerkung von Herrn Füg Stellungnahme des Autors (Wolfgang Kau) zu
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IBR 2018, 3021 Leseranmerkung von Hans-Peter Füg zu
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Keine GoA für ohnehin geschuldete Leistungen! Leseranmerkung von S. Erdmann zu
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GoA? Allenfalls wegen § 4 Abs. 4 VOB/B! Leseranmerkung von Prof. Dr. Heiko Fuchs zu
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So ist es ... Leseranmerkung von Stephan Bolz zu
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Aha Leseranmerkung von B. Wolff zu
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BauvertragDie kopernikanische Wende im Schadensersatzrecht oder der Kampf des VII. Zivilsenats gegen die "Überkompensation"IBR 2018, 1039 (nur online) Kurzaufsatz ( 3 Leseranmerkungen) |
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BautechnikSubjektive WerteigenschaftenSachverständigenbericht von Prof. Dipl.-Ing. Matthias Zöller, Architekt und ö.b.u.v. Sachverständiger für Schäden an Gebäuden, Neustadt/Weinstraße IBR 2018, 367 |
Leseranmerkung Leseranmerkung von Volker Hafkesbrink zu
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Vorsicht! Leseranmerkung von Dr. Wolfgang Kau zu
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Zuspitzung durch § 650h BGB Leseranmerkung von Prof. Dr. Heiko Fuchs zu
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Kündigung? Leseranmerkung von Dr. Matthias Drittler zu
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Die Entscheidung BGH "Vorunternehmer III" vom 26.10.2017 (VII ZR 16/17, BauR 2017, 242 = NZBau 2018, 25 = IBR 2017, 664, 665) wird nun auf Jahre hinaus für Vortrag und Auseinandersetzung von monetären Folgen aus Störungen des Bauablaufs durch Annahmeverzug des Auftraggebers bestimmend sein. BGH "Vorunternehmer III" markiert eine grundlegende Kehrtwende in der Rechtsprechung. Das heißt: Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich unter anderem "nach der Dauer des Verzugs" (erstes Bemessungskriterium). Und in der Zeit nach dem (Annahme)Verzug - ebenfalls in der Folge dessen - entstehende Nachteile werden dem Auftragnehmer nicht entschädigt. So erhält er nicht nur keine Entschädigung für die in der Bauzeitverlängerung eintretende Steigerungen von Lohn- und Materialkosten (BGH "Vorunternehmer III", BauR 2017, 242, 244). Der Auftragnehmer wird unter anderem auch nicht für seine regelmäßig weitaus schwerer wiegenden Aufwendungen aus längerer Bindung der Bauleitung und der Baustelleneinrichtung in der Bauzeitverlängerung entschädigt. Dabei wird es ihm auch nicht helfen, einen betreffenden Teil der Bauzeitverlängerung nach allen Regeln der Nachweiskunst konkret und bauablaufbezogen auf Annahmeverzug des Auftraggebers zurückgeführt zu haben. Nein: Der BGH folgt jetzt streng dem Wortlaut des Gesetzes.
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Die Kündigung gem. § 643 BGB/§ 9 Abs. 1 VOB/B steht im Focus Leseranmerkung von Uwe Luz zu
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BautechnikFassadensanierung Altbau - Wände austrocknen lassen!Sachverständigenbericht von Prof. Dr.-Ing. Manfred Puche, ö.b.u.v. Sachverständiger, Berlin IBR 2018, 369 |
Zeitliche Auswirkungen bei Äußerung des Begehrens nicht abschätzbar Leseranmerkung von Björn Müller zu
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Vorbehalte sind grundsätzlich möglich Leseranmerkung von Hendrik Bach zu
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Vorbehalt wegen Bauzeitmehrkosten muss weiterhin möglich bleiben Leseranmerkung von Dr. Egmont Neubauer zu
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Es gibt keinen fairen Preis Leseranmerkung von Uwe Luz zu
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"Urkalkulation" ist nicht nur das Niedergeschriebene Leseranmerkung von Urban zu
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Danke für diesen Beitrag Leseranmerkung von Hendrik Bach zu
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Bautechnik15 cm hohe Aufkantungen von Abdichtungen?Sachverständigenbericht von Prof. Dipl.-Ing. Matthias Zöller, Architekt und ö.b.u.v. Sachverständiger für Schäden an Gebäuden, Neustadt/Weinstraße IBR 2018, 243 ( 1 Leseranmerkung) |
Mängelrügeverpflichtung wirksam an Nicht-Kaufmann übertragbar? Leseranmerkung von Urban zu
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Man wird verhandeln müssen Leseranmerkung von Dr. Tobias Hänsel zu
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Nicht ausweglos Leseranmerkung von Uwe Luz zu
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Weiter nach Lösung gesucht Leseranmerkung von Dr. Matthias Drittler zu
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Unter dem 23.11.2017 hatte ich getitelt: "Entschädigung aus § 642 BGB nur für den Zeitraum des Annahmeverzugs: Alte Wunde aus BGH 'Vorunternehmer I' wieder aufgerissen". Denn so wohlbegründet die Entscheidung BGH "Vorunternehmer III" vom 26.10.2017 [VII ZR 16/17 - BauR 2018, 242 = IBR 2017, 664, 665 (Sienz)] auch ist: Sie bringt jenen Auftragnehmer in eine ausweglose Lage, dessen Bauablauf von einer Behinderung getroffen wird, einer Behinderung aus verspätet hergestellter Leistung aus dem Bereich einer zu seiner Leistung vorlaufenden und vorauszusetzenden Leistung (Vorunternehmerleistung), und der die Kosten etwa der Bauzeitverlängerung (sekundäre Folge aus Annahmeverzug des Auftraggebers) beim Auftraggeber geltend machen möchte.
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