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Recht am Bau | Bauvertrag
Zeige Dokumente 601 bis 650 von insgesamt 2166 - (5099 in Alle Sachgebiete)
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KaufrechtRückgriffsansprüche verjähren weiterhin in zwei Jahren!IBR 2018, 54 |
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KaufrechtAblaufhemmung der Verjährungsfrist nicht mehr auf den Verbrauchsgüterkauf beschränkt!IBR 2018, 55 |
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KaufrechtWann verjähren Rückgriffsansprüche in der Lieferkette?IBR 2018, 56 |
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Bauvertrag - AbnahmeNach Fristsetzung keinen Mangel angezeigt: Abnahme gilt als erfolgt!IBR 2018, 17 |
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Bauvertrag - AbnahmeAbnahme verweigert: Unternehmer kann Zustandsfeststellung verlangen!IBR 2018, 18 |
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Bauvertrag - AbnahmeBesteller kommt nicht zur Zustandsfeststellung: Was kann der Unternehmer tun?IBR 2018, 19 |
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Bauvertrag - AbnahmeBeweislastumkehr für offenkundige Mängel!IBR 2018, 20 |
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Bauvertrag - Vergütung und ZahlungPrüfbare Schlussrechnung ist jetzt auch im BGB-Bauvertrag Fälligkeitsvoraussetzung!IBR 2018, 10 |
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Bauvertrag - GrundlagenWann ist ein Vertrag über Instandhaltungsarbeiten ein Bauvertrag?IBR 2018, 3 |
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Bauvertrag - GrundlagenWas ist ein Bauvertrag?IBR 2018, 2 |
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Bauvertrag - Vergütung und ZahlungBesteller kann eine Änderung des Werkerfolgs "begehren"!IBR 2018, 4 |
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Bauvertrag - Vergütung und ZahlungAnordnungsrecht besteht erst nach 30 Tagen!IBR 2018, 5 |
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Bauvertrag - Vergütung und ZahlungWie wird die Nachtragshöhe ermittelt?IBR 2018, 6 |
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Bauvertrag - Vergütung und ZahlungUnternehmer kann (auch) auf die Urkalkulation zurückgreifen!IBR 2018, 7 |
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Bauvertrag - Vergütung und ZahlungBesteller muss 80% der angebotenen Nachtragsvergütung als Abschlag zahlen!IBR 2018, 8 |
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Bauvertrag - Vergütung und ZahlungNachtragsstreitigkeit kann im einstweiligen Verfügungsverfahren (vorläufig) geklärt werden!IBR 2018, 9 |
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Bauvertrag - GrundlagenAb wann gilt das neue Bauvertragsrecht?IBR 2018, 1 |
Bitte nicht generalisieren Leseranmerkung von Dr. Matthias Drittler zu
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Der Entschädigungsanspruch nach § 642 BGB umfasse nicht die Mehrkosten wie gestiegene Lohn- und Materialkosten, die zwar aufgrund des Annahmeverzugs des Auftraggebers infolge Unterlassens einer ihm obliegenden Mitwirkungshandlung, aber erst nach dessen Beendigung anfallen, nämlich bei Ausführung der verschobenen Werkleistung. So entschied jüngst der Bundesgerichtshof in "Vorunternehmer III" vom 26.10.2017 (VII ZR 16/17 - IBR 2017, 664). Er schließt sich einer vielfach vertretenen Auffassung an, welche § 642 BGB in erster Linie eng nach dem Wortlaut auslegt. Danach bestimmt sich die Höhe der Entschädigung unter dem hier relevanten Bemessungskriterium "nach der Dauer des Verzugs". Das heißt einer ebenfalls vielfach vertretenen Auffassung entgegen: Die monetären Folgen einer Behinderung aus (verschuldensunabhängigem) Annahmeverzug des Auftraggebers, die Folgen, die sich etwa erst in der behinderungsveranlasst verlängerten Bauzeit zeigen, sollen dem Auftragnehmer unter dem Recht des § 642 BGB nicht entschädigt werden.
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Bauablaufbezogene Darstellung für § 642 BGB erforderlich? Leseranmerkung von christian sienz zu
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BGH, Urteil v. 26.10.17 - VII ZR 16/17: Keine bauablaufbezogene Darstellung Leseranmerkung von Dr. Ralph Bartsch zu
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Sachverhalte zu vermischen kann einen falschen Eindruck hinterlassen Leseranmerkung von Maria Dilanas zu
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Wärmedämm-Verbundsysteme (WDVS) und deren Funktion Leseranmerkung von Hans-Peter Füg zu
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wer kennt den Weg? Leseranmerkung von VRLG Ihle zu
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"a.S.d.T." ist falsch und hilft auch nicht weiter! Leseranmerkung von Dr. Mark Seibel zu
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BautechnikAnerkannte Regel der Technik (a.R.d.T.): Ein Begriff - drei BedeutungenSachverständigenbericht von Prof. Dipl.-Ing. Matthias Zöller, Architekt und ö.b.u.v. Sachverständiger für Schäden an Gebäude, Neustadt/Weinstraße IBR 2017, 601 ( 2 Leseranmerkungen) |
Kein Sicherungsanspruch für noch nicht verhandelte Nachtragsforerungen Leseranmerkung von S. Erdmann zu
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Andere Auffassung gut vertretbar Leseranmerkung von Volker Hafkesbrink zu
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BauvertragDer "neue" § 8 Abs. 4 und 5 VOB/B 2016 – ein Papiertiger?IBR 2017, 1037 (nur online) Kurzaufsatz |
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BauvertragAGB-Sicherungsklauseln: Summierungseffekt kontra TeilunwirksamkeitIBR 2017, 1041 (nur online) Kurzaufsatz |
BGH vom 20.7.2017 - VII ZR 259/16 Leseranmerkung von Dirk Buhlmann zu
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Bemessungsgrundlage der Entschädigung nach § 642 BGB sind die dem Auftragnehmer entstandenen verzögerungsbedingten Mehrkosten, deren maßgebliche Preisbestandteile anhand der vereinbarten Vergütung zu ermitteln sind. Diese Kosten sind um einen Deckungsbeitrag für die Allgemeinen Geschäftskosten und einen Gewinnanteil zu erhöhen, soweit solche Zuschläge in der vereinbarten Vergütung enthalten waren. So entschieden vom Kammergericht in "Entschädigung ausnahmsweise ohne verleichende bauablaufbezogene Darstellung" vom 10.01.2017 - 21 U 14/16, IBR 2017, 128, 129 = BauR 2017, 1204. Mit dem Einbezug des ggf. in der Auftragskalkulation des Urpreises eingebundenen Zuschlags für Wagnis + Gewinn (W+G, synonym für "Gewinn") weicht das Kammergericht von BGH "Vorunternehmer II" vom 21.10.1999 - VII ZR 185/98, IBR 2000, 217 = NZBau 2000, 187, 188, ab. Die Frage "W+G Bestandteil von Entschädigung?" hat der BGH zur Revision angenommen (VII ZR 16/17).
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BauvertragWas sind tatsächlich erforderliche Kosten gem. § 650c BGB?IBR 2017, 1039 (nur online) Kurzaufsatz |
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BautechnikWie lange ist "dauerhaft"? Beispiel: Übergänge von AbdichtungenSachverständigenbericht von Prof. Dipl.-Ing. Matthias Zöller, Architekt und ö.b.u.v. Sachverständiger, Neustadt/Weinstraße IBR 2017, 479 |
Bloße Erkennbarkeit der technischen Notwendigkeit reicht nicht aus! Leseranmerkung von Kerstin Irl zu
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Praktisch irrelevantes Thema Leseranmerkung von Urban zu
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Besprechung auf bereits höherer Ebene Leseranmerkung von Dr. Matthias Drittler zu
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Anspruchsgrundlage! Leseranmerkung von Heiko Fuchs zu
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Wer in Verhandlungen um Rechtsfolgen aus gestörtem Bauablauf (seltener) zur Anspruchshöhe und dann auch zur Unterdeckung bei den Allgemeinen Geschäftskosten (AGK) kommt, begegnet immer wieder diesem von Eschenbruch/Fandrey (BauR 2011, 1223) begründeten Einwand:
Blog-Eintrag Nach Wiederaufnahme der Arbeiten könne der Auftragnehmer die AGK entsprechend seiner Kalkulation vollständig - wenn auch später - abrechnen und die anfangs entstandene Deckungslücke, den anfangs hingenommenen Nachteil, ausgleichen.Danach fragt sich in der Tat, ob der Auftragnehmer einen Ausgleich der anfangs erlittenen Unterdeckung erhält, wenn doch die zeitlich später abgewickelte Bauleistung abgerechnet wird und ihm dann, wenngleich auch zeitversetzt, ein Deckungsbeitrag zufließt. Der Einwand beeindruckt, geht aber nicht tief genug; dagegen steht: [mehr ...] |
Im Ergebnis wohl richtig... Leseranmerkung von Pavel Denev zu
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Brand-Gefahr durch Wärmedämm-Verbundsysteme (WDVS) aus Polystyrol Leseranmerkung von Hans-Peter Füg zu
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Falsche Entscheidung Leseranmerkung von Hendrik Bach zu
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Merkwürdig Leseranmerkung von Maria Dilanas zu
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MwSt ist bereits angefallen! Leseranmerkung von Urban zu
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Entscheidung ist zutreffend Leseranmerkung von Urban zu
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BautechnikTiefgaragen immer mit Gefälle?Sachverständigenbericht von Prof. Dipl.-Ing. Matthias Zöller, Architekt und ö.b.u.v. Sachverständiger, Neustadt/Weinstraße IBR 2017, 359 |
Vorhersehbarkeit der Vertragsauslegung Leseranmerkung von Prof. Dr. Heiko Fuchs zu
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Entscheidend: Hier kein Mengenrisiko auf den AN übertragen Leseranmerkung von Urban zu
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Technische Vorgaben unklar Leseranmerkung von Maria Dilanas zu
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Erkennbare Erforderlichkeit versus ausgeschriebene Leistung Leseranmerkung von Kerstin Irl zu
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