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Online seit Juni
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Bauvertrag
Wie hält es die VOB/B mit der Schriftform?
Besprochener Beitrag: "WhatsApp und VOB/B oder: Wenn ein modernes Kommunikationsmittel auf ein altbewährtes Vertragsmuster trifft" von RA Dr. Stephan Bolz (Thomas Ryll) IBR 2024, 336
Unbeachtlicher Motivirrtum contra sittenwidrige Einheitspreise Leseranmerkung von Stefan Reichert zu
Ein längst überfälliges Himmeldonnerwetter Blog-Eintrag
Online seit April
Wegweisend? Eher nicht. Leseranmerkung von Hendrik Bach zu
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80%-Regel beim VOB-Vertrag? Nur unter den Voraussetzungen von § 650b BGB! (Stefan Althaus) IBR 2024, 223
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Ein längst überfälliges Himmeldonnerwetter
In seinem Aufsatz "Obliegenheit oder Pflicht?" (BauR 2024, 561) donnert Keldungs, Vors. Richter am OLG a.D.:
Stört es eigentlich Richter nicht, dass in die Hunderttausende gehende Schäden durch Bauablaufstörungen nicht ausgeglichen werden, weil es den Richtern nicht gelingt, sich aus der Zwangsjacke des § 642 BGB zu befreien?
Erkennbar geht es Keldungs um die wechselvolle und um sich selbst kreisende Geschichte des Nachteilsausgleichs eines Unternehmers, wenn sein Bauablauf durch verzögerte Leistungen des vorlaufenden Unternehmers (Vorunternehmer) behindert wird. Die Krux: Zuletzt hat der BGH dazu in Entschädigungsdauer vom 26.10.2017 (VII ZR 16/17) entschieden, unter § 642 BGB seien dem Nachfolgeunternehmer die erst nach dem Ende des Annahmeverzugs entstehenden monetären Nachteile nicht zu entschädigen. [mehr ...]
Mitwirkungshandlungen sind Vertragspflichten! (Stephan Bolz) IBR 2024, 217
Der Ansicht von Keldungs ist zuzustimmen Leseranmerkung von Dr.-Ing. Wulf Himmel zu
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Mitwirkungshandlungen sind Vertragspflichten! (Stephan Bolz) IBR 2024, 217
Mit besten Wünschen für einen Paradigmenwechsel Leseranmerkung von Dr.-Ing. Matthias Drittler zu
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Mitwirkungshandlungen sind Vertragspflichten! (Stephan Bolz) IBR 2024, 217
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Bauvertrag
Mitwirkungshandlungen sind Vertragspflichten!
Besprochener Beitrag: "Obliegenheit oder Pflicht? - Gedanken zu § 642 BGB" von VorsRiOLG a. D. Karl-Heinz Keldungs (Stephan Bolz) IBR 2024, 217 ( 3 Leseranmerkungen)
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Bausicherheiten
Bauhandwerkersicherheit ist ein "scharfes Schwert"!
Besprochener Beitrag: "Risiken bei Stellen einer Bauhandwerkersicherung" von RA und FA für Vergaberecht, FA für Bau- und Architektenrecht Oliver Homann, RA Tobias Köhler (Philipp Scharfenberg) IBR 2024, 218
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Bautechnik
Wasserdichte Keller ja - aber mit Gürtel und Hosenträger?
Sachverständigenbericht von Prof. Dipl.-Ing. Matthias Zöller, Architekt und ö.b.u.v. Sachverständiger, Neustadt/Weinstraße IBR 2024, 215
Obliegenheit oder Pflicht? Leseranmerkung von Dr. Wolfgang Kau zu
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Arsenbelasteten Recycling-Schotter muss der Baustoffhändler zurücknehmen! (Tobias Rodemann) IBR 2024, 148
Online seit März
Anwendungsfälle der SOLL"-Methode Leseranmerkung von Oliver-André Urban zu
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Seit bald 40 Jahren nichts Neues: Dem Scheitern nahe Nachweise beim gestörten Bauablauf Blog-Eintrag
Soll´-Methode kann Sinn machen Leseranmerkung von Jürgen Usselmann zu
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Seit bald 40 Jahren nichts Neues: Dem Scheitern nahe Nachweise beim gestörten Bauablauf Blog-Eintrag
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Seit bald 40 Jahren nichts Neues: Dem Scheitern nahe Nachweise beim gestörten Bauablauf
In sogenannten Baubetriebsgutachten, gemeint sind Gutachten, mit denen anspruchsausfüllende Nachweise von Zeitwirkungen bestimmter Behinderungen in einem Bauablauf nachgewiesen werden sollen, wird der Bauablauf allzu häufig nicht, wie es uns Baubetrieblern höchstrichterlich vorgegeben ist, konkret fortgeschrieben. Es wird nicht die Wirklichkeit gezeigt, nicht das, was tatsächlich (oder wenigstens dem Tatsächlichen nahe kommend) gewirkt hat. Sie folgen mit dem sogenannten Soll'-Verfahren (sprich: soll strich) einer Methode mit zu viel Soll und zu wenig Ist, einer Methode, die dem ersten Teil des Äquivalenzkostenverfahrens nahe kommt, einer Methode, die, vorgestellt in den 80iger Jahren des vorigen Jahrhunderts von einem Berliner Baubetriebsprofessor (Gutsche, Bauwirtschaft, Hefte 34 und 35, beide aus August 1984), zwar bis zum Kammergericht erfolgreich war, letztlich aber vom BGH abgelehnt worden ist (BGH vom 20.02.1986 - VII ZR 286/84). Wer mit solchem von Abstraktionen getragenen vor ein Zivilgericht zieht, scheitert regelmäßig. [mehr ...]
Gibt es technische Regeln für die Qualität des Schallschutzes? Leseranmerkung von Maria Dilanas zu
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Errichtung von Doppelhäusern: Welcher Schallschutz ist geschuldet? (Barbara Münch) IBR 2024, 168
Online seit Februar
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Preisbildungsregeln des BGB bei BauSoll-Modifikationen: Gesetzesinitiative gescheitert?
Seit mittlerweite gut fünf Jahren kennt das Bauvertragsrecht im BGB ein Regelungssystem zur Preisbildung bei einer einseitig vom Besteller angeordneten Änderung des vereinbarten Werkerfolgs oder einer zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs notwendigen Änderung (§ 650b Abs. 2 BGB). Kurz und praktisch: BauSoll-Modifikation. Der Gesetzgeber wollte mit dem Regelungssystem zur Preisbildung (§ 650c Abs. 1 und 2 BGB) den in der Bauwirtschaft verbreiteten verdeckten Preismanipulationen entgegenwirken. Es braucht nicht viel zu der Auffassung, dieses Ansinnen als gescheitert anzusehen. [mehr ...]
Missverständnis ausgeräumt Leseranmerkung von Stephan Bolz zu
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Bauherr nutzt Räumlichkeiten: Parkettarbeiten gelten nach sieben Wochen als abgenommen! (Stephan Bolz) IBR 2024, 118
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Bautechnik
UBA-Schimmelleitfaden: Änderung der Nutzungsklassen - eine Fehlentscheidung
Sachverständigenbericht von Prof. Matthias Zöller, Dipl.-Ing. Architekt und ö.b.u.v. Sachverständiger, Neustadt/Weinstraße IBR 2024, 107
Zur Vermeidung von Missverständnissen ist § 641 Abs. 2 BGB mitzubetrachten Leseranmerkung von Dr. Egmont Neubauer zu
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Bauherr nutzt Räumlichkeiten: Parkettarbeiten gelten nach sieben Wochen als abgenommen! (Stephan Bolz) IBR 2024, 118
Vergütung zusätzlicher Leistungen auf der Basis der Urkalkulation! Leseranmerkung von Frank Thiele zu
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Vergütung zusätzlicher Leistungen auf der Basis der Urkalkulation!? (Stephan Bolz) IBR 2024, 111
Preisfortschreibungregelungen nicht im Rahmen von AGB Leseranmerkung von Florian Klug zu
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Vergütung zusätzlicher Leistungen auf der Basis der Urkalkulation!? (Stephan Bolz) IBR 2024, 111
Online seit Januar
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Was hat Schimon Peres mit dem Zustand unseres Vergütungs- und Entschädigungsrechts im zivilen Baurecht zu tun?
Ein ermutigender Satz des früheren israelischen Präsidenten Schimon Peres: "Pessimismus ist einfach Zeitverschwendung, Pessimismus lähmt da, wo wir eigentlich Haltung, Mut und aktives Handeln brauchen." Den fragwürdigen Zustand unseres Vergütungs- und Entschädigungsrechts mit Haltung, Mut und aktivem Handeln weiterentwickeln. So hoffe ich auf eine Klärung der Frage, wie vom Auftraggeber angeordnete BauSoll-Modifikationen im Sinne von § 2 Abs. 5 und 6 VOB/B der Höhe nach zu behandeln sind. Kalkulatorische Preisniveaufortschreibung oder tatsächliche Kosten, das ist hier die wohl zentrale Frage. Eine Frage, zu deren Beantwortung etliche Zweifel durchlebt werden müssten; siehe etwa Drittler, BauR 2023, 1871. Die zügige Klärung tut Not. Gefordert ist der VII. Zivilsenat am BGH. Zügig und bitte: ... [mehr ...]
Putz-/Mauermörtelverarbeitung unter +5°C? - zur Auswirkung von latenter Wärme (Matthias Zöller) IBR 2024, 1
Putz-/Mauermörtelverarbeitung bei widrigen Randbedingungen Leseranmerkung von Hans-Peter Füg zu
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Putz-/Mauermörtelverarbeitung unter +5°C? - zur Auswirkung von latenter Wärme (Matthias Zöller) IBR 2024, 1
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Bauzeitgutachten, die das Vertrauen in die Lösungskompetenz der Baubetriebslehre beschädigen
Liebe Leser:innen, lieber Herr Usselmann,
wenn Ihnen die Schwierigkeiten und Fragwürdigkeiten des Jahres 2023 - nicht nur an dieser Stelle - zu viel werden, sind Sie selbstverständlich frei, sich weiterzuklicken. So kurz vor der Zeit, die wahrscheinlich nicht nur mich in einen Zustand des Besinnens locken möchte, durchatmen, die Gedanken kommen und gehen lassen möchte ..... Entschuldigung! Aber das eine möchte ich noch loswerden: [mehr ...]
Mit zwei Bauablaufplänen ist es nicht getan Leseranmerkung von Jürgen Usselmann zu
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Bauzeitgutachten, die sich in unfassbare Abstraktionen verstricken Blog-Eintrag
Immenser Aufwand, und das auch noch ohne Sinn Stellungnahme des Autors (Dr.-Ing. Matthias Drittler) zu
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Bauzeitgutachten, die sich in unfassbare Abstraktionen verstricken Blog-Eintrag
Abstraktionen vs. Hypothesen Leseranmerkung von Jürgen Usselmann zu
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Bauzeitgutachten, die sich in unfassbare Abstraktionen verstricken Blog-Eintrag
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Bauzeitgutachten, die sich in unfassbare Abstraktionen verstricken
Häufig - leider allzu häufig! - beruhen Bauzeitgutachten auf einem grundlegenden Systemfehler in der sogenannten Störungsmodifikation. Einer Störungsmodifikation bedient sich ein im Fall eines gestörten Bauablaufs für seine Nachteile darlegungs- und beweispflichtiger Auftragnehmer, um den Anteil an der tatsächlichen Bauzeitverlängerung festzustellen, den er beanspruchen kann. Dabei geht es zunächst um den Zeitersatz, im Weiteren um den darin eingebetteten Teil der Bauzeitverlängerung, für den der Auftragnehmer monetären Ersatz seiner Nachteile beanspruchen kann. Die Nachteile müssen nachweislich auf Behinderungen aus dem Risikobereich des Anspruchsgegners zurückgehen. Dies nachzuweisen, ist eine Störungsmodifikation bekanntlich konkret bauablaufbezogen anzulegen. Ein Unterfangen, das in vielen Vorträgen vorgeblicher "Ansprüche" bereits im Ansatz misslingt. [mehr ...]
Putz-/Mauermörtelverarbeitung unter +5°C? - zur Auswirkung von latenter Wärme
Sachverständigenbericht von Prof. Dipl.-Ing. Matthias Zöller, Architekt und ö.b.u.v. Sachverständiger, Neustadt/Weinstraße IBR 2024, 1 ( 2 Leseranmerkungen)
Angemessenheit der Verjährungsverlängerung von 2 auf 5 Jahre Leseranmerkung von Axel Banike zu
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Mängel sind zu beseitigen, koste es, was es wolle! (Barbara Münch) IBR 2024, 20
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Bauzeitgutachten ohne soliden Grund
Bauzeitnachtrag, häufig Sorgenkind des Auftragnehmers und ihn im Streit betreuenden Juristen. Nicht konkret. Nicht im tatsächlichen Bauablauf. Nur scheinbare Kausalitäten. Behinderung aus einem behindernd scheinenden Ereignis nicht nachgewiesen und und und. Manche sprechen bei Baubehinderungen und dem Nachweis ihrer für den Auftragnehmer typischerweise nachteiligen Wirkungen in der Zeit und auf die Produktivität gar von dunkler Materie und versuchen es erst gar nicht. Dabei können die Anforderungen an die Nachweise solcher Nachträge durchaus erfüllt werden. Die Anforderungen müssen nur geachtet werden. [mehr ...]
§ 8 Abs. 3 i.V.m. § 5 Abs. 4 VOB/B Leseranmerkung von Martin Hanneken zu
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Keine Behinderung des Baubeginns durch mangelhafte Ausführungspläne! (Thomas Karczewski) IBR 2024, 10
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Formblatt 221 und das aufzugliedernde Wagnis im W + G, oder: Von Unfug und nicht eröffneten Baustellen
Öffentliche Auftraggeber verlangen seit 2018 im EFB-Formblatt 221, das Wagnis (W) im gemeinsamen Zuschlag für Wagnis + Gewinn (W + G) getrennt als leistungsbezogenes und betriebsbezogenes Wagnis auszuweisen. Diese Differenzierung erscheint mir, um es milde auszudrücken, eher künstlich. Etwas grober: Das Verlangen der Differenzierung des Wagnis nach leistungsbezogenem und betriebsbezogenem Wagnis beruht auf Unkenntnis und Unerfahrenheit. Der gemeinsame Zuschlag für W + G ist nichts anderes als Gewinn. Das ist nach langer Zeit des Irrens auch beim BGH angekommen; siehe BGH "Freie Kündigung, Wagnis II" vom 24.03.2016 - VII ZR 201/15 (IBR 2016, 332). Verstanden wurde dort auch, dass "W" im Zuschlag W + G das allgemeine unternehmerische Risiko, wie etwa aus Schwankungen aus der Nachfrage nach Bauleistung, langfristig vorsorgend zu decken sucht. Aus diesem "W" im W + G einen leistungsbezogenen Anteil herausdifferenzieren zu lassen, halte ich schlicht für Unfug. Kein Unternehmer kalkuliert so. [mehr ...]
Sachverständigenbericht von Prof. Dipl.-Ing. Matthias Zöller, Architekt und ö.b.u.v. Sachverständiger, Neustadt/Weinstraße IBR 2023, 551
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AGK, W + G "von unten" oder "von oben"?
Wenn im gestörten Bauablauf Entschädigung aus § 642 BGB festgestellt wird, ist mit der gefestigten Rechtsprechung des BGH bekanntlich die "Höhe der vereinbarten Vergütung" zu berücksichtigen, die auch den in dieser Vergütung enthaltenen Anteil für Gewinn, Wagnis (W + G) und Allgemeine Geschäftskosten (AGK) einschließt; siehe BGH "Entschädigungsdauer" vom 26.10.2017 (IBR 2017, 666) und "Entschädigungshöhe vom 30.01.2020 (IBR 2020, 229). Das entscheidet unmittelbar die Frage, ob AGK und W + G über den Unterdeckungsansatz ("von oben") oder nur als Zuschlag ("von unten") zu entschädigen sind. In der Literatur hat sich eine überdenkenswert restriktive Auffassung verbreitet. [mehr ...]