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Recht am Bau | Bauvertrag

Zeige Dokumente 151 bis 200 von insgesamt 2166 - (5099 in Alle Sachgebiete)

Online seit 2022

 B 
"Konkret bauablaufbezogen": BGH hat Leitplanken längst gesetzt

Der Gestörte Bauablauf und die Nachweise seiner Rechtsfolgen daran, seit mehr als dreieinhalb Jahrzehnten meine "Leib- und Magenspeise". Leider wird mir der "Appetit" daran durch mehr oder weniger abstrahierende Lösungsansätze in der Baubetriebslehre beeinträchtigt, wenn es in der Folge von solchem dann auch noch heißt, es gebe keine konkreten, am tatsächlichen Bauablauf orientierten Nachweise.
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 S 
Bautechnik

Gips unter Abdichtungen in Sportstudios?


Sachverständigenbericht von Prof. Matthias Zöller, Dipl.-Ing. Architekt und ö.b.u.v. Sachverständiger, Neustadt/Weinstraße
Dokument öffnen IBR 2022, 553

 B 
AGK-Unterdeckung und ihr echter Anspruchskern

Forderungen aus AGK-Unterdeckung im gestörten Bauablauf werden in der Praxis
regelmäßig geradezu gnadenlos überreizt mit nicht genügend oder gar nicht differenzierenden
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Dokument öffnen Blog-Eintrag

Kooperationspflicht ist Bringschuld
Leseranmerkung von Ernst Wilhelm zu
 R 
Kooperationspflicht ist Bringschuld!
(Heiko Fuchs)
Dokument öffnen IBR 2022, 505

Keine Gerechtigkeitslücke
Leseranmerkung von Uwe Luz zu
 B 
Es wäre zu schön gewesen ...
Dokument öffnen Blog-Eintrag


 B 
Es wäre zu schön gewesen ...

In seinem Beitrag zur Festschrift für Ulrich Locher zum 65. Geburtstag geht Kniffka der Frage nach, ob die im Anschluss an die Auslegung des § 642 BGB in der Entscheidung BGH "Entschädingungsdauer" vom 26.10.2017 (VII ZR 16/17) gemeinhin als Gerechtigkeitslücke wahrgenommene Lücke im Gesetz geschlossen werden kann. Bereits im Titel "Vorunternehmerverzögerung - Keine befriedigende Lösung in Sicht" wird die Hoffnung der Praxis zerstreut, § 642 BGB könne dem durch verzögerte Vorunternehmerarbeiten benachteiligten Auftragnehmer als genereller Auffangtatbestand dienen, mit dem alle Nachteile ausgeglichen werden können und nicht nur jene, die ihm
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Spannend für § 650f BGB!
Leseranmerkung von Prof. Dr. Heiko Fuchs zu
 R 
Bürgschaftsurkunde ist abzuholen!
(Erik Harnisch)
Dokument öffnen IBR 2022, 570

Dreh- und Angelpunkt ist und bleibt die Bauartgenehmigung ( abZ )
Leseranmerkung von Hans-Peter Füg zu
 R 
Herstellung eines Wärmedämmverbundsystems: Vorgegebene Mindeststärken sind einzuhalten!
(Werner Amelsberg)
Dokument öffnen IBR 2022, 511

 B 
§ 650c Abs. 1, 2 BGB: Am Ende nur Makulatur?

Die Höhe der Vergütung von geänderten und zusätzlichen Leistungen, den hier so genannten BauSoll-Modifikationen, bestimmt sich in der Praxis weitestgehend auch heute noch in über Jahrzehnte geltender linearer Preisfortschreibung nach Korbion, einer Fortschreibung unter Rückgriff auf die Auftragskalkulation, verbreitet als Korbion'sche Preisformel bekannt, eine Fortschreibung, nach Kapellmann/Schiffers - näher konkretisierend - unter Beibehaltung des Vertragspreisniveaufaktors.
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Dokument öffnen Blog-Eintrag

Grenzen der Anordnungskompetenz bewahren
Leseranmerkung von Karl Maull zu
 R 
Vergütung für geänderte Leistungen nach vorkalkulatorischer Preisfortschreibung?
(Uwe Luz)
Dokument öffnen IBR 2022, 503

Warum nicht tatsächlich erforderliche Kosten?
Leseranmerkung von Prof. Dr. Heiko Fuchs zu
 R 
Vergütung für geänderte Leistungen nach vorkalkulatorischer Preisfortschreibung?
(Uwe Luz)
Dokument öffnen IBR 2022, 503

Keine Nachtragskalkulation auf Basis tatsächlicher Kosten
Leseranmerkung von Uwe Luz zu
 R 
Vergütung für geänderte Leistungen nach vorkalkulatorischer Preisfortschreibung?
(Uwe Luz)
Dokument öffnen IBR 2022, 503

AGB-Widrigkeit vom Gesetz abweichender Nachtragsregelungen.
Leseranmerkung von Dr. Michael T. Stoll zu
 R 
Vergütung für geänderte Leistungen nach vorkalkulatorischer Preisfortschreibung?
(Uwe Luz)
Dokument öffnen IBR 2022, 503

Keine Nachtragskalkulation auf Basis tatsächlicher Kosten
Leseranmerkung von Uwe Luz zu
 R 
Fahrrinne soll tiefer ausgehoben werden: Geänderte, keine zusätzliche Leistung!
(Stephan Bolz)
Dokument öffnen IBR 2022, 502

Ende der tatsächlich erforderlichen Kosten
Leseranmerkung von Florian Klug zu
 R 
Fahrrinne soll tiefer ausgehoben werden: Geänderte, keine zusätzliche Leistung!
(Stephan Bolz)
Dokument öffnen IBR 2022, 502

Bittere Entscheidung für den Bau
Leseranmerkung von Maria Dilanas zu
 R 
Wann wird eine (mangelhafte) Sache in eine andere Sache "eingebaut"?
(Frederic Jürgens)
Dokument öffnen IBR 2022, 543

 S 
Bautechnik

Sind schrumpfende Bitumendachbahnen ein Ausführungsfehler?


Sachverständigenbericht von Prof. Matthias Zöller, Dipl.-Ing. Architekt und ö.b.u.v. Sachverständiger, Neustadt/Weinstraße
Dokument öffnen IBR 2022, 441

Juristen können oft weder Mathe noch Physik...
Leseranmerkung von Oliver-André Urban zu
 R 
Leistungsverzeichnis unklar: Keine Kalkulation "pro Auftragnehmer"!
(Stephan Bolz)
Dokument öffnen IBR 2022, 387

Freiwilliges Vermögensopfer
Leseranmerkung von VRLG Ihle zu
 R 
Es gibt Mängelrechte vor Abnahme im BGB-Vertrag!
(Georg Rehbein)
Dokument öffnen IBR 2022, 453

Es gibt keine Mängelrechte vor der Abnahme!
Leseranmerkung von S. Erdmann zu
 R 
Es gibt Mängelrechte vor Abnahme im BGB-Vertrag!
(Georg Rehbein)
Dokument öffnen IBR 2022, 453

Chance vertan
Leseranmerkung von Maria Dilanas zu
 N 
Klimaschutz-Sofortprogramm für Gebäudesektor vorgelegt
Dokument öffnen Nachricht

Nicht alle Latten am Bauzaun ?
Leseranmerkung von Hans-Peter Füg zu
 R 
Leistungsverzeichnis unklar: Keine Kalkulation "pro Auftragnehmer"!
(Stephan Bolz)
Dokument öffnen IBR 2022, 387

 B 
Materialpreiserhöhungen, Lieferkettenverzögerungen und die bauablaufbezogen konkrete Darstellung

Ein Gericht entscheidet (idealerweise) auf der Grundlage geltenden Rechts mit streng aufrecht gehaltenen Beweislastregeln. Wo ein Gericht - nach oft langer Prozessdauer zumal - mit Strenge wacht, entscheidet das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BmWSB) durch Erlass quasi per Federstrich. Die oberste Instanz der öffentlichen Bauauftraggeber ist mit dem Erlass vom 25.03.2022 mit Gestaltungsfreiraum und einer gehörigen Portion an Pragmatismus auf die Auftragnehmerseite zugegangen. Das zeigt sich vor dem Hintergrund von ungewöhnlich hohen, geradezu blitzartig und unvorhersehbar eingetretenen Preissteigerungen bei Betriebsstoffen (Energie) und einigen Baumaterialien in der Folge des kriegerischen Kampfes um anachronistische Machtgelüste auf der einen und der zu verteidigenden Freiheits- und Demokratiesehnsucht auf der anderen Seite.
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Dokument öffnen Blog-Eintrag

Hier ging es nicht um das Baugrundrisiko - das trägt der Auftraggeber
Leseranmerkung von Dr.-Ing. Wulf Himmel zu
 R 
Baugrundrisiko ist Auftragnehmerrisiko!
(Stephan Bolz)
Dokument öffnen IBR 2022, 392

 B 
BGH klärt brennende Frage trotz Gelegenheit nicht

Bei allem Respekt vor der Würde des Amtes und der Menschen darin: Die Bauwelt wartet auf die höchstrichterliche Klärung. Die Antwort auf die Frage, wie der neue Preis nach § 2 Abs. 5, 6 VOB/B, gleich ob mit oder ohne bauzeitliche Wirkung, zu bilden ist, wird mit Hochspannung erwartet.

Worum geht es?
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Dokument öffnen Blog-Eintrag

Brennende Frage weiter ungeklärt
Leseranmerkung von Dr.-Ing. Matthias Drittler zu
 R 
Nachtragsvergütung aus § 2 Abs. 5, 6 VOB/B umfasst auch bauzeitbedingte Folgekosten!
(Bernhard von Kiedrowski)
Dokument öffnen IBR 2022, 339

 B 
Nachweise im gestörten Bauablauf: Kein Zauberwerk

Was muss der Vortrag des im Verzögerungsfall beweisbelasteten Auftragnehmers leisten, wenn er Nachteile aus Behinderungen aus dem Risikobereich des Auftraggebers geltend machen möchte? Welche Hürde muss er bei der Darlegung der Anspruchsgrundlage / des Haftungsgrundes nehmen? Und wenn eine Anspruchsgrundlage festgestellt ist: Was muss anschließend ein den Anspruch ausfüllender Kausalitätsnachweis leisten, um eine hinreichende Grundlage zur Schätzung nach § 287 ZPO zu bieten?
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Dokument öffnen Blog-Eintrag

 S 
Bautechnik

Bautradition, die keine ist: Beispiel Flutwasserschutz


Sachverständigenbericht von Prof. Matthias Zöller, Dipl.-Ing. Architekt und ö.b.u.v. Sachverständiger, Neustadt/Weinstraße
Dokument öffnen IBR 2022, 335

 B 
Vorsicht, an praktischer Lösung Interessierte! Aus verschlungenen Gehirnwindungen Entspringendes

Unter der bekannten Mengenminderungsklausel eines Einheitspreisvertrages ist dem Auftragnehmer bei einer über 10 % hinausgehenden Mengenunterschreitung der Einheitspreis vorbehaltlich des Ausgleichs durch relevante Mengenerhöhungen bei anderen Positionen oder auf andere Weise auf Verlangen zu erhöhen. Die Erhöhung soll "im Wesentlichen" dem Mehrbetrag entsprechen, der sich durch die Verteilung der Baustelleneinrichtungs- und Baustellengemeinkosten und der Allgemeinen Geschäftskosten auf die verringerte Menge ergibt. Welche Bedeutung kommt dem Term "im Wesentlichen" zu?
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Dokument öffnen Blog-Eintrag

AN geteert und gefedert mit gerichtlicher Absolution!
Leseranmerkung von Dr. Benjamin Berding zu
 R 
Kleinteiliges und diskontinuierliches Arbeiten ist keine unangemessene Benachteiligung!
(Paul Popescu)
Dokument öffnen IBR 2022, 284

Trennung verfehlt
Leseranmerkung von Dr.-Ing. Matthias Drittler zu
 B 
Bauzeitansprüche und Baugerichtstag: Nur Verzögerungsbeiträge beider Risikobereiche geben vollständiges Bild der Wirklichkeit
Dokument öffnen Blog-Eintrag


Vorunternehmerrechtsprechung vs. Glasfassadenentscheidung
Leseranmerkung von S. Erdmann zu
 R 
Egal, was in der Baubeschreibung steht: Abdichtung muss abdichten!
(Stephan Bolz)
Dokument öffnen IBR 2022, 288

 B 
"Tatsächlich erforderliche Kosten" in § 2 Abs. 5 VOB/B anders adressiert als in § 2 Abs. 3 Nr. 2

Der neue Preis einer Mehrmenge oberhalb der 110 %-Grenze unter einer Position eines VOB/B-Einheitspreisvertrages richtet sich seit der Entscheidung des BGH in "Mengenänderung Va), tats. Kosten" vom 08.08.2019 - VII ZR 34/18 - nach den tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge für Allgemeine Geschäftskosten und Wagnis + Gewinn. Eine Lösung, die sich an § 650c Abs. 1 BGB orientiert und damit eine Ahnung vermittelt, wie der Bundesgerichtshof auf die Preisermittlung nach § 2 Abs. 5, 6 VOB/B sehen könnte?
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Dokument öffnen Blog-Eintrag

 B 
§ 650c Abs. 1, 2 BGB: Von der Korbion'schen PreisNiveauFortschreibung zur Vygen'schen AbsolutbetragsFortschreibung und zurück

Die Preise für geänderte und zusätzliche Leistungen nach der Korbion'schen Faustformel (PreisNiveauFortschreibung) zu bilden, ist längst nicht "von Gestern", wie es der Gesetzgeber ursprünglich vorhatte sein zu lassen, in § 650c Abs. 1 BGB mit AbsolutbetragsFortschreibung (Vygen) geregelt und dann in § 650c Abs. 2 BGB aber weitgehend aufgegeben hat. Die PreisNiveauFortschreibung (Korbion) ist nicht "gekippt", ganz im Gegenteil: Unter dem Schutz und in den Grenzen der Vermutung in § 650c Abs. 2 Satz 2 BGB lebt PreisNiveauFortschreibung (Korbion) weiter.
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Dokument öffnen Blog-Eintrag

 K 
Bauvertrag

Es gibt einen wirksamen Vertragsstrafenvorbehalt auch vor der Abnahme


(Kurzaufsatz von Georg Rehbein)
Dokument öffnen IBR 2022, 1041 (nur online)

 L 
Bauvertrag

Sind 12 Minuten bis zur Abnahme zu viel? Rechtsfragen zum Vertragsstrafenvorbehalt gem. § 341 Abs. 3 BGB, § 11 Abs. 4 VOB/B


(Georg Rehbein)
Dokument öffnen IBR 2022, 1013 (nur online) Dokument öffnen Kurzaufsatz

 B 
Vom Fesseln und Entfesseln: Ambivalenz in § 650c Abs. 1, 2 BGB

Den Gesetzgeber hat die Idee geleitet, den Auftragnehmer durch Abrechnung einer angeordneten Änderung nach § 650b Abs. 2 BGB wirtschaftlich so zu stellen, wie er ohne die Änderung gestanden hätte, nicht besser, nicht schlechter. Diese Leitidee wohnt dem Abs. 1 des § 650c BGB mit einer sauber durchdachten Theorie inne, die mit ...
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Dokument öffnen Blog-Eintrag

 S 
Bautechnik

Balkone: Abdichtung und Entwässerung


Sachverständigenbericht von Prof. Matthias Zöller, Dipl.-Ing. Architekt und ö.b.u.v. Sachverständiger, Neustadt/Weinstraße
Dokument öffnen IBR 2022, 225

Weitere Besonderheit: gGmbH mit Gebietskörperschaften als Gesellschafter
Leseranmerkung von Oliver-André Urban zu
 R 
Bauhandwerkersicherheit gefordert: Frist von 14 Tagen zu kurz!
(Kristina Eistert)
Dokument öffnen IBR 2022, 293

Anwendbarkeit von § 2 Abs. 3 VOB/B auf selbständige Gerüstbauverträge
Stellungnahme des Autors (Volker Schmidt) zu
 R 
Gerüstnutzung in verlängerter Standzeit ist nach Mietrecht zu beurteilen!
(Volker Schmidt)
Dokument öffnen IBR 2022, 229

Verlängerte Vorhaltung: § 2 Abs. 3 VOB/B nicht anwendbar
Leseranmerkung von Hendrik Bach zu
 R 
Gerüstnutzung in verlängerter Standzeit ist nach Mietrecht zu beurteilen!
(Volker Schmidt)
Dokument öffnen IBR 2022, 229

 K 
Bauvertrag

Bauverträge in Zeiten von Krisen und Krieg


(Kurzaufsatz von Julia Zerwell; Steffen Holatka)
Dokument öffnen IBR 2022, 1022 (nur online)

 B 
Soll Claimmanagement ausgetrocknet werden?

Gegen die Vergütung der Aufwendungen der Nachtragserstellung wird gehäuft die Entscheidung BGH "Nachtragskosten" vom 22.10.2020 (VII ZR 10/17, NZBau 2021, 24) eingewendet:
"Die Kosten eines Privatgutachtens, die der Auftragnehmer zur Ermittlung der Vergütung nach § 2 Abs. 5 VOB/B aufwendet, sind vom Auftraggeber nicht nach dieser Bestimmung als Teil der Mehrkosten zu erstatten."
Wenn ein Auftraggeber darauf seine ablehnende Haltung stützt, wird nicht berücksichtigt, dass der Auftragnehmer mit Teilen seiner Arbeit am Nachtrag Aufgaben des Auftraggebers mit erledigt hat.
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 K 
Bauvertrag

Ukraine-Krieg: Wegfall der "großen Geschäftsgrundlage"?


(Kurzaufsatz von Jarl-Hendrik Kues; Edith M. Scheuermann)
Dokument öffnen IBR 2022, 1031 (nur online)

Abgrenzung zwsichen vertraglichen Leistungs- und Schutzpflichten wichitig
Stellungnahme des Autors (Dr. Werner Amelsberg) zu
 R 
Gebäudereiniger beschädigt Fenster: Wann verjährt der Anspruch auf Schadensersatz?
(Werner Amelsberg)
Dokument öffnen IBR 2022, 246

 K 
Bauhaftung

Beschaffungsrisiko vs. höhere Gewalt im Ukraine-Krieg: Wo sind die Grenzen?


(Kurzaufsatz von Jarl-Hendrik Kues; Gabriela Simlesa)
Dokument öffnen IBR 2022, 1032 (nur online)

 B 
Mengenerhöhung und Kausalität im Streit zwischen BGH und Kniffka

Oder: Zwei Standpunkte, die -- jeder für sich -- gute Gründe haben, gehört zu werden, sich gar in der Verständigung wiederfinden können. Worum geht es?

Im August 2019 verkündete der Bundesgerichtshof seine Sicht auf die Bildung eines neuen Einheitspreises bei einer Mengenmehrung oberhalb der 110%-Grenze. Eine Sicht, die einen von der bis dahin allgemein geteilten Auffassung, der neue Preis sei durch Fortschreibung nach dem Grundsatz "Guter Preis bleibt gut, schlechter Preis bleibt schlecht" zu bilden, abweichenden Weg beschreitet. Wie der neue Preis zu bilden ist, sei in § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B nicht geregelt. Die Wendung "Mehr- oder Minderkosten" besage nichts zum Maßstab. Insofern enthalte der Vertrag eine Lücke, die im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen sei. Ergebnis der Auslegung durch den BGH: Für die Bemessung des neuen Einheitspreises bei Mehrmengen im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B seien die tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge maßgeblich; BGH "Mengenänderung Va), tats. Kosten", BauR 2019, 1766. Eine wichtige Kausalitätsfrage steht seither im Streit.
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Dokument öffnen Blog-Eintrag

Begleitschäden unterliegen (nur) der Regelverjährung.
Leseranmerkung von Dr. Achim Mundt zu
 R 
Gebäudereiniger beschädigt Fenster: Wann verjährt der Anspruch auf Schadensersatz?
(Werner Amelsberg)
Dokument öffnen IBR 2022, 246

Literaturmeinung und Art. 249 EGBGB
Stellungnahme des Autors (RAin Larissa Martin) zu
 R 
Aushub der Baugrube für privaten Bauherrn ist Verbraucherbauvertrag!
(Larissa Martin)
Dokument öffnen IBR 2022, 183

Systemwidrig und praxisfern
Leseranmerkung von Dr. Jannis Matkovic zu
 R 
Aushub der Baugrube für privaten Bauherrn ist Verbraucherbauvertrag!
(Larissa Martin)
Dokument öffnen IBR 2022, 183