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Recht am Bau | Bauvertrag
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Chancen und Risiken für beide Seiten Stellungnahme des Autors (Dr. Matthias Drittler) zu
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Einseitige Wahrnehmung von Verhaltensmustern der Protagonisten? Stellungnahme des Autors (Dr. Matthias Drittler) zu
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Ist der Auftragnehmer wirklich benachteiligt? Leseranmerkung von RA Walther Leitzke zu
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Lädt Sorglosigkeit bei der Leistungsbeschreibung zur Spekulation ein? Stellungnahme des Autors (Dr. Matthias Drittler) zu
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Das Schlagwort "Spekulation" ist heute in aller Munde. Da ist die Rede nicht nur von den grassierenden Formen der Mischkalkulation. Mit einer Mischkalkulation tritt ein Bieter mit dem Ziel auf, im Wettbewerb mit einem kleinen Preis zu bestehen und die dabei spekulativ (scheinbar) "hingegebenen" Nachteile in der Abrechnung wettzumachen oder gar noch mehr gut zu machen. Die Rede ist auch von "ins Blaue" kalkulierenden Bietern und späteren Auftragnehmern (BGH "Großflächenschalung" - VII ZR 107/86) oder vom "frivolen" Bieter, welcher Fehler in der Leistungsbeschreibung gar bewusst zu seinen Gunsten ausnutzt (BGH "Frivolität" - VII ZR 310/86).
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Dem Autor ist zuzustimmen Leseranmerkung von RA Walther Leitzke zu
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Warum so komplizierte Umwege? Leseranmerkung von RA Walther Leitzke zu
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BauvertragHemmung der Verjährung durch werkvertragliche Nacherfüllungshandlungen?Besprochener Beitrag: "Hemmung der Verjährung durch werkvertragliche Nacherfüllung" von RA Tobias Faber, Dipl.-Jurist Matthias Werner IBR 2008, 631 ( 4 Leseranmerkungen) |
Was ist "Gegenstand" des künftigen "Anspruchs" aus § 648a BGB Leseranmerkung von Gregor Heiland zu
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In seinem Urteil vom 17.04.2008 (8 U 2/08) bestätigt das OLG Oldenburg im wesentlichen die Entscheidung des Landgerichts. Dieses hatte einen Bauherrn zur Rückzahlung des gegen einen Bauunternehmer aufgrund eines Urteils vom 14.05.2004 erstrittenen und am 30.07.2004 erhaltenen Mängelbeseitigungskostenvorschusses verurteilt.
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BauvertragKlage auf Sicherheitsleistung nicht im Urkundenprozess!IBR 2008, 629 ( 1 Leseranmerkung) |
Verschulden ist der Maßstab Leseranmerkung von RA Björn Wolff, Berlin zu
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Recht am Bau - BauvertragVOB 2008: Plädoyer für ein zeitliches Anordnungsrecht des AuftraggebersIBR 2008, 1363 (nur online) |
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BauvertragFoSiG: Drei gute Gründe für die Klagbarkeit des Anspruchs aus dem neuen § 648a BGB im Urkundsprozess!IBR 2008, 628 |
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Recht am BauDas neue Forderungssicherungsgesetz - Ein vergeblicher Versuch, nicht vorhandene Zahlungsmoral mit Mitteln des Gesetzes zu verbessernIBR 2008, 1301 (nur online) ( 2 Leseranmerkungen) |
Erwiderung auf die Anmerkung von Wimmer Stellungnahme des Autors (RA u. FA für Bau- und Architekte) zu
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Leseranmerkung von Springer zum Terrazzoboden Stellungnahme des Autors (Michael Probst) zu
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Technische Unmöglichkeit und komplett andere Lösung Leseranmerkung von Dipl.-Ing,Dipl.Wirt.Ing.Springer zu
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BautechnikDie Wiedergeburt des Terrazzobodens: Nicht alles was Gold ist, glänzt!Sachverständigenbericht von Dipl.-Ing. (FH) Michael Probst, Architekt, ö.b.u.v. Sachverständiger für Bauschäden, Mainz IBR 2008, 553 ( 2 Leseranmerkungen) |
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BautechnikKantine: Was da so alles vor sich hinköcheltSachverständigenbericht von Dipl.-Ing. Manfred Heinlein, Architekt, ö.b.u.v. Sachverständiger für Bauschäden, Bamberg IBR 2008, 555 |
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Die Frage, wann Forderungen gegen einen Bürgen aus einer von ihm übernommenen Bürgschaft verjähren, ist seit der Schuldrechtsmodernisierung, also seit Anfang 2002, hoch strittig gewesen. Zwei Grundsatzentscheidungen des BGH (Urteil vom 29.01.2008 - XI ZR 160/07 -, IBR 2008, 266, und Urteil vom 08.07.2008 - XI ZR 230/07) haben weitgehend Klarheit gebracht. Demnach gilt Folgendes: Sofern die Parteien des Bürgschaftsvertrags nichts anderes vereinbart haben, beginnt die Verjährungsfrist jedenfalls für selbstschuldnerische Bürgschaften mit der Fälligkeit der gesicherten Forderung. Fällig geworden und damit im Sinne von § 199 Abs. 1 BGB entstanden ist die gesicherte (Haupt-)Forderung, sobald sie erstmals der Gläubiger geltend machen und mit einer Klage durchsetzen kann.
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"Ein Blinder erhält eine Brille und kann jetzt 'wahrscheinlich' sehen!" Leseranmerkung von Kamphausen zu
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Auftragnehmer trägt die Beweislast Leseranmerkung von Sascha Häfner zu
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BauvertragBGB-Bauvertragskündigung aufgrund der in der VOB/B geregelten KündigungsgründeIBR 2008, 1329 (nur online) |
Urkundenprozess auf Sicherheitsleistung beim künftigen § 648a BGB? Leseranmerkung von Richard Wimmer RiOLG München zu
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Annahme einer Vollmacht zur Vertragsänderung bedenklich Leseranmerkung von RA Walther Leitzke zu
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Klauselprüfung der VOB/B gegenüber Verbrauchern Leseranmerkung von RA Helmut Aschenbrenner zu
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Bislang kein neues Argument Stellungnahme des Autors (RA Dr. Thomas Fuchs) zu
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Praxishinweis ist irreführend Leseranmerkung von RA Walther Leitzke zu
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Vorteilsausgleich bei Minderung der Vergütung Leseranmerkung von RA Niestrate zu
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Mit Urteil vom 15.07.2008 - VIII ZR 211/07 - hat der BGH entschieden, dass eine Haftung des Verkäufers mangelhafter Parkettstäbe, die der Käufer vor Entdeckung des Mangels hat verlegen lassen, für die Kosten der Neuverlegung mangelfreier Parkettstäbe nur unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes statt der Leistung in Betracht kommt. Darum haftet der Verkäufer nicht, wenn er die in der mangelhaften Lieferung liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Zu der Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen der Verkäufer die Kosten für Ausbau und Entsorgung der mangelhaften Parkettstäbe tragen muss, hat der BGH sich nicht geäußert. Denn diese Kosten hatte der Baustoffhändler dem Bauherrn bereits vorprozessual erstattet.
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BGH Urt. v.15.07.2008 - VIII ZR 211/07 Leseranmerkung von Rechtsanwalt Harald KERN , Düsse zu
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Zustimmung Leseranmerkung von Langhans zu
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Weder § 1 Nr. 3 VOB/B noch § 2 Nr. 8 VOB/B Leseranmerkung von RA Walther Leitzke zu
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Klare Entscheidung ist Kooperationspflicht Stellungnahme des Autors (Dr. Matthias Drittler) zu
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Konkludente Anordnung versus VOB-gerechte Lösung Leseranmerkung von Helmut Springer, Revisionsrat zu
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Nach der Leistungsbeschreibung des Vertrages sei die zulässige Vorspannung der in den Überbau einer Brücke einzubauenden Spannglieder auf 0,70 x ßz begrenzt. Ungeachtet dieser vertraglichen Limitierung sind nach DIN 4227-T6 höhere Vorspannungen von bis zu 0,75 x ßz erlaubt, was der konkreten vertraglichen Vorgabe jedoch entgegen steht. Dem Ausführungsplaner des Auftragnehmers gelingt der Spannungsnachweis unter der vertraglichen Limitierung in einem mit der vertragsgegenständlichen Entwurfsplanung ebenfalls vorgegebenen Trapezquerschnitt mit fester Vermaßung nicht. Unter der erweiterten Zulässigkeitsgrenze der DIN-Norm gelänge ihm der Spannungsnachweis, wenn er im Trapezquerschnitt eine dickere Bodenplatte wählen würde.
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Bürgschaftsmuster war ausdrücklich Vertragsgrundlage! Leseranmerkung von Dr. Achim Mundt zu
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Die Mindestlohndebatte ist vielleicht das wichtigste innenpolitische Streitthema bis zur nächsten Bundestagswahl. Daran werden auch die jetzt vorgelegten Regierungsentwürfe nichts ändern. Einfach wäre es, wenn der Gesetzgeber sich wie in anderen Ländern dazu durchringen würde, das Entgelt für einen Beschäftigten, gleich welcher Branche, mit einem Stundensatz von X Euro festzulegen mit Ausnahme der Beschäftigten im Rahmen einer Berufsausbildung.
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Bewegliche Sache oder nicht? Leseranmerkung von RA Walther Leitzke zu
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Kein Widerspruch zwischen Entscheidung des VIII. Senats und Symptomtheorie Leseranmerkung von RA Walther Leitzke zu
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Zeitpuffer gehört dem jeweiligen Schuldner Leseranmerkung von RA Walther Leitzke zu
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Wenn in Planungs- und Bauabläufen Zeitpuffer offen ausgewiesen sind oder entdeckt werden, entsteht regelmäßig eine Auseinandersetzung um die Frage, welcher der Vertragspartner diese zu seinen Gunsten beanspruchen kann.
Blog-Eintrag (1) Zeitpuffer ist im allgemeinen Sinn die Zeitspanne, um die die Lage eines Vorgangs in einem Ablauf verändert oder seine Dauer verlängert oder verkürzt werden kann, ohne auf den Fertigstellungstermin durchzudrücken und ohne diesen zu verändern. Nutzung solcher Pufferzeit verändert Bauzeit nicht. [mehr ...] |
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Der Kaufrechts-Senat des BGH hat bekanntlich mit Urteil vom 23.01.2008 (VIII ZR 246/06) entschieden, dass ein unberechtigtes Mängelbeseitigungsverlangen des Käufers eine zum Schadenersatz verpflichtende schuldhafte Vertragsverletzung darstellt, wenn der Käufer erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass ein Mangel der Kaufsache nicht vorliegt, sondern die Ursache für das Symptom, hinter dem er einen Mangel vermutet, in seinem eigenen Verantwortungsbereich liegt. Für Baurechtler drängt sich sogleich die Frage auf, ob dies auch für das Werkvertragsrecht gilt.
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Mit der Lieferung und der Montage von Photovoltaik-Solarmodulen auf Dächern wird derzeit in Deutschland großer Umsatz gemacht. Mit Solaraktien konnte man in den letzten Jahren viel Geld verdienen. Anders als bei den üblichen Bauverträgen gibt es so gut wie keine Rechtsstreitigkeiten. Das Geschäft läuft eigentlich viel zu gut. In meiner Geburtsstadt Marburg sind Solardächer sogar öffentlich-rechtlich für Neubauten und veränderte Bestandsbauten vorgeschrieben.
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BauvertragLieferung und Montage von Solar-Anlagen: Kauf- oder Werkvertrag?IBR 2008, 1201 (nur online) |
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BautechnikDachstuhlerneuerung ohne Wetterschutz: Russisches Roulette mit Ladehemmung!Sachverständigenbericht von Dipl.-Ing. (FH) Michael Probst, Architekt, ö.b.u.v. Sachverständiger für Bauschäden, Mainz IBR 2008, 494 ( 2 Leseranmerkungen) |
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BautechnikIm Dunkeln ist gut Pilze züchten: Der Echte Hausschwamm gedeiht dort prächtig!Sachverständigenbericht von Dipl.-Ing. Manfred Heinlein, Architekt, ö.b.u.v. Sachverständiger für Bauschäden, Bamberg IBR 2008, 496 |
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Vor allem in den neuen Bundesländern glauben viele öffentliche Auftraggeber, eine Wunderwaffe gegen Nachtragsansprüche gefunden zu haben, die sich im Zusammenhang mit Änderungen und Erschwernissen bei der Verlegung von unterirdischen Leitungen ergeben können. Immer häufiger entdecken Bieter und Auftragnehmer im Leistungsverzichnis folgende Position:
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Am 26.06.2008 hat der Deutsche Bundestag in zweiter und dritter Lesung das Forderungssicherungsgesetz (FoSiG) angenommen, das eine erfreuliche, im ursprünglichen Gesetzentwurf vom 02.02.2006 (BT-Drucks. 16/511) nicht vorgesehene Regelung enthält: Die Klarstellung des Umfangs der Privilegierung der VOB/B.
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