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Recht am Bau | Bauvertrag
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BauvertragMehrkosten aufgrund von Mengenmehrungen sind anzukündigen!Besprochener Beitrag: "Die Bedeutung des § 650 BGB für Rechtsfolgen erheblicher Mengenabweichungen beim Einheitspreisvertrag" von RA und FA für Bau- und Architektenrecht Dr. Paul Popescu IBR 2014, 321 |
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Das OLG Naumburg (IBR 2014, 270; IBR 2014, 271) hatte den Fall zu entscheiden, dass ein Bauherr, der von einem Baustoffhändler Terrassendielen gekauft hatte, die wegen deutlich erkennbarer Farbunterschiede kein einheitliches Farbbild ergaben, nach deren Verlegung und Rücktritt vom Kaufvertrag auf Rückzahlung des Kaufpreises klagte. Die Klage blieb ohne Erfolg, weil das OLG annahm, der Baustoffhändler habe wirksam mit einem gleich hohen Wertersatzanspruch aus § 346 Abs.2 BGB aufgerechnet. Nach Rodemann (Praxishinweis zu IBR 2014, 270) bietet das Urteil Stoff für Diskussionen. Diese sollen mit einigen Bemerkungen zu den kritischen Hinweisen von Rodemann eröffnet werden.
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BautechnikPutzsanierung: Vorschäden beachten!Sachverständigenbericht von Prof. Dr.-Ing. Manfred Puche, ö.b.u.v. Sachverständiger, Berlin IBR 2014, 319 |
Individualvereinbarung geht doppelter Schriftformklausel vor Leseranmerkung von Jürgen Ripke zu
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BautechnikPeriodisch krumme Dächer: Wiederkehrende Bewegungen weit gespannter HolztragwerkeSachverständigenbericht von Dipl.-Ing. Matthias Zöller, Architekt und ö.b.u.v. Sachverständiger, Neustadt/Weinstraße IBR 2014, 253 |
Darlegungs- und Beweislast Leseranmerkung von Dr. Tilo Pfau zu
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Das SchwarzArbG ist nicht rechtsstaatlich Leseranmerkung von Hendrik Bach zu
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Leseranmerkungen der Kollegen Dr. Steckhan und Dr. Brößkamp Leseranmerkung von Jörg Mayr zu
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Wirksamkeit der Sicherungsabrede trotz Verzicht auf § 770 Abs. 2 BGB! Leseranmerkung von Oliver Koos zu
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Wirksamkeit der Sicherungsabrede trotz Verzicht auf § 770 Abs. 2 BGB! Leseranmerkung von Oliver Koos zu
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Anmerkung zur Entscheidung LG Stuttgart 5 S 203/13 Leseranmerkung von Dr. Marcus Brößkamp zu
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§§ 232 ff. BGB nur bei gesetzlichem Anspruch auf Sicherheit anwendbar? Leseranmerkung von Dr Olaf Steckhan zu
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aussichtsloser Kampf? Stellungnahme des Autors (Malotki) zu
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@Malotki Leseranmerkung von Dr. Matthias Drittler zu
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Wenn Allgemeine Geschäftskosten (AGK) beim Auftragnehmer (AN) nachweislich in der Folge einer bestimmten Behinderung aus dem Risikobereich des Auftraggebers (AG) nicht in dem Umfang gedeckt werden wie ohne diese Behinderung, ist diese Behinderung kausal für die Unterdeckung. Der Ausgleich der betreffenden Unterdeckung von AGK kann dann Gegenstand einer berechtigten Ersatzforderung des AN sein. Die Ansicht des LG Bonn im Urteil vom 10.03.2014 - 1 O 360/12, ein Anspruch auf Erstattung unterdeckter AGK scheide sowohl als Schadensersatz- (VOB/B § 6 Abs. 6) wie auch als Entschädigungsanspruch (BGB § 642) aus, weil AGK im Betrieb des AN als Ganzes losgelöst von der Entwicklung eines konkreten Auftrags entstehen - soweit noch zutreffend -, und eine Behinderung "insoweit nie kausal für deren Anfall sein" könne, überzeugt nicht. Das Landgericht bezweifelt den Anspruch grundsätzlich, weil es an dem Zusammenhang "Behinderung ist kausal für verminderte AGK-Deckung" immer fehle, diese Kausalität "nie" nachgewiesen werden könne. Das trifft in dieser Allgemeinheit nicht zu, denn:
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Fehlschluss Leseranmerkung von Urban zu
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Milchmädchenrechnung Leseranmerkung von Urban zu
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@ Malotki Leseranmerkung von Dr. Matthias Drittler zu
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Differenzierung zwischen "Entstehung" und "Deckung" von AGK´s geboten Leseranmerkung von Malotki zu
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Behinderungen können kausal für AGK-Unterdeckung sein Leseranmerkung von Dr. Matthias Drittler zu
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In Dispute Resolution - Das Online Magazin, Ausgabe 1/2014 vom 21.03.2014 (www.disputeresolution-magazin.de) berichtet Foerster unter der Überschrift Kreativität (un)erwünscht über eine Veranstaltung von vier führenden Schiedsinstitutionen am 17.01.2014 in Stockholm. Jedes Jahr organisieren danach das Schiedsinstitut der Stockholmer Handelskammer (SCC), die Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) , das Vienna International Arbitral Center (VIAC) und die Camera Arbitrale Milano (MCC) ein gemeinsames Seminar zu aktuellen Fragen des Schiedsverfahrensrechts. Thema der diesjährigen Veranstaltung in Stockholm war der Umgang mit pathologischen Schiedsklauseln. Solche misslungene Schiedsvereinbarung sind, wie nicht zuletzt zahlreiche in IBR veröffentlichte Entscheidungen verdeutlichen, immer wieder Anlass zu Streitigkeiten, die bei sorgfältigerer Vertragsgestaltung vermeidbar wären.
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Immer Zweck der Ablaufanalyse entscheidend! Leseranmerkung von Urban zu
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@Bach Leseranmerkung von Dr. Matthias Drittler zu
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Annahmeverzug setzt keine Bauzeitverlängerung voraus Leseranmerkung von Hendrik Bach zu
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BauvertragDarlegung von Bauzeitverlängerungsansprüchen mit dem AdaptionsverfahrenBesprochener Beitrag: "Ist das Bauzeitlabyrinth ein Irrgarten?" von Dr.-Ing. Michael Mechnig, Dipl.-Ing. Britta Völker, Dipl.-Ing. Daniel Mack, Dipl.-Ing. Harald Zielke IBR 2014, 194 |
@Drittler Leseranmerkung von Dr. Werner Langen zu
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@Kus Leseranmerkung von Dr. Matthias Drittler zu
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@Drittler Leseranmerkung von Dr. Werner Langen zu
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@Kus Leseranmerkung von Dr. Matthias Drittler zu
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@Drittler Leseranmerkung von Dr. Werner Langen zu
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@Kus Leseranmerkung von Dr. Matthias Drittler zu
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@Drittler Leseranmerkung von Dr. Werner Langen zu
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@Kus Leseranmerkung von Dr. Matthias Drittler zu
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@Drittler Leseranmerkung von Dr. Werner Langen zu
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Luftgeld Leseranmerkung von Dr. Matthias Drittler zu
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@Urban Leseranmerkung von Dr. Werner Langen zu
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Wenn ein Jurist fragt: "Sechs Monate und vier Wochen sind vereinbart, sechs Monate und fünf Wochen braucht der AN - und soll Anspruch auf zwei Wochen Bauleiterkosten als Schadensersatz bzw. Vergütung von zwei Wochen Bauzeitverlängerung nach § 642 BGB haben?" (Leseranmerkung von Langen/Kus, IBR 2014, 2458), kann man verstehen: Es ist etwas falsch an der Schlussfolgerung, denn es wird scheinbar ja nicht konkret nachgewiesen, wie es der Bundesgerichtshof für gestörte Bauabläufe seit der Entscheidung "Äquivalenkostenverfahren" aus 1986 (BauR 1986, 347) verlangt.
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Durchaus denkbar Leseranmerkung von Urban zu
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Fallbeispiel NZBau 2014, 94 Leseranmerkung von Dr. Werner Langen zu
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BauvertragUmgang mit Zeitreserven ("Puffer") im gestörten BauablaufBesprochener Beitrag: "Zeitreserven ("Puffer") im gestörten Bauablauf" von RA Dr. Jochen Markus IBR 2014, 193 ( 4 Leseranmerkungen) |
Reaktion auf meinen Beitrag Leseranmerkung von Matthias Zöller zu
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Ausführungsplanung - Werkplanung Leseranmerkung von Maria Dilanas zu
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Was ist "Sanierungsplanung"? Leseranmerkung von Dr. Heiko Fuchs zu
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nicht zwingend Leseranmerkung von VRLG Martin Ihle zu
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Architekten und IngenieureKomplettheitsklauseln in Architektenverträgen sind (meistens) unwirksam!Besprochener Beitrag: "Komplettheitsklauseln im Architektenvertrag über Gebäudeplanung - AGB-rechtliche Wirksamkeit und Rechtsfolgen bei der Anwendbarkeit der HOAI" von RA und FA für Bau- und Architektenrecht Tobias Wellensiek IBR 2014, 127 |
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In BauR 2014, 155-163 befasst sich Miernik mit der Nacherfüllung beim Architekten- und Ingenieurvertrag und kommt zu dem einleuchtenden Ergebnis, dass der Planer, der eine mangelhafte Planung geliefert hat, auch nach Vollendung des deshalb fehlerhaften Bauwerks zur Nacherfüllung verpflichtet bleibt, weshalb der Auftraggeber von ihm verlangen kann, an der Beseitigung der Bauwerksmängel durch Fertigung einer korrigierten Planung mitzuwirken. Heiko Fuchs meint nun in seiner Kurzbesprechung dieses Aufsatzes (IBR 2014, 2309), der Planer schulde nicht nur eine oftmals nicht ausreichende Korrektur der ursprünglichen Planung, sondern entgegen Averhaus (BauR 2013, 1013; dazu Bolz IBR 2013, 454) auch eine Sanierungsplanung. Dem dürfte nicht zu folgen sein.
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BautechnikLeckstellen in WU-Wannen: Maßnahmenempfehlungen gegen erst spät auffallende UndichtheitenSachverständigenbericht von Dipl.-Ing. Matthias Zöller, Architekt und ö.b.u.v. Sachverständiger, Neustadt IBR 2014, 125 ( 1 Leseranmerkung) |
Klausel nicht überraschend Leseranmerkung von Uwe Luz zu
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Anwendungsbereich des Organisationsverschuldens Leseranmerkung von Dr. Friedhelm Weyer zu
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Die OLG-Entscheidung ist besser als ihr Ruf. Leseranmerkung von Mario Schmid zu
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