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Recht am Bau | Bauvertrag

Zeige Dokumente 151 bis 200 von insgesamt 2182 - (5124 in Alle Sachgebiete)

Online seit 2023

Vorsicht bei Leitsatz 2
Leseranmerkung von Dr. Wolfgang Kau zu
 R 
Viele Mängel, viele Fristen!
(Wolfgang Weller)
Dokument öffnen IBR 2023, 130

Autorenanmerkung zu Leseranmerkung Bach
Stellungnahme des Autors (Dr. Wolfgang Kau) zu
 R 
Kein gleichwertiges Produkt angegeben: Im LV genanntes Produkt ist zu verbauen!
(Wolfgang Kau)
Dokument öffnen IBR 2023, 126

Autorenanmerkung zu Leseranmerkung Dr. Berding
Stellungnahme des Autors (Dr. Wolfgang Kau) zu
 R 
Kein gleichwertiges Produkt angegeben: Im LV genanntes Produkt ist zu verbauen!
(Wolfgang Kau)
Dokument öffnen IBR 2023, 126

Nicht jede Vertragsverletzung berechtigt zur Kündigung aus wichtigem Grund
Leseranmerkung von Hendrik Bach zu
 R 
Kein gleichwertiges Produkt angegeben: Im LV genanntes Produkt ist zu verbauen!
(Wolfgang Kau)
Dokument öffnen IBR 2023, 126

Nachhaltigkeitsprinzip des Art. 20a GG sticht Nachbesserungspflicht
Leseranmerkung von Dr. Benjamin Berding zu
 R 
Kein gleichwertiges Produkt angegeben: Im LV genanntes Produkt ist zu verbauen!
(Wolfgang Kau)
Dokument öffnen IBR 2023, 126

 B 
Lassen wir uns also herausfordern

Der gestörte Bauablauf. Ein Wiedersehen im Neuen Jahr 2023, eine Begegnung mit den Realitäten auf allzu vielen Baustellen. Bevor ich ins Eingemachte der (im Streit) notwendigen Auseinandersetzungen mit den Ursache-Wirkungs-Zusammenhängen (Kausalitäten) gehe: Ich wünsche allen meinen Lesern ein Prosit Neujahr, wie es beim Neujahrskonzert aus Wien voller Zuversicht in die Welt hinausgerufen worden ist. (Zuver)Sicht auf das Gute in dieser Welt und auf die das Gute mitgestaltenden Menschen darin. Ich spreche deshalb nicht von Krisen, aber gerne von Herausforderungen, die angenommen und zu einem für alle Beteiligten annehmbaren Ergebnis geführt werden wollen. Lassen Sie sich, lassen wir uns also herausfordern.
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Dokument öffnen Blog-Eintrag

Online seit 2022

 S 
Bautechnik

WU und Frischbetonverbundfolie - eine vernünftige Kombination!


Sachverständigenbericht von Prof. Dr.-Ing. Manfred Puche, ö.b.u.v. Sachverständiger, Berlin
Dokument öffnen IBR 2023, 55

Sichtbeton ≠ Sichtbeton
Stellungnahme des Autors (Matthias Zöller) zu
 R 
"Sicht"-Beton
(Matthias Zöller)
Dokument öffnen IBR 2023, 1

Architektur trifft auf Ingenieurkunst
Leseranmerkung von Dr.-Ing. Matthias Drittler zu
 R 
"Sicht"-Beton
(Matthias Zöller)
Dokument öffnen IBR 2023, 1

 S 
Bautechnik

"Sicht"-Beton


Sachverständigenbericht von Prof. Matthias Zöller, Dipl.-Ing. Architekt und ö.b.u.v. Sachverständiger, Neustadt/Weinstraße
Dokument öffnen IBR 2023, 1 (Dokument öffnen 2 Leseranmerkungen)

Lösbare Abgrenzungsprobleme
Leseranmerkung von Dr. Thomas Müller zu
 R 
Fiktive Kosten statt Vorschuss: Bei Mangelfolgeschäden nach wie vor richtig!
(Tobias Rodemann)
Dokument öffnen IBR 2023, 15

 B 
§ 650c BGB und sein weiter wild wachsendes Verständnis

Das Gesetz will die Höhe des Vergütungsanspruchs zu einer vom Besteller (kurz: B) angeordneten Leistungsänderung (§ 650b Abs. 2 BGB) als
vermehrten oder verminderten Aufwand und dessen Bewertung nach den tatsächlich erforderlichen Kosten mit angemessenen Zuschlägen für AGK, W + G
sehen. "Vermehrter oder verminderter Aufwand". Es ist in erster Linie der Aufwand festzustellen, der vermehrte [+] oder der verminderte [-] Aufwand, dies etwa im Sinne von Zeitaufwand für die Herstellung eines Stücks Bauleistung. Anschließend, das heißt erst in zweiter Linie, ist der (Mehr- oder Minder)Aufwand mit den dafür "tatsächlich erforderlichen Kosten mit angemessenen Zuschlägen" zu bewerten. Ein Referent (kurz: R) auf Vortragsveranstaltungen verkürzt
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Dokument öffnen Blog-Eintrag

Fristsetzung zur (Nach-) Erfüllung vor der Abnahme nicht möglich!
Leseranmerkung von S. Erdmann zu
 R 
Mängelbeseitigungsfrist vor Abnahme gesetzt: Stehen dem Besteller Mängelansprüche zu?
(Steffen Hofmann)
Dokument öffnen IBR 2023, 66

 B 
§ 650c BGB: In Abs. 2 gleiche Dogmatik wie in Abs. 1

Bei den gesetzlichen Preisregeln zu einer entsprechend § 650b Abs. 2 BGB vom Besteller (kurz: B) angeordneten Leistungsänderung geht es nicht um die kalkulierten, sondern um die tatsächlichen Kosten. So lassen sich die gesetzlichen Preisregeln des § 650c BGB durchaus auf den Punkt bringen. Und doch wird dem Unternehmer (kurz: U) nach § 650c Abs. 2 BGB die lineare Preisfortschreibung mit VertragspreisNiveauFaktor (Kapellmann/Schiffers) zugelassen - sogenannte PreisNiveauFortschreibung (Korbion). Könnte das den Referenten (kurz: R) auf einer Arbeitstagung zu der Idee veranlasst haben, "tatsächliche Kosten" und "Vorkalkulatorik" seien im Grunde das Gleiche? So willkommen neue Ideen sind: Nein, da gerät etwas durcheinander; siehe meinen Blog-Eintrag vom 07.11.2022. In gewisser Weise nachvollziehbar wiederum mag der Irrweg des R in die Idee hinein durch die (scheinbare) Ambivalenz des Gesetzes selbst sein. Denn ...
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Dokument öffnen Blog-Eintrag

 B 
§ 650c BGB und sein recht wild wachsendes Verständnis

Aus der, zumal der renommierten Vortragspraxis können Sätze wie dieser aufgenommen werden: Bei den gesetzlichen Preisregeln zu einer entsprechend § 650b Abs. 2 BGB vom Besteller (kurz: B) angeordneten Leistungsänderung gehe es nicht um die kalkulierten, sondern um die tatsächlichen Kosten (Selbstkostenerstattungsnachtrag). Ein kerniger wie zutreffender Satz! Fragwürdig, gar befremdlich dagegen: "Tatsächliche Kosten" und "Vorkalkulatorik" seien im Grunde das Gleiche.
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Dokument öffnen Blog-Eintrag

Prozesskosten und Zinsen
Leseranmerkung von Oliver-André Urban zu
 R 
Fassade trotz Mängeln funktionstauglich: Neuerrichtung unverhältnismäßig!
(Karl Schwarz)
Dokument öffnen IBR 2022, 621

 B 
"Konkret bauablaufbezogen": BGH hat Leitplanken längst gesetzt

Der Gestörte Bauablauf und die Nachweise seiner Rechtsfolgen daran, seit mehr als dreieinhalb Jahrzehnten meine "Leib- und Magenspeise". Leider wird mir der "Appetit" daran durch mehr oder weniger abstrahierende Lösungsansätze in der Baubetriebslehre beeinträchtigt, wenn es in der Folge von solchem dann auch noch heißt, es gebe keine konkreten, am tatsächlichen Bauablauf orientierten Nachweise.
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Dokument öffnen Blog-Eintrag

 S 
Bautechnik

Gips unter Abdichtungen in Sportstudios?


Sachverständigenbericht von Prof. Matthias Zöller, Dipl.-Ing. Architekt und ö.b.u.v. Sachverständiger, Neustadt/Weinstraße
Dokument öffnen IBR 2022, 553

 B 
AGK-Unterdeckung und ihr echter Anspruchskern

Forderungen aus AGK-Unterdeckung im gestörten Bauablauf werden in der Praxis
regelmäßig geradezu gnadenlos überreizt mit nicht genügend oder gar nicht differenzierenden
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Dokument öffnen Blog-Eintrag

Kooperationspflicht ist Bringschuld
Leseranmerkung von Ernst Wilhelm zu
 R 
Kooperationspflicht ist Bringschuld!
(Heiko Fuchs)
Dokument öffnen IBR 2022, 505

Keine Gerechtigkeitslücke
Leseranmerkung von Uwe Luz zu
 B 
Es wäre zu schön gewesen ...
Dokument öffnen Blog-Eintrag


 B 
Es wäre zu schön gewesen ...

In seinem Beitrag zur Festschrift für Ulrich Locher zum 65. Geburtstag geht Kniffka der Frage nach, ob die im Anschluss an die Auslegung des § 642 BGB in der Entscheidung BGH "Entschädingungsdauer" vom 26.10.2017 (VII ZR 16/17) gemeinhin als Gerechtigkeitslücke wahrgenommene Lücke im Gesetz geschlossen werden kann. Bereits im Titel "Vorunternehmerverzögerung - Keine befriedigende Lösung in Sicht" wird die Hoffnung der Praxis zerstreut, § 642 BGB könne dem durch verzögerte Vorunternehmerarbeiten benachteiligten Auftragnehmer als genereller Auffangtatbestand dienen, mit dem alle Nachteile ausgeglichen werden können und nicht nur jene, die ihm
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Dokument öffnen Blog-Eintrag

Spannend für § 650f BGB!
Leseranmerkung von Prof. Dr. Heiko Fuchs zu
 R 
Bürgschaftsurkunde ist abzuholen!
(Erik Harnisch)
Dokument öffnen IBR 2022, 570

Dreh- und Angelpunkt ist und bleibt die Bauartgenehmigung ( abZ )
Leseranmerkung von Hans-Peter Füg zu
 R 
Herstellung eines Wärmedämmverbundsystems: Vorgegebene Mindeststärken sind einzuhalten!
(Werner Amelsberg)
Dokument öffnen IBR 2022, 511

 B 
§ 650c Abs. 1, 2 BGB: Am Ende nur Makulatur?

Die Höhe der Vergütung von geänderten und zusätzlichen Leistungen, den hier so genannten BauSoll-Modifikationen, bestimmt sich in der Praxis weitestgehend auch heute noch in über Jahrzehnte geltender linearer Preisfortschreibung nach Korbion, einer Fortschreibung unter Rückgriff auf die Auftragskalkulation, verbreitet als Korbion'sche Preisformel bekannt, eine Fortschreibung, nach Kapellmann/Schiffers - näher konkretisierend - unter Beibehaltung des Vertragspreisniveaufaktors.
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Dokument öffnen Blog-Eintrag

Grenzen der Anordnungskompetenz bewahren
Leseranmerkung von Karl Maull zu
 R 
Vergütung für geänderte Leistungen nach vorkalkulatorischer Preisfortschreibung?
(Uwe Luz)
Dokument öffnen IBR 2022, 503

Warum nicht tatsächlich erforderliche Kosten?
Leseranmerkung von Prof. Dr. Heiko Fuchs zu
 R 
Vergütung für geänderte Leistungen nach vorkalkulatorischer Preisfortschreibung?
(Uwe Luz)
Dokument öffnen IBR 2022, 503

Keine Nachtragskalkulation auf Basis tatsächlicher Kosten
Leseranmerkung von Uwe Luz zu
 R 
Vergütung für geänderte Leistungen nach vorkalkulatorischer Preisfortschreibung?
(Uwe Luz)
Dokument öffnen IBR 2022, 503

AGB-Widrigkeit vom Gesetz abweichender Nachtragsregelungen.
Leseranmerkung von Dr. Michael T. Stoll zu
 R 
Vergütung für geänderte Leistungen nach vorkalkulatorischer Preisfortschreibung?
(Uwe Luz)
Dokument öffnen IBR 2022, 503

Keine Nachtragskalkulation auf Basis tatsächlicher Kosten
Leseranmerkung von Uwe Luz zu
 R 
Fahrrinne soll tiefer ausgehoben werden: Geänderte, keine zusätzliche Leistung!
(Stephan Bolz)
Dokument öffnen IBR 2022, 502

Ende der tatsächlich erforderlichen Kosten
Leseranmerkung von Florian Klug zu
 R 
Fahrrinne soll tiefer ausgehoben werden: Geänderte, keine zusätzliche Leistung!
(Stephan Bolz)
Dokument öffnen IBR 2022, 502

Bittere Entscheidung für den Bau
Leseranmerkung von Maria Dilanas zu
 R 
Wann wird eine (mangelhafte) Sache in eine andere Sache "eingebaut"?
(Frederic Jürgens)
Dokument öffnen IBR 2022, 543

 S 
Bautechnik

Sind schrumpfende Bitumendachbahnen ein Ausführungsfehler?


Sachverständigenbericht von Prof. Matthias Zöller, Dipl.-Ing. Architekt und ö.b.u.v. Sachverständiger, Neustadt/Weinstraße
Dokument öffnen IBR 2022, 441

Juristen können oft weder Mathe noch Physik...
Leseranmerkung von Oliver-André Urban zu
 R 
Leistungsverzeichnis unklar: Keine Kalkulation "pro Auftragnehmer"!
(Stephan Bolz)
Dokument öffnen IBR 2022, 387

Freiwilliges Vermögensopfer
Leseranmerkung von VRLG Ihle zu
 R 
Es gibt Mängelrechte vor Abnahme im BGB-Vertrag!
(Georg Rehbein)
Dokument öffnen IBR 2022, 453

Es gibt keine Mängelrechte vor der Abnahme!
Leseranmerkung von S. Erdmann zu
 R 
Es gibt Mängelrechte vor Abnahme im BGB-Vertrag!
(Georg Rehbein)
Dokument öffnen IBR 2022, 453

Chance vertan
Leseranmerkung von Maria Dilanas zu
 N 
Klimaschutz-Sofortprogramm für Gebäudesektor vorgelegt
Dokument öffnen Nachricht

Nicht alle Latten am Bauzaun ?
Leseranmerkung von Hans-Peter Füg zu
 R 
Leistungsverzeichnis unklar: Keine Kalkulation "pro Auftragnehmer"!
(Stephan Bolz)
Dokument öffnen IBR 2022, 387

 B 
Materialpreiserhöhungen, Lieferkettenverzögerungen und die bauablaufbezogen konkrete Darstellung

Ein Gericht entscheidet (idealerweise) auf der Grundlage geltenden Rechts mit streng aufrecht gehaltenen Beweislastregeln. Wo ein Gericht - nach oft langer Prozessdauer zumal - mit Strenge wacht, entscheidet das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BmWSB) durch Erlass quasi per Federstrich. Die oberste Instanz der öffentlichen Bauauftraggeber ist mit dem Erlass vom 25.03.2022 mit Gestaltungsfreiraum und einer gehörigen Portion an Pragmatismus auf die Auftragnehmerseite zugegangen. Das zeigt sich vor dem Hintergrund von ungewöhnlich hohen, geradezu blitzartig und unvorhersehbar eingetretenen Preissteigerungen bei Betriebsstoffen (Energie) und einigen Baumaterialien in der Folge des kriegerischen Kampfes um anachronistische Machtgelüste auf der einen und der zu verteidigenden Freiheits- und Demokratiesehnsucht auf der anderen Seite.
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Dokument öffnen Blog-Eintrag

Hier ging es nicht um das Baugrundrisiko - das trägt der Auftraggeber
Leseranmerkung von Dr.-Ing. Wulf Himmel zu
 R 
Baugrundrisiko ist Auftragnehmerrisiko!
(Stephan Bolz)
Dokument öffnen IBR 2022, 392

 B 
BGH klärt brennende Frage trotz Gelegenheit nicht

Bei allem Respekt vor der Würde des Amtes und der Menschen darin: Die Bauwelt wartet auf die höchstrichterliche Klärung. Die Antwort auf die Frage, wie der neue Preis nach § 2 Abs. 5, 6 VOB/B, gleich ob mit oder ohne bauzeitliche Wirkung, zu bilden ist, wird mit Hochspannung erwartet.

Worum geht es?
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Dokument öffnen Blog-Eintrag

Brennende Frage weiter ungeklärt
Leseranmerkung von Dr.-Ing. Matthias Drittler zu
 R 
Nachtragsvergütung aus § 2 Abs. 5, 6 VOB/B umfasst auch bauzeitbedingte Folgekosten!
(Bernhard von Kiedrowski)
Dokument öffnen IBR 2022, 339

 B 
Nachweise im gestörten Bauablauf: Kein Zauberwerk

Was muss der Vortrag des im Verzögerungsfall beweisbelasteten Auftragnehmers leisten, wenn er Nachteile aus Behinderungen aus dem Risikobereich des Auftraggebers geltend machen möchte? Welche Hürde muss er bei der Darlegung der Anspruchsgrundlage / des Haftungsgrundes nehmen? Und wenn eine Anspruchsgrundlage festgestellt ist: Was muss anschließend ein den Anspruch ausfüllender Kausalitätsnachweis leisten, um eine hinreichende Grundlage zur Schätzung nach § 287 ZPO zu bieten?
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Dokument öffnen Blog-Eintrag

 S 
Bautechnik

Bautradition, die keine ist: Beispiel Flutwasserschutz


Sachverständigenbericht von Prof. Matthias Zöller, Dipl.-Ing. Architekt und ö.b.u.v. Sachverständiger, Neustadt/Weinstraße
Dokument öffnen IBR 2022, 335

 B 
Vorsicht, an praktischer Lösung Interessierte! Aus verschlungenen Gehirnwindungen Entspringendes

Unter der bekannten Mengenminderungsklausel eines Einheitspreisvertrages ist dem Auftragnehmer bei einer über 10 % hinausgehenden Mengenunterschreitung der Einheitspreis vorbehaltlich des Ausgleichs durch relevante Mengenerhöhungen bei anderen Positionen oder auf andere Weise auf Verlangen zu erhöhen. Die Erhöhung soll "im Wesentlichen" dem Mehrbetrag entsprechen, der sich durch die Verteilung der Baustelleneinrichtungs- und Baustellengemeinkosten und der Allgemeinen Geschäftskosten auf die verringerte Menge ergibt. Welche Bedeutung kommt dem Term "im Wesentlichen" zu?
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Dokument öffnen Blog-Eintrag

AN geteert und gefedert mit gerichtlicher Absolution!
Leseranmerkung von Dr. Benjamin Berding zu
 R 
Kleinteiliges und diskontinuierliches Arbeiten ist keine unangemessene Benachteiligung!
(Paul Popescu)
Dokument öffnen IBR 2022, 284

Trennung verfehlt
Leseranmerkung von Dr.-Ing. Matthias Drittler zu
 B 
Bauzeitansprüche und Baugerichtstag: Nur Verzögerungsbeiträge beider Risikobereiche geben vollständiges Bild der Wirklichkeit
Dokument öffnen Blog-Eintrag


Vorunternehmerrechtsprechung vs. Glasfassadenentscheidung
Leseranmerkung von S. Erdmann zu
 R 
Egal, was in der Baubeschreibung steht: Abdichtung muss abdichten!
(Stephan Bolz)
Dokument öffnen IBR 2022, 288

 B 
"Tatsächlich erforderliche Kosten" in § 2 Abs. 5 VOB/B anders adressiert als in § 2 Abs. 3 Nr. 2

Der neue Preis einer Mehrmenge oberhalb der 110 %-Grenze unter einer Position eines VOB/B-Einheitspreisvertrages richtet sich seit der Entscheidung des BGH in "Mengenänderung Va), tats. Kosten" vom 08.08.2019 - VII ZR 34/18 - nach den tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge für Allgemeine Geschäftskosten und Wagnis + Gewinn. Eine Lösung, die sich an § 650c Abs. 1 BGB orientiert und damit eine Ahnung vermittelt, wie der Bundesgerichtshof auf die Preisermittlung nach § 2 Abs. 5, 6 VOB/B sehen könnte?
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 B 
§ 650c Abs. 1, 2 BGB: Von der Korbion'schen PreisNiveauFortschreibung zur Vygen'schen AbsolutbetragsFortschreibung und zurück

Die Preise für geänderte und zusätzliche Leistungen nach der Korbion'schen Faustformel (PreisNiveauFortschreibung) zu bilden, ist längst nicht "von Gestern", wie es der Gesetzgeber ursprünglich vorhatte sein zu lassen, in § 650c Abs. 1 BGB mit AbsolutbetragsFortschreibung (Vygen) geregelt und dann in § 650c Abs. 2 BGB aber weitgehend aufgegeben hat. Die PreisNiveauFortschreibung (Korbion) ist nicht "gekippt", ganz im Gegenteil: Unter dem Schutz und in den Grenzen der Vermutung in § 650c Abs. 2 Satz 2 BGB lebt PreisNiveauFortschreibung (Korbion) weiter.
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