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Online seit 2023
Zum Verständnis des § 15 Abs. 3 S. 1 VOB/B Leseranmerkung von christian sienz zu
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ProzessualesBeschlussklage gegen Abrechnungsbeschluss wirtschaftlich sinnlos – erfolgreiche Klage als Pyrrhussieg?IMR 2023, 129 |
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BauträgerDas neue GWG - Barzahlung beim BauträgerIBR 2023, 1004 (nur online) |
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Ob § 642 BGB für die Abwicklung von monetären Folgen beim Unternehmer, Folgen von Behinderungen aus dem Risikobereich des Bestellers (kurz: B), als Rechtsnorm für die Subsumtion taugt, mag zwar bezweifelt werden; siehe Blog-Eintrag vom 30.01.2023. Die Zweifel helfen dem Klima-U in unserem Fall (Blog-Eintrag vom 23.01.2023 rein praktisch betrachtet freilich nicht weiter. Der BGH hat in den zwei bewussten Entscheidungen nun einmal die Grenzen von Entschädigung in seiner Sicht geklärt. Daran wird auf kaum absehbare Zeit wohl nicht zu rütteln sein. Bis auf weiteres stellt sich für den "Rechts"-Anwender die Frage, worauf sich eine Entschädigung des Klima-U in der Sicht des BGH richten darf und worauf nicht. Dabei trifft er auf eine weitere - vorsichtig ausgedrückt - Ungereimtheit, dieses Mal weniger im Gesetz als in der höchstrichterlichen Rechtsprechung.
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BautechnikSolaranlagen auf Flachdächern: Brandgefährlich?Sachverständigenbericht von Prof. Dipl.-Ing. Matthias Zöller, Architekt und ö.b.u.v. Sachverständiger, Neustadt/Weinstraße, und Dr. rer. nat. Udo Simonis, ö.b.u.v. Sachverständiger für Kunststofftechnik - Dach- und Dichtungsbahnen, Ronneburg IBR 2023, 117 |
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WohnungseigentumDie Gaspreisbremse in der WEGIMR 2023, 85 |
Vergaberecht vs. Zivilrecht Leseranmerkung von Christian Meier zu
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Der Besteller B aus unserem (realitätsnahen) Fall lässt den Unternehmer U (Klima-U) und dessen Bauzeitnachtrag mit BGH "Vorunternehmer I" aus dem Jahr 1985 (VII ZR 23/84) durch die Maschen des Rechtsnetzes fallen, ein Netz, das eigentlich die Interessen der Beteiligten auf beiden Vertragsseiten in ausgewogener Weise schützen soll. Damit nicht genug. Gegen den hilfsweise auf einen Entschädigungsanspruch gerichteten Vortrag des Klima-U wendet der B die jüngste Rechtsprechung des BGH zu § 642 Abs. 2 BGB an und stellt, nachdem der Rechtsvertreter des Klima-U nachdrücklich insistiert hatte, zwar eine gewisse Entschädigung in Aussicht. Diese "gewisse Entschädigung" würde sich, das weiß der Klima-U, allerdings auf einen Betrag belaufen, der sehr weit unter der tatsächlichen Höhe aller seiner Nachteile aus dem Mitwirkungsmangel des B liegt. Und, ...
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Die Zwangshypothek und das Grundbuch - Jahresrückblick 2022IVR 2023, 10 |
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Die Zwangsversteigerung von Immobilien - Jahresrückblick 2022IVR 2023, 1 |
Fehler in der Zwischenüberschrift... Leseranmerkung von Sebastian Demuth zu
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Jetzt noch strenger der BGH Leseranmerkung von Wolfgang Dötsch zu
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Siehe jetzt aber strenger BGH.... Leseranmerkung von Wolfgang Dötsch zu
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Keine Fristsetzung nach Rücktritt Leseranmerkung von VRLG Ihle zu
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Bauherr (Besteller, kurz: B) beauftragt Unternehmer (kurz: U), für den Neubau einer Krankenhauserweiterung die Klimaanlage herzustellen. Die Bauzeit für die Herstellung der Klimaanlage (Montage) ist verbindlich mit einem Jahr vereinbart. Nach Abschluss der Montagearbeiten soll die Anlage in Betrieb gesetzt werden (Inbetriebsetzung, kurz: IBS). Für die umfangreichen Prüf- und Messaufgaben im Rahmen der IBS sieht der Vertrag der beiden bis zur Abnahme ein halbes Jahr vor. Die Zu- und Abluftkanäle sowie die Leitungen für die Mess-, Steuer- und Regeltechnik (kurz: MSR) werden unmittelbar unter den Rohbetondecken durch die Flurwände und Trennwände zwischen den Behandlungsräumen, die allesamt Gipskartonwände sind (kurz: GK-Wände), hindurchgeführt. In der technologischen Ablauffolge müssen die GK-Wände samt aller Durchlässe, insbesondere jener für die Klimakanäle, stehen, bevor die Kanäle eingebaut werden können. So gesehen ist der Trockenbauer (baut die GK-Wände) für den U der Klimaanlage (Klima-U) ein sogenannter Vorunternehmer. Dieser gerät gegenüber dem B in erheblichen Leistungsverzug, worunter der Arbeitsfortschritt des Klima-U leidet. Der Vorunternehmer folgt der Aufholanweisung des B nicht, woraufhin der B dem Vorunternehmer die Kündigung erklärt. Für jede Bauabwicklung der GAU schlechthin.
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Zu Leitsatz 2 und möglichen Missverständnissen Stellungnahme des Autors (Prof. Dr. Wolfgang Weller) zu
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Vorsicht bei Leitsatz 2 Leseranmerkung von Dr. Wolfgang Kau zu
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Kautionsversicherung missverstanden? Leseranmerkung von Dr Olaf Steckhan zu
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Interessant wird der Nachweis der Höhe Leseranmerkung von Oliver-André Urban zu
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Autorenanmerkung zu Leseranmerkung Bach Stellungnahme des Autors (Dr. Wolfgang Kau) zu
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Autorenanmerkung zu Leseranmerkung Dr. Berding Stellungnahme des Autors (Dr. Wolfgang Kau) zu
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Nicht jede Vertragsverletzung berechtigt zur Kündigung aus wichtigem Grund Leseranmerkung von Hendrik Bach zu
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Nachhaltigkeitsprinzip des Art. 20a GG sticht Nachbesserungspflicht Leseranmerkung von Dr. Benjamin Berding zu
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ProzessualesDie Streitverkündung als Prozessinstrument – praktische Fragestellungen im MietprozessIMR 2023, 43 |
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Der gestörte Bauablauf. Ein Wiedersehen im Neuen Jahr 2023, eine Begegnung mit den Realitäten auf allzu vielen Baustellen. Bevor ich ins Eingemachte der (im Streit) notwendigen Auseinandersetzungen mit den Ursache-Wirkungs-Zusammenhängen (Kausalitäten) gehe: Ich wünsche allen meinen Lesern ein Prosit Neujahr, wie es beim Neujahrskonzert aus Wien voller Zuversicht in die Welt hinausgerufen worden ist. (Zuver)Sicht auf das Gute in dieser Welt und auf die das Gute mitgestaltenden Menschen darin. Ich spreche deshalb nicht von Krisen, aber gerne von Herausforderungen, die angenommen und zu einem für alle Beteiligten annehmbaren Ergebnis geführt werden wollen. Lassen Sie sich, lassen wir uns also herausfordern.
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Herbsttagung 2022 der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im DAV in Leipzig vom 23. bis 24.09.2022IVR 2022, 129 |
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Die Räumungsvollstreckung bei Wohnraum nach § 885 ZPO und § 885a ZPO - ein VergleichIVR 2022, 121 |
Online seit 2022
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BautechnikWU und Frischbetonverbundfolie - eine vernünftige Kombination!Sachverständigenbericht von Prof. Dr.-Ing. Manfred Puche, ö.b.u.v. Sachverständiger, Berlin IBR 2023, 55 |
Sichtbeton ≠ Sichtbeton Stellungnahme des Autors (Matthias Zöller) zu
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Architektur trifft auf Ingenieurkunst Leseranmerkung von Dr.-Ing. Matthias Drittler zu
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Bautechnik"Sicht"-BetonSachverständigenbericht von Prof. Matthias Zöller, Dipl.-Ing. Architekt und ö.b.u.v. Sachverständiger, Neustadt/Weinstraße IBR 2023, 1 ( 2 Leseranmerkungen) |
Lösbare Abgrenzungsprobleme Leseranmerkung von Dr. Thomas Müller zu
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WohnraummieteHabecks Pullover oder Wohlfühltemperaturen im Miet- und WohnungseigentumsrechtIMR 2023, 1 |
substanzlos Leseranmerkung von Dr.-Ing. Matthias Drittler zu
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Warum? Leseranmerkung von k.A. k.A. zu
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Das Gesetz will die Höhe des Vergütungsanspruchs zu einer vom Besteller (kurz: B) angeordneten Leistungsänderung (§ 650b Abs. 2 BGB) als
Blog-Eintrag vermehrten oder verminderten Aufwand und dessen Bewertung nach den tatsächlich erforderlichen Kosten mit angemessenen Zuschlägen für AGK, W + Gsehen. "Vermehrter oder verminderter Aufwand". Es ist in erster Linie der Aufwand festzustellen, der vermehrte [+] oder der verminderte [-] Aufwand, dies etwa im Sinne von Zeitaufwand für die Herstellung eines Stücks Bauleistung. Anschließend, das heißt erst in zweiter Linie, ist der (Mehr- oder Minder)Aufwand mit den dafür "tatsächlich erforderlichen Kosten mit angemessenen Zuschlägen" zu bewerten. Ein Referent (kurz: R) auf Vortragsveranstaltungen verkürzt [mehr ...] |
Fristsetzung zur (Nach-) Erfüllung vor der Abnahme nicht möglich! Leseranmerkung von S. Erdmann zu
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Bei den gesetzlichen Preisregeln zu einer entsprechend § 650b Abs. 2 BGB vom Besteller (kurz: B) angeordneten Leistungsänderung geht es nicht um die kalkulierten, sondern um die tatsächlichen Kosten. So lassen sich die gesetzlichen Preisregeln des § 650c BGB durchaus auf den Punkt bringen. Und doch wird dem Unternehmer (kurz: U) nach § 650c Abs. 2 BGB die lineare Preisfortschreibung mit VertragspreisNiveauFaktor (Kapellmann/Schiffers) zugelassen - sogenannte PreisNiveauFortschreibung (Korbion). Könnte das den Referenten (kurz: R) auf einer Arbeitstagung zu der Idee veranlasst haben, "tatsächliche Kosten" und "Vorkalkulatorik" seien im Grunde das Gleiche? So willkommen neue Ideen sind: Nein, da gerät etwas durcheinander; siehe meinen Blog-Eintrag vom 07.11.2022. In gewisser Weise nachvollziehbar wiederum mag der Irrweg des R in die Idee hinein durch die (scheinbare) Ambivalenz des Gesetzes selbst sein. Denn ...
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Das vom Kollegen Käseberg besprochene Urteil ist rechtskräftig geworden Leseranmerkung von Klaus F Delwig zu
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Witzbolde Leseranmerkung von Hermann Summa zu
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Leistungsversprechen? Leseranmerkung von Hermann Summa zu
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Aus der, zumal der renommierten Vortragspraxis können Sätze wie dieser aufgenommen werden: Bei den gesetzlichen Preisregeln zu einer entsprechend § 650b Abs. 2 BGB vom Besteller (kurz: B) angeordneten Leistungsänderung gehe es nicht um die kalkulierten, sondern um die tatsächlichen Kosten (Selbstkostenerstattungsnachtrag). Ein kerniger wie zutreffender Satz! Fragwürdig, gar befremdlich dagegen: "Tatsächliche Kosten" und "Vorkalkulatorik" seien im Grunde das Gleiche.
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MietrechtAktuelle Rechtsprechung des III. Zivilsenats des BGH zum Heimrecht und zum Betreuten WohnenIMR 2022, 469 |
Berufung per Fax? Leseranmerkung von Michael Mayer zu
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Ergänzende Vertragsauslegung? Leseranmerkung von Thomas Ryll zu
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Koordinationspflichtverletzung? Leseranmerkung von Thomas Ryll zu
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Prozesskosten und Zinsen Leseranmerkung von Oliver-André Urban zu
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Der Gestörte Bauablauf und die Nachweise seiner Rechtsfolgen daran, seit mehr als dreieinhalb Jahrzehnten meine "Leib- und Magenspeise". Leider wird mir der "Appetit" daran durch mehr oder weniger abstrahierende Lösungsansätze in der Baubetriebslehre beeinträchtigt, wenn es in der Folge von solchem dann auch noch heißt, es gebe keine konkreten, am tatsächlichen Bauablauf orientierten Nachweise.
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BautechnikGips unter Abdichtungen in Sportstudios?Sachverständigenbericht von Prof. Matthias Zöller, Dipl.-Ing. Architekt und ö.b.u.v. Sachverständiger, Neustadt/Weinstraße IBR 2022, 553 |
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Forderungen aus AGK-Unterdeckung im gestörten Bauablauf werden in der Praxis
Blog-Eintrag regelmäßig geradezu gnadenlos überreizt mit nicht genügend oder gar nicht differenzierenden [mehr ...] |