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Recht am Bau | Bauvertrag
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Entscheidung unbegründet und nicht nachvollziehbar Leseranmerkung von Dr. Maximilian Jahn zu
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Zwei Anmerkungen noch Leseranmerkung von Maria Dilanas zu
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Ohne Symtomtheorie verbliebe nur ein vollständige (vor-)prozessuale Klärung Leseranmerkung von Hans-Peter Füg zu
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BautechnikAbdichtungsnormen auf dem Prüfstand, Beispiel Innenraumabdichtungen (Teil 2)Sachverständigenbericht von Prof. Dipl.-Ing. Matthias Zöller, Architekt und ö.b.u.v. Sachverständiger, Neustadt/Weinstraße IBR 2021, 1 |
Kurze Schilderung und Benennung der Lage reicht Leseranmerkung von Maria Dilanas zu
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"Ablehnungsandrohung" Leseranmerkung von Frank Siegburg zu
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Das stimmt. Leseranmerkung von Stephan Bolz zu
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650j Abs. 2, Satz 2 BGB ? Leseranmerkung von Hans-Peter Füg zu
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Der Auftragnehmer wird zweifellos unangemessen benachteiligt Leseranmerkung von Jürgen Ripke zu
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Schallschutz Fassaden und Fenster Leseranmerkung von Maria Dilanas zu
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Der Auftraggeber eines Werkvertrages kann diesen jederzeit und ohne Angabe von Gründen fristlos kündigen; sogenannte freie Kündigung. Der Auftraggeber kann auch auf eine einvernehmliche Vertragsaufhebung hinwirken. Wenn ein Werkvertrag einvernehmlich beendet wird, richtet sich die vom Auftragnehmer beanspruchbare Vergütung nach § 648 BGB n. F. bzw. § 8 Abs. 1 Nr. 2 VOB/B, sofern sich die Parteien über die Folgen der Vertragsbeendigung nicht anderweitig geeinigt haben; BGH "Einvernehmliche Vertragsaufhebung", BauR 2018, 1267, 1269 = IBR 2018, 380 (Schmitz).
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Einrede der Anfechtbarkeit § 770 I BGB Leseranmerkung von Ulrich Volk zu
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BGH in mehreren Urteilen sehr deutlich Leseranmerkung von Maria Dilanas zu
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Aufklärung nicht nur durch das Dr. Sommer Team Leseranmerkung von Hans-Peter Füg zu
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BautechnikAbdichtungsnormen auf dem Prüfstand, Beispiel Innenraumabdichtungen (Teil 1)Sachverständigenbericht von Prof. Dipl.-Ing. Matthias Zöller, Architekt und ö.b.u.v. Sachverständiger, Neustadt/Weinstraße IBR 2020, 569 |
Schadstoffe in der Praxis Leseranmerkung von Hans-Peter Füg zu
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Teilkündigung = Vollkündigung. Wirklich? Leseranmerkung von Marco Röder zu
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Nichtzulassungsbeschwerde Leseranmerkung von Marco Röder zu
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Volltext ist online Leseranmerkung von Stephan Bolz zu
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Gesetzestext verunglückt? Leseranmerkung von Dr. Matthias Drittler zu
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Volltext fehlt Leseranmerkung von Frank Siegburg zu
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Gemeint war wohl der Tragwerksplaner Leseranmerkung von Maria Dilanas zu
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Dürftige Angaben zum Tatsächlichen Leseranmerkung von Maria Dilanas zu
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BautechnikSchwimmende Fliesenbeläge im Schwimmbecken: Alkalische HydrolyseSachverständigenbericht von Prof. Dipl.-Ing. Matthias Zöller, Architekt und ö.b.u.v. Sachverständiger, Neustadt/Weinstraße IBR 2020, 445 |
B |
Die Urkalkulation sei für die Preisbildung einer geänderten oder zusätzlichen Leistung in einem nach dem 01.01.2018 unter Geltung des neuen gesetzlichen Baurechts geschlossenen Vertrag fortzuschreiben, die Urkalkulation sei fortzuschreiben. Dies jedenfalls als eine von zwei (vorgeblichen) Wahlmöglichkeiten. Solches ist in der Praxis verbreitet und gar in wissenschaftlichen Abhandlungen zu lesen. Die Wendung "Fortschreibung" der Urkalkulation verleitet leicht zu dem Verständnis, der Gesetzgeber wolle die alte Korbion-Regel "Gut bleibt gut, schlecht bleibt schlecht" als Maßstab für die Bildung von Nachtragspreisen fortsetzen. Das wäre falsch, scheint sich in der Praxis aber als Wunschvorstellung festzusetzen. Es erstaunt, wie leicht sich eine von der gesetzlichen Intention abweichende Wahrheit bilden kann. Ein jüngeres Beispiel: Himmel/Geiger, die ein Wahlrecht zwischen dem Nachweis "der tatsächlich Kosten und dem Konzept der Fortschreibung der Urkalkulation" sehen (IBR 2020, Kurzaufsatz); weitere Nachweise solchen fehlgeleiteten Verständnisses in Drittler, BauR 2018, 1927, 1929.
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Seit 2018 wurden 4 Entscheidungen in drei Verfahren veröffentlicht. Leseranmerkung von Dr. Achim Mundt zu
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BauvertragZur Widerlegbarkeit der Richtigkeit der Urkalkulation bei der Vergütung geänderter LeistungenIBR 2021, 1055 (nur online) |
Urteil des OLG Stuttgart aufgehoben Leseranmerkung von Marco Röder zu
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Unwirksamkeit von § 2 Abs. 5-6 VOB/B wegen fehlender Klarheit Leseranmerkung von Dr. Andreas Schmidt-Gayk zu
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Formblatt 510 als Auslegungshilfe? Leseranmerkung von Malotki zu
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Kommt es wirklich darauf an... Leseranmerkung von Prof. Dr. Heiko Fuchs zu
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VHB Vertragsbestandteil Leseranmerkung von Kerstin Irl zu
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VHB Vertragsbestandteil? Leseranmerkung von Helge Rübartsch zu
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Ingenieurverstand Leseranmerkung von Frank Huber zu
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Man wundert sich Leseranmerkung von Uwe Luz zu
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BautechnikGenormte Mythen sind keine anerkannten Regeln der Technik - am Beispiel Wasser im BaugrundSachverständigenbericht von Prof. Dipl.-Ing. Matthias Zöller, Architekt und ö.b.u.v. Sachverständiger, Neustadt/Weinstraße IBR 2020, 331 ( 1 Leseranmerkung) |
Leseranmerkung Dr. Jahn Leseranmerkung von Volker Hafkesbrink zu
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Kündigung ist nicht so leicht, wie landläufig angenommen! Leseranmerkung von Dr. Maximilian Jahn zu
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Vielen Dank für die Klarstellung Leseranmerkung von Maria Dilanas zu
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Zur Leseranmerkung von Frau Dilanas Stellungnahme des Autors (Dr. Wolfgang Kau) zu
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Die Rede ist von der Entscheidung BGH "Entschädigungshöhe" vom 30.01.2020 (VII ZR 33/19), bisher besprochen in drei Beiträgen hier bei ibr-online.de (IBR 2020, 229, IBR 2020, 230, IBR 2020, 231). BGH "Entschädigungshöhe" knüpft nahtlos an BGH "Entschädigungsdauer = Vorunternehmer III" vom 26.10.2017 - VII ZR 16/17 an. Beide Entscheidungen wirken wie konsequent aus dem Gesetzestext und seinen Entstehungsgründen abgeleitet, offenbaren zugleich erhebliche Regelungslücken zulasten eines in seinem Bauablauf durch verspätete Vorunternehmerleistungen behinderten Auftragnehmers. Die Zweifel an der Eignung des § 642 BGB zur ausgewogenen Regelung der Interessen beider Vertragsseiten wachsen weiter.
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Übliche Beschaffenheit Leseranmerkung von Maria Dilanas zu
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Nicht ohne Weiteres zu verallgemeinern Leseranmerkung von Hendrik Bach zu
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Der AN ist nicht schutzlos. Leseranmerkung von Uwe Luz zu
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MItverschuldenseinwand Leseranmerkung von Adrian Gotthold zu
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"Hemdsärmelig" oder rechtsirrig? Leseranmerkung von Dr Olaf Steckhan zu
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LG München bejaht beide Alternativen des § 650f Abs. 2, Satz 2 BGB Stellungnahme des Autors (Dr. Hayo Bernsmann) zu
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Gemeinsame Klage auch bei fehlendem Anerkenntnis möglich? Leseranmerkung von Dr Olaf Steckhan zu
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Desinfektion Leseranmerkung von Hans-Peter Füg zu
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BauvertragSicherheiten des Auftragnehmers in der COVID-19-PandemieIBR 2021, 1005 (nur online) |