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Recht am Bau | Bauvertrag

Zeige Dokumente 851 bis 900 von insgesamt 2164 - (5097 in Alle Sachgebiete)

Online seit 2015

Bisherige nicht ständige Rechtsprechung des BGH
Leseranmerkung von Volker Hinkl zu
 R 
Kein Geld ohne Vorlage der Urkalkulation!
(Arndt Maas)
Dokument öffnen IBR 2015, 118

IBR 2015,114 OLG München
Leseranmerkung von Prof. Dr. Klaus Englert zu
 R 
"Baugrundrisiko" liegt beim Auftragnehmer!
(Markus Vogelheim)
Dokument öffnen IBR 2015, 114

BGH: Auflösende Bedingung der Bürgschaftsstellung
Leseranmerkung von Jürgen Ripke zu
 R 
Sicherheitseinbehalt: Darf Auftraggeber mit Ansprüchen aus anderen Bauvorhaben aufrechnen?
(Alfred Metzger)
Dokument öffnen IBR 2009, 269

Abnahme unter Vorbehalt
Leseranmerkung von Matthias Alpers zu
 R 
Auch eine Abnahme "unter Vorbehalt" ist eine Abnahme!
(Petra Sterner)
Dokument öffnen IBR 2014, 72

OLG Düsseldorf vom 21.11.2014
Leseranmerkung von Dirk Buhlmann zu
 R 
Keine Urkalkulation vorgelegt: Nachträge werden nicht vergütet!
(Stephan Bolz)
Dokument öffnen IBR 2015, 119

Es gibt keine Einrede fehlender Prüfbarkeit bei Abschlagsrechnungen!
Leseranmerkung von Urban zu
 R 
Zahlung auf nicht prüffähige Abschlagsrechnung kann vom Konkursverwalter zurückgefordert werden!
(Alfons Schulze-Hagen)
Dokument öffnen IBR 2003, 305

Falsche Entscheidung mit richtigem Ergebnis
Leseranmerkung von Urban zu
 R 
Keine Anpassung der Einheitspreise im VOB-Vertrag trotz Mengenänderungen!
(Iris Oberhauser)
Dokument öffnen IBR 2015, 178

ein bisschen abgenommen
Leseranmerkung von VRLG Martin Ihle zu
 R 
Wann kann der Auftraggeber bereits vor der Abnahme Mängelrechte geltend machen?
(Florian Krause-Allenstein)
Dokument öffnen IBR 2015, 189

OLG Hamm, Urteil vom 19.08.2014 - 24 U 41/14
Leseranmerkung von Rainer Schönlau zu
 R 
Wann kann der Auftraggeber bereits vor der Abnahme Mängelrechte geltend machen?
(Florian Krause-Allenstein)
Dokument öffnen IBR 2015, 189

 S 
Bautechnik

Thermische Solaranlagen - tickende Zeitbomben?


Sachverständigenbericht von Dipl.-Ing. Matthias Zöller, Architekt und ö.b.u.v. Sachverständiger, Neustadt/Weinstraße
Dokument öffnen IBR 2015, 111

Es besteht bereits hinreichende Klarheit
Leseranmerkung von RA Eike-Heinrich Duhme zu
 R 
Mängelanzeige per E-Mail führt nicht zur Verlängerung der Gewährleistungsfrist!
(Alexander Dietrich)
Dokument öffnen IBR 2015, 132

Besonderheit des Falls beachten: Verstoß gegen § 356 ZPO
Leseranmerkung von Dr. Peter Hammacher zu
 R 
Kein Geld ohne Vorlage der Urkalkulation!
(Arndt Maas)
Dokument öffnen IBR 2015, 118

Die Praxis braucht Klarheit
Leseranmerkung von Dr. Peter Hammacher zu
 R 
Mängelanzeige per E-Mail führt nicht zur Verlängerung der Gewährleistungsfrist!
(Alexander Dietrich)
Dokument öffnen IBR 2015, 132

... soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist...
Leseranmerkung von RA Eike-Heinrich Duhme zu
 R 
Mängelanzeige per E-Mail führt nicht zur Verlängerung der Gewährleistungsfrist!
(Alexander Dietrich)
Dokument öffnen IBR 2015, 132

Keine Frage offen gelassen
Leseranmerkung von Uwe Luz zu
 R 
Kein Geld ohne Vorlage der Urkalkulation!
(Arndt Maas)
Dokument öffnen IBR 2015, 118

Ergänzung zur Anmerkung "Komplette Leistung . kompletter Preis"
Leseranmerkung von Klaus Depold zu
 R 
Komplettheitsklauseln sind als Teil der Preis-/Leistungsabrede auch als AGB wirksam!
(Tobias Wellensiek)
Dokument öffnen IBR 2015, 3

Komplette Leistung - kompletter Preis????
Leseranmerkung von Klaus Depold zu
 R 
Komplettheitsklauseln sind als Teil der Preis-/Leistungsabrede auch als AGB wirksam!
(Tobias Wellensiek)
Dokument öffnen IBR 2015, 3

Keine "Fehlentscheidung"
Stellungnahme des Autors (Tobias Wellensiek) zu
 R 
Komplettheitsklauseln sind als Teil der Preis-/Leistungsabrede auch als AGB wirksam!
(Tobias Wellensiek)
Dokument öffnen IBR 2015, 3

LG folgt "seinem" OLG
Leseranmerkung von Stephan Bolz zu
 R 
Mängelanzeige per E-Mail führt nicht zur Verlängerung der Gewährleistungsfrist!
(Alexander Dietrich)
Dokument öffnen IBR 2015, 132

Mängelanzeige per Mail
Leseranmerkung von Michael Müller zu
 R 
Mängelanzeige per E-Mail führt nicht zur Verlängerung der Gewährleistungsfrist!
(Alexander Dietrich)
Dokument öffnen IBR 2015, 132

Substanzschutz
Leseranmerkung von Maria Dilanas zu
 R 
Feuchter Altbaukeller: Was tun?
(Manfred Puche)
Dokument öffnen IBR 2015, 57

 S 
Bautechnik

Feuchter Altbaukeller: Was tun?


Sachverständigenbericht von Prof. Dr.-Ing. Manfred Puche, ö.b.u.v. Sachverständiger, Berlin
Dokument öffnen IBR 2015, 57 (Dokument öffnen 1 Leseranmerkung)

 L 
Bauvertrag

Komplettheitsklauseln und kein Ende


(Martin Stoltefuß)
Dokument öffnen IBR 2015, 1002 (nur online) Dokument öffnen Kurzaufsatz

 L 
Recht am Bau - Bausicherheiten

Sicherheitsleistung durch "Bankbürgschaft"


(Jürgen Ripke)
Dokument öffnen IBR 2015, 1001 (nur online) Dokument öffnen Kurzaufsatz Dokument öffnen Kurzaufsatz

 K 
Bausicherheiten

Sicherheitsleistung durch "Bankbürgschaft"


(Kurzaufsatz von Jürgen Ripke)
Dokument öffnen IBR 2015, 1044 (nur online) Dokument öffnen IBR 2015, 1001 (nur online)

Online seit 2014

 S 
Bautechnik

Dachtragwerke von Biogasanlagen - eine plangemäß versagende Bauweise?


Sachverständigenbericht von Dipl.-Ing. Matthias Zöller, Architekt und ö.b.u.v. Sachverständiger, Neustadt/Weinstraße, und Dipl.-Ing. (FH) Detlef Krause, ö.b.u.v. Sachverständiger für das Holz- und Bautenschutzgewerbe, Groß Belitz
Dokument öffnen IBR 2015, 1

Krasse Fehlentscheidung
Leseranmerkung von Hendrik Bach zu
 R 
Komplettheitsklauseln sind als Teil der Preis-/Leistungsabrede auch als AGB wirksam!
(Tobias Wellensiek)
Dokument öffnen IBR 2015, 3

OLG Celle, Urteil vom 01.11.2012 - 16 U 200/11
Leseranmerkung von Christian Reuter zu
 R 
Ausführungsplanung widersprüchlich: Auftragnehmer kann kündigen!
(Iris Oberhauser)
Dokument öffnen IBR 2014, 656

Ausgleichsberechnung bei nicht gedeckten GK zwangsläufig durch AN
Leseranmerkung von Urban zu
 R 
Auf Nullpositionen ist § 2 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B entsprechend anwendbar!
(Christa Asam)
Dokument öffnen IBR 2015, 4

Ausgleichsberechnung ist Sache des AG
Leseranmerkung von RA René Ritter zu
 R 
Auf Nullpositionen ist § 2 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B entsprechend anwendbar!
(Christa Asam)
Dokument öffnen IBR 2015, 4

 Z 
Bauvertrag

BGB-Bauvertrag: Rechtsgrundlage der Kündigung aus wichtigem Grund?


Besprochener Beitrag: "Die Kündigung des Werkvertrags aus wichtigem Grund" von RiOLG a.D. Prof. Dr. Frank Peters
(Heiko Fuchs)
Dokument öffnen IBR 2014, 713

Pyrrhussieg ?
Leseranmerkung von Urban zu
 R 
HVA B-StB-Stoffpreisgleitklausel (03/06) des öffentlichen Auftraggebers ist überraschend!
(Christian Sienz)
Dokument öffnen IBR 2014, 717

Anwendung von § 313 BGB zweifelhaft
Leseranmerkung von Dr. Maximilian Jahn zu
 R 
Mengenminderung beim Pauschalpreisvertrag: Auftraggeber muss volle Vergütung zahlen!
(Stephan Bolz)
Dokument öffnen IBR 2014, 721

Widerspruch
Leseranmerkung von Volker Hafkesbrink zu
 R 
Das Risiko einer lückenhaften Leistungsbeschreibung trägt der Auftraggeber!
(Stephan Bolz)
Dokument öffnen IBR 2014, 718

Klausel in AVB unter AGB rechtlichen Gesichtpunkten wirksam?
Leseranmerkung von Dr. Achim Mundt zu
 R 
Auftragnehmer zieht nicht vor Gericht: Kautionsversicherer darf ohne Prüfung zahlen!
(Tobias Rodemann)
Dokument öffnen IBR 2014, 478

 B 
Bauablaufstörung: Umfang der Entschädigung im Annahmeverzug des Auftraggebers

Wenn der Bauablauf durch einen vorleistenden Nachunternehmer des Auftraggebers verzögert oder sonstwie behindert wird und der Auftragnehmer seine in der nachweislichen Folge daraus entstehenden wirtschaftlichen Nachteile gegen den Auftraggeber geltend machen will, wird er seit der Entscheidung BGH "Vorunternehmer II" vom 21.10.1999 - VII ZR 185/98 - (BauR 2000, 722; Drittler, Nachträge und Nachtragsprüfung, Rdn. 4:123) auf die Entschädigungslösung des § 642 BGB zurückgreifen. Wenngleich die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit BGH "Vorunternehmer II" mit der verschuldensunabhängigen Entschädigung eine rechtliche Lösung für den andernfalls aus Mangel an Verschulden des Auftraggebers für die Verspätung seines Vorunternehmers (siehe BGH "Vorunternehmer I" vom 27.06.1985 - VII ZR 23/84 - (BauR 1985, 561; Drittler, Nachträge und Nachtragsprüfung, Rdn. 4:109 ff.) leer ausgehenden Auftragnehmer anbietet, wenngleich der Rechtsgrund für die Vorunternehmerfälle geklärt ist: Die Frage nach dem Umfang der Entschädigung im Annahmeverzug des Auftraggebers ist höchst umstritten und die Antworten sind - wie soll es auch anders sein - im Streitfall interessengelenkt. Die wegweisenden Hinweise des Bundesgerichtshofs fehlen.
[mehr ...]
Dokument öffnen Blog-Eintrag

Prof. Dr. Rolf Kniffka
Leseranmerkung von Dr. Hartmut A. Grams zu
 N 
VorsRiBGH Prof. Dr. Rolf Kniffka im Ruhestand
Dokument öffnen Nachricht

Schadensersatz trotz Fachkenntnisse des Auftragebers?
Leseranmerkung von Holger Detjen zu
 R 
Keine Bedenken gegen Abdichtungsplanung angemeldet: Auftragnehmer haftet zu 50%!
(Philipp Hummel)
Dokument öffnen IBR 2014, 732

Müssen Bauzeitabhängige Mehrkosten wirklich (immer) ins Nachtragsangebot?
Leseranmerkung von Dr. Achim Mundt zu
 R 
Nachtragsvereinbarungen sind abschließend: Kein Nachtrag zum Nachtrag!
(Johannes Wieseler)
Dokument öffnen IBR 2014, 652

Leistungsbeschreibung vom AG oder vom AN
Leseranmerkung von Dr. Rainer Knychalla zu
 R 
Das Risiko einer lückenhaften Leistungsbeschreibung trägt der Auftraggeber!
(Stephan Bolz)
Dokument öffnen IBR 2014, 718

Sicherungsabrede im VHB bleibt unwirksam
Leseranmerkung von Dr. Thomas Krebs zu
 R 
Sicherungsabrede aus dem VHB Bund (Ausgabe 2002 - Stand 01.11.2006) unwirksam!
(Thomas Krebs)
Dokument öffnen IBR 2013, 275

Berufungsinstanz
Leseranmerkung von Lange & Partner zu
 R 
Sicherungsabrede aus dem VHB Bund (Ausgabe 2002 - Stand 01.11.2006) unwirksam!
(Thomas Krebs)
Dokument öffnen IBR 2013, 275

Sehr Richtig!
Leseranmerkung von S. Erdmann zu
 R 
Das Risiko einer lückenhaften Leistungsbeschreibung trägt der Auftraggeber!
(Stephan Bolz)
Dokument öffnen IBR 2014, 718

Besonders zu vergüten sind sie aber trotzdem!
Leseranmerkung von Stephan Bolz zu
 R 
Das Risiko einer lückenhaften Leistungsbeschreibung trägt der Auftraggeber!
(Stephan Bolz)
Dokument öffnen IBR 2014, 718

Diese Entscheidung des OLG Hamm ist doppelt problematisch:
Leseranmerkung von S. Erdmann zu
 R 
Das Risiko einer lückenhaften Leistungsbeschreibung trägt der Auftraggeber!
(Stephan Bolz)
Dokument öffnen IBR 2014, 718

Auch kein Vorbehalt nationaler Anforderungen im Anhang ZA
Leseranmerkung von Martin Kuschel zu
 R 
Zusätzliche Anforderungen an europäisch harmonisierte Bauprodukte europarechtswidrig!
(Michael Winkelmüller; Florian van Schewick)
Dokument öffnen IBR 2014, 672

 L 
Sachverständige

Eine "hinzunehmende Unregelmäßigkeit" - was ist das denn?


(Jürgen Ulrich)
Dokument öffnen IBR 2014, 1252 (nur online) Dokument öffnen Kurzaufsatz

Zahlendreher
Leseranmerkung von Dr. Heiko Fuchs zu
 Z 
Ohne Mängelbeseitigung kein Schadensersatz in Höhe der Mängelbeseitigungskosten!
(Heiko Fuchs)
Dokument öffnen IBR 2013, 130

 B 
Mängelhaftung - Hinweis- und Aufklärungspflicht - Prüf- und Bedenkenhinweispflicht
Von Uwe Liebheit

OLG Nürnberg, Urteil vom 28.05.2014 - 2 U 2205/12

Sachverhalt

Für das Verputzen der Innenseite von Kelleraußenwänden hat ein Unternehmer einen Kalkzementputz und einen nicht näher definierten "Sanierputz" angeboten. Der im Baugewerbe tätige Besteller erteilte ihm ohne eine Nachfrage den Auftrag zur Ausführung des kostengünstigeren Kalkzementputzes. Dessen Verwendung hat zu Mängeln geführt deren Beseitigung 3.265 Euro gekostet hat.

Der Besteller hat gerügt, dass ein Kalkzementputz statt eines Sanierputzes verwendet wurde, bzw. die dass er vom Auftragnehmer nicht darüber aufgeklärt worden ist, dass der aufgebrachte Kalkzementputz "bei derartig feuchten Kellerwänden, wie sie beim streitgegenständlichen Objekt vorlägen, nicht dauerhaft halte".

Der Sachverständige hat ausgeführt, dass der Kalkzementputz "für sich gesehen mangelfrei aufgebracht worden sei".

Die Entscheidung des OLG Nürnberg

Das OLG Nürnberg hat angenommen, dass sich ein Anspruch des Bestellers gegen den Unternehmer auf Ersatz der "Ausbesserungskosten" allenfalls daraus ergeben könne, dass dieser ihn nicht hinreichend darauf hingewiesen habe, dass der von ihm angebotene Kalkzementputz weniger geeignet sei als ein Sanierputz, weil "das Gebäude bekanntermaßen feuchte Kellerwände aufweist". Eine entsprechende Hinweis- und Aufklärungspflicht hat es verneint, weil der Besteller wegen seiner langjährigen Erfahrung im Baugewerbe insoweit als sachkundig anzusehen sei. Wenn er sich bei Vorlage zweier Angebote über zwei verschiedene Putzarten ohne Nachfrage für eine von ihnen entscheide, wisse er um deren Vor- und Nachteile.

Urteilsbesprechung von Bröker

Bröker bespricht die Entscheidung unter der Überschrift: "Keine Prüfungs- und Bedenkenhinweispflicht bei sachkundigem Auftraggeber"(Hinweis: Die Redaktion hat die Überschrift inzwischen geändert). Die Wertung des OLG erscheint ihm vertretbar. Gegenüber einem bauerfahrenen Auftraggeber seien zwar umfangreiche Hinweispflichten beispielsweise dann denkbar, wenn der Auftragnehmer über Spezialwissen (z. B. wenn es um Spezialtiefbau geht) verfüge, ein derartiger Fall habe aber nicht vorgelegen. Gänzlich anders wäre der Fall aber zu beurteilen gewesen, wenn der angebotene Kalkzementputz von Beginn an nicht dazu geeignet gewesen wäre, auf den nassen Kelleraußenwänden aufgetragen zu werden. Wenn von vorneherein feststehe, dass dieser Putz ungeeignet ist, hätte nur der Sanierputz angeboten werden dürfen.

Stellungnahme

Weyer hat in einem Blog-Beitrag vom 25.06.2013 (ibr-online), der sich auf das Urteil des OLG München vom 05.06.2013 bezieht, zutreffend darauf hingewiesen, dass selbst Oberlandesgerichte offensichtlich nach wie vor Schwierigkeiten mit der zutreffenden Anwendung des Mangelbegriffs des § 633 Abs.2 Satz 1 BGB und des im Wesentlichen gleichlautenden § 13 Abs.1 Satz 2 VOB/B oder des § 4 Abs.7 VOB/B haben.

Ein Mangel liegt gem. § 633 Abs. 2 S.1 BGB vor, wenn die Ist-Beschaffenheit des Werks von der vertraglich vereinbarten Soll-Beschaffenheit abweicht. Insoweit ist nicht nur die ausdrückliche Beschaffenheitsvereinbarung relevant. Bei der Auslegung der ausdrücklichen Beschaffenheitsvereinbarung ist vielmehr u.a. zu berücksichtigen, dass der Besteller vom Auftraggeber erkennbar erwartet, dass sich sein Angebot auf die Herstellung eines zweckentsprechenden und funktionstauglichen Werks bezieht, das den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Das Sachverständigengutachten muss sich auf diese entscheidungsrelevanten Voraussetzungen des Mangelbegriffs beziehen .

Der BGH hat in der Blockheizkraftwerk-Entscheidung und den weiteren in der Fußnote zitierten Urteilen wiederholt klargestellt, dass die verschuldensunabhängige Mängelhaftung nur durch einen Sach- oder Rechtsmangel des vom Unternehmer hergestellten Werkes begründet werden kann. Wenn das Werk seine vereinbarte oder nach dem Vertrag vorausgesetzte Funktion nicht erfüllt, ist es mangelhaft. Das entspricht der ganz herrschenden Meinung in der Rechtsprechung und Literatur .

Ein Kalkzementputz, der "auf feuchten Kellerwänden nicht dauerhaft hält", erfüllt die Anforderun-gen, die an die Funktion eines Putzes gestellt werden, unabhängig davon nicht, ob er "für sich gesehen mangelfrei aufgebracht worden ist". Er ist deshalb mangelhaft.

Die Erfolgshaftung für diesen Mangel setzt entgegen der Auffassung des OLG nicht voraus, dass der Unternehmer nur haftet, wenn ihm zusätzlich eine Verletzung der Aufklärungs- und Beratungspflicht vorzuwerfen ist, dass der von ihm angebotene Kalkzementputz für den konkreten Verwendungszweck nicht funktionstauglich ist. Er muss vielmehr einen für den konkreten Verwendungszweck funktionstauglichen Putz anbieten. Das folgt auch aus der DIN 18299 Abs. 2.1.3., nach der Bauteile aufeinander abgestimmt werden müssen. Erkennt er erst unmittelbar vor oder während der Herstellung des Werks, dass das Gebäude feuchte Kellerwände aufweist für die der Kalkzementputz ungeeignet ist, muss er den Besteller unverzüglich darauf hinweisen. Nicht die Verletzung dieser Aufklärungs- und Beratungspflicht, sondern der Mangel in Form eines nicht funktionstauglichen Werks, das nicht den anerkannten Regeln der Technik entspricht, begründet die Mängelhaftung des Unternehmers gem. §§ 633, 634 BGB .

Kommt nach einer unzureichenden vorvertraglichen Beratung oder Aufklärung über die Eigenschaften eines Werkes und dessen Funktionstauglichkeit ein Vertrag mit einem Unternehmer zustande, z.B. aufgrund eines Telefonats ohne die gebotene Untersuchung des Bauwerks, gehen etwaige Schadensersatzansprüche aus der vorvertraglichen Beratung in den Mängelansprüchen auf, die sich aus der Herstellung des mangelhaften Werks ergeben, wenn sich der aus der fehlerhaften Beratung oder Aufklärung geltend gemachte Schaden mit dem aus der Mängelhaftung deckt .

Die Auffassung von Bröker, dass ein Haftung des Unternehmers für die Putzmängel nur dann zu bejahen sei, "wenn von vorneherein feststehe, dass dieser Putz ungeeignet ist" entspricht nicht der vom BGH bereits in dem Putzsystem I Urteil vom 17.05.1984 vertretenen Auffassung und herrschenden Meinung:

"Der Auftragnehmer hat die Entstehung eines mängelfreien, zweckgerechten Werks zu gewährleisten. Entspricht seine Leistung nicht diesen Anforderungen, so ist sie fehlerhaft, und zwar unabhängig davon, ob die anerkannten Regeln der Technik eingehalten worden sind. Ausschlaggebend ist allein, dass der Leistungsmangel zwangsläufig den angestrebten Erfolg beeinträchtigt."


Die Überschrift der Urteilsbesprechung von Bröker: "Keine Prüfungs- und Bedenkenhinweispflicht bei sachkundigem Auftraggeber"(Hinweis: Die Redaktion hat die Überschrift inzwischen geändert) ist irreführend und sehr bedenklich. Die Prüf- und Bedenkenhin-weispflicht, deren Erfüllung zu einer Befreiung von der Mängelhaftung führt, greift nur ein, wenn ein Mangel auf die Leistungsbeschreibung oder auf verbindliche Anordnungen des Bestellers, auf die von diesem gelieferten oder vorgeschriebenen Stoffe oder eine von ihm verbindlich vorgeschriebene Ausführungsweise zurückzuführen ist. Voraussetzung ist, dass die Vorgaben des Bestellers vom Unternehmer zwingend zu befolgen sind, die ihm also keine Wahl lassen.

Diese Voraussetzungen ergeben sich aus der OLG-Entscheidung nicht, sondern nur, dass der Unternehmer dem Besteller 2 Angebote unterbreitet hat. Wenn der Besteller lediglich ein Angebot des Unternehmers angenommen hat, liegt selbst dann keine bindende Anordnung des Bestellers vor, wenn er einen bestimmten Baustoff vorgeschlagen hat. Insoweit haftet der Unternehmer ohne jede Beschränkung auf sein Fachwissen, dass die Angebote zur Herstellung eines zweckentsprechenden und funktionstauglichen Werks geeignet sind.

Die Prüf- und Hinweispflicht des Unternehmers entfällt zudem nur ausnahmsweise, wenn er sich darauf verlassen kann, dass der fachkundige Besteller selbst oder seine bauleitenden Vertreter ein bestimmtes Risiko erkannt und bewusst in Kauf genommen haben und diese insoweit nicht von falschen Voraussetzungen ausgegangen sind . Dass muss der Auftragnehmer beweisen. Die Erfahrung lehrt, dass auch erfahrenen Planern versehentliche Planungsfehler unterlaufen können. Daraus folgt, dass aus langjährigen Erfahrungen im Baugewerbe nicht gefolgert werden kann, dass einem Auftraggeber das Risiko der mangelnden Funktionstauglichkeit einer Leistung bewusst gewesen sein muss. Dass er einen Auftrag zur Herstellung eines nicht funktionstauglichen Werks erteilt hat, deutet darauf hin, dass ihm die entsprechende Konsequenz nicht bewusst war. Deshalb muss der Auftragnehmer sich in einer Weise vergewissern, dass der Besteller das Risiko der mangelnden Funktionstauglichkeit des Werks bewusst in Kauf genommen hat, dass ihm im Streitfall der entsprechende Beweis möglich ist. Diese Klärung entspricht letztlich einem nachweislichen Bedenkenhinweis.

Die eigene Sachkunde des Auftraggebers begründet deshalb nach zutreffender Auffassung grundsätzlich keine Beschränkung der Hinweispflicht des Auftragnehmers. Der sachkundige Auftraggeber hat die gleichen vertraglichen Rechte wie ein nicht sachkundiger . Die Sachkunde des Auftraggebers hat lediglich Einfluss auf den Umfang und den Inhalt des Bedenkenhinweises des Auftragnehmers

Das gilt erst recht, wenn keine verbindliche Vorgabe des Bestellers vorliegt. Darauf deutet der vom OLG mitgeteilte Sachverhalt hin. Der Besteller darf entgegen der Auffassung des OLG darauf vertrauen, dass der Unternehmer ihm Bauleistungen anbietet, die zur Herstellung eines funktionstauglichen Werks geeignet ist. Für den Ausschluss der Mängelhaftung des Unternehmers reicht es entgegen der Auffassung des OLG nicht aus, dass der Besteller aufgrund seiner Fachkunde erkennen konnte, dass die vereinbarte Bauleistung nicht zur Herstellung eines funktionstauglichen Werks geeignet ist und er eine Nachfrage beim Unternehmer unterlassen hat. Eine entsprechende Risikoübernahme durch den Besteller kann nur angenommen werden, wenn der Unternehmer ihn vor Abschluss des Vertrages oder jedenfalls vor Ausführung der Leistung über das vorhandene Risiko aufgeklärt und der Bauherr sich rechtsgeschäftlich mit der Risikoübernahme einverstanden erklärt hat .

Eine stillschweigende Vereinbarung eines Haftungsausschlusses kommt nur in Betracht, wenn sich aus dem Verhalten des Bestellers klar ergibt, dass er mit einem entsprechenden Haftungsausschluss einverstanden war. Das setzt voraus, dass sich der Unternehmer vergewissert hat, dass der Besteller das Baurisiko richtig erkannt hat und gleichwohl an der Baumaßnahme festhalten will .

Liegen ein Mangel und kein rechtsgeschäftlicher Haftungsausschluss oder keine rechtsgeschäftliche Risikoübernahme vor, so bleibt es bei der verschuldensunabhängigen Erfolgshaftung des Unternehmers.

Fußnoten:

IBRRS 2014, 2510
OLG München Urt. v. 05.06.2013 - 13 U 1425/12 Bau, IBRRS 2013, 2375
Vgl. Liebheit in Abstimmung mit Kniffka, Aachener Bausachverständigentage 2014
BGH, Urt. v. 08.11.2007 - VII ZR 183/05 - Blockheizkraftwerk, Rdnr. 22; BGHZ 174, 110 = BauR 2008, 344 = NZBau 2008, 109; BGH, Urt. v. 29.09.2011 - VII ZR 87/11 - Dükervermessung, NJW 2011, 3780, BauR 2012, 115; BGH Urt. v. 21.4.2011 - VII ZR 130/10 - Rundbogenfenster, NZBau 2011, 415, IBR 2011, 399 m.w.Nachw.; Kniffka/Koeble, 6. Teil Rdnr. 25, 36.
Werner/Pastor, Der Bauprozess, 14. Aufl. Rdnr. 1964 m.w.Nachw.
Eingehend Liebheit, BauSV 5/2014, 54, 55
BGH, Urt. v. 25.5.1972 - VII ZR 165/70; Urt. v. 27.2.1975 - VII ZR 138/74; Urt. v. 10.7.1975 - VII ZR 243/73; Kniffka, ibr-online Kommentar Bauvertragsrecht, vor § 631 BGB Rdnr. 117; Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Aufl. § 311 Rdnr. 47, 18; MüKoBGB/Emmerich 6. Aufl., § 311 BGB, Rdnr. 95
BGH Urt. v. 17.05.1984 - VII ZR 169/82 (Putzsystem I), BauR 1984, 510, IBRRS 2007,0992
Kniffka/Krause-Allenstein, ibr-online-Kommentar Bauvertragsrecht, Stand 23.06.2014, § 634 Rdn. 39
BeckOK-VOB/B/Fuchs § 4 Abs. 3 VOB/B Rdnr. 2; Preussner, Der fachkundige Bauherr, 1. Aufl. 1998
Kniffka/Krause-Allenstein, ibr-online-Kommentar Bauvertragsrecht, Stand 23.06.2014, § 634 Rdn. 28; BGH, Urt. v. 17.5.1984 - VII ZR 169/82.
BGH, Urt. v. 20.06.2013 - VII ZR 4/12 (gefährliche Steilhanglage - Prüfung eines Mitverschuldens des Auftrag-gebers gem. § 254 BGB), BauR 2013, 1472; NZBau 2013, 515, IBR 2013, 546
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Bautechnik

Die Bewertung unbedeutender Mängel


Sachverständigenbericht von Dipl.-Ing. Matthias Zöller, Architekt und ö.b.u.v. Sachverständiger, Neustadt/Weinstraße
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