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Recht am Bau | Bauvertrag
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BautechnikZuverlässige Flachdächer: Immer mit Gefälle?Sachverständigenbericht von Dipl.-Ing. Matthias Zöller, Architekt und ö.b.u.v. Sachverständiger für Schäden an Gebäuden, Neustadt/Weinstraße IBR 2011, 385 |
Brandschutzplanung als Grundleistungen? Leseranmerkung von Werner Seifert zu
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Recht am Bau - BauvertragWerklohnsicherheit nach § 648a BGB: Trumpfkarte der Bauhandwerker!IBR 2011, 1070 (nur online) ( 1 Leseranmerkung) |
I.d.R. keine Wettbewerbswidrigkeit bei Handel mit Produkten mit Ü-Zeichen Leseranmerkung von Martin Kuschel zu
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BauvertragNeufassung der EU-Zahlungsverzugsrichtlinie: Erste Gedanken zur Ausstrahlung auf das Bau- und ArchitektenrechtIBR 2011, 387 |
BGH vom 23.03.2011, IBR 2011, 315 Leseranmerkung von Dr. Horst Dähne zu
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Auch keine Vertragserfüllungssicherheit Leseranmerkung von Jürgen Ripke zu
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Wenn bei einem Nachtrag aus einer BauSoll-Modifikation (geänderte oder zusätzliche Leistung) -- insbesondere öffentliche -- Auftraggeber den Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen und Kosten verlangen und das Mehr (oder Minder) aus dem Nachtragereignis als Differenz zu den kalkulierten Kosten bestimmen wollen, verstoßen sie gegen ein Grundprinzip der VOB/B. Eine Nachtragsprüfung auf der Grundlage von Ist-Kosten ist unzulässig; ausführlich in Drittler, Nachträge und Nachtragsprüfung, Rdn. 287 m.w.N. Sie wird aber immer wieder versucht, denn tatsächlich geschlossene Verträge und in die Buchhaltung eingegangene Abrechnungsbelege einerseits und Angaben aus der Ur-Kalkulation -- hinreichende Transparenz vorausgesetzt -- andererseits liefern wenigstens konkrete, handhabbare Größen. Dagegen liefern anzustellende hypothetische Überlegungen zum Ist und zum Soll oft eher unsichere Ergebnisse, Ergebnisse aus den im rechtlichen Ausgangspunkt anzustellenden Überlegungen zur Bestimmung des Ist, welches in der Folge des Nachtragsereignisses entstanden ist, und Überlegungen des Soll, welches ohne das Nachragsereignis entstanden wäre. Ohne dies lässt sich das Prinzip der Vertragspreis-Niveau-Fortschreibung, das nach der bisher herrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur gilt, allerdings kaum umsetzen. Gewinn, auch verkappter Gewinn, aus der Urkalkulation muss im Grundsatz ebenso beim Auftragnehmer verbleiben wie ursprünglich kalkulierter und verkappter Verlust.
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BauvertragDie unvollständige Leistungsbeschreibung - Vergütungsansprüche für nicht beschriebene, aber zwingend erforderliche LeistungenIBR 2011, 1059 (nur online) |
zum Urteil des LG Frankfurt, 14 O 69/10 Leseranmerkung von christian sienz zu
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Skonto bei unwirksamer Regelung zur Prüffrist Leseranmerkung von Stephan Lengnick zu
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BauvertragRessourcenschonende Immobilienversorgung: Der rechtliche RahmenIBR 2011, 389 |
So macht man erst Menschen kaputt, Leseranmerkung von Unbekannter Absender zu
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Eine qualifizierte baubegleitende Dokumentation steigert die Durchsetzungschance von Nachträgen aus vom Auftraggeber gestörtem Bauablauf -- wenn das keine beflügelnde Nachricht ist. Ohne dies gelingen konkrete Nachweise von Produktivitätsverlusten indessen praktisch nicht. Allgemeine Darlegungen, wie etwa: "infolge von Verzögerungen im Planungs- oder Planlieferprozess haben Arbeitsumstellungen stattgefunden und in deren Folge haben Fehl-, Warte- und Neueinarbeitungszeiten zu erhöhtem Aufwand geführt", genügen der Darlegungs- und Beweislast des Auftragnehmers nicht; BGH "Behinderung II, 1. Teil -- Klinik in G.", BauR 2002, 1249, 1251.
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BauvertragVertragliche Rahmenbedingungen für energieeffizientes BauenIBR 2011, 388 |
Bitter Leseranmerkung von RA Seidel / Stuttgart zu
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Wieder ein "ungutes" Gefühl zur Preisfindung ! Leseranmerkung von Volker Abel zu
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Leseranmerkung II Leseranmerkung von Volker Hafkesbrink zu
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Autoreenanmerkung Leseranmerkung von Mirko Zebisch zu
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Leseranmerkung Leseranmerkung von Volker Hafkesbrink zu
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Forderungen aus Behinderung im Risikobereich des Auftraggebers scheitern allzu häufig. Wenn die Nachweisanforderungen auch hoch sind: Ersatzforderungen müssten nicht scheitern.
Blog-Eintrag Eine Mehrkostenberechnung ist aber nutzlos, wenn ihr nicht die Aufklärung der Ursachen und deren Ursprung im Behinderungsereignis vorausgeht. Es geht um Kausalität: Kausalitätsnachweis, das ist der Nachweis, dass bspw. Kosten einer Bauzeitverlängerung auf das (notwendigerweise) dem Risikobereich des Auftraggebers zuzuordnende Ereignis zurückzuführen sind. [mehr ...] |
Das "ungeliebte" Schiedsgutachten Leseranmerkung von Peter-Andreas Kamphausen zu
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Bauvertrag - keine Aufrechnung mit nur vorläufiger Forderung Leseranmerkung von Reinhard Krämer zu
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Autorenanmerkung Stellungnahme des Autors (Schwering) zu
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Bauvertrag - keine Aufrechnung mit nur vorläufiger Forderung Leseranmerkung von Reinhard Krämer zu
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Recht am Bau - BauvertragDer Nachunternehmer- und Lieferantenvertrag am BauIBR 2011, 1018 (nur online) Kurzaufsatz |
Beweislast Leseranmerkung von Frank Steeger zu
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Verjährungsfristen Leseranmerkung von Tobias Voggel zu
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"Stand der Technik" und "Allgemein anerkannte Regeln der Baukunst" Leseranmerkung von Joachim Homann zu
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Das OLG Hamm vertritt in seinem Urteil vom 16.02.2011 (12 U 82/10, IBR 2011, 260) nach dem dort unter 1. abgedruckten Leitsatz die Ansicht, der Auftragnehmer habe, wenn Mängel seiner Leistung auf Planungsmängel des vom Auftraggeber beauftragten Architekten zurückzuführen sind, einen Anspruch auf Vorlage einer entsprechenden Sanierungsplanung. Eine Begründung für diese, soweit es die Art der Mitwirkung - Lieferung einer Sanierungsplanung - betrifft, zweifelhafte These fehlt nicht nur in dem IBR-Beitrag, sondern ebenso im Volltext der Entscheidung des OLG Hamm in ibr-online. Damit ignoriert das Gericht den höchst streitigen aktuellen Diskussionsstand.
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Wiederum macht ein Auftragnehmer in einem Fall "Zuschlagsverzögerung mit Bauzeitverschiebung" Bereitschaftskosten für leer laufende Ressourcen geltend, die er während der Zeit der Baustartverschiebung in der Folge der Zuschlagsverzögerung hat hinnehmen müssen. Der Auftraggeber lehnt den Nachtrag zum weit größeren Teil bereits dem Grunde nach ab. Der Auftragnehmer habe das Risiko etwaiger Kostenänderungen bis zum Zeitpunkt des tatsächlichen Zuschlags selbst zu tragen. Mehrkosten dürfe der Auftragnehmer erst mit Beginn der verschobenen Bauzeit beanspruchen. Diese Ablehnungsbegründung wird von der Rechtsprechung des BGH nicht getragen.
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§ 2 Abs. 5/ 6 sind nur für EP-Verträge und Selbstausführung geeignet Leseranmerkung von Hendrik Bach zu
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Keine Ersatzvornahmekostenanspruch ohne wirksame Teilkündigung Leseranmerkung von HFK Rechtsanwälte LLP zu
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In einem Fall "Zuschlagsverzögerung mit Bauzeitverschiebung" macht der Auftragnehmer in seinem Nachtrag N 01 u.a Bereitschaftskosten für während der Zeit der Baustartverschiebung leer laufende Ressourcen geltend, ferner Mehrkosten aus verteuertem Stoffeinkauf. Der Prüfer beim Auftraggeber lehnt den Nachtrag bereits dem Grunde nach ab. Zur Vergütung stünden allenfalls Mehrkosten ab dem tatsächlichen Baustart an, soweit er sich durch die Zuschlagsverspätung verschoben hat. Weil der Auftragnehmer als damaliger Bieter dem Antrag auf Bindefristverlängerung aber vorbehaltlos zugestimmt habe, trage er bis zum Ablauf der verlängerten Binde- und Zuschlagsfrist das Risiko für Kostenänderungen. Nach der Rechtsprechung des BGH habe der Bieter die Möglichkeit, von seinem Angebot Abstand zu nehmen, wenn er ein erhöhtes Kostenrisiko nicht tragen wolle, so der Auftraggeber. Mindestens zwei Gründe sprechen gegen die Ablehnung.
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Was ist der "ortsübliche" Preis ? Leseranmerkung von Volker Abel zu
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Preisbildung bei Nachträgen Leseranmerkung von Dr. Helmut Miernik zu
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Preisbildung bei Nachträgen Leseranmerkung von Uwe Luz zu
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Auch aus anderen Gründen nicht interessengerecht Leseranmerkung von HFK Rechtsanwälte LLP zu
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Auf dem Baugerichtstag in Hamm am 7. / 8. Mai 2010 und in dessen Vorbereitung wurde für ein neu zu gestaltendes gesetzliches Bauvertragsrecht über den Preisanpassungsmechanismus bei Nachträgen diskutiert, die rechtlich als Anspruch auf Vergütung festgestellt sind; siehe "Baugerichtstag will für Nachträge Loslösung von Ursprungskalkulation" (mein Blog-Eintrag vom 10.05.2010). Die zentrale Frage lässt sich auf diesen Punkt bringen: Soll der Nachtragspreis aus dem Ur-Preis nach dem Vorbild des § 2 VOB/B unter Fortschreibung des Vertragspreisniveaus gebildet werden, oder als ortsüblicher Preis in freier Vereinbarung nach dem Muster des § 632 Abs. 2 BGB?
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Gilt auch nicht für Verbraucher als Versender Leseranmerkung von Carolin Parbs-Neumann zu
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Bestreiten mit Nichtwissen Leseranmerkung von Jürgen Ripke zu
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Erkundigungspflicht des Bürgen und Bestreiten mit Nichtwissen Leseranmerkung von Rembert Rechtsanwälte zu
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Keine Erkundigungspflicht des Bürgen Leseranmerkung von Jürgen Ripke zu
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Einzelfallentscheidung Leseranmerkung von Jürgen Ripke zu
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Baubesprechung keine Vertragsverhandlung! Leseranmerkung von RA Dr. Michael T. Stoll, FA Bau-+ArchR zu
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Ergänzung: Zur Relevanz eines Zahlungsplanes Leseranmerkung von Dr. Heiko Fuchs zu
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BautechnikMauerkronen - Ohne Blech und trotzdem schadensfrei?Sachverständigenbericht von Dipl.-Ing. Matthias Zöller, Architekt und ö.b.u.v. Sachverständiger für Schäden an Gebäuden, Neustadt/Weinstraße IBR 2011, 185 |
Anmerkung zum Beitrag Leseranmerkung von Reinhard Krämer zu
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Analoge Anwendung von § 82 InsO Leseranmerkung von Hans Christian Schwenker zu
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Urteil ist nicht überzeugend Leseranmerkung von Svenja Arndt zu
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