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Bauträgerrecht
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BauvertragFoSiG: Drei gute Gründe für die Klagbarkeit des Anspruchs aus dem neuen § 648a BGB im Urkundsprozess!IBR 2008, 628 |
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Recht am BauDas neue Forderungssicherungsgesetz - Ein vergeblicher Versuch, nicht vorhandene Zahlungsmoral mit Mitteln des Gesetzes zu verbessernIBR 2008, 1301 (nur online) ( 2 Leseranmerkungen) |
Erwiderung auf die Anmerkung von Wimmer Stellungnahme des Autors (RA u. FA für Bau- und Architekte) zu
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Leseranmerkung von Springer zum Terrazzoboden Stellungnahme des Autors (Michael Probst) zu
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Technische Unmöglichkeit und komplett andere Lösung Leseranmerkung von Dipl.-Ing,Dipl.Wirt.Ing.Springer zu
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BautechnikDie Wiedergeburt des Terrazzobodens: Nicht alles was Gold ist, glänzt!Sachverständigenbericht von Dipl.-Ing. (FH) Michael Probst, Architekt, ö.b.u.v. Sachverständiger für Bauschäden, Mainz IBR 2008, 553 ( 2 Leseranmerkungen) |
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BautechnikKantine: Was da so alles vor sich hinköcheltSachverständigenbericht von Dipl.-Ing. Manfred Heinlein, Architekt, ö.b.u.v. Sachverständiger für Bauschäden, Bamberg IBR 2008, 555 |
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Die Frage, wann Forderungen gegen einen Bürgen aus einer von ihm übernommenen Bürgschaft verjähren, ist seit der Schuldrechtsmodernisierung, also seit Anfang 2002, hoch strittig gewesen. Zwei Grundsatzentscheidungen des BGH (Urteil vom 29.01.2008 - XI ZR 160/07 -, IBR 2008, 266, und Urteil vom 08.07.2008 - XI ZR 230/07) haben weitgehend Klarheit gebracht. Demnach gilt Folgendes: Sofern die Parteien des Bürgschaftsvertrags nichts anderes vereinbart haben, beginnt die Verjährungsfrist jedenfalls für selbstschuldnerische Bürgschaften mit der Fälligkeit der gesicherten Forderung. Fällig geworden und damit im Sinne von § 199 Abs. 1 BGB entstanden ist die gesicherte (Haupt-)Forderung, sobald sie erstmals der Gläubiger geltend machen und mit einer Klage durchsetzen kann.
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"Ein Blinder erhält eine Brille und kann jetzt 'wahrscheinlich' sehen!" Leseranmerkung von Kamphausen zu
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Auftragnehmer trägt die Beweislast Leseranmerkung von Sascha Häfner zu
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Die Zahl der Spielhallenstandorte und -konzessionen in der Bundesrepublik Deutschland steigt von Jahr zu Jahr. Diesem Trend folgend beträgt die Zahl der in Deutschland zugelassenen Spielhallen bereits seit dem Jahr 2006 mehr als 10.000. Diese beherbergen über 85.000 Geldspielgeräte im Bundesgebiet. Grund genug, dass sich auch Kommunen und Planer mit der Spielhallennutzung beschäftigen und Standortfragen immer kritischer abwägen.
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BauvertragBGB-Bauvertragskündigung aufgrund der in der VOB/B geregelten KündigungsgründeIBR 2008, 1329 (nur online) |
Urkundenprozess auf Sicherheitsleistung beim künftigen § 648a BGB? Leseranmerkung von Richard Wimmer RiOLG München zu
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Annahme einer Vollmacht zur Vertragsänderung bedenklich Leseranmerkung von RA Walther Leitzke zu
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Klauselprüfung der VOB/B gegenüber Verbrauchern Leseranmerkung von RA Helmut Aschenbrenner zu
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Nicht die Entscheidung, sondern das Gesetz schwächelt! Stellungnahme des Autors (RA Thomas Wagner) zu
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Bislang kein neues Argument Stellungnahme des Autors (RA Dr. Thomas Fuchs) zu
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Praxishinweis ist irreführend Leseranmerkung von RA Walther Leitzke zu
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Vorteilsausgleich bei Minderung der Vergütung Leseranmerkung von RA Niestrate zu
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BGH Urt. v.15.07.2008 - VIII ZR 211/07 Leseranmerkung von Rechtsanwalt Harald KERN , Düsse zu
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Tatsächlich "Einzelfall", wenn mehrere Balkone vorhanden? Leseranmerkung von Dr. Achim Mundt zu
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Verjährungseintritt nach neuem Recht nicht sicher Leseranmerkung von RA Walther Leitzke zu
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Zustimmung Leseranmerkung von Langhans zu
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Viele Immobilieneigentümer mussten schon leidvoll zur Kenntnis nehmen, dass ein Anspruch auf Beibehaltung einer bestehenden schönen Aussichtslage oder einer bestimmten Ortsrandlage nicht besteht, wenn der Nachbar seinerseits baut. Dieser höchstrichterlich geprägte Rechtsgrundsatz (BVerwG 4 BN 38.00; IBR 2000, 559) gilt jedoch nicht ausnahmslos. Es gibt Konstellationen, in denen sich der Eigentümer unter Berufung auf seine bisherige Aussicht in die freie Landschaft gegen ein Bauvorhaben des Nachbarn erfolgreich wehren kann.
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Weitere Entscheidung mit gleichen Ergebnis Leseranmerkung von Richard Wimmer RiOLG München zu
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Bei der Honorierung von Architekten- und Ingenieurleistungen war der Horizont in der Vergangenheit stark begrenzt. Vielfach ging man davon aus, dass alle Architekten- und (Bau-)Ingenieurtätigkeiten nach der HOAI abzurechnen sind: Zum einen über Grundleistungen, darüber hinaus über sonstige Sonderregelungen (z.B. §§ 31 - 34 HOAI usw.). Und was dann noch übrig bleibt, sind eben Besondere Leistungen. Alles ist nach der HOAI abzurechnen, notfalls über Zeithonorare (§ 6 HOAI). Die Honorarwelt der Architekten und Ingenieure war für viele zwar kein überschaubarer, aber doch ein eng begrenzter Kosmos.
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Weder § 1 Nr. 3 VOB/B noch § 2 Nr. 8 VOB/B Leseranmerkung von RA Walther Leitzke zu
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Klare Entscheidung ist Kooperationspflicht Stellungnahme des Autors (Dr. Matthias Drittler) zu
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Konkludente Anordnung versus VOB-gerechte Lösung Leseranmerkung von Helmut Springer, Revisionsrat zu
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Nach der Leistungsbeschreibung des Vertrages sei die zulässige Vorspannung der in den Überbau einer Brücke einzubauenden Spannglieder auf 0,70 x ßz begrenzt. Ungeachtet dieser vertraglichen Limitierung sind nach DIN 4227-T6 höhere Vorspannungen von bis zu 0,75 x ßz erlaubt, was der konkreten vertraglichen Vorgabe jedoch entgegen steht. Dem Ausführungsplaner des Auftragnehmers gelingt der Spannungsnachweis unter der vertraglichen Limitierung in einem mit der vertragsgegenständlichen Entwurfsplanung ebenfalls vorgegebenen Trapezquerschnitt mit fester Vermaßung nicht. Unter der erweiterten Zulässigkeitsgrenze der DIN-Norm gelänge ihm der Spannungsnachweis, wenn er im Trapezquerschnitt eine dickere Bodenplatte wählen würde.
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Bürgschaftsmuster war ausdrücklich Vertragsgrundlage! Leseranmerkung von Dr. Achim Mundt zu
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Bewegliche Sache oder nicht? Leseranmerkung von RA Walther Leitzke zu
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Kein Widerspruch zwischen Entscheidung des VIII. Senats und Symptomtheorie Leseranmerkung von RA Walther Leitzke zu
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Zeitpuffer gehört dem jeweiligen Schuldner Leseranmerkung von RA Walther Leitzke zu
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Wenn in Planungs- und Bauabläufen Zeitpuffer offen ausgewiesen sind oder entdeckt werden, entsteht regelmäßig eine Auseinandersetzung um die Frage, welcher der Vertragspartner diese zu seinen Gunsten beanspruchen kann.
Blog-Eintrag (1) Zeitpuffer ist im allgemeinen Sinn die Zeitspanne, um die die Lage eines Vorgangs in einem Ablauf verändert oder seine Dauer verlängert oder verkürzt werden kann, ohne auf den Fertigstellungstermin durchzudrücken und ohne diesen zu verändern. Nutzung solcher Pufferzeit verändert Bauzeit nicht. [mehr ...] |
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Der Kaufrechts-Senat des BGH hat bekanntlich mit Urteil vom 23.01.2008 (VIII ZR 246/06) entschieden, dass ein unberechtigtes Mängelbeseitigungsverlangen des Käufers eine zum Schadenersatz verpflichtende schuldhafte Vertragsverletzung darstellt, wenn der Käufer erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass ein Mangel der Kaufsache nicht vorliegt, sondern die Ursache für das Symptom, hinter dem er einen Mangel vermutet, in seinem eigenen Verantwortungsbereich liegt. Für Baurechtler drängt sich sogleich die Frage auf, ob dies auch für das Werkvertragsrecht gilt.
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Mit der Lieferung und der Montage von Photovoltaik-Solarmodulen auf Dächern wird derzeit in Deutschland großer Umsatz gemacht. Mit Solaraktien konnte man in den letzten Jahren viel Geld verdienen. Anders als bei den üblichen Bauverträgen gibt es so gut wie keine Rechtsstreitigkeiten. Das Geschäft läuft eigentlich viel zu gut. In meiner Geburtsstadt Marburg sind Solardächer sogar öffentlich-rechtlich für Neubauten und veränderte Bestandsbauten vorgeschrieben.
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Wie macht man es richtig? Leseranmerkung von RA Dr. Alfons Schulze-Hagen zu
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Ergebnis des Berufungsverfahrens Leseranmerkung von Heike Rath zu
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Ende der Verjährungshemmung Stellungnahme des Autors (Dr. Matthias Götte) zu
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Ende von Verhandlungen Leseranmerkung von RA Joachim Saam zu
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BauvertragLieferung und Montage von Solar-Anlagen: Kauf- oder Werkvertrag?IBR 2008, 1201 (nur online) |
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BautechnikDachstuhlerneuerung ohne Wetterschutz: Russisches Roulette mit Ladehemmung!Sachverständigenbericht von Dipl.-Ing. (FH) Michael Probst, Architekt, ö.b.u.v. Sachverständiger für Bauschäden, Mainz IBR 2008, 494 ( 2 Leseranmerkungen) |
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BautechnikIm Dunkeln ist gut Pilze züchten: Der Echte Hausschwamm gedeiht dort prächtig!Sachverständigenbericht von Dipl.-Ing. Manfred Heinlein, Architekt, ö.b.u.v. Sachverständiger für Bauschäden, Bamberg IBR 2008, 496 |
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In jedem steckt ein kleiner Anwalt - betitelte die FAZ am vergangenen Sonnabend mit kaum verhohlenem Triumph einen umfangreichen Artikel zum Inkrafttreten des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) am 1. Juli. Liebevoll geschildert wird wieder einmal der sattsam bekannte Automechaniker, der jetzt "dem entnervten Kunden angstfrei Informationen über die Schadensabwicklung geben" darf. Nur ganz am Schluss wird die Euphorie gedämpfter, hat doch der Justitiar Maibaum der Bundesarchitektenkammer Bedenken anzumelden, was die Rechtsberatung durch Architekten anbelangt. Da Rechtsberatung ja schon den Juristen schwerfalle, wie Maibaum meint, sollten Architekten bei entsprechendem Ansinnen ihrer Auftraggeber schon mal "nein" sagen, denn selbst jetzt seien sie zum Rechtsrat nur berechtigt, keineswegs verpflichtet.
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Vor allem in den neuen Bundesländern glauben viele öffentliche Auftraggeber, eine Wunderwaffe gegen Nachtragsansprüche gefunden zu haben, die sich im Zusammenhang mit Änderungen und Erschwernissen bei der Verlegung von unterirdischen Leitungen ergeben können. Immer häufiger entdecken Bieter und Auftragnehmer im Leistungsverzichnis folgende Position:
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Am 26.06.2008 hat der Deutsche Bundestag in zweiter und dritter Lesung das Forderungssicherungsgesetz (FoSiG) angenommen, das eine erfreuliche, im ursprünglichen Gesetzentwurf vom 02.02.2006 (BT-Drucks. 16/511) nicht vorgesehene Regelung enthält: Die Klarstellung des Umfangs der Privilegierung der VOB/B.
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In Verhandlungspraxis und oberlandesgerichtlicher Rechtsprechung verfestigt sich die Ansicht, der Auftragnehmer habe bei Vereinbarung eines funktional beschriebenen Leistungselements (Globalelement) im Rahmen eines Einheitspreisvertrages auch für nachträgliche Entwurfsänderungen einzustehen und könne dafür keine Anpassung seiner Vergütung beanspruchen. Dem setzt der Bundesgerichtshof durch seine jüngste Entscheidung "Bistro" (VII ZR 194/06, BauR 2008, 1131) Grenzen.
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In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass sich der Bauherr gegen einen streitigen Werklohnanspruch des Bauunternehmers erfolgreich damit verteidigt, dass der dem Anspruch zugrunde liegende Auftrag nicht durch ihn, sondern durch den Architekten ohne Vertretungsmacht erteilt worden sei. Nimmt daraufhin der Bauunternehmer den Architekten als Vertreter ohne Vertretungsmacht gemäß § 179 Abs. 1 BGB auf Erfüllung in Anspruch, stellt sich die Frage, ob der Architekt hierfür im Rahmen seiner Berufshaftpflichtversicherung Deckungsschutz genießt.
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BauvertragVertragsrechtliche Folgen der Mischkalkulation bei Minderung und Minderkostenberechnung?IBR 2008, 492 |