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DSGVO hier egal
Leseranmerkung von Wolfgang Dötsch zu
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Videoüberwachung: Unterlassungsanspruch bei Überwachungsdruck (Susanne Tank)
IMR 2023, 335
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OLG Zweibrücken, Beschluss vom 27.04.2022 - 5 U 178/21
Leseranmerkung von Dirk Buhlmann zu
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DIN-Normen sind nur Mindestanforderungen! (Heiko Fuchs)
IBR 2023, 392
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Erbbaurecht
Rechtliche Hemmnisse für den Einsatz des Erbbaurechts – oder: Warum ist das Erbbaurecht so unbeliebt?
(Robin Reichel)
IMR 2023, 301
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Skandal - nicht nur - um Rosi
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Der Entschädigungsanspruch des Unternehmers nach § 642 BGB umfasst nicht die Mehrkosten, die bei ihm nach der Beendigung des Annahmeverzugs bei Ausführung der verschobenen Werkleistung anfallen; BGH "Entschädigungsdauer", IBR 2017, 664 = BauR 2018, 242. Der Anspruch richtet sich allein auf die Nachteile, die dem Unternehmer während der "Dauer des Verzugs" entstehen. Anknüpfungspunkt für die Bemessung der Entschädigung ist die Dauer des Annahmeverzugs. Denn das zeitliche Kriterium ...
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Blog-Eintrag
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Öffentliches Recht
Genehmigungspraxis bei Wohnbauvorhaben: Leichtere Befreiungsmöglichkeiten bleiben oftmals ungenutzt
(Henrik Kirchhoff; Carlotta Zimmermann)
IMR 2023, 257
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Weiteres Argument: Sparsamkeit + Wirtschaftlichkeit
Leseranmerkung von Michael Wiesner zu
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Preisanpassungsklausel ist doch ein Muss! (Julia Zerwell)
IBR 2023, 306
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Eine Entscheidung, die hinterfragt werden muss
Leseranmerkung von Frank Steeger zu
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Nur mit Grundleistungen beauftragt: Dachkonstruktion muss nicht überwacht werden! (Marvin Lederer)
IBR 2022, 133
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Kritische Betrachtung des Urteils ist geboten
Leseranmerkung von Uwe Luz zu
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Anforderung einer Bauhandwerkersicherheit: Sieben bis 10 Tage sind die Mindestfrist! (Philipp Scharfenberg)
IBR 2023, 186
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Nicht wirklich
Leseranmerkung von Michael Mayer zu
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Vor Sachverständigenbeauftragung durch WEG: Drei Vergleichsangebote Minimum! (Meike Klüver)
IMR 2023, 293
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Abweichende Rechtsprechung
Leseranmerkung von Rainer Kubsch zu
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Vor Sachverständigenbeauftragung durch WEG: Drei Vergleichsangebote Minimum! (Meike Klüver)
IMR 2023, 293
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Bautechnik
Niveaugleiche Türschwellen: Alternativer Ansatz
Sachverständigenbericht von Prof. Dipl.-Ing. Matthias Zöller, Architekt und ö.b.u.v. Sachverständiger, Neustadt/Weinstraße
IBR 2023, 331
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Ende der Vertragsfreiheit
Leseranmerkung von Florian Klug zu
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Keine getrennte Kündigung von Wohnung und Garage bei gleichzeitiger Anmietung (Christian Göpper)
IMR 2023, 267
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Zuschläge
Leseranmerkung von Oliver-André Urban zu
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Geänderte Leistungen mit „tatsächlich erforderliche Kosten“ berechnen – bleibt es doch beim „guten Preis = guter Nachtrag oder schlechter Preis = schlechter Nachtrag“?
(Manuel Biermann)
IBR 2023, 1017 (nur online)
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12. Karlsruher Immobilienrechtstag der ARGE Mietrecht und Immobilien im DAV
(Camilla Ille)
IVR 2023, 58
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Die Zwangsräumung von Immobilien - ein Rückblick auf die Jahre 2021 und 2022
(Jacob Stierle)
IVR 2023, 48
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Die Einstellung nach § 180 Abs. 2 ZVG
(Gerhard Schmidberger)
IVR 2023, 41
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Bauvertrag
Geänderte Leistungen mit "tatsächlich erforderliche Kosten" berechnen – bleibt es doch beim "guten Preis = guter Nachtrag oder schlechter Preis = schlechter Nachtrag"?
(Manuel Biermann)
IBR 2023, 1017 (nur online) ( 1 Leseranmerkung)
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Streitvermeidung anstatt Konfliktlösung? Im IPA-Modell werden finanzielle Konsequenzen aus Fehlern Einzelner sozialisiert
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Beim Bau von Großprojekten scheint sich eine Illusion zu verbreiten. Nach Jahrzehnten des oft destruktiven Streits und der offenbar gewordenen Hilflosigkeit unserer zivilen Gerichtsbarkeit, Streit zügig und mit überzeugender Fachkunde zu befrieden, nimmt die Lust zu, Projekte von vorneherein verstärkt auf Partnerschaftlichkeit und Streitarmut auszurichten. Es wird angestrebt, Projekte, im frühen Zusammenwirken von Planern und Ausführenden, so zu organisieren, dass unter den von mehreren Projektbeteiligten gemeinschaftlich gefundenen Qualitäts-, Zeit- und Kostenzielen weniger das Gegeneinander als das Miteinander im Vordergrund steht. Das Commitment der Projektbeteiligten soll durch Modelle der integrierten Projektabwicklung (IPA) mit Mehrparteienverträgen gefördert werden.
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Blog-Eintrag
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Korsett
Leseranmerkung von VRLG Ihle zu
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Antrag auf Schriftsatznachlass ist im Termin zu bescheiden! (Harald Eimler)
Aufsatz
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Wohnraum: Anspruch auf Gestattung eines Balkonkraftwerks?
(Mathias Münch)
IMR 2023, 215
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Es darf munter weiter spekuliert werden
Leseranmerkung von Dr.-Ing. Matthias Drittler zu
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Wie sind tatsächlich erforderliche Kosten (nicht) darzulegen? (Heiko Fuchs)
Aufsatz
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Auf die Verfassung kommt es (auch) an …
Stellungnahme des Autors (Oliver Elzer) zu
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Streitwert für Auflassungsklage im Bauträgervertrag? (Oliver Elzer)
Aufsatz
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3 Angebote ???
Leseranmerkung von Hans-Georg Stein zu
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Wirksamer Beschluss bedarf vorheriger Einholung mehrerer Angebote! (Svenja Riedling)
Aufsatz
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Gebührenstreitwert
Leseranmerkung von Hans-Georg Stein zu
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Streitwert für Auflassungsklage im Bauträgervertrag? (Oliver Elzer)
Aufsatz
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Meines Erachtens liegt hier ein Bauvertrag vor.
Leseranmerkung von Dennis Kindermann zu
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Anbau von Balkonen ist keine "erhebliche" Umbaumaßnahme! (Anna Stretz)
Aufsatz
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zur IMR Heft 5/2023
Leseranmerkung von Carsten Brückner zu
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Berliner Mietpreisbremse: Unübliche Vertragsgestaltung spricht für Umgehungsgeschäft (Melanie Kruse)
Aufsatz
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Die Schranken des § 642 BGB und (fast) kein Ende an verbreiteten Irrsichten darauf
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Was bleibt dem Klima-U unseres Falls, wenn er den Auslegungen des § 642 Abs. 2 BGB in der Entscheidung BGH "Entschädigungshöhe" vom 30.01.2020 (NZBau 2020, 362) folgt? Oft buchstäblich nichts. Und das, obwohl sein Bauablauf durch Vorunternehmerverzögerungen schwer gestört worden ist. Zeiten, in denen der Besteller im Annahmeverzug gewesen ist, kann der Klima-U zumeist noch rechtssicher nachweisen, auch seine Leistungsbereitschaft während der Dauer des Verzugs. Sollte er auch noch ein paar Dokumente finden, mit denen er hieb- und stichfest zeigen kann, welche Frauen und Männer annahmeverzugsbedingt auf dem Rollgerüst saßen und außerordentliches Frühstück hielten, wird er dafür am Ende eines aufwendigen Nachweisprozesses möglicherweise mit ein paar hundert oder tausend Euro entschädigt. Welchen Wert aber hat eine solche "Entschädigung", wenn ihm die Kosten gleichzeitig in Größenordnungen mehrerer zigtausend oder zu hunderttausenden davonlaufen? Liebe Leser*innen, ich fantasiere nicht. Das ist hier draußen die Realität. Der Klima-U, der weiter auf der Suche nach einem Recht für den Ausgleich eines wenigstens nennenswerten Teils seiner wirtschaftlichen Nachteile aus Annahmeverzug ist, fragt also, was an BGH "Entschädigungshöhe" und in der diese vertiefenden Literatur nicht stimmt. Und tatsächlich: Er sieht zwei folgenschwere
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Blog-Eintrag
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Schrott-IT
Leseranmerkung von Marco Röder zu
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Überlanger Dateiname ist ein Gerichts- und kein Anwaltsproblem! (Wolfgang Dötsch)
Aufsatz
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Achtung Mindermeinung!
Leseranmerkung von Dr. Greiner zu
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Gleich ist nicht Gleich: Maßstabskontinuität nach § 16 WEG n.F. (Birgit Weber)
Aufsatz
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Koordination und Integration aller Fachplanungen = Grundleistung des Objekt
Leseranmerkung von Friedhelm Doell zu
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Bauherr muss Planer koordinieren! (Heiko Fuchs)
Aufsatz
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Bautechnik
Mindeststandard innenliegender Dachrinnen
Sachverständigenbericht von Prof. Matthias Zöller, Dipl.-Ing. Architekt und ö.b.u.v. Sachverständiger, Neustadt/Weinstraße
IBR 2023, 225
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BGH "Entschädigungshöhe" mit Kuriosität?
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..., oder irre ich mich? Zu den Vergütungsanteilen für die vom Unternehmer, dem Klima-U, unproduktiv bereitgehaltenen Produktionsmittel gehören nicht die infolge des Annahmeverzugs ersparten Aufwendungen einschließlich darauf entfallender Anteile für Allgemeine Geschäftskosten (AGK), Wagnis + Gewinn (W + G). So wird der zweite Schritt in der Arbeitsanweisung des BGH eingeleitet. Sie sind von der Rohentschädigung abzusetzen, wobei ich als "Rohentschädigung" das Ergebnis aus dem ersten Schritt der Arbeitsanweisung ansehe. Lohnempfänger (gewerbliche Arbeiter) hat der Klima-U nicht unproduktiv bereitgehalten. Die Lohnleistungen seines Auftrags hat er ja weitgehend von einem Nachunternehmen vom Ostrand Europas unter Beistellung des Materials erbringen lassen und bei Beginn des Annahmeverzugs ohne irgendwelche Nachteile für sich sozusagen "Nachhause" geschickt. Sein Bauleiter war aber während der Dauer des Verzugs nur teilweise ausgelastet, hat weniger Bauleistung umgesetzt, als es zur Deckung des Großteils der Baustellengemeinkosten (BGK) und ... ja auch zur Deckung der während des Annahmeverzugs ungebremst weiter entstehenden Allgemeinen Geschäftskosten (AGK) erforderlich und in seinem Auftrag angelegt war. Der Auslastungsmangel beim Bauleiter. Er kann durchaus im Sinne eines unproduktiv bereitgehaltenen Produktionsmittels angesehen werden. Wenn ich das tue und damit den Weg des BGH entlang seiner Arbeitsanweisung gehe, treffe ich auf eine Kuriosität.
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Blog-Eintrag
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Werkstatt-Beitrag zu OLG Zweibrücken - Beschl. v. 03.02.2023 - 4 W 4/23
Leseranmerkung von Helmut Aschenbrenner zu
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Änderung der Streitwertfestsetzung: Sechs Monate heißt sechs Monate! (Thomas Blatt)
Aufsatz
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Gesamtrechtsanalogie bei Ausnahmevorschriften unzulässig.
Leseranmerkung von Dr. Achim Mundt zu
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Anspruch auf Bauhandwerkersicherheit verjährt in drei Jahren ab Anforderung! (Achim Olrik Vogel)
Aufsatz
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...nur, wenn der Tiefbauer seine Erkundigungspflichten erfüllt hat.
Stellungnahme des Autors (Dr. Markus Vogelheim) zu
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Tiefbauunternehmer darf sich auf fehlerhafte Spartenauskunft verlassen! (Markus Vogelheim)
Aufsatz
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Der Leitsatz aus Ziff. 5 ist Problematisch!
Leseranmerkung von S. Erdmann zu
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Tiefbauunternehmer darf sich auf fehlerhafte Spartenauskunft verlassen! (Markus Vogelheim)
Aufsatz
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Leitsatz missverständlich
Leseranmerkung von Dr. Wolfgang Kau zu
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§ 4 Abs. 7 VOB/B ist unwirksam: Keine Kündigung wegen Mängeln vor Abnahme! (Claus Schmitz)
Aufsatz
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Wohnraummiete
Zur (Nicht-)Anwendung der Mietpreisbremse auf die Vermietung einer "kernsanierten" Wohnung
(Josua Zimmermann)
IMR 2023, 171
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Entschädigung aus § 642 BGB und Arbeitsanweisung des BGH zur Höhe
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Ein Entschädigungsanspruch des Unternehmers aufgrund Annahmeverzugs des Bestellers B, ein Anspruch des Klima-U in der Sache nach Blog-Eintrag vom 23.01.2023, darf sich auf Nachteile des Klima-U beziehen, die ihm während der Dauer des Annahmeverzugs entstehen, aber nicht auf die Nachteile nach Beendigung des Annahmeverzugs. Im Zeitrahmen des vom Klima-U nachzuweisenden Annahmeverzugs ermisst sich der monetäre Umfang eines Entschädigungsanspruchs aus § 642 Abs. 2 BGB in erster Linie nach der Höhe der vereinbarten Vergütung. So will es das Gesetz. Der Anspruch umfasst auch die in dieser Vergütung enthaltenen Anteile für Wagnis, Gewinn und Allgemeine Geschäftskosten; BGH "Entschädigungsdauer", BauR 2018, 242 Rn. 45. Auf dem Weg dorthin geht der BGH einen Umweg über nutzlos bereitgehaltene Produktionsmittel. Es darf gefragt werden, ob dabei der Begriff "Produktionsmittel" im Sinn des Gesetzes zutreffend aufgenommen wird.
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Blog-Eintrag
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BGH vom 19.1.2023 ist vollumfänglich zuzustimmen
Leseranmerkung von Dirk Buhlmann zu
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Wann ist die VOB/B nicht "als Ganzes" vereinbart? (Claus Schmitz)
Aufsatz
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Unverständliche Entscheidung
Leseranmerkung von Michael Mayer zu
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Trotz unvollständiger Rechtsbehelfsbelehrung: Rechtsanwalt muss das beA nutzen! (Martine Stein)
Aufsatz
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Zum Verständnis des § 15 Abs. 3 S. 1 VOB/B
Leseranmerkung von christian sienz zu
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Welche Anforderungen bestehen an die Abrechnung von Stundenlohnarbeiten? (Stephan Bolz)
Aufsatz
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Prozessuales
Beschlussklage gegen Abrechnungsbeschluss wirtschaftlich sinnlos – erfolgreiche Klage als Pyrrhussieg?
(Hans-Joachim Weber)
IMR 2023, 129
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Entschädigungshöhe nach § 642 Abs. 2 BGB, oder: Die bedenkliche Sache mit den Füllaufträgen
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Ob § 642 BGB für die Abwicklung von monetären Folgen beim Unternehmer, Folgen von Behinderungen aus dem Risikobereich des Bestellers (kurz: B), als Rechtsnorm für die Subsumtion taugt, mag zwar bezweifelt werden; siehe Blog-Eintrag vom 30.01.2023. Die Zweifel helfen dem Klima-U in unserem Fall (Blog-Eintrag vom 23.01.2023 rein praktisch betrachtet freilich nicht weiter. Der BGH hat in den zwei bewussten Entscheidungen nun einmal die Grenzen von Entschädigung in seiner Sicht geklärt. Daran wird auf kaum absehbare Zeit wohl nicht zu rütteln sein. Bis auf weiteres stellt sich für den "Rechts"-Anwender die Frage, worauf sich eine Entschädigung des Klima-U in der Sicht des BGH richten darf und worauf nicht. Dabei trifft er auf eine weitere - vorsichtig ausgedrückt - Ungereimtheit, dieses Mal weniger im Gesetz als in der höchstrichterlichen Rechtsprechung.
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Blog-Eintrag
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Bautechnik
Solaranlagen auf Flachdächern: Brandgefährlich?
Sachverständigenbericht von Prof. Dipl.-Ing. Matthias Zöller, Architekt und ö.b.u.v. Sachverständiger, Neustadt/Weinstraße, und Dr. rer. nat. Udo Simonis, ö.b.u.v. Sachverständiger für Kunststofftechnik - Dach- und Dichtungsbahnen, Ronneburg
IBR 2023, 117
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Wohnungseigentum
Die Gaspreisbremse in der WEG
(Melanie Kruse)
IMR 2023, 85
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Vergaberecht vs. Zivilrecht
Leseranmerkung von Christian Meier zu
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Ausschreibung eines Rahmenvertrags: Auftraggeber muss Höchstwert/-menge angeben! (Lars Lange)
Aufsatz
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