Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
IBR 2/2004 - Vorwort
Liebe Leserin,
lieber Leser,
dieses Heft bietet eine ganze Reihe grundlegender Entscheidungen rund um das Bau-, Vergabe-, Architekten- und Immobilienrecht.
Im Bauvertragsrecht behandelt die Entscheidung des BGH vom 13.11.2003 ( S. 67, S. 68) eine der letzten offenen Fragen zu der rechtlichen Bewertung von AGB-Sicherheitsabreden im Bauvertrag. Während der BGH bislang bei der Überbürdung von Liquiditäts- und Insolvenzrisiken auf den Unternehmer sehr restriktiv war, bietet die neue Entscheidung der Vertragsgestaltung auf Auftraggeberseite wieder etwas mehr Freiraum. Danach ist es auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen möglich, den sog. Gewährleistungseinbehalt ohne Einzahlung auf ein Sperrkonto und ohne Verzinsung im eigenen Vermögen zu behalten, sofern dem Auftragnehmer nur die Möglichkeit eingeräumt wird, diesen Einbehalt durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft abzulösen. Der BGH hat offensichtlich die Avalbelastung im Gewährleistungsbereich noch für hinnehmbar angesehen. In der Praxis wird dies dazu führen, dass die Auftraggeber die Anlegungs- und Verzinsungspflicht des § 17 Nr. 6 VOB/B formularmäßig abbedingen werden.
Im Architektenrecht ist die BGH-Entscheidung vom 27.11.2003 ( S. 79, S. 80) von überragender Bedeutung. Hierin beschäftigt sich der BGH zunächst einmal mit den objektiven Mindestkriterien einer prüffähigen Honorar-Schlussrechnung. Auf der anderen Seite wird die der Prüffähigkeit innewohnende Missbrauchsgefahr deutlich eingeschränkt. Der Auftraggeber, der eine Honorar-Schlussrechnung für nicht prüffähig hält, muss dies binnen zwei Monaten rügen. Später kann er sich darauf nicht mehr berufen. Damit wird das unschöne Spiel, (angeblich) nicht prüffähige Rechnungen liegen zu lassen und den Architekten erstmals in der rechtlichen Auseinandersetzung mit der fehlenden Prüffähigkeit zu konfrontieren, beendet.
Im Vergaberecht sind zwei Entscheidungen hervorzuheben, die sich mit der Wirksamkeit der sog. de-facto-Vergabe bzw. der Nichtigkeit bei unterlassener Vorabinformation gemäß § 13 VgV beschäftigen (OLG Düsseldorf, S. 86 und OLG Brandenburg, S. 87). Aufgrund der Vorlage des OLG Brandenburg wird sich auch der BGH mit dieser Frage beschäftigen müssen.
Auch das Strafrecht spielt im Immobilien- und Baubereich immer wieder eine Rolle. Der BGH ( S. 106) hat nunmehr geklärt, dass der Geschäftsführer einer kommunalen GmbH Amtsträger ist und damit den Tatbestand der Vorteilsannahme bzw. Bestechlichkeit erfüllen kann.
Im Versicherungsrecht ist eine Entscheidung des LG Gießen ( S. 110) informativ. Sie zeigt einen Weg auf, wie man in der Insolvenz eines haftpflichtigen Architekten oder Ingenieurs gleichwohl an die Entschädigungsleistung des Haftpflichtversicherers kommt.
Im Verfahrensrecht hat der BGH-Bausenat ( S. 111) die Frage entschieden, ob die Insolvenz einer der Parteien zur Unterbrechung des selbständigen Beweisverfahrens führt. Der BGH hat diese Frage mit nein beantwortet.
Auch alle anderen Entscheidungen empfehle ich Ihrer Aufmerksamkeit.
Mit freundlichen Grüßen
RA Dr. A. Schulze-Hagen
Herausgeber