Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
IBR 2/2006 - Vorwort
Liebe Leserin,
lieber Leser,
im Forum stellen wir Ihnen zunächst sieben Thesenpapiere vor, die auf dem ersten Deutschen Baugerichtstag, der am 19./20.05.2006 in Hamm stattfindet, zur Diskussion gestellt werden ( S. 65 - S. 71). Ähnlich wie der Deutsche Juristentag und der Deutsche Verkehrsgerichtstag hat sich dieses Gremium das Ziel gesetzt, auf die politische Willensbildung Einfluss zu nehmen. Einige verunglückte Gesetzgebungsvorhaben der jüngeren Vergangenheit (z. B. das Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen) haben gezeigt, dass der Gesetzgeber ohne massive Unterstützung von außen kaum in der Lage ist, vernünftige Gesetze für das Baurecht zu entwickeln, obwohl dafür aktuell ein erheblicher Bedarf besteht. In sechs Arbeitskreisen wird zu unterschiedlichen Themen ermittelt, ob und in welchem Umfange Gesetzgebungsbedarf besteht. Nach ausführlicher Diskussion wird der Baugerichtstag abschließend Empfehlungen an den Gesetzgeber aussprechen. Auch Sie können mitwirken! Nähere Informationen erhalten Sie unter www.baugerichtstag.de. Im März-Heft werden wir die Thesen der Arbeitskreise IV - VI vorstellen.
Totgesagte leben länger. Das scheint auch für die VOB/B zu gelten. Der Verbraucherzentrale Bundesverband hatte den DVA - Deutscher Vergabe- und Vertragsausschuss - darauf verklagt, künftig die Empfehlung von 24 Klauseln der VOB/B zu unterlassen. Das LG Berlin hat die Klage abgewiesen und sich zur Begründung auf die Ausgewogenheit und Privilegierung der VOB/B als Ganzes - und zwar auch in Verbraucherverträgen! - berufen ( S. 77). Das Urteil ist allerdings nicht rechtskräftig. Es wird wohl die Instanzen noch beschäftigen.
Als erstes deutsches OLG hat sich das OLG Hamburg mit den Auswirkungen der teilweise extremen Stahlpreiserhöhungen auf einen Bauvertrag befasst und ist dabei zu einem wenig überraschenden Ergebnis gekommen: Ein Wegfall der Geschäftsgrundlage und damit eine Anpassung des vereinbarten Vertragspreises scheide aus, weil die typische bauvertragliche Risikoverteilung dieses Risiko ausschließlich dem Unternehmer zuweise ( S. 80).
Das OLG Köln ( S. 93) hatte die Frage zu beantworten, wann die Verjährung der Ansprüche aus einer Gewährleistungsbürgschaft beginnt. Diese Frage ist deshalb von Bedeutung, weil viele Autoren die Meinung vertreten, dass nach der Reform des Verjährungsrechts die Möglichkeit besteht, dass Gewährleistungsansprüche (Regelverjährung: drei Jahre) vor dem Mängelanspruch (Verjährung: fünf Jahre) verjähren können. Das OLG vertritt hierzu die Meinung, dass der Bürgschaftsanspruch nicht schon mit Ablauf einer Nachbesserungsfrist entsteht, sondern erst mit der Geltendmachung eines bezifferten Kostenvorschusses. Diese Ansicht hätte zur Folge, dass der Verjährungsbeginn für den Bürgschaftsanspruch verzögert und damit die Fristendifferenz zwischen der Verjährung des Haupt- und des Bürgschaftsanspruches aufgehoben bzw. reduziert wird.
Architekten und Ingenieure finden auf Seite 99 eine lehrreiche BGH-Entscheidung. Abgesehen von den Besonderheiten dieses Falles, die sicherlich nicht alltäglich vorkommen, bestätigt der BGH einen für alle Architekten und Ingenieure eminent wichtigen Grundsatz: Auch für sie beginnt die Verjährung erst mit der Abnahme ihrer Leistung! Bei Vereinbarung der Leistungsphase 9 muss also auch die sog. Objektbetreuung abgenommen werden, bevor die Verjährung zu laufen beginnt. In einer Vielzahl von Architekten- und Ingenieurverträgen läuft damit die Verjährung oft erst 10 (!) Jahre nach Abnahme der Bauleistungen ab.
Für Projektentwickler ist das BGH-Urteil ( S. 116) von Bedeutung. Der BGH stellt klar, dass die Regelung in einem Mietvertrag, dass das Mietverhältnis mit der Übergabe der Mietsache beginnt, hinreichend bestimmbar ist und damit dem Schriftformerfordernis des § 566 BGB a.F. für langfristige Mietverhältnisse genügt. Mietverträge können also weiterhin für noch im Planungsstadium befindliche Bauvorhaben geschlossen werden.
Im Verfahrensrecht hat der BGH den Erlass eines Vorbehaltsurteils nach § 302 Abs. 1 ZPO grundsätzlich ausgeschlossen, wenn der Besteller gegenüber der Werklohnforderung mit einem Anspruch aus demselben Vertragsverhältnis auf Ersatz der Kosten der Mängelbeseitigung und der Fertigstellung aufrechnet ( S. 117). Das Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen hatte noch die Möglichkeit von Vorbehaltsurteilen gerade auch für Aufrechnungen aus demselben Vertrag geschaffen. Dem setzt der BGH jedoch enge Grenzen.
Was also zu beweisen war: Ein neues Gesetz ist noch kein gutes Gesetz. Und der Gesetzgeber braucht den Deutschen Baugerichtstag.
Auch alle anderen Beiträge seien Ihrer Lektüre empfohlen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Dr. Alfons Schulze-Hagen
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
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