Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
IBR 3/2013 - Vorwort
Liebe Leserin,
lieber Leser,
vor allem bei größeren Baumaßnahmen kommt es häufig zu einer Vielzahl kleiner und kleinerer Mängel. Bisweilen wird deshalb bereits Wochen vor dem geplanten Abnahmetermin ein Architektur- oder Ingenieurbüro mit der Erfassung der (vermeintlich) vorhandenen Baumängel beauftragt. Das kann im Extremfall zu Mängellisten mit mehreren tausend Einzelpunkten führen. Ist in einer solchen Situation vertraglich vereinbart, dass die Abnahme auch wegen einer Vielzahl unwesentlicher, die Funktionstauglichkeit des Bauvorhabens nicht beeinträchtigender Mängel verweigert werden darf, kann der Auftragnehmer selbst einer unberechtigten Abnahmeverweigerung kaum etwas entgegensetzen. Das KG hat in diesem Zusammenhang nunmehr entschieden, dass längere Mängellisten im Rahmen von umfangreichen Baumaßnahmen nahezu unvermeidlich sind. Allein aus der Anzahl der in die Begehungsprotokolle aufgenommenen Mängel kann deshalb keine Aussage über die Abnahmefähigkeit der Leistung getroffen werden ( S. 139).
Wird eine förmliche Abnahme durchgeführt, passiert es in der Praxis durchaus, dass im Abnahmeprotokoll etwas anderes festgelegt wird, als die Vertragsparteien im Bauvertrag vereinbart haben. So kann insbesondere die Festlegung des Beginns oder des Endes der Gewährleistungsfrist im Abnahmeprotokoll dazu führen, dass diese Frist von der des Bauvertrags abweicht. Wie lange muss der Auftragnehmer dann für Baumängel einstehen? Nach Ansicht des OLG Braunschweig geht eine individuell vereinbarte Gewährleistungsfrist im Abnahmeprotokoll der entsprechenden Regelung im Bauvertrag vor, und zwar auch dann, wenn der zum Abnahmetermin entsandte Vertreter des Auftraggebers hierzu überhaupt nicht bevollmächtigt ist ( S. 140).
Im Bauträgerrecht ist auf eine Entscheidung des OLG Köln besonders hinzuweisen. Danach haftet ein Bauträger, der von den Vorgaben der Baugenehmigung abweicht, den Erwerbern noch nach 28 Jahren auf Schadensersatz ( S. 151).
Im Recht der Architekten & Ingenieure hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Planung eines Architekten für einen Bauträger ungeachtet der mit diesem getroffenen Vereinbarung, Trennwände einschalig zu planen, mangelhaft ist, wenn sie den von den Vertragspartnern vorausgesetzten Zweck nicht erfüllt, eine mangelfreie Veräußerung des errichteten Bauwerks an die Erwerber zu ermöglichen, weil diesen eine zweischalige Ausführung der Trennwände geschuldet ist. Allerdings trifft den Bauträger ein erhebliches Mitverschulden, wenn er (falschen) rechtlichen Annahmen des Architekten zu bestimmten Schallschutzfragen blind vertraut hat ( S. 154).
Ist ein Mangel sowohl auf einen Überwachungs- als auch auf einen Ausführungsfehler zurückzuführen, haften der bauüberwachende Architekt und der Bauunternehmer gegenüber dem Auftraggeber grundsätzlich als Gesamtschuldner. Der Auftraggeber kann sich dann aussuchen, ob er beide oder nur einen Gesamtschuldner in Anspruch nimmt (BGB § 421). Wendet er sich nur an den bauleitenden Architekten und leistet dieser den geforderten Schadensersatz, kann der Architekt von dem Bauunternehmer Ausgleich verlangen (BGB § 426 Abs. 2). Dieser Ausgleichsanspruch verjährt jedoch selbständig und entsteht bereits mit der Begründung der Gesamtschuld. Das ist der Zeitpunkt, zu dem der Architekt seine Pflicht zur Bauüberwachung schuldhaft verletzt und den Baumangel dadurch nicht erkannt hat. Der Ausgleichsanspruch des Architekten kann also unter Umständen bereits vor der (ersten) Mängelrüge des Auftraggebers verjährt sein. Darauf weist das OLG Frankfurt hin ( S. 159).
Unter den Entscheidungen zum Vergaberecht ist der Beschluss des OLG München vom 17.01.2013 hervorzuheben. Wird für die Leistungserbringung spezielles Gerät verlangt, ist es dem OLG München zufolge ausreichend, wenn der Bieter durch Eigenerklärung versichert, zu Leistungsbeginn über eine entsprechende Maschine zu verfügen. Etwas anderes gilt nur, wenn in den Vergabeunterlagen ausdrücklich verlangt wird, dass die Gerätschaften bereits bei Angebotsabgabe vorhanden sein müssen ( S. 170).
Im Kaufvertragsrecht hat die Beantwortung der Frage, ob der Verkäufer bei Mängeln des Kaufgegenstands nicht nur eine mangelfreie Sache liefern, sondern überdies die mit dem Aus- und Einbau verbundenen Kosten tragen muss, schon mehrfach die Gerichte beschäftigt. Im Anschluss an seine Entscheidung vom 21.12.2011 ( IBR 2012, 201) und an das Urteil des EuGH vom 16.06.2011 ( IBR 2011, 400) hat der Bundesgerichtshof nunmehr entschieden, dass die Vorschrift des § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB richtlinienkonform dahin auszulegen ist, dass die Nacherfüllungsvariante "Lieferung einer mangelfreien Sache" neben dem Ausbau und Abtransport der mangelhaften Kaufsache auch den Einbau der als Ersatz gelieferten Sache erfasst. Allerdings ist diese richtlinienkonforme Auslegung auf den Verbrauchsgüterkauf beschränkt und erstreckt sich nicht auf Kaufverträge zwischen Unternehmern oder zwischen Verbrauchern ( S. 176).
Auch alle anderen Beiträge empfehle ich Ihrer Aufmerksamkeit.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr
RA Stephan Bolz
Chefredakteur