Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
IBR 8/2009 - Vorwort
Liebe Leserin, lieber Leser,
im Zentrum der Diskussionen im Bauvertragsrecht steht weiter die Frage, ob und wie Preis und Bauzeit anzupassen sind, wenn sich durch eine verspätete Auftragsvergabe der Ausführungszeitraum ändert. Mit seiner Entscheidung vom 11.05.2009 ( IBR 2009, 310, 311) hat der Bundesgerichtshof im Grundsatz entschieden, dass der Auftraggeber in solchen Fällen das Verzögerungsrisiko trägt. Aber daraus folgt noch lange nicht, dass in jedem Fall einer verzögerten Auftragsvergabe der Auftragnehmer einen Preis- und Bauzeitenanpassungsanspruch hat. So hat das OLG Celle ( S. 444) entschieden, dass der Auftragnehmer keinen solchen Anspruch hat, wenn der Auftraggeber mit dem Zuschlag eine neue Bauzeit angibt und der Auftragnehmer vorbehaltlos die Bauleistungen beginnt. Denn der Zuschlag mit den geänderten Bauzeitdaten ist ein neues Angebot des Auftraggebers, welches der Auftragnehmer mit seiner vorbehaltlosen Arbeitsaufnahme einschränkungslos – also zu den alten Preiskonditionen – annimmt. Es gibt weitere Konstellationen, die von dem durch den Bundesgerichtshof entschiedenen Fall abweichen. Das Thema wird uns noch eine Weile beschäftigen. Nicht nur hat das OLG Celle die Revision zugelassen; auch beim BGH sind noch einige Fälle mit Bezug zur Vergabeverzögerung anhängig.
Zum wiederholten Male hat sich der Bundesgerichtshof mit dem Schallschutz im Wohnungsbau beschäftigt und zum wiederholten Male widersetzt er sich der DIN-Gläubigkeit nicht nur der Baubeteiligten, sondern auch der Gerichte ( S. 447, 448). Nicht einmal der vertragliche Hinweis auf eine „Schalldämmung nach DIN 4109“ in einem Bauträgervertrag führt zu einer Beschränkung auf die Mindestmaße der DIN 4109. Denn diese Werte sind keine anerkannten Regeln der Technik für die Herstellung des Schallschutzes in Wohnungen, die üblichen Qualitäts- und Komfortstandards genügen. Das wird immer wieder verkannt. Welcher Schallschutz geschuldet ist, ist in erster Linie durch Auslegung des Vertrags zu ermitteln. Wird ein üblicher Standard geschuldet, reichen die Mindestwerte nach DIN 4109 nicht mehr aus. Anders sieht die Sache im Mietrecht aus. Der für das Mietrecht zuständige VIII. Senat verneint in schallschutztechnischer Hinsicht einen Mangel der Mietwohnung in einem älteren Gebäude, sofern der Trittschallschutz den zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden DIN-Normen entspricht. Denn mangels vertraglicher Abreden über Art und Umfang des Trittschallschutzes der Wohnung müsse auf die Einhaltung der maßgeblichen technischen Normen abgestellt werden ( S. 450). Ganz kongruent ist die Rechtsprechung beider Senate nicht, wobei sich allerdings die Rechtsprechung des Bausenats auf die Errichtung neuer Eigentumswohnungen bezieht, während sich der Mietsenat mit Wohnungen in älteren Gebäuden beschäftigt.
Im Vergaberecht finden Sie einige Entscheidungen zur Rüge als Zulässigkeitsvoraussetzung für ein Nachprüfungsverfahren ( S. 474 – 478). Diese betreffen zwar noch das alte GWB. Nach der Neufassung gemäß § 107 Abs. 3 Nr. 4 GWB n.F. entfällt die Möglichkeit, „auf Vorrat“ zu rügen. Denn mit der Rügeantwort des Auftraggebers, der Rüge nicht abhelfen zu wollen, wird eine Frist von 15 Tagen in Gang gesetzt, innerhalb derer der Nachprüfungsantrag gestellt werden muss. Eydner weist in seinem Beitrag auf S. 477 treffend darauf hin, dass die alte Faustformel „Rüge schnell und viel“ künftig nur noch begrenzt anwendbar ist.
Auch im Verfahrensrecht greift der BGH wiederholt ein Thema auf, nämlich das Verhältnis von Privatgutachten zu gerichtlichen Gutachten im Rechtsstreit. Die Tendenz vieler Gerichte, Parteigutachten beiseite zu schieben und ausschließlich auf Gerichtsgutachten abzustellen, ist mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof nicht vereinbar.
Auch alle anderen Beiträge empfehle ich ihrer aufmerksamen Lektüre.
Mit freundlichen Grüßen
RA Dr. Alfons Schulze-Hagen
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
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