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Recht am Bau | Bauvertrag
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Nicht alle Latten am Bauzaun ? Leseranmerkung von Hans-Peter Füg zu
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Ein Gericht entscheidet (idealerweise) auf der Grundlage geltenden Rechts mit streng aufrecht gehaltenen Beweislastregeln. Wo ein Gericht - nach oft langer Prozessdauer zumal - mit Strenge wacht, entscheidet das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BmWSB) durch Erlass quasi per Federstrich. Die oberste Instanz der öffentlichen Bauauftraggeber ist mit dem Erlass vom 25.03.2022 mit Gestaltungsfreiraum und einer gehörigen Portion an Pragmatismus auf die Auftragnehmerseite zugegangen. Das zeigt sich vor dem Hintergrund von ungewöhnlich hohen, geradezu blitzartig und unvorhersehbar eingetretenen Preissteigerungen bei Betriebsstoffen (Energie) und einigen Baumaterialien in der Folge des kriegerischen Kampfes um anachronistische Machtgelüste auf der einen und der zu verteidigenden Freiheits- und Demokratiesehnsucht auf der anderen Seite.
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Hier ging es nicht um das Baugrundrisiko - das trägt der Auftraggeber Leseranmerkung von Dr.-Ing. Wulf Himmel zu
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Bei allem Respekt vor der Würde des Amtes und der Menschen darin: Die Bauwelt wartet auf die höchstrichterliche Klärung. Die Antwort auf die Frage, wie der neue Preis nach § 2 Abs. 5, 6 VOB/B, gleich ob mit oder ohne bauzeitliche Wirkung, zu bilden ist, wird mit Hochspannung erwartet.
Blog-Eintrag Worum geht es? [mehr ...] |
Brennende Frage weiter ungeklärt Leseranmerkung von Dr.-Ing. Matthias Drittler zu
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Was muss der Vortrag des im Verzögerungsfall beweisbelasteten Auftragnehmers leisten, wenn er Nachteile aus Behinderungen aus dem Risikobereich des Auftraggebers geltend machen möchte? Welche Hürde muss er bei der Darlegung der Anspruchsgrundlage / des Haftungsgrundes nehmen? Und wenn eine Anspruchsgrundlage festgestellt ist: Was muss anschließend ein den Anspruch ausfüllender Kausalitätsnachweis leisten, um eine hinreichende Grundlage zur Schätzung nach § 287 ZPO zu bieten?
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BautechnikBautradition, die keine ist: Beispiel FlutwasserschutzSachverständigenbericht von Prof. Matthias Zöller, Dipl.-Ing. Architekt und ö.b.u.v. Sachverständiger, Neustadt/Weinstraße IBR 2022, 335 |
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Unter der bekannten Mengenminderungsklausel eines Einheitspreisvertrages ist dem Auftragnehmer bei einer über 10 % hinausgehenden Mengenunterschreitung der Einheitspreis vorbehaltlich des Ausgleichs durch relevante Mengenerhöhungen bei anderen Positionen oder auf andere Weise auf Verlangen zu erhöhen. Die Erhöhung soll "im Wesentlichen" dem Mehrbetrag entsprechen, der sich durch die Verteilung der Baustelleneinrichtungs- und Baustellengemeinkosten und der Allgemeinen Geschäftskosten auf die verringerte Menge ergibt. Welche Bedeutung kommt dem Term "im Wesentlichen" zu?
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AN geteert und gefedert mit gerichtlicher Absolution! Leseranmerkung von Dr. Benjamin Berding zu
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Trennung verfehlt Leseranmerkung von Dr.-Ing. Matthias Drittler zu
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Vorunternehmerrechtsprechung vs. Glasfassadenentscheidung Leseranmerkung von S. Erdmann zu
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Der neue Preis einer Mehrmenge oberhalb der 110 %-Grenze unter einer Position eines VOB/B-Einheitspreisvertrages richtet sich seit der Entscheidung des BGH in "Mengenänderung Va), tats. Kosten" vom 08.08.2019 - VII ZR 34/18 - nach den tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge für Allgemeine Geschäftskosten und Wagnis + Gewinn. Eine Lösung, die sich an § 650c Abs. 1 BGB orientiert und damit eine Ahnung vermittelt, wie der Bundesgerichtshof auf die Preisermittlung nach § 2 Abs. 5, 6 VOB/B sehen könnte?
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Die Preise für geänderte und zusätzliche Leistungen nach der Korbion'schen Faustformel (PreisNiveauFortschreibung) zu bilden, ist längst nicht "von Gestern", wie es der Gesetzgeber ursprünglich vorhatte sein zu lassen, in § 650c Abs. 1 BGB mit AbsolutbetragsFortschreibung (Vygen) geregelt und dann in § 650c Abs. 2 BGB aber weitgehend aufgegeben hat. Die PreisNiveauFortschreibung (Korbion) ist nicht "gekippt", ganz im Gegenteil: Unter dem Schutz und in den Grenzen der Vermutung in § 650c Abs. 2 Satz 2 BGB lebt PreisNiveauFortschreibung (Korbion) weiter.
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BauvertragEs gibt einen wirksamen Vertragsstrafenvorbehalt auch vor der AbnahmeIBR 2022, 1041 (nur online) |
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BauvertragSind 12 Minuten bis zur Abnahme zu viel? Rechtsfragen zum Vertragsstrafenvorbehalt gem. § 341 Abs. 3 BGB, § 11 Abs. 4 VOB/BIBR 2022, 1013 (nur online) Kurzaufsatz |
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Den Gesetzgeber hat die Idee geleitet, den Auftragnehmer durch Abrechnung einer angeordneten Änderung nach § 650b Abs. 2 BGB wirtschaftlich so zu stellen, wie er ohne die Änderung gestanden hätte, nicht besser, nicht schlechter. Diese Leitidee wohnt dem Abs. 1 des § 650c BGB mit einer sauber durchdachten Theorie inne, die mit ...
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BautechnikBalkone: Abdichtung und EntwässerungSachverständigenbericht von Prof. Matthias Zöller, Dipl.-Ing. Architekt und ö.b.u.v. Sachverständiger, Neustadt/Weinstraße IBR 2022, 225 |
Weitere Besonderheit: gGmbH mit Gebietskörperschaften als Gesellschafter Leseranmerkung von Oliver-André Urban zu
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Anwendbarkeit von § 2 Abs. 3 VOB/B auf selbständige Gerüstbauverträge Stellungnahme des Autors (Volker Schmidt) zu
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Verlängerte Vorhaltung: § 2 Abs. 3 VOB/B nicht anwendbar Leseranmerkung von Hendrik Bach zu
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BauvertragBauverträge in Zeiten von Krisen und KriegIBR 2022, 1022 (nur online) |
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Gegen die Vergütung der Aufwendungen der Nachtragserstellung wird gehäuft die Entscheidung BGH "Nachtragskosten" vom 22.10.2020 (VII ZR 10/17, NZBau 2021, 24) eingewendet:
Blog-Eintrag "Die Kosten eines Privatgutachtens, die der Auftragnehmer zur Ermittlung der Vergütung nach § 2 Abs. 5 VOB/B aufwendet, sind vom Auftraggeber nicht nach dieser Bestimmung als Teil der Mehrkosten zu erstatten."Wenn ein Auftraggeber darauf seine ablehnende Haltung stützt, wird nicht berücksichtigt, dass der Auftragnehmer mit Teilen seiner Arbeit am Nachtrag Aufgaben des Auftraggebers mit erledigt hat. [mehr ...] |
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BauvertragUkraine-Krieg: Wegfall der "großen Geschäftsgrundlage"?IBR 2022, 1031 (nur online) |
Abgrenzung zwsichen vertraglichen Leistungs- und Schutzpflichten wichitig Stellungnahme des Autors (Dr. Werner Amelsberg) zu
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BauhaftungBeschaffungsrisiko vs. höhere Gewalt im Ukraine-Krieg: Wo sind die Grenzen?IBR 2022, 1032 (nur online) |
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Oder: Zwei Standpunkte, die -- jeder für sich -- gute Gründe haben, gehört zu werden, sich gar in der Verständigung wiederfinden können. Worum geht es?
Blog-Eintrag Im August 2019 verkündete der Bundesgerichtshof seine Sicht auf die Bildung eines neuen Einheitspreises bei einer Mengenmehrung oberhalb der 110%-Grenze. Eine Sicht, die einen von der bis dahin allgemein geteilten Auffassung, der neue Preis sei durch Fortschreibung nach dem Grundsatz "Guter Preis bleibt gut, schlechter Preis bleibt schlecht" zu bilden, abweichenden Weg beschreitet. Wie der neue Preis zu bilden ist, sei in § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B nicht geregelt. Die Wendung "Mehr- oder Minderkosten" besage nichts zum Maßstab. Insofern enthalte der Vertrag eine Lücke, die im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen sei. Ergebnis der Auslegung durch den BGH: Für die Bemessung des neuen Einheitspreises bei Mehrmengen im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B seien die tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge maßgeblich; BGH "Mengenänderung Va), tats. Kosten", BauR 2019, 1766. Eine wichtige Kausalitätsfrage steht seither im Streit. [mehr ...] |
Begleitschäden unterliegen (nur) der Regelverjährung. Leseranmerkung von Dr. Achim Mundt zu
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Literaturmeinung und Art. 249 EGBGB Stellungnahme des Autors (RAin Larissa Martin) zu
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Systemwidrig und praxisfern Leseranmerkung von Dr. Jannis Matkovic zu
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Leseranmerkung zur Entscheidung Von Dr. Matthias Meindl (08.03.2022, 16:58 Stellungnahme des Autors (RAin Larissa Martin) zu
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Verbraucherbauvertrag bei Einzelgewerkevergabe Leseranmerkung von Dr. Matthias Meindl zu
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80-Prozentregelung beim VOB-Vertrag: Anwendungsbereich wird nicht erweitert Leseranmerkung von VRiKG Björn Retzlaff zu
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Ihre Anmerkung - Herr Springer Stellungnahme des Autors (Manfred Puche) zu
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Wannenranddichtband Leseranmerkung von Dipl.-Ing., Dipl.-Wirtsch.-Ing Helmut Springer zu
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BautechnikDusch- und Badewannen - sind elastische Fugen ausreichend zuverlässig?Sachverständigenbericht von Prof. Dr.-Ing. Manfred Puche, ö.b.u.v. Sachverständiger, Berlin IBR 2022, 167 ( 2 Leseranmerkungen) |
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BautechnikEntwicklungs- und AnpassungsverträgeSachverständigenbericht von Prof. Matthias Zöller, Dipl.-Ing. Architekt und ö.b.u.v. Sachverständiger, Neustadt/Weinstraße IBR 2022, 109 |
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BausicherheitenMängelhaftungssicherheiten am Bau - Neue Rechtsprechung zur Unwirksamkeit von SicherungsabredenIBR 2022, 1004 (nur online) Kurzaufsatz |
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BauvertragWie sind angemessene Zuschläge für Allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn zu ermitteln?IBR 2022, 1042 (nur online) IBR 2022, 1001 (nur online) |
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Die einen wünschen sich, das Thema möge ganz von der Bildfläche verschwinden. Die Nächsten wenden schlicht den Dreisatz an, mit dem das Maß einer tatsächlich längeren Bauzeit ins Verhältnis zur vereinbarten Bauzeit gesetzt und mit dem Absolutbetrag des ursprünglich kalkulierten Beitrags zur Deckung der Allgemeinen Geschäftskosten (AGK) multipliziert wird, um ihren Auftraggeber nach Abzug eben dieses Absolutbetrages mit einer "Schlicht"-Forderung aus vorgeblich behinderungsveranlasster #AGK-Unterdeckung zu konfrontieren und glatt zu überfordern.
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Wieso das denn? Leseranmerkung von Michael Mayer zu
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Ein Auftragnehmer trägt seinen Anspruch aus gestörtem Bauablauf unter Berufung auf § 642 BGB (Entschädigung) unschlüssig vor, wenn nichts zum anderweitigen Erwerb i. S. d. § 642 Abs. 2 BGB gesagt wird. Dazu wären die während der Zeit des Annahmeverzugs nachweislich tatsächlich bereitgehaltenen Produktionsmittel (Personal, Gerät, Kapital) bis zu deren anderweitigem Einsatz/Erwerb (jeder Erwerb) und maximal für die Dauer des Verzugs vorzutragen. Diesen zuzuordnen wäre jener Umsatz im Sinne "vereinbarte Vergütung" (§ 642 Abs. 2 BGB), den der Auftragnehmer ohne das den Entschädigungsanspruch auslösende Ereignis erzielt hätte.
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In Drittbeauftragung liegt Beendigungswille Leseranmerkung von Dr. Maximilian Jahn zu
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Gegeben ist ein Einheitspreisvertrag unter Vereinbarung der VOB/B. In der Kalkulation der Einheitspreise des Vertrages sind die Gemeinkosten, bestehend aus Baustellengemeinkosten (BGK) einschließlich der Kosten der Baustelleneinrichtung und Allgemeinen Geschäftskosten (AGK), sowie ein Ansatz für Wagnis + Gewinn (W+G) auf die Einzelkosten (EK) verteilt worden. Wird die im Leistungsverzeichnis angegebene Menge unter einer Position (Vordersatz) in der Abrechnung nicht erreicht, besteht die Gefahr einer Unterdeckung. § 2 Abs. 3 Nr. 3 Satz 2 VOB/B sucht diese auszugleichen, dies freilich erst bei Unterschreitung des Vordersatzes um mehr als 10 %. In Literatur und Verhandlungspraxis ist umstritten, ob der Auftragnehmer neben BGK und AGK auch einen Ausgleich des Fehlbetrages aus W+G beanspruchen kann.
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Online seit 2021
Arbeitszeit im Oktober Leseranmerkung von Helmut Springer zu
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Weihnachtsgruß Leseranmerkung von Dr. Matthias Drittler zu
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Die Sache mit dem anderweitigen Erwerb Stellungnahme des Autors (Dr. Bernhard von Kiedrowski) zu
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Vorschuss auch ohne Kündigung? Leseranmerkung von Prof. Thomas Karczewski zu
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Anmerkung zu einer dem Fall grundlegenden Auffassung des BGH Leseranmerkung von Dr. Matthias Drittler zu
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BauvertragAngemessene Zuschläge für Allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn - Eine baubetriebliche Hilfestellung für den TatrichterIBR 2022, 1001 (nur online) Kurzaufsatz Kurzaufsatz |
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BautechnikSchimmel und Recht: Aktuelle obergerichtliche Urteile zu Schimmel als FeuchtefolgeschädenIBR 2022, 1039 (nur online) |