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Recht am Bau | Bauvertrag

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Online seit 2021

 B 
AGK-Unterdeckungsanspruch in der Zuspitzung

Die Einsicht in einen Anspruch auf AGK im Unterdeckungsansatz aus meinem letzten Blog-Eintrag möchte ich zuspitzen. Den Anlass gibt ein in der Literatur verbreitetes "Zu-kurz-springen", das sich ja auch in der letzten Leseranmerkung zeigt. Der Unternehmer erhalte zweimal ("doppelt"), was ihm nur einmal zusteht. Ich möchte mich fast für die Härte im Ausdruck entschuldigen. Aber in Verhandlungen stört genau dieses das Bemühen um Sachbezogenheit in der Auseinandersetzung. Es wirft ein falsches Licht auf den Unternehmer, den "Unredlichen".
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Woher weiß man das?
Leseranmerkung von Maria Dilanas zu
 R 
Abbrucharbeiten mit Bagger: Mitursächlichkeit reicht für Haftung!
(Jörg Schmidt)
Dokument öffnen IBR 2021, 573

Leseranmerkung
Leseranmerkung von Prof. Dr. Jörg Schmidt zu
 R 
Abbrucharbeiten mit Bagger: Mitursächlichkeit reicht für Haftung!
(Jörg Schmidt)
Dokument öffnen IBR 2021, 573

Es heißt Tragwerksplaner und Prüfingenieur für Bautechnik / Baustatik
Leseranmerkung von Maria Dilanas zu
 R 
Abbrucharbeiten mit Bagger: Mitursächlichkeit reicht für Haftung!
(Jörg Schmidt)
Dokument öffnen IBR 2021, 573

Wenn schon doppelt, dann aber auch richtig doppelt
Leseranmerkung von Dr. Matthias Drittler zu
 B 
AGK-Unterdeckung im Streit
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Produktionsmittel tatsächlich unproduktiv und doppelte Vergütung
Leseranmerkung von Ralf Böttcher zu
 B 
AGK-Unterdeckung im Streit
Dokument öffnen Blog-Eintrag


 S 
Bautechnik

Mängelbeseitigung durch Abbruch und Neuherstellung?


Sachverständigenbericht von Prof. Dipl.-Ing. Matthias Zöller, Architekt und ö.b.u.v. Sachverständiger, Neustadt/Weinstraße
Dokument öffnen IBR 2021, 449

Zustimmung zu Herrn Bach
Leseranmerkung von Maria Dilanas zu
 R 
Anerkannte Regeln der Technik beachtet: Leistung kann trotzdem mangelhaft sein!
(Florian Dressel)
Dokument öffnen IBR 2021, 510

Was ist Optimierung?
Leseranmerkung von Hendrik Bach zu
 R 
Anerkannte Regeln der Technik beachtet: Leistung kann trotzdem mangelhaft sein!
(Florian Dressel)
Dokument öffnen IBR 2021, 510

 B 
AGK-Unterdeckung im Streit

Bewirkt Annahmeverzug und dadurch nicht ermöglichte Bauleistung wirklich keine AGK-Unterdeckung? Wird der Auftragnehmer nach § 642 BGB bei den AGK nur mit dem Zuschlag auf die Kosten der nutzlosen Bereithaltung von Produktionsmitteln entschädigt? Nein, bei der Auseinandersetzung mit den dies befürwortenden Kommentarmeinungen kommen ganz erhebliche Zweifel auf, wenn die Frage der Kausalität gestellt wird, eine Frage, mit welcher die Anspruchshöhe entscheidend gestützt oder nicht gestützt wird. Es wird hier gezeigt: In der Kommentarlandschaft hat sich ein Irrtum verbreitet, ein Irrtum, der auf einem ungenügenden Blick auf die rechtlich-baubetrieblichen Zusammenhänge beruht. Im Ergebnis der folgenden Überlegungen dürfte feststehen: Der Auftragnehmer hat Anspruch auf AGK aus der Unterdeckungslösung und nicht nur aus einem kleineren Zuschlagsvolumen.
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Türme aus Elfenbein?
Leseranmerkung von Dr. Matthias Drittler zu
 B 
J' appelle ...
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Auch die Schlechtleistung dritter kann die eigene Leistung mangelhaft mach!
Leseranmerkung von S. Erdmann zu
 R 
Prüfungs- und Hinweispflicht ist nicht grenzenlos!
(Philipp Hummel)
Dokument öffnen IBR 2021, 411

Gescheitert
Leseranmerkung von Uwe Luz zu
 B 
J' appelle ...
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 B 
J' appelle ...

Die Baubetriebslehre hat sich seit nahezu 40 Jahren in eine Sackgasse hineinmanövriert. Ein Bereich anwendungsorientierter Wissenschaft, ein Bereich mit einer sonst herausragenden Reputation, legt zur Analyse gestörter Bauabläufe Lösungen an, die aus vielzitierter, aber eher hilflos wirkender "baubetrieblicher Sicht" mit weitgehend unzureichender Rücksicht auf die - ich bleibe im Slang - "baurechtliche Sicht" mit Fiktionen und Abstraktionen arbeiten. Die Rechtsprechung fragt nach konkreten und im Bauablauf geführten Nachweisen, die einen gegebenen Anspruch auf Ausgleich von Nachteilen im Fall einer Baubehinderung ausfüllen sollen. Und sie bekommt immer noch Antworten, die auf der abstrakt angelegten Soll'-Methode beruhen oder auf der Annahme, genauer: auf der praxisfernen Behauptung, es gebe eine Bauablaufplanung als Bestandteil der Urkalkulation, die, wie der Preis im Nachtragsfall, in Anlehnung an die Korbion'sche Preisformel "vorkalkulatorisch" fortgeschrieben werden könne. Das ist Unfug!
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Mangelhaftung, Funkrtionserwartung und Vorgewerk
Stellungnahme des Autors (Philipp Hummel) zu
 R 
Prüfungs- und Hinweispflicht ist nicht grenzenlos!
(Philipp Hummel)
Dokument öffnen IBR 2021, 411

Klarstellung
Leseranmerkung von Hendrik Bach zu
 R 
Prüfungs- und Hinweispflicht ist nicht grenzenlos!
(Philipp Hummel)
Dokument öffnen IBR 2021, 411

Der Funktionale Mangelbegriff
Leseranmerkung von S. Erdmann zu
 R 
Prüfungs- und Hinweispflicht ist nicht grenzenlos!
(Philipp Hummel)
Dokument öffnen IBR 2021, 411

 B 
No-Claim-no-blame-Kultur am Bau?

Im Raum des Planens, Bauens und Abrechnens kann eine gewisse Müdigkeit erlebt werden, Streitmüdigkeit. Müdigkeit des Streites um Abrechnungen, Nachträge und Bauzeitansprüche. Das Vertrauen in die Lösungskraft der ordentlichen Gerichtsbarkeit mit Tempo und hinreichender Fachkunde geht verloren. Und wenn schon streiten, dann wenigstens nicht vor einem staatlichen Gericht, dann wenigstens bei einem Schiedsgericht; Ralf Leinemann in NZBau 2021, 425.
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Hinweispflicht und Schadenersatz
Leseranmerkung von Hendrik Bach zu
 R 
Prüfungs- und Hinweispflicht ist nicht grenzenlos!
(Philipp Hummel)
Dokument öffnen IBR 2021, 411

Elegante Lösung, wenn auch im einschränkenden Entschädigungsrahmen
Leseranmerkung von Dr. Matthias Drittler zu
 B 
BGH geht mit Unterdeckungsansatz bei AGK und W + G mit
Dokument öffnen Blog-Eintrag


 B 
BGH geht mit Unterdeckungsansatz bei AGK und W + G mit

In der Abwägungsentscheidung zur Entschädigungshöhe ist gemäß § 642 Abs. 2 BGB die "Höhe der vereinbarten Vergütung" zu berücksichtigen, dies mit den darin enthaltenen Allgemeinen Geschäftskosten (AGK) und Wagnis + Gewinn (W+G); BGH "Entschädigungsdauer", BauR 2018, 242, Rn. 45. Angesprochen ist damit der im Zeitrahmen des Annahmeverzugs behinderungsveranlasst frustrierte, das heißt nicht ermöglichte Teil des Umsatze ("vereinbarte Vergütung" nach § 642 Abs. 2 BGB). Dieser wird im Ausgangspunkt bestimmt durch die Erfassung von Produktionsmitteln (Personal, Geräte und Kapital), soweit und so lange sie im Rahmen der Dauer des Annahmeverzugs unproduktiv in Leistungsbereitschaft bereitgehalten worden sind und nicht in anderen Einsätzen kostendeckend gewirkt haben (anderweitiger Erwerb).
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Gefahr(!!!) -stoff ohne Beachtung
Leseranmerkung von Hans-Peter Füg zu
 R 
Schadstoffuntersuchung darf dem Auftragnehmer übertragen werden!
(Markus Vogelheim)
Dokument öffnen IBR 2021, 396

Dachabdichtung ist ungleich Dachdeckung
Leseranmerkung von Maria Dilanas zu
 R 
Kein "tiefschwarzes" Dach bestellt: Farbliche Veränderung ist kein Mangel!
(Marvin Lederer)
Dokument öffnen IBR 2021, 407

Die Entscheidung ist rechtskräftig!
Leseranmerkung von Dr Olaf Steckhan zu
 R 
Rückgriffsanspruch des Bürgen bei Zahlung ohne Zustimmung des Auftragnehmers?
(Olaf Steckhan)
Dokument öffnen IBR 2018, 390

NZB wurde zurückgewiesen durch Beschluss des BGH vom 09.06.2021
Leseranmerkung von Dr. Thomas Krebs zu
 R 
Entschädigungshöhe wird geschätzt!
(Thomas Krebs)
Dokument öffnen IBR 2020, 513

Zustimmung und Ausblick
Leseranmerkung von Maria Dilanas zu
 R 
Holzbau als nachhaltige Alternative zum Massivbau?
(Matthias Zöller)
Dokument öffnen IBR 2021, 337

 B 
Kritik an linearer Preisfortschreibung wach halten, sekundäre Darlegungslast erwägen

Anlass für Kritik, Weiterdenken und ein Streben weg von der linearen Preisfortschreibung nach dem klassischen Verständnis der Korbion'schen Preisformel mit Beibehaltung des Vertragspreisniveaus (Kapellmann/Schiffers) hin zu der AbsolutbetragsFortschreibung (Vygen) bei Ansatz des Preises für die Mehr- oder Minderleistung mit dem Wert der tatsächlich erforderlichen Kosten gab die (teilweise empörte) zur Kenntnisnahme von verdeckten Preismanipulationen. Inzwischen liegt mit § 650c BGB eine ausgesprochen ambivalente Regelung zur Preisbildung bei angeordneten BauSoll-Modifikationen vor, mit welcher der linearen Fortschreibung, jedenfalls der Regelung nach Abs. 1, an sich ein Ende gesetzt worden sein sollte, die aber über Abs. 2 nach wie vor präsent ist.
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Dokument öffnen Blog-Eintrag

 S 
Bautechnik

Holzbau als nachhaltige Alternative zum Massivbau?


Sachverständigenbericht von Prof. Dipl.-Ing. Matthias Zöller, Architekt und ö.b.u.v. Sachverständiger, Neustadt/Weinstraße
Dokument öffnen IBR 2021, 337 (Dokument öffnen 1 Leseranmerkung)

Übers Ziel hinausgeschossen
Leseranmerkung von Dr. Jannis Matkovic zu
 R 
Verbraucherbauvertrag auch bei gewerkeweiser Vergabe!
(Stephan Bolz)
Dokument öffnen IBR 2021, 351

Vorunternehmerrechtsprechung Vs. Glasfassadenentscheidung
Leseranmerkung von S. Erdmann zu
 R 
Vorunternehmer ist Erfüllungsgehilfe des Auftraggebers!
(Maximilian R. Jahn)
Dokument öffnen IBR 2021, 1018 (nur online)

Antwort auf Blog-Eintrag zum 8. Dt. Baugerichtstag, AK Ib/X
Leseranmerkung von Dr. Birgit Franz zu
 B 
Erfolgreicher 8. Baugerichtstag -- Ein offener Brief
Dokument öffnen Blog-Eintrag


 B 
Erfolgreicher 8. Baugerichtstag -- Ein offener Brief

Sehr geehrte Frau Dr. Franz,

ich spreche Sie stellvertretend für alle Mitglieder der Kernarbeitsgruppe an, also für die Herren Dr. Althaus, Prof. Bartsch, Prof. Gralla, Prof. Kattenbusch, Retzlaff, Roquette, Dr. Sonntag, Prof. Voit.
[mehr ...]
Dokument öffnen Blog-Eintrag

Anspruchsgrund und -höhe trennen!
Leseranmerkung von Heiko Fuchs zu
 B 
Bauzeitansprüche und Baugerichtstag: Nur Verzögerungsbeiträge beider Risikobereiche geben vollständiges Bild der Wirklichkeit
Dokument öffnen Blog-Eintrag


Leitsatz richtig?
Leseranmerkung von Michael Seitz zu
 R 
Abnahmeprotokoll mit "i. A." unterschrieben: Keine Abnahme erfolgt!
(Hartwig Schäfer)
Dokument öffnen IBR 2021, 290

Änderungen von Gesetz und Rechtssprechung beachten!
Leseranmerkung von Oliver-André Urban zu
 B 
Bauzeitansprüche und Baugerichtstag: Nur Verzögerungsbeiträge beider Risikobereiche geben vollständiges Bild der Wirklichkeit
Dokument öffnen Blog-Eintrag


Absolut zutreffend
Leseranmerkung von Oliver-André Urban zu
 B 
Bauzeitansprüche und Baugerichtstag: Nur Verzögerungsbeiträge beider Risikobereiche geben vollständiges Bild der Wirklichkeit
Dokument öffnen Blog-Eintrag


Rechtliche Leitplanken
Leseranmerkung von Heiko Fuchs zu
 B 
Bauzeitansprüche und Baugerichtstag: Nur Verzögerungsbeiträge beider Risikobereiche geben vollständiges Bild der Wirklichkeit
Dokument öffnen Blog-Eintrag


Ich vermute ich wurde noch nicht richtig verstanden
Leseranmerkung von Maria Dilanas zu
 R 
Dachabdeckung muss wasserdicht und nicht nur regensicher sein!
(Wolfgang Kau)
Dokument öffnen IBR 2021, 292

Die Gesamtunwirksamkeit ergibt sich aus dem Summierungseffekt
Leseranmerkung von Jürgen Ripke zu
 R 
Unwirksamer Verjährungsgleichlauf bleibt für Sicherungsabrede folgenlos!
(Claus Schmitz)
Dokument öffnen IBR 2021, 298

 B 
Bauzeitansprüche und Baugerichtstag: Nur Verzögerungsbeiträge beider Risikobereiche geben vollständiges Bild der Wirklichkeit

Es wird eine Ansicht vertreten, die mit der Forderung in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum konkreten Nachweis der Behinderungsfolgen nicht vereinbar ist: Unter dem Begriff "konkrete bauablaufbezogene Darstellung" sei die Darlegung nur der Behinderungen und ihrer Wirkungen zu verstehen, die in den Verantwortungsbereich des Auftraggebers fallen. Der Bauablauf sei nur "unter Berücksichtigung aller vom Auftraggeber zu vertretenden Einflüsse fortzuschreiben, da nur diese anspruchsbegründend sein können", so wird das meines Erachtens nicht tragbare Aschenputtel-Prinzip begründet. Ich möchte auf Zitate aus der Literatur verzichten. Die Bücher sind voll damit. So mag es nachvollziehbar sein, wenn dem jetzt auch in der Begründung der These 2 (Althaus) des Arbeitskreises Ib/X am Deutschen Baugerichtstag (8. Tagung am 21./22. Mai 2021) in dem für die künftigen Kausalitätsnachweise "Bauzeit" so wichtigen Satz "... die Verzögerung des Bauablaufs muss tatsächlich (und nicht nur theoretisch) aufgrund der gesamten Umstände aus dem Risikobereich des Bestellers eintreten" auf Umstände "aus dem Risikobereich des Bestellers" eingeschränkt wird.
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Dokument öffnen Blog-Eintrag

Anmerkung des Autors zur zweiten Leseranmerkung von Frau Dilanas
Stellungnahme des Autors (Dr. Wolfgang Kau) zu
 R 
Dachabdeckung muss wasserdicht und nicht nur regensicher sein!
(Wolfgang Kau)
Dokument öffnen IBR 2021, 292

Ultimo Verjährung
Leseranmerkung von Dr. Tobias Rodemann zu
 R 
Anspruch auf Bauhandwerkersicherheit: Wunderwaffe ohne Verfallsdatum!
(Tobias Rodemann)
Dokument öffnen IBR 2021, 296

Da stimme ich überwiegend zu
Leseranmerkung von Maria Dilanas zu
 R 
Dachabdeckung muss wasserdicht und nicht nur regensicher sein!
(Wolfgang Kau)
Dokument öffnen IBR 2021, 292

Da stimme ich überwiegend zu
Leseranmerkung von Maria Dilanas zu
 R 
Dachabdeckung muss wasserdicht und nicht nur regensicher sein!
(Wolfgang Kau)
Dokument öffnen IBR 2021, 292

Ultimo Verjährung
Leseranmerkung von Dr. Achim Mundt zu
 R 
Anspruch auf Bauhandwerkersicherheit: Wunderwaffe ohne Verfallsdatum!
(Tobias Rodemann)
Dokument öffnen IBR 2021, 296

Autorenanmerkung zur Leseranmerkung von Frau Dilanas
Stellungnahme des Autors (Dr. Wolfgang Kau) zu
 R 
Dachabdeckung muss wasserdicht und nicht nur regensicher sein!
(Wolfgang Kau)
Dokument öffnen IBR 2021, 292

Man müsste mehr miteinander sprechen
Leseranmerkung von Maria Dilanas zu
 R 
Dachabdeckung muss wasserdicht und nicht nur regensicher sein!
(Wolfgang Kau)
Dokument öffnen IBR 2021, 292

 S 
Bautechnik

Balkonflächen wie berechnen?


Sachverständigenbericht von Dipl. Ing. (FH) Gabriele Ebner, Architektin und ö.b.u.v. Sachverständige für Honorare für Architektenleistungen, Freiburg/Breisgau
Dokument öffnen IBR 2021, 281

 B 
Bauzeitliche Ansprüche: Thesen zum Baugerichtstag gelungen ... eine Ausnahme

In der Praxis gebe es keine konkret bauablaufbezogenen Behinderungsnachweise, so wird gesagt. Das sei auf zu hohe, nicht erfüllbare Anforderungen zurückzuführen. Gesetz und Rechtsprechung müssen handhabbar sein. Worum geht es? Es geht um die Wirkung einer Behinderung auf den Bauablauf, dabei um eine (mehr oder weniger) strenge Anforderung an den Nachweis der Kausalität in der Art "für tatsächliches Maß an Bauzeitverlängerung ist tatsächlich wirkendes Behinderungsereignis kausal", und zwar für Behinderungsereignisse jeder vorkommenden Art wie - ich setze gleich am Rechtsanspruch an und nehme die den Anspruch begründende Kausalität als positiv geklärt an:
  1. Vergütungsereignis
    [mehr ...]
Dokument öffnen Blog-Eintrag

Entscheidung und Begründung überzeugt nicht.
Leseranmerkung von Dr. Maximilian Jahn zu
 R 
Erfüllungsanspruch verjährt vor Mängelbeseitigungsanspruch!
(Tobias Rodemann)
Dokument öffnen IBR 2021, 234