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Recht am Bau | Bauvertrag
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Online seit 2020
Volltext ist online Leseranmerkung von Stephan Bolz zu
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Gesetzestext verunglückt? Leseranmerkung von Dr. Matthias Drittler zu
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Volltext fehlt Leseranmerkung von Frank Siegburg zu
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Gemeint war wohl der Tragwerksplaner Leseranmerkung von Maria Dilanas zu
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Dürftige Angaben zum Tatsächlichen Leseranmerkung von Maria Dilanas zu
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BautechnikSchwimmende Fliesenbeläge im Schwimmbecken: Alkalische HydrolyseSachverständigenbericht von Prof. Dipl.-Ing. Matthias Zöller, Architekt und ö.b.u.v. Sachverständiger, Neustadt/Weinstraße IBR 2020, 445 |
B |
Die Urkalkulation sei für die Preisbildung einer geänderten oder zusätzlichen Leistung in einem nach dem 01.01.2018 unter Geltung des neuen gesetzlichen Baurechts geschlossenen Vertrag fortzuschreiben, die Urkalkulation sei fortzuschreiben. Dies jedenfalls als eine von zwei (vorgeblichen) Wahlmöglichkeiten. Solches ist in der Praxis verbreitet und gar in wissenschaftlichen Abhandlungen zu lesen. Die Wendung "Fortschreibung" der Urkalkulation verleitet leicht zu dem Verständnis, der Gesetzgeber wolle die alte Korbion-Regel "Gut bleibt gut, schlecht bleibt schlecht" als Maßstab für die Bildung von Nachtragspreisen fortsetzen. Das wäre falsch, scheint sich in der Praxis aber als Wunschvorstellung festzusetzen. Es erstaunt, wie leicht sich eine von der gesetzlichen Intention abweichende Wahrheit bilden kann. Ein jüngeres Beispiel: Himmel/Geiger, die ein Wahlrecht zwischen dem Nachweis "der tatsächlich Kosten und dem Konzept der Fortschreibung der Urkalkulation" sehen (IBR 2020, Kurzaufsatz); weitere Nachweise solchen fehlgeleiteten Verständnisses in Drittler, BauR 2018, 1927, 1929.
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Seit 2018 wurden 4 Entscheidungen in drei Verfahren veröffentlicht. Leseranmerkung von Dr. Achim Mundt zu
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BauvertragZur Widerlegbarkeit der Richtigkeit der Urkalkulation bei der Vergütung geänderter LeistungenIBR 2021, 1055 (nur online) |
Urteil des OLG Stuttgart aufgehoben Leseranmerkung von Marco Röder zu
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Unwirksamkeit von § 2 Abs. 5-6 VOB/B wegen fehlender Klarheit Leseranmerkung von Dr. Andreas Schmidt-Gayk zu
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Formblatt 510 als Auslegungshilfe? Leseranmerkung von Malotki zu
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Kommt es wirklich darauf an... Leseranmerkung von Prof. Dr. Heiko Fuchs zu
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VHB Vertragsbestandteil Leseranmerkung von Kerstin Irl zu
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VHB Vertragsbestandteil? Leseranmerkung von Helge Rübartsch zu
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Ingenieurverstand Leseranmerkung von Frank Huber zu
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Man wundert sich Leseranmerkung von Uwe Luz zu
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BautechnikGenormte Mythen sind keine anerkannten Regeln der Technik - am Beispiel Wasser im BaugrundSachverständigenbericht von Prof. Dipl.-Ing. Matthias Zöller, Architekt und ö.b.u.v. Sachverständiger, Neustadt/Weinstraße IBR 2020, 331 ( 1 Leseranmerkung) |
Leseranmerkung Dr. Jahn Leseranmerkung von Volker Hafkesbrink zu
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Kündigung ist nicht so leicht, wie landläufig angenommen! Leseranmerkung von Dr. Maximilian Jahn zu
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Vielen Dank für die Klarstellung Leseranmerkung von Maria Dilanas zu
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Zur Leseranmerkung von Frau Dilanas Stellungnahme des Autors (Dr. Wolfgang Kau) zu
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Die Rede ist von der Entscheidung BGH "Entschädigungshöhe" vom 30.01.2020 (VII ZR 33/19), bisher besprochen in drei Beiträgen hier bei ibr-online.de (IBR 2020, 229, IBR 2020, 230, IBR 2020, 231). BGH "Entschädigungshöhe" knüpft nahtlos an BGH "Entschädigungsdauer = Vorunternehmer III" vom 26.10.2017 - VII ZR 16/17 an. Beide Entscheidungen wirken wie konsequent aus dem Gesetzestext und seinen Entstehungsgründen abgeleitet, offenbaren zugleich erhebliche Regelungslücken zulasten eines in seinem Bauablauf durch verspätete Vorunternehmerleistungen behinderten Auftragnehmers. Die Zweifel an der Eignung des § 642 BGB zur ausgewogenen Regelung der Interessen beider Vertragsseiten wachsen weiter.
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Übliche Beschaffenheit Leseranmerkung von Maria Dilanas zu
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Nicht ohne Weiteres zu verallgemeinern Leseranmerkung von Hendrik Bach zu
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Der AN ist nicht schutzlos. Leseranmerkung von Uwe Luz zu
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MItverschuldenseinwand Leseranmerkung von Adrian Gotthold zu
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"Hemdsärmelig" oder rechtsirrig? Leseranmerkung von Dr Olaf Steckhan zu
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LG München bejaht beide Alternativen des § 650f Abs. 2, Satz 2 BGB Stellungnahme des Autors (Dr. Hayo Bernsmann) zu
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Gemeinsame Klage auch bei fehlendem Anerkenntnis möglich? Leseranmerkung von Dr Olaf Steckhan zu
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Desinfektion Leseranmerkung von Hans-Peter Füg zu
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BauvertragSicherheiten des Auftragnehmers in der COVID-19-PandemieIBR 2021, 1005 (nur online) |
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BautechnikUnsichere "sichere Seite": Angst ist kein guter RatgeberSachverständigenbericht von Prof. Dipl.-Ing. Matthias Zöller, Architekt und ö.b.u.v. Sachverständiger, Neustadt/Weinstraße IBR 2020, 221 |
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BautechnikFliesen auf Verbundabdichtungen - vollflächig verkleben!Sachverständigenbericht von Prof. Dr.-Ing. Manfred Puche, ö.b.u.v. Sachverständiger, Berlin IBR 2020, 223 |
§ 642 ist verschuldensunabhängige Risikozuweisung Leseranmerkung von Dr. Maximilian Jahn zu
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Anmerkung des Autors Stellungnahme des Autors (Georg Rehbein) zu
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Höhere Gewalt ist keine unterlassene Mitwirkungshandlung! Leseranmerkung von Dr. Benjamin Berding zu
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BauvertragSchließt die Corona-Pandemie Ansprüche des Auftragnehmers aus § 642 BGB aus?IBR 2021, 1052 (nur online) ( 2 Leseranmerkungen) |
Falscher Maßstab für sekundäre Darlegungslast Leseranmerkung von Hendrik Bach zu
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BauvertragDie Corona-Krise: Unmöglichkeit der Erbringung von Bau- und Planungsleistung?IBR 2020, 1034 (nur online) |
DDAC Leseranmerkung von Maria Dilanas zu
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Corona - Höhere Gewalt - Störung der Geschäftsgrundlage Leseranmerkung von Andreas Dingler zu
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Vorsicht Leseranmerkung von Uwe Luz zu
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Sehr hilfreich Leseranmerkung von U. Blauertz zu
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BauvertragDie Corona-Krise: Höhere Gewalt bei der Abwicklung von Bauverträgen?!IBR 2020, 1035 (nur online) ( 3 Leseranmerkungen) |
Herrn Dr. Rehbein bringt es auf den Punkt Leseranmerkung von Maria Dilanas zu
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Vorgaben im LV automatisch Beschaffenheitsvereinbarung? Leseranmerkung von Dr. Achim Mundt zu
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Differenzierung erforderlich Leseranmerkung von S. Erdmann zu
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Falsche Darstellung im ibr-Beitrag Leseranmerkung von Uli Ehlers zu
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BautechnikSchimmel im Haus - wer ist schuld?Sachverständigenbericht von Dipl.-Ing. Prof. Matthias Zöller, Architekt und ö.b.u.v. Sachverständiger, Neustadt/Weinstraße IBR 2020, 111 |