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Anerkannte Regel der Technik (a.R.d.T.): Ein Begriff - drei Bedeutungen (Matthias Zöller) IBR 2017, 601
"a.S.d.T." ist falsch und hilft auch nicht weiter! Leseranmerkung von Dr. Mark Seibel zu
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Anerkannte Regel der Technik (a.R.d.T.): Ein Begriff - drei Bedeutungen (Matthias Zöller) IBR 2017, 601
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Bautechnik
Anerkannte Regel der Technik (a.R.d.T.): Ein Begriff - drei Bedeutungen
Sachverständigenbericht von Prof. Dipl.-Ing. Matthias Zöller, Architekt und ö.b.u.v. Sachverständiger für Schäden an Gebäude, Neustadt/Weinstraße IBR 2017, 601 ( 2 Leseranmerkungen)
Kein Sicherungsanspruch für noch nicht verhandelte Nachtragsforerungen Leseranmerkung von S. Erdmann zu
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Zahlungsbürgschaft gestellt: Keine zusätzliche Sicherheit nach § 648a BGB? (Janis Heiliger) IBR 2017, 556
Andere Auffassung gut vertretbar Leseranmerkung von Volker Hafkesbrink zu
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Wer die Arbeiten einstellt, muss vor Kündigung eine neue Frist setzen! (Christoph Haasler) IBR 2017, 1048 (nur online)
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Bauvertrag
Der "neue" § 8 Abs. 4 und 5 VOB/B 2016 – ein Papiertiger?
Wagnis + Gewinn doch Teil der Entschädigung nach § 642 BGB? Von Dr.-Ing. Matthias Drittler
Bemessungsgrundlage der Entschädigung nach § 642 BGB sind die dem Auftragnehmer entstandenen verzögerungsbedingten Mehrkosten, deren maßgebliche Preisbestandteile anhand der vereinbarten Vergütung zu ermitteln sind. Diese Kosten sind um einen Deckungsbeitrag für die Allgemeinen Geschäftskosten und einen Gewinnanteil zu erhöhen, soweit solche Zuschläge in der vereinbarten Vergütung enthalten waren. So entschieden vom Kammergericht in "Entschädigung ausnahmsweise ohne verleichende bauablaufbezogene Darstellung" vom 10.01.2017 - 21 U 14/16, IBR 2017, 128, 129 = BauR 2017, 1204. Mit dem Einbezug des ggf. in der Auftragskalkulation des Urpreises eingebundenen Zuschlags für Wagnis + Gewinn (W+G, synonym für "Gewinn") weicht das Kammergericht von BGH "Vorunternehmer II" vom 21.10.1999 - VII ZR 185/98, IBR 2000, 217 = NZBau 2000, 187, 188, ab. Die Frage "W+G Bestandteil von Entschädigung?" hat der BGH zur Revision angenommen (VII ZR 16/17). [mehr ...]
Unterdeckung Allgemeiner Geschäftskosten im gestörten Bauablauf Blog-Eintrag (Dr.-Ing. Matthias Drittler)
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Unterdeckung Allgemeiner Geschäftskosten im gestörten Bauablauf Von Dr.-Ing. Matthias Drittler
Wer in Verhandlungen um Rechtsfolgen aus gestörtem Bauablauf (seltener) zur Anspruchshöhe und dann auch zur Unterdeckung bei den Allgemeinen Geschäftskosten (AGK) kommt, begegnet immer wieder diesem von Eschenbruch/Fandrey (BauR 2011, 1223) begründeten Einwand:
Nach Wiederaufnahme der Arbeiten könne der Auftragnehmer die AGK entsprechend seiner Kalkulation vollständig - wenn auch später - abrechnen und die anfangs entstandene Deckungslücke, den anfangs hingenommenen Nachteil, ausgleichen.
Danach fragt sich in der Tat, ob der Auftragnehmer einen Ausgleich der anfangs erlittenen Unterdeckung erhält, wenn doch die zeitlich später abgewickelte Bauleistung abgerechnet wird und ihm dann, wenngleich auch zeitversetzt, ein Deckungsbeitrag zufließt. Der Einwand beeindruckt, geht aber nicht tief genug; dagegen steht: [mehr ...]