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Architekten- und Ingenieurrecht
Zeige Dokumente 801 bis 850 von insgesamt 1785 - (5186 in Alle Sachgebiete)
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BGH vom 23.03.2011, IBR 2011, 315 Leseranmerkung von Dr. Horst Dähne zu
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Auch keine Vertragserfüllungssicherheit Leseranmerkung von Jürgen Ripke zu
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Wenn bei einem Nachtrag aus einer BauSoll-Modifikation (geänderte oder zusätzliche Leistung) -- insbesondere öffentliche -- Auftraggeber den Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen und Kosten verlangen und das Mehr (oder Minder) aus dem Nachtragereignis als Differenz zu den kalkulierten Kosten bestimmen wollen, verstoßen sie gegen ein Grundprinzip der VOB/B. Eine Nachtragsprüfung auf der Grundlage von Ist-Kosten ist unzulässig; ausführlich in Drittler, Nachträge und Nachtragsprüfung, Rdn. 287 m.w.N. Sie wird aber immer wieder versucht, denn tatsächlich geschlossene Verträge und in die Buchhaltung eingegangene Abrechnungsbelege einerseits und Angaben aus der Ur-Kalkulation -- hinreichende Transparenz vorausgesetzt -- andererseits liefern wenigstens konkrete, handhabbare Größen. Dagegen liefern anzustellende hypothetische Überlegungen zum Ist und zum Soll oft eher unsichere Ergebnisse, Ergebnisse aus den im rechtlichen Ausgangspunkt anzustellenden Überlegungen zur Bestimmung des Ist, welches in der Folge des Nachtragsereignisses entstanden ist, und Überlegungen des Soll, welches ohne das Nachragsereignis entstanden wäre. Ohne dies lässt sich das Prinzip der Vertragspreis-Niveau-Fortschreibung, das nach der bisher herrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur gilt, allerdings kaum umsetzen. Gewinn, auch verkappter Gewinn, aus der Urkalkulation muss im Grundsatz ebenso beim Auftragnehmer verbleiben wie ursprünglich kalkulierter und verkappter Verlust.
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BauvertragDie unvollständige Leistungsbeschreibung - Vergütungsansprüche für nicht beschriebene, aber zwingend erforderliche Leistungen![]() |
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Architekten und IngenieureNeue Musterversicherungsbedingungen für die Berufshaftpflichtversicherung![]() |
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zum Urteil des LG Frankfurt, 14 O 69/10 Leseranmerkung von christian sienz zu
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Nichtzulassungsbeschwerde Leseranmerkung von Dr. Heiko Fuchs zu
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Skonto bei unwirksamer Regelung zur Prüffrist Leseranmerkung von Stephan Lengnick zu
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BauvertragRessourcenschonende Immobilienversorgung: Der rechtliche Rahmen![]() |
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So macht man erst Menschen kaputt, Leseranmerkung von Unbekannter Absender zu
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Eine qualifizierte baubegleitende Dokumentation steigert die Durchsetzungschance von Nachträgen aus vom Auftraggeber gestörtem Bauablauf -- wenn das keine beflügelnde Nachricht ist. Ohne dies gelingen konkrete Nachweise von Produktivitätsverlusten indessen praktisch nicht. Allgemeine Darlegungen, wie etwa: "infolge von Verzögerungen im Planungs- oder Planlieferprozess haben Arbeitsumstellungen stattgefunden und in deren Folge haben Fehl-, Warte- und Neueinarbeitungszeiten zu erhöhtem Aufwand geführt", genügen der Darlegungs- und Beweislast des Auftragnehmers nicht; BGH "Behinderung II, 1. Teil -- Klinik in G.", BauR 2002, 1249, 1251.
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BauvertragVertragliche Rahmenbedingungen für energieeffizientes Bauen![]() |
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Bitter Leseranmerkung von RA Seidel / Stuttgart zu
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Zirkelschluss Leseranmerkung von Dr. Heiko Fuchs zu
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Vereinbarung des Umbauzuschlags nach Auftragserteilung und Mindesthonorar Stellungnahme des Autors (Dr. Hauschke Henning) zu
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Architekten & Ingenieure - HOAI"Kostenberechnung" als maßgebende Honorarbemessungsgrundlage bei der Tragwerksplanung?![]() |
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Architekten & Ingenieure - HOAIHOAI 2009: Die Zuordnung der Technischen Anlagen für die Objekt- und Fachplanung Technische Ausrüstung am Beispiel einer Kläranlage![]() |
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Wieder ein "ungutes" Gefühl zur Preisfindung ! Leseranmerkung von Volker Abel zu
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Leseranmerkung II Leseranmerkung von Volker Hafkesbrink zu
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Autoreenanmerkung Leseranmerkung von Mirko Zebisch zu
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Leseranmerkung Leseranmerkung von Volker Hafkesbrink zu
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Forderungen aus Behinderung im Risikobereich des Auftraggebers scheitern allzu häufig. Wenn die Nachweisanforderungen auch hoch sind: Ersatzforderungen müssten nicht scheitern.
Eine Mehrkostenberechnung ist aber nutzlos, wenn ihr nicht die Aufklärung der Ursachen und deren Ursprung im Behinderungsereignis vorausgeht. Es geht um Kausalität: Kausalitätsnachweis, das ist der Nachweis, dass bspw. Kosten einer Bauzeitverlängerung auf das (notwendigerweise) dem Risikobereich des Auftraggebers zuzuordnende Ereignis zurückzuführen sind. [mehr ...] ![]() |
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Das "ungeliebte" Schiedsgutachten Leseranmerkung von Peter-Andreas Kamphausen zu
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Bauvertrag - keine Aufrechnung mit nur vorläufiger Forderung Leseranmerkung von Reinhard Krämer zu
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Autorenanmerkung Stellungnahme des Autors (Schwering) zu
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Bauvertrag - keine Aufrechnung mit nur vorläufiger Forderung Leseranmerkung von Reinhard Krämer zu
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Autoreenanmerkung Stellungnahme des Autors (Dr. Ulrich Schwering) zu
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Störung der Geschäftsgrundlage? Leseranmerkung von Hendrik Dohrmann zu
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Recht am Bau - BauvertragDer Nachunternehmer- und Lieferantenvertrag am Bau![]() ![]() |
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Umbauzuschlag kann auch nach Auftragserteilung vereinbart werden Leseranmerkung von Dr. Peter Fischer zu
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Beweislast Leseranmerkung von Frank Steeger zu
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Verjährungsfristen Leseranmerkung von Tobias Voggel zu
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"Stand der Technik" und "Allgemein anerkannte Regeln der Baukunst" Leseranmerkung von Joachim Homann zu
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Das OLG Hamm vertritt in seinem Urteil vom 16.02.2011 (12 U 82/10, IBR 2011, 260) nach dem dort unter 1. abgedruckten Leitsatz die Ansicht, der Auftragnehmer habe, wenn Mängel seiner Leistung auf Planungsmängel des vom Auftraggeber beauftragten Architekten zurückzuführen sind, einen Anspruch auf Vorlage einer entsprechenden Sanierungsplanung. Eine Begründung für diese, soweit es die Art der Mitwirkung - Lieferung einer Sanierungsplanung - betrifft, zweifelhafte These fehlt nicht nur in dem IBR-Beitrag, sondern ebenso im Volltext der Entscheidung des OLG Hamm in ibr-online. Damit ignoriert das Gericht den höchst streitigen aktuellen Diskussionsstand.
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Autorenanmerkung Stellungnahme des Autors (Dr. Ulrich Schwering) zu
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Wirklich keine Anspruchsgrundlage? Leseranmerkung von Dr. Heiko Fuchs zu
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Erneuerbare Energien haben es schwer ... Leseranmerkung von Klaus W. Dörwald zu
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Erneuerbare Energien haben es schwer ... Leseranmerkung von Martin Klimesch zu
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Wiederum macht ein Auftragnehmer in einem Fall "Zuschlagsverzögerung mit Bauzeitverschiebung" Bereitschaftskosten für leer laufende Ressourcen geltend, die er während der Zeit der Baustartverschiebung in der Folge der Zuschlagsverzögerung hat hinnehmen müssen. Der Auftraggeber lehnt den Nachtrag zum weit größeren Teil bereits dem Grunde nach ab. Der Auftragnehmer habe das Risiko etwaiger Kostenänderungen bis zum Zeitpunkt des tatsächlichen Zuschlags selbst zu tragen. Mehrkosten dürfe der Auftragnehmer erst mit Beginn der verschobenen Bauzeit beanspruchen. Diese Ablehnungsbegründung wird von der Rechtsprechung des BGH nicht getragen.
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Architekten & Ingenieure - HOAIHOAI 2009: Zur richtigen Honorierung von Planungsänderungen![]() |
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§ 2 Abs. 5/ 6 sind nur für EP-Verträge und Selbstausführung geeignet Leseranmerkung von Hendrik Bach zu
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Keine Ersatzvornahmekostenanspruch ohne wirksame Teilkündigung Leseranmerkung von HFK Rechtsanwälte LLP zu
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Erweiterte Klagemöglichkeiten für Naturschutzverbände! Leseranmerkung von Martin Klimesch zu
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In einem Fall "Zuschlagsverzögerung mit Bauzeitverschiebung" macht der Auftragnehmer in seinem Nachtrag N 01 u.a Bereitschaftskosten für während der Zeit der Baustartverschiebung leer laufende Ressourcen geltend, ferner Mehrkosten aus verteuertem Stoffeinkauf. Der Prüfer beim Auftraggeber lehnt den Nachtrag bereits dem Grunde nach ab. Zur Vergütung stünden allenfalls Mehrkosten ab dem tatsächlichen Baustart an, soweit er sich durch die Zuschlagsverspätung verschoben hat. Weil der Auftragnehmer als damaliger Bieter dem Antrag auf Bindefristverlängerung aber vorbehaltlos zugestimmt habe, trage er bis zum Ablauf der verlängerten Binde- und Zuschlagsfrist das Risiko für Kostenänderungen. Nach der Rechtsprechung des BGH habe der Bieter die Möglichkeit, von seinem Angebot Abstand zu nehmen, wenn er ein erhöhtes Kostenrisiko nicht tragen wolle, so der Auftraggeber. Mindestens zwei Gründe sprechen gegen die Ablehnung.
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Was ist der "ortsübliche" Preis ? Leseranmerkung von Volker Abel zu
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Preisbildung bei Nachträgen Leseranmerkung von Dr. Helmut Miernik zu
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Preisbildung bei Nachträgen Leseranmerkung von Uwe Luz zu
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Auch aus anderen Gründen nicht interessengerecht Leseranmerkung von HFK Rechtsanwälte LLP zu
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Auf dem Baugerichtstag in Hamm am 7. / 8. Mai 2010 und in dessen Vorbereitung wurde für ein neu zu gestaltendes gesetzliches Bauvertragsrecht über den Preisanpassungsmechanismus bei Nachträgen diskutiert, die rechtlich als Anspruch auf Vergütung festgestellt sind; siehe "Baugerichtstag will für Nachträge Loslösung von Ursprungskalkulation" (mein Blog-Eintrag vom 10.05.2010). Die zentrale Frage lässt sich auf diesen Punkt bringen: Soll der Nachtragspreis aus dem Ur-Preis nach dem Vorbild des § 2 VOB/B unter Fortschreibung des Vertragspreisniveaus gebildet werden, oder als ortsüblicher Preis in freier Vereinbarung nach dem Muster des § 632 Abs. 2 BGB?
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Gilt auch nicht für Verbraucher als Versender Leseranmerkung von Carolin Parbs-Neumann zu
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