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Das Forderungssicherungsgesetz (FoSiG) hat gerade die parlamentarischen Hürden überwunden, ist aber noch nicht im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt erst am ersten Tag des auf diese Verkündgung folgenden dritten Monats in Kraft (Art. 5 FoSiG). Auch dann ist der neue § 632a BGB nur auf Verträge anzuwenden, die nach diesem Tag geschlossen werden (Art. 2 FoSiG: Art. 229 § 12 Abs. 1 EGBGB). Gleichwohl wird bereits in Zweifel gezogen, ob nach § 632a BGB in seiner künftigen Fassung Nachunternehmer einen Anspruch auf Abschlagszahlungen gegen ihren Auftraggeber haben.
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BauvertragFoSiG: Abschlagszahlungen nach dem neuen § 632a BGB: Alte und neue Zweifelsfragen!IBR 2008, 627 |
Eine schöne Geschichte Stellungnahme des Autors (Michael Probst) zu
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Schöne Geschichte Leseranmerkung von Dr. Michael Scheffelt zu
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Verzögerter Zuschlag: Mehrvergütungsanspruch ! Leseranmerkung von RA P.A. Rienau, Hamburg zu
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Recht am Bau - BauvertragBauforderungssicherungsgesetz 2009 (früher GSB): Die wichtigsten NeuerungenIBR 2008, 630 |
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BauvertragBedeutung der Vordersatzmenge für Preisfortschreibung anhand der UrkalkulationIBR 2008, 703 IBR 2008, 1302 (nur online) |
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BauvertragZur Bedeutung der Vordersatzmenge bei Preisfortschreibungen auf der Basis der Urkalkulation und zum Problem spekulativ hoher EinheitspreiseIBR 2008, 1302 (nur online) Kurzaufsatz |
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BauvertragMischkalkulation, Spekulation und öffentliches HaushaltsrechtIBR 2008, 1204 (nur online) |
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BauvertragAusnahme von der Bindung an den alten Preis für Mehrmengen nach § 2 Nr. 3 Abs. 2 VOB/BIBR 2008, 1203 (nur online) IBR 2008, 1364 (nur online) |
Keine schematische Auslegung nach dem Motto "immer zu Lasten des Auftragnehmers" Stellungnahme des Autors (Dr. Matthias Drittler) zu
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Gegen Inhaltskontrolle von Preisen Leseranmerkung von RA Walther Leitzke zu
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BauvertragAusnahme von der Bindung an den alten Preis für Mehrmengen nach § 2 Nr. 3 Abs. 2 VOB/BIBR 2008, 1364 (nur online) Kurzaufsatz |
Chancen und Risiken für beide Seiten Stellungnahme des Autors (Dr. Matthias Drittler) zu
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Einseitige Wahrnehmung von Verhaltensmustern der Protagonisten? Stellungnahme des Autors (Dr. Matthias Drittler) zu
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Ist der Auftragnehmer wirklich benachteiligt? Leseranmerkung von RA Walther Leitzke zu
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Lädt Sorglosigkeit bei der Leistungsbeschreibung zur Spekulation ein? Stellungnahme des Autors (Dr. Matthias Drittler) zu
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Das Schlagwort "Spekulation" ist heute in aller Munde. Da ist die Rede nicht nur von den grassierenden Formen der Mischkalkulation. Mit einer Mischkalkulation tritt ein Bieter mit dem Ziel auf, im Wettbewerb mit einem kleinen Preis zu bestehen und die dabei spekulativ (scheinbar) "hingegebenen" Nachteile in der Abrechnung wettzumachen oder gar noch mehr gut zu machen. Die Rede ist auch von "ins Blaue" kalkulierenden Bietern und späteren Auftragnehmern (BGH "Großflächenschalung" - VII ZR 107/86) oder vom "frivolen" Bieter, welcher Fehler in der Leistungsbeschreibung gar bewusst zu seinen Gunsten ausnutzt (BGH "Frivolität" - VII ZR 310/86).
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Dem Autor ist zuzustimmen Leseranmerkung von RA Walther Leitzke zu
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Warum so komplizierte Umwege? Leseranmerkung von RA Walther Leitzke zu
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BauvertragHemmung der Verjährung durch werkvertragliche Nacherfüllungshandlungen?Besprochener Beitrag: "Hemmung der Verjährung durch werkvertragliche Nacherfüllung" von RA Tobias Faber, Dipl.-Jurist Matthias Werner IBR 2008, 631 ( 4 Leseranmerkungen) |
Was ist "Gegenstand" des künftigen "Anspruchs" aus § 648a BGB Leseranmerkung von Gregor Heiland zu
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In seinem Urteil vom 17.04.2008 (8 U 2/08) bestätigt das OLG Oldenburg im wesentlichen die Entscheidung des Landgerichts. Dieses hatte einen Bauherrn zur Rückzahlung des gegen einen Bauunternehmer aufgrund eines Urteils vom 14.05.2004 erstrittenen und am 30.07.2004 erhaltenen Mängelbeseitigungskostenvorschusses verurteilt.
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BauvertragKlage auf Sicherheitsleistung nicht im Urkundenprozess!IBR 2008, 629 ( 1 Leseranmerkung) |
Verschulden ist der Maßstab Leseranmerkung von RA Björn Wolff, Berlin zu
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Recht am Bau - BauvertragVOB 2008: Plädoyer für ein zeitliches Anordnungsrecht des AuftraggebersIBR 2008, 1363 (nur online) |
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BauvertragFoSiG: Drei gute Gründe für die Klagbarkeit des Anspruchs aus dem neuen § 648a BGB im Urkundsprozess!IBR 2008, 628 |
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Recht am BauDas neue Forderungssicherungsgesetz - Ein vergeblicher Versuch, nicht vorhandene Zahlungsmoral mit Mitteln des Gesetzes zu verbessernIBR 2008, 1301 (nur online) ( 2 Leseranmerkungen) |
Erwiderung auf die Anmerkung von Wimmer Stellungnahme des Autors (RA u. FA für Bau- und Architekte) zu
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Leseranmerkung von Springer zum Terrazzoboden Stellungnahme des Autors (Michael Probst) zu
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Technische Unmöglichkeit und komplett andere Lösung Leseranmerkung von Dipl.-Ing,Dipl.Wirt.Ing.Springer zu
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BautechnikDie Wiedergeburt des Terrazzobodens: Nicht alles was Gold ist, glänzt!Sachverständigenbericht von Dipl.-Ing. (FH) Michael Probst, Architekt, ö.b.u.v. Sachverständiger für Bauschäden, Mainz IBR 2008, 553 ( 2 Leseranmerkungen) |
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BautechnikKantine: Was da so alles vor sich hinköcheltSachverständigenbericht von Dipl.-Ing. Manfred Heinlein, Architekt, ö.b.u.v. Sachverständiger für Bauschäden, Bamberg IBR 2008, 555 |
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Die Frage, wann Forderungen gegen einen Bürgen aus einer von ihm übernommenen Bürgschaft verjähren, ist seit der Schuldrechtsmodernisierung, also seit Anfang 2002, hoch strittig gewesen. Zwei Grundsatzentscheidungen des BGH (Urteil vom 29.01.2008 - XI ZR 160/07 -, IBR 2008, 266, und Urteil vom 08.07.2008 - XI ZR 230/07) haben weitgehend Klarheit gebracht. Demnach gilt Folgendes: Sofern die Parteien des Bürgschaftsvertrags nichts anderes vereinbart haben, beginnt die Verjährungsfrist jedenfalls für selbstschuldnerische Bürgschaften mit der Fälligkeit der gesicherten Forderung. Fällig geworden und damit im Sinne von § 199 Abs. 1 BGB entstanden ist die gesicherte (Haupt-)Forderung, sobald sie erstmals der Gläubiger geltend machen und mit einer Klage durchsetzen kann.
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"Ein Blinder erhält eine Brille und kann jetzt 'wahrscheinlich' sehen!" Leseranmerkung von Kamphausen zu
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Auftragnehmer trägt die Beweislast Leseranmerkung von Sascha Häfner zu
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Die Zahl der Spielhallenstandorte und -konzessionen in der Bundesrepublik Deutschland steigt von Jahr zu Jahr. Diesem Trend folgend beträgt die Zahl der in Deutschland zugelassenen Spielhallen bereits seit dem Jahr 2006 mehr als 10.000. Diese beherbergen über 85.000 Geldspielgeräte im Bundesgebiet. Grund genug, dass sich auch Kommunen und Planer mit der Spielhallennutzung beschäftigen und Standortfragen immer kritischer abwägen.
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BauvertragBGB-Bauvertragskündigung aufgrund der in der VOB/B geregelten KündigungsgründeIBR 2008, 1329 (nur online) |
Urkundenprozess auf Sicherheitsleistung beim künftigen § 648a BGB? Leseranmerkung von Richard Wimmer RiOLG München zu
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Annahme einer Vollmacht zur Vertragsänderung bedenklich Leseranmerkung von RA Walther Leitzke zu
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Klauselprüfung der VOB/B gegenüber Verbrauchern Leseranmerkung von RA Helmut Aschenbrenner zu
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Bislang kein neues Argument Stellungnahme des Autors (RA Dr. Thomas Fuchs) zu
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Praxishinweis ist irreführend Leseranmerkung von RA Walther Leitzke zu
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Vorteilsausgleich bei Minderung der Vergütung Leseranmerkung von RA Niestrate zu
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BGH Urt. v.15.07.2008 - VIII ZR 211/07 Leseranmerkung von Rechtsanwalt Harald KERN , Düsse zu
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Verjährungseintritt nach neuem Recht nicht sicher Leseranmerkung von RA Walther Leitzke zu
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Zustimmung Leseranmerkung von Langhans zu
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Viele Immobilieneigentümer mussten schon leidvoll zur Kenntnis nehmen, dass ein Anspruch auf Beibehaltung einer bestehenden schönen Aussichtslage oder einer bestimmten Ortsrandlage nicht besteht, wenn der Nachbar seinerseits baut. Dieser höchstrichterlich geprägte Rechtsgrundsatz (BVerwG 4 BN 38.00; IBR 2000, 559) gilt jedoch nicht ausnahmslos. Es gibt Konstellationen, in denen sich der Eigentümer unter Berufung auf seine bisherige Aussicht in die freie Landschaft gegen ein Bauvorhaben des Nachbarn erfolgreich wehren kann.
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Bei der Honorierung von Architekten- und Ingenieurleistungen war der Horizont in der Vergangenheit stark begrenzt. Vielfach ging man davon aus, dass alle Architekten- und (Bau-)Ingenieurtätigkeiten nach der HOAI abzurechnen sind: Zum einen über Grundleistungen, darüber hinaus über sonstige Sonderregelungen (z.B. §§ 31 - 34 HOAI usw.). Und was dann noch übrig bleibt, sind eben Besondere Leistungen. Alles ist nach der HOAI abzurechnen, notfalls über Zeithonorare (§ 6 HOAI). Die Honorarwelt der Architekten und Ingenieure war für viele zwar kein überschaubarer, aber doch ein eng begrenzter Kosmos.
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Weder § 1 Nr. 3 VOB/B noch § 2 Nr. 8 VOB/B Leseranmerkung von RA Walther Leitzke zu
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