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Recht am Bau | Bauvertrag

Zeige Dokumente 151 bis 200 von insgesamt 2195 - (5142 in Alle Sachgebiete)

Online seit 2023

...nur, wenn der Tiefbauer seine Erkundigungspflichten erfüllt hat.
Stellungnahme des Autors (Dr. Markus Vogelheim) zu
 R 
Tiefbauunternehmer darf sich auf fehlerhafte Spartenauskunft verlassen!
(Markus Vogelheim)
Dokument öffnen IBR 2023, 240

Der Leitsatz aus Ziff. 5 ist Problematisch!
Leseranmerkung von S. Erdmann zu
 R 
Tiefbauunternehmer darf sich auf fehlerhafte Spartenauskunft verlassen!
(Markus Vogelheim)
Dokument öffnen IBR 2023, 240

Leitsatz missverständlich
Leseranmerkung von Dr. Wolfgang Kau zu
 R 
§ 4 Abs. 7 VOB/B ist unwirksam: Keine Kündigung wegen Mängeln vor Abnahme!
(Claus Schmitz)
Dokument öffnen IBR 2023, 179

 B 
Entschädigung aus § 642 BGB und Arbeitsanweisung des BGH zur Höhe
Von Dr.-Ing. Matthias Drittler

Ein Entschädigungsanspruch des Unternehmers aufgrund Annahmeverzugs des Bestellers B, ein Anspruch des Klima-U in der Sache nach Blog-Eintrag vom 23.01.2023, darf sich auf Nachteile des Klima-U beziehen, die ihm während der Dauer des Annahmeverzugs entstehen, aber nicht auf die Nachteile nach Beendigung des Annahmeverzugs. Im Zeitrahmen des vom Klima-U nachzuweisenden Annahmeverzugs ermisst sich der monetäre Umfang eines Entschädigungsanspruchs aus § 642 Abs. 2 BGB in erster Linie nach der Höhe der vereinbarten Vergütung. So will es das Gesetz. Der Anspruch umfasst auch die in dieser Vergütung enthaltenen Anteile für Wagnis, Gewinn und Allgemeine Geschäftskosten; BGH "Entschädigungsdauer", BauR 2018, 242 Rn. 45. Auf dem Weg dorthin geht der BGH einen Umweg über nutzlos bereitgehaltene Produktionsmittel. Es darf gefragt werden, ob dabei der Begriff "Produktionsmittel" im Sinn des Gesetzes zutreffend aufgenommen wird.
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Dokument öffnen Blog-Eintrag

BGH vom 19.1.2023 ist vollumfänglich zuzustimmen
Leseranmerkung von Dirk Buhlmann zu
 R 
Wann ist die VOB/B nicht "als Ganzes" vereinbart?
(Claus Schmitz)
Dokument öffnen IBR 2023, 173

Zum Verständnis des § 15 Abs. 3 S. 1 VOB/B
Leseranmerkung von christian sienz zu
 R 
Welche Anforderungen bestehen an die Abrechnung von Stundenlohnarbeiten?
(Stephan Bolz)
Dokument öffnen IBR 2023, 175

 B 
Entschädigungshöhe nach § 642 Abs. 2 BGB, oder: Die bedenkliche Sache mit den Füllaufträgen
Von Dr.-Ing. Matthias Drittler

Ob § 642 BGB für die Abwicklung von monetären Folgen beim Unternehmer, Folgen von Behinderungen aus dem Risikobereich des Bestellers (kurz: B), als Rechtsnorm für die Subsumtion taugt, mag zwar bezweifelt werden; siehe Blog-Eintrag vom 30.01.2023. Die Zweifel helfen dem Klima-U in unserem Fall (Blog-Eintrag vom 23.01.2023 rein praktisch betrachtet freilich nicht weiter. Der BGH hat in den zwei bewussten Entscheidungen nun einmal die Grenzen von Entschädigung in seiner Sicht geklärt. Daran wird auf kaum absehbare Zeit wohl nicht zu rütteln sein. Bis auf weiteres stellt sich für den "Rechts"-Anwender die Frage, worauf sich eine Entschädigung des Klima-U in der Sicht des BGH richten darf und worauf nicht. Dabei trifft er auf eine weitere - vorsichtig ausgedrückt - Ungereimtheit, dieses Mal weniger im Gesetz als in der höchstrichterlichen Rechtsprechung.
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Dokument öffnen Blog-Eintrag

 S 
Bautechnik

Solaranlagen auf Flachdächern: Brandgefährlich?


Sachverständigenbericht von Prof. Dipl.-Ing. Matthias Zöller, Architekt und ö.b.u.v. Sachverständiger, Neustadt/Weinstraße, und Dr. rer. nat. Udo Simonis, ö.b.u.v. Sachverständiger für Kunststofftechnik - Dach- und Dichtungsbahnen, Ronneburg
Dokument öffnen IBR 2023, 117

 B 
Vom BGH scheinbar nachvollziehbar in die Schranken des § 642 BGB gewiesen, aber ...
Von Dr.-Ing. Matthias Drittler

Der Besteller B aus unserem (realitätsnahen) Fall lässt den Unternehmer U (Klima-U) und dessen Bauzeitnachtrag mit BGH "Vorunternehmer I" aus dem Jahr 1985 (VII ZR 23/84) durch die Maschen des Rechtsnetzes fallen, ein Netz, das eigentlich die Interessen der Beteiligten auf beiden Vertragsseiten in ausgewogener Weise schützen soll. Damit nicht genug. Gegen den hilfsweise auf einen Entschädigungsanspruch gerichteten Vortrag des Klima-U wendet der B die jüngste Rechtsprechung des BGH zu § 642 Abs. 2 BGB an und stellt, nachdem der Rechtsvertreter des Klima-U nachdrücklich insistiert hatte, zwar eine gewisse Entschädigung in Aussicht. Diese "gewisse Entschädigung" würde sich, das weiß der Klima-U, allerdings auf einen Betrag belaufen, der sehr weit unter der tatsächlichen Höhe aller seiner Nachteile aus dem Mitwirkungsmangel des B liegt. Und, ...
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Dokument öffnen Blog-Eintrag

Fehler in der Zwischenüberschrift...
Leseranmerkung von Sebastian Demuth zu
 B 
Nicht zu fassen! Ein als "dramatisch ungerecht empfundenes Ergebnis"
Dokument öffnen Blog-Eintrag
(Dr.-Ing. Matthias Drittler)

Keine Fristsetzung nach Rücktritt
Leseranmerkung von VRLG Ihle zu
 R 
Viele Mängel, viele Fristen!
(Wolfgang Weller)
Dokument öffnen IBR 2023, 130

 B 
Nicht zu fassen! Ein als "dramatisch ungerecht empfundenes Ergebnis"
Von Dr.-Ing. Matthias Drittler

Bauherr (Besteller, kurz: B) beauftragt Unternehmer (kurz: U), für den Neubau einer Krankenhauserweiterung die Klimaanlage herzustellen. Die Bauzeit für die Herstellung der Klimaanlage (Montage) ist verbindlich mit einem Jahr vereinbart. Nach Abschluss der Montagearbeiten soll die Anlage in Betrieb gesetzt werden (Inbetriebsetzung, kurz: IBS). Für die umfangreichen Prüf- und Messaufgaben im Rahmen der IBS sieht der Vertrag der beiden bis zur Abnahme ein halbes Jahr vor. Die Zu- und Abluftkanäle sowie die Leitungen für die Mess-, Steuer- und Regeltechnik (kurz: MSR) werden unmittelbar unter den Rohbetondecken durch die Flurwände und Trennwände zwischen den Behandlungsräumen, die allesamt Gipskartonwände sind (kurz: GK-Wände), hindurchgeführt. In der technologischen Ablauffolge müssen die GK-Wände samt aller Durchlässe, insbesondere jener für die Klimakanäle, stehen, bevor die Kanäle eingebaut werden können. So gesehen ist der Trockenbauer (baut die GK-Wände) für den U der Klimaanlage (Klima-U) ein sogenannter Vorunternehmer. Dieser gerät gegenüber dem B in erheblichen Leistungsverzug, worunter der Arbeitsfortschritt des Klima-U leidet. Der Vorunternehmer folgt der Aufholanweisung des B nicht, woraufhin der B dem Vorunternehmer die Kündigung erklärt. Für jede Bauabwicklung der GAU schlechthin.
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Dokument öffnen Blog-Eintrag

Zu Leitsatz 2 und möglichen Missverständnissen
Stellungnahme des Autors (Prof. Dr. Wolfgang Weller) zu
 R 
Viele Mängel, viele Fristen!
(Wolfgang Weller)
Dokument öffnen IBR 2023, 130

Vorsicht bei Leitsatz 2
Leseranmerkung von Dr. Wolfgang Kau zu
 R 
Viele Mängel, viele Fristen!
(Wolfgang Weller)
Dokument öffnen IBR 2023, 130

Autorenanmerkung zu Leseranmerkung Bach
Stellungnahme des Autors (Dr. Wolfgang Kau) zu
 R 
Kein gleichwertiges Produkt angegeben: Im LV genanntes Produkt ist zu verbauen!
(Wolfgang Kau)
Dokument öffnen IBR 2023, 126

Autorenanmerkung zu Leseranmerkung Dr. Berding
Stellungnahme des Autors (Dr. Wolfgang Kau) zu
 R 
Kein gleichwertiges Produkt angegeben: Im LV genanntes Produkt ist zu verbauen!
(Wolfgang Kau)
Dokument öffnen IBR 2023, 126

Nicht jede Vertragsverletzung berechtigt zur Kündigung aus wichtigem Grund
Leseranmerkung von Hendrik Bach zu
 R 
Kein gleichwertiges Produkt angegeben: Im LV genanntes Produkt ist zu verbauen!
(Wolfgang Kau)
Dokument öffnen IBR 2023, 126

Nachhaltigkeitsprinzip des Art. 20a GG sticht Nachbesserungspflicht
Leseranmerkung von Dr. Benjamin Berding zu
 R 
Kein gleichwertiges Produkt angegeben: Im LV genanntes Produkt ist zu verbauen!
(Wolfgang Kau)
Dokument öffnen IBR 2023, 126

 B 
Lassen wir uns also herausfordern
Von Dr.-Ing. Matthias Drittler

Der gestörte Bauablauf. Ein Wiedersehen im Neuen Jahr 2023, eine Begegnung mit den Realitäten auf allzu vielen Baustellen. Bevor ich ins Eingemachte der (im Streit) notwendigen Auseinandersetzungen mit den Ursache-Wirkungs-Zusammenhängen (Kausalitäten) gehe: Ich wünsche allen meinen Lesern ein Prosit Neujahr, wie es beim Neujahrskonzert aus Wien voller Zuversicht in die Welt hinausgerufen worden ist. (Zuver)Sicht auf das Gute in dieser Welt und auf die das Gute mitgestaltenden Menschen darin. Ich spreche deshalb nicht von Krisen, aber gerne von Herausforderungen, die angenommen und zu einem für alle Beteiligten annehmbaren Ergebnis geführt werden wollen. Lassen Sie sich, lassen wir uns also herausfordern.
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Dokument öffnen Blog-Eintrag

Online seit 2022

 S 
Bautechnik

WU und Frischbetonverbundfolie - eine vernünftige Kombination!


Sachverständigenbericht von Prof. Dr.-Ing. Manfred Puche, ö.b.u.v. Sachverständiger, Berlin
Dokument öffnen IBR 2023, 55

Sichtbeton ≠ Sichtbeton
Stellungnahme des Autors (Matthias Zöller) zu
 R 
"Sicht"-Beton
(Matthias Zöller)
Dokument öffnen IBR 2023, 1

Architektur trifft auf Ingenieurkunst
Leseranmerkung von Dr.-Ing. Matthias Drittler zu
 R 
"Sicht"-Beton
(Matthias Zöller)
Dokument öffnen IBR 2023, 1

 S 
Bautechnik

"Sicht"-Beton


Sachverständigenbericht von Prof. Matthias Zöller, Dipl.-Ing. Architekt und ö.b.u.v. Sachverständiger, Neustadt/Weinstraße
Dokument öffnen IBR 2023, 1 (Dokument öffnen 2 Leseranmerkungen)

Lösbare Abgrenzungsprobleme
Leseranmerkung von Dr. Thomas Müller zu
 R 
Fiktive Kosten statt Vorschuss: Bei Mangelfolgeschäden nach wie vor richtig!
(Tobias Rodemann)
Dokument öffnen IBR 2023, 15

 B 
§ 650c BGB und sein weiter wild wachsendes Verständnis
Von Dr.-Ing. Matthias Drittler

Das Gesetz will die Höhe des Vergütungsanspruchs zu einer vom Besteller (kurz: B) angeordneten Leistungsänderung (§ 650b Abs. 2 BGB) als
vermehrten oder verminderten Aufwand und dessen Bewertung nach den tatsächlich erforderlichen Kosten mit angemessenen Zuschlägen für AGK, W + G
sehen. "Vermehrter oder verminderter Aufwand". Es ist in erster Linie der Aufwand festzustellen, der vermehrte [+] oder der verminderte [-] Aufwand, dies etwa im Sinne von Zeitaufwand für die Herstellung eines Stücks Bauleistung. Anschließend, das heißt erst in zweiter Linie, ist der (Mehr- oder Minder)Aufwand mit den dafür "tatsächlich erforderlichen Kosten mit angemessenen Zuschlägen" zu bewerten. Ein Referent (kurz: R) auf Vortragsveranstaltungen verkürzt
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Dokument öffnen Blog-Eintrag

Fristsetzung zur (Nach-) Erfüllung vor der Abnahme nicht möglich!
Leseranmerkung von S. Erdmann zu
 R 
Mängelbeseitigungsfrist vor Abnahme gesetzt: Stehen dem Besteller Mängelansprüche zu?
(Steffen Hofmann)
Dokument öffnen IBR 2023, 66

 B 
§ 650c BGB: In Abs. 2 gleiche Dogmatik wie in Abs. 1
Von Dr.-Ing. Matthias Drittler

Bei den gesetzlichen Preisregeln zu einer entsprechend § 650b Abs. 2 BGB vom Besteller (kurz: B) angeordneten Leistungsänderung geht es nicht um die kalkulierten, sondern um die tatsächlichen Kosten. So lassen sich die gesetzlichen Preisregeln des § 650c BGB durchaus auf den Punkt bringen. Und doch wird dem Unternehmer (kurz: U) nach § 650c Abs. 2 BGB die lineare Preisfortschreibung mit VertragspreisNiveauFaktor (Kapellmann/Schiffers) zugelassen - sogenannte PreisNiveauFortschreibung (Korbion). Könnte das den Referenten (kurz: R) auf einer Arbeitstagung zu der Idee veranlasst haben, "tatsächliche Kosten" und "Vorkalkulatorik" seien im Grunde das Gleiche? So willkommen neue Ideen sind: Nein, da gerät etwas durcheinander; siehe meinen Blog-Eintrag vom 07.11.2022. In gewisser Weise nachvollziehbar wiederum mag der Irrweg des R in die Idee hinein durch die (scheinbare) Ambivalenz des Gesetzes selbst sein. Denn ...
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Dokument öffnen Blog-Eintrag

 B 
§ 650c BGB und sein recht wild wachsendes Verständnis
Von Dr.-Ing. Matthias Drittler

Aus der, zumal der renommierten Vortragspraxis können Sätze wie dieser aufgenommen werden: Bei den gesetzlichen Preisregeln zu einer entsprechend § 650b Abs. 2 BGB vom Besteller (kurz: B) angeordneten Leistungsänderung gehe es nicht um die kalkulierten, sondern um die tatsächlichen Kosten (Selbstkostenerstattungsnachtrag). Ein kerniger wie zutreffender Satz! Fragwürdig, gar befremdlich dagegen: "Tatsächliche Kosten" und "Vorkalkulatorik" seien im Grunde das Gleiche.
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Dokument öffnen Blog-Eintrag

Prozesskosten und Zinsen
Leseranmerkung von Oliver-André Urban zu
 R 
Fassade trotz Mängeln funktionstauglich: Neuerrichtung unverhältnismäßig!
(Karl Schwarz)
Dokument öffnen IBR 2022, 621

 B 
"Konkret bauablaufbezogen": BGH hat Leitplanken längst gesetzt
Von Dr.-Ing. Matthias Drittler

Der Gestörte Bauablauf und die Nachweise seiner Rechtsfolgen daran, seit mehr als dreieinhalb Jahrzehnten meine "Leib- und Magenspeise". Leider wird mir der "Appetit" daran durch mehr oder weniger abstrahierende Lösungsansätze in der Baubetriebslehre beeinträchtigt, wenn es in der Folge von solchem dann auch noch heißt, es gebe keine konkreten, am tatsächlichen Bauablauf orientierten Nachweise.
[mehr ...]
Dokument öffnen Blog-Eintrag

 S 
Bautechnik

Gips unter Abdichtungen in Sportstudios?


Sachverständigenbericht von Prof. Matthias Zöller, Dipl.-Ing. Architekt und ö.b.u.v. Sachverständiger, Neustadt/Weinstraße
Dokument öffnen IBR 2022, 553

 B 
AGK-Unterdeckung und ihr echter Anspruchskern
Von Dr.-Ing. Matthias Drittler

Forderungen aus AGK-Unterdeckung im gestörten Bauablauf werden in der Praxis
regelmäßig geradezu gnadenlos überreizt mit nicht genügend oder gar nicht differenzierenden
[mehr ...]
Dokument öffnen Blog-Eintrag

Kooperationspflicht ist Bringschuld
Leseranmerkung von Ernst Wilhelm zu
 R 
Kooperationspflicht ist Bringschuld!
(Heiko Fuchs)
Dokument öffnen IBR 2022, 505

Keine Gerechtigkeitslücke
Leseranmerkung von Uwe Luz zu
 B 
Es wäre zu schön gewesen ...
Dokument öffnen Blog-Eintrag
(Dr.-Ing. Matthias Drittler)

 B 
Es wäre zu schön gewesen ...
Von Dr.-Ing. Matthias Drittler

In seinem Beitrag zur Festschrift für Ulrich Locher zum 65. Geburtstag geht Kniffka der Frage nach, ob die im Anschluss an die Auslegung des § 642 BGB in der Entscheidung BGH "Entschädingungsdauer" vom 26.10.2017 (VII ZR 16/17) gemeinhin als Gerechtigkeitslücke wahrgenommene Lücke im Gesetz geschlossen werden kann. Bereits im Titel "Vorunternehmerverzögerung - Keine befriedigende Lösung in Sicht" wird die Hoffnung der Praxis zerstreut, § 642 BGB könne dem durch verzögerte Vorunternehmerarbeiten benachteiligten Auftragnehmer als genereller Auffangtatbestand dienen, mit dem alle Nachteile ausgeglichen werden können und nicht nur jene, die ihm
[mehr ...]
Dokument öffnen Blog-Eintrag

Spannend für § 650f BGB!
Leseranmerkung von Prof. Dr. Heiko Fuchs zu
 R 
Bürgschaftsurkunde ist abzuholen!
(Erik Harnisch)
Dokument öffnen IBR 2022, 570

Dreh- und Angelpunkt ist und bleibt die Bauartgenehmigung ( abZ )
Leseranmerkung von Hans-Peter Füg zu
 R 
Herstellung eines Wärmedämmverbundsystems: Vorgegebene Mindeststärken sind einzuhalten!
(Werner Amelsberg)
Dokument öffnen IBR 2022, 511

 B 
§ 650c Abs. 1, 2 BGB: Am Ende nur Makulatur?
Von Dr.-Ing. Matthias Drittler

Die Höhe der Vergütung von geänderten und zusätzlichen Leistungen, den hier so genannten BauSoll-Modifikationen, bestimmt sich in der Praxis weitestgehend auch heute noch in über Jahrzehnte geltender linearer Preisfortschreibung nach Korbion, einer Fortschreibung unter Rückgriff auf die Auftragskalkulation, verbreitet als Korbion'sche Preisformel bekannt, eine Fortschreibung, nach Kapellmann/Schiffers - näher konkretisierend - unter Beibehaltung des Vertragspreisniveaufaktors.
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Dokument öffnen Blog-Eintrag

Grenzen der Anordnungskompetenz bewahren
Leseranmerkung von Karl Maull zu
 R 
Vergütung für geänderte Leistungen nach vorkalkulatorischer Preisfortschreibung?
(Uwe Luz)
Dokument öffnen IBR 2022, 503

Warum nicht tatsächlich erforderliche Kosten?
Leseranmerkung von Prof. Dr. Heiko Fuchs zu
 R 
Vergütung für geänderte Leistungen nach vorkalkulatorischer Preisfortschreibung?
(Uwe Luz)
Dokument öffnen IBR 2022, 503

Keine Nachtragskalkulation auf Basis tatsächlicher Kosten
Leseranmerkung von Uwe Luz zu
 R 
Vergütung für geänderte Leistungen nach vorkalkulatorischer Preisfortschreibung?
(Uwe Luz)
Dokument öffnen IBR 2022, 503

AGB-Widrigkeit vom Gesetz abweichender Nachtragsregelungen.
Leseranmerkung von Dr. Michael T. Stoll zu
 R 
Vergütung für geänderte Leistungen nach vorkalkulatorischer Preisfortschreibung?
(Uwe Luz)
Dokument öffnen IBR 2022, 503

Keine Nachtragskalkulation auf Basis tatsächlicher Kosten
Leseranmerkung von Uwe Luz zu
 R 
Fahrrinne soll tiefer ausgehoben werden: Geänderte, keine zusätzliche Leistung!
(Stephan Bolz)
Dokument öffnen IBR 2022, 502

Ende der tatsächlich erforderlichen Kosten
Leseranmerkung von Florian Klug zu
 R 
Fahrrinne soll tiefer ausgehoben werden: Geänderte, keine zusätzliche Leistung!
(Stephan Bolz)
Dokument öffnen IBR 2022, 502

Bittere Entscheidung für den Bau
Leseranmerkung von Maria Dilanas zu
 R 
Wann wird eine (mangelhafte) Sache in eine andere Sache "eingebaut"?
(Frederic Jürgens)
Dokument öffnen IBR 2022, 543

 S 
Bautechnik

Sind schrumpfende Bitumendachbahnen ein Ausführungsfehler?


Sachverständigenbericht von Prof. Matthias Zöller, Dipl.-Ing. Architekt und ö.b.u.v. Sachverständiger, Neustadt/Weinstraße
Dokument öffnen IBR 2022, 441

Juristen können oft weder Mathe noch Physik...
Leseranmerkung von Oliver-André Urban zu
 R 
Leistungsverzeichnis unklar: Keine Kalkulation "pro Auftragnehmer"!
(Stephan Bolz)
Dokument öffnen IBR 2022, 387

Freiwilliges Vermögensopfer
Leseranmerkung von VRLG Ihle zu
 R 
Es gibt Mängelrechte vor Abnahme im BGB-Vertrag!
(Georg Rehbein)
Dokument öffnen IBR 2022, 453

Es gibt keine Mängelrechte vor der Abnahme!
Leseranmerkung von S. Erdmann zu
 R 
Es gibt Mängelrechte vor Abnahme im BGB-Vertrag!
(Georg Rehbein)
Dokument öffnen IBR 2022, 453

Chance vertan
Leseranmerkung von Maria Dilanas zu
 N 
Klimaschutz-Sofortprogramm für Gebäudesektor vorgelegt
Dokument öffnen Nachricht