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Recht am Bau | Bauvertrag
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Online seit 2014
@Kus Leseranmerkung von Dr. Matthias Drittler zu
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@Drittler Leseranmerkung von Dr. Werner Langen zu
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Luftgeld Leseranmerkung von Dr. Matthias Drittler zu
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@Urban Leseranmerkung von Dr. Werner Langen zu
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Wenn ein Jurist fragt: "Sechs Monate und vier Wochen sind vereinbart, sechs Monate und fünf Wochen braucht der AN - und soll Anspruch auf zwei Wochen Bauleiterkosten als Schadensersatz bzw. Vergütung von zwei Wochen Bauzeitverlängerung nach § 642 BGB haben?" (Leseranmerkung von Langen/Kus, IBR 2014, 2458), kann man verstehen: Es ist etwas falsch an der Schlussfolgerung, denn es wird scheinbar ja nicht konkret nachgewiesen, wie es der Bundesgerichtshof für gestörte Bauabläufe seit der Entscheidung "Äquivalenkostenverfahren" aus 1986 (BauR 1986, 347) verlangt.
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Durchaus denkbar Leseranmerkung von Urban zu
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Fallbeispiel NZBau 2014, 94 Leseranmerkung von Dr. Werner Langen zu
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BauvertragUmgang mit Zeitreserven ("Puffer") im gestörten BauablaufBesprochener Beitrag: "Zeitreserven ("Puffer") im gestörten Bauablauf" von RA Dr. Jochen Markus IBR 2014, 193 ( 4 Leseranmerkungen) |
Reaktion auf meinen Beitrag Leseranmerkung von Matthias Zöller zu
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Ausführungsplanung - Werkplanung Leseranmerkung von Maria Dilanas zu
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Was ist "Sanierungsplanung"? Leseranmerkung von Dr. Heiko Fuchs zu
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nicht zwingend Leseranmerkung von VRLG Martin Ihle zu
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Architekten und IngenieureKomplettheitsklauseln in Architektenverträgen sind (meistens) unwirksam!Besprochener Beitrag: "Komplettheitsklauseln im Architektenvertrag über Gebäudeplanung - AGB-rechtliche Wirksamkeit und Rechtsfolgen bei der Anwendbarkeit der HOAI" von RA und FA für Bau- und Architektenrecht Tobias Wellensiek IBR 2014, 127 |
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In BauR 2014, 155-163 befasst sich Miernik mit der Nacherfüllung beim Architekten- und Ingenieurvertrag und kommt zu dem einleuchtenden Ergebnis, dass der Planer, der eine mangelhafte Planung geliefert hat, auch nach Vollendung des deshalb fehlerhaften Bauwerks zur Nacherfüllung verpflichtet bleibt, weshalb der Auftraggeber von ihm verlangen kann, an der Beseitigung der Bauwerksmängel durch Fertigung einer korrigierten Planung mitzuwirken. Heiko Fuchs meint nun in seiner Kurzbesprechung dieses Aufsatzes (IBR 2014, 2309), der Planer schulde nicht nur eine oftmals nicht ausreichende Korrektur der ursprünglichen Planung, sondern entgegen Averhaus (BauR 2013, 1013; dazu Bolz IBR 2013, 454) auch eine Sanierungsplanung. Dem dürfte nicht zu folgen sein.
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BautechnikLeckstellen in WU-Wannen: Maßnahmenempfehlungen gegen erst spät auffallende UndichtheitenSachverständigenbericht von Dipl.-Ing. Matthias Zöller, Architekt und ö.b.u.v. Sachverständiger, Neustadt IBR 2014, 125 ( 1 Leseranmerkung) |
Klausel nicht überraschend Leseranmerkung von Uwe Luz zu
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Anwendungsbereich des Organisationsverschuldens Leseranmerkung von Dr. Friedhelm Weyer zu
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Die OLG-Entscheidung ist besser als ihr Ruf. Leseranmerkung von Mario Schmid zu
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Bedenklich Leseranmerkung von Urban zu
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Kernaussage des Aufsatzes und Relevanz für die Praxis Leseranmerkung von Andreas Labicki zu
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Generell Vorsicht bei Abschreibungsdauern Leseranmerkung von Urban zu
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Vorsicht! Leseranmerkung von Uwe Luz zu
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BauvertragUnklares "Vergütungssoll": Auftragnehmer erhält die übliche Vergütung!Besprochener Beitrag: "Auslegungsgrundsätze bei unklarem Bau- und Vergütungssoll in einem Bauvertrag im Sinne des § 7 Abs. 9 VOB/A" von RA Michael M. Zmuda, RA Michael Ch. Bschorr IBR 2014, 63 |
Fragwürdige Entscheidung Leseranmerkung von Hendrik Bach zu
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Im Vortrag von Mehrkosten gilt der Grundsatz, dass die Kostenannahmen aus der Urkalkulation nicht ohne weiteres als hypothetische Kosten angesetzt werden können. Ansätze aus der Urkalkulation können grundsätzlich nicht als jene Kosten angesetzt werden, welche ohne die Zuschlagsverzögerung entstanden wären (Soll-0); siehe Drittler, Nachträge und Nachtragsprüfung, ibr-online, Stand: 06.10.2013, Rdn. 6:161 ff, 6:166.
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Parteierklärungen gründlich missverstanden Leseranmerkung von Mario Schmid zu
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Fertigstellungsbescheinigung nach § 641a BGB Leseranmerkung von Andreas Germeyer zu
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BauvertragLeistung wird vor Abnahme beschädigt: Im VOB-Vertrag muss der Auftraggeber zahlen!Besprochener Beitrag: "Erfüllung der Schutzpflichten nach § 4 V VOB/B: Vergütungsgefahr bei Auftraggeber!" von RA und FA für Bau- und Architektenrecht Robert Sprajcar, RA Dr. Jakob Brugger IBR 2014, 64 ( 1 Leseranmerkung) |
Eine sehr gute Frage! Leseranmerkung von Stephan Bolz zu
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Beitrag Leseranmerkung von Volker Hafkesbrink zu
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Fehler korrigiert Leseranmerkung von Stephan Bolz zu
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Beitrag zu OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.10.2013 - 22 U 21/13 Leseranmerkung von Thomas Weiler zu
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Online seit 2013
Allgemeine Geschäftskosten ja, aber ...... Leseranmerkung von Volker Schmuck zu
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BauvertragZweckwidrige Verwendung von BaugeldBesprochener Beitrag: "BauFordSiG: Verunsicherung statt Sicherung" von RA und FA für Bau- und Architektenrecht Stefan Illies IBR 2014, 1000 (nur online) |
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BautechnikGefälleloses Flachdach: Ja, aber ... Der offensichtlich unausrottbare Streit über gefällelose DächerSachverständigenbericht von Dipl.-Ing. Matthias Zöller, Architekt und ö.b.u.v. Sachverständiger, Neustadt IBR 2014, 1 |
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Diese Frage stellt sich mir bei der Lektüre des Aufsatzes von Breyer, Bauzeitliche Folgen aus geänderten und zusätzlichen Leistungen gemäß §§ 2 Abs. 5 und 2 Abs. 6 VOB/B, BauR 2013, 1924, besprochen von Bolz in IBR 2014, 2036. Zunächst: Ja, Leistungsänderungen und Zusatzleistungen können sich im Bauablauf behindernd zeigen. Das ist zwar keine zwangsläufige Folge. Aber es ist eine (vom Auftragnehmer nachzuweisende) mögliche Folge. Breyer meint jedoch, eine geänderte/zusätzliche Leistung sei nicht als Behinderung i. S. von § 6 Abs. 2, 4 VOB/B anzusehen. Meine im Titel dieses Blog-Eintrags gestellte Frage hängt sich in der Begründung dieser Auffassung Breyers am Begriff der Auftraggeberanordnung auf. Nach Breyer habe ein Auftraggeber seine Anordnung nach § 1 Abs. 3 oder 4 VOB/B immer zu "vertreten". Im Rechtssinn ist Vertreten allerdings gleichzusetzen mit Verschulden. Das führt zu einer Irritation in Breyers Sicht auf die VOB/B. So ist für mich der ...
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BauprodukteUmsetzung des neuen EU-BauproduktenrechtBesprochener Beitrag: "Das neue Bauproduktenrecht - Bekanntes, Neues, Ungeklärtes" von Prof. Dr. Claudius Eisenberg IBR 2014, 6 |
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Bauinsolvenz§ 648a BGB-Sicherheit ist kein Insolvenzgrund!Besprochener Beitrag: "Bauhandwerkersicherung (§ 648a BGB) als Insolvenzgrund?" von RA Frank R. Primozic, RAin Christina Brugugnone IBR 2014, 5 |
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BauvertragÄnderungs- und Zusatzleistungen sind keine Behinderungen!Besprochener Beitrag: "Bauzeitliche Folgen aus geänderten und zusätzlichen Leistungen gemäß §§ 2 Abs. 5 und 2 Abs. 6 VOB/B" von RA und FA für Bau- und Architektenrecht Dr. Wolfgang Breyer IBR 2014, 4 |
Nachlesbare Vereinbarung der Parteien? Leseranmerkung von Dr. Heiko Fuchs zu
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IBR 2013/678 Leseranmerkung von Prof. Dr. Klaus Englert zu
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BauvertragBeschleunigungsanordnung: Auftragnehmer schuldet keinen Beschleunigungserfolg!Besprochener Beitrag: "Beschleunigungsvereinbarungen, Beschleunigungsanordnungen - Rechtsfolgen" von VorsRiOLG a. D. Karl-Heinz Keldungs IBR 2014, 3 |
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BauvertragVerkürzte Prüffrist nach § 16 VOB/B 2012: "Rückwirkung" für Altfälle gegenüber öffentlichen Auftraggebern?IBR 2014, 1004 (nur online) |
Unrealistischer Ansatz Leseranmerkung von Urban zu
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Wer suchet, wird nicht finden. Leseranmerkung von Uwe Luz zu
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Unzulässige Übersicherung von 8 % Gewährleistungssicherheit Leseranmerkung von Jürgen Ripke zu
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In der Praxis sind sich die Parteien immer wieder darin uneins, wie das hypothetische Kosten-Soll lautet. Wenn der Auftragnehmer in seinem Nachweis der Mehrkosten infolge Zuschlagsverzögerung etwa anführt,
Blog-Eintrag "es [würden] insbesondere die Preisänderungen ermittelt, die sich aus den Änderungen der Kosten in der Urkalkulation"ergeben hätten, und meint, die unauskömmliche Kostengröße aus der Urkalkulation sei das Soll für den Soll-Ist-Vergleich, beißt er beim Auftraggeber regelmäßig auf Granit. Ich meine: Er beißt zu Recht auf Granit. Denn er versucht, ein in der Kalkulation angelegtes Defizit über den Nachtrag auszugleichen. [mehr ...] |
Leitsatz nicht amtlich Leseranmerkung von Stephan Bolz zu
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Nur unglückliche Formulierungen? Leseranmerkung von Volker Hafkesbrink zu
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Zu dieser spontanen Reaktion fühlt man sich provoziert, wenn man den dritten Leitsatz einer Entscheidung des OLG Koblenz (Urteil vom 08.06.2012 - 8 U 1183/10 - Volltext in ibr-online) liest, welcher wie folgt lautet: "Auch im BGB-Bauvertrag treffen den Unternehmer Prüfungs- und Anzeigepflichten. Verletzt der Bauunternehmer seine insoweit bestehende Prüfungs- und Hinweispflicht, macht das seine an sich ordnungsgemäße Bauleistung mangelhaft, falls ein Fachmann den Mangel erkennen konnte." Während dessen erster Satz zweifellos richtig ist, verstößt dessen zweiter Satz seit der Forsthaus-/Blockheizkraftwerk-Entscheidung (BGH IBR 2008, 78) ebenso eindeutig gegen die BGH-Rechtsprechung.
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