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Recht am Bau | Bauvertrag
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Online seit 2023
Vorsicht bei Leitsatz 2 Leseranmerkung von Dr. Wolfgang Kau zu
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Autorenanmerkung zu Leseranmerkung Bach Stellungnahme des Autors (Dr. Wolfgang Kau) zu
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Autorenanmerkung zu Leseranmerkung Dr. Berding Stellungnahme des Autors (Dr. Wolfgang Kau) zu
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Nicht jede Vertragsverletzung berechtigt zur Kündigung aus wichtigem Grund Leseranmerkung von Hendrik Bach zu
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Nachhaltigkeitsprinzip des Art. 20a GG sticht Nachbesserungspflicht Leseranmerkung von Dr. Benjamin Berding zu
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Der gestörte Bauablauf. Ein Wiedersehen im Neuen Jahr 2023, eine Begegnung mit den Realitäten auf allzu vielen Baustellen. Bevor ich ins Eingemachte der (im Streit) notwendigen Auseinandersetzungen mit den Ursache-Wirkungs-Zusammenhängen (Kausalitäten) gehe: Ich wünsche allen meinen Lesern ein Prosit Neujahr, wie es beim Neujahrskonzert aus Wien voller Zuversicht in die Welt hinausgerufen worden ist. (Zuver)Sicht auf das Gute in dieser Welt und auf die das Gute mitgestaltenden Menschen darin. Ich spreche deshalb nicht von Krisen, aber gerne von Herausforderungen, die angenommen und zu einem für alle Beteiligten annehmbaren Ergebnis geführt werden wollen. Lassen Sie sich, lassen wir uns also herausfordern.
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Online seit 2022
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BautechnikWU und Frischbetonverbundfolie - eine vernünftige Kombination!Sachverständigenbericht von Prof. Dr.-Ing. Manfred Puche, ö.b.u.v. Sachverständiger, Berlin IBR 2023, 55 |
Sichtbeton ≠ Sichtbeton Stellungnahme des Autors (Matthias Zöller) zu
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Architektur trifft auf Ingenieurkunst Leseranmerkung von Dr.-Ing. Matthias Drittler zu
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Bautechnik"Sicht"-BetonSachverständigenbericht von Prof. Matthias Zöller, Dipl.-Ing. Architekt und ö.b.u.v. Sachverständiger, Neustadt/Weinstraße IBR 2023, 1 ( 2 Leseranmerkungen) |
Lösbare Abgrenzungsprobleme Leseranmerkung von Dr. Thomas Müller zu
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Das Gesetz will die Höhe des Vergütungsanspruchs zu einer vom Besteller (kurz: B) angeordneten Leistungsänderung (§ 650b Abs. 2 BGB) als
Blog-Eintrag vermehrten oder verminderten Aufwand und dessen Bewertung nach den tatsächlich erforderlichen Kosten mit angemessenen Zuschlägen für AGK, W + Gsehen. "Vermehrter oder verminderter Aufwand". Es ist in erster Linie der Aufwand festzustellen, der vermehrte [+] oder der verminderte [-] Aufwand, dies etwa im Sinne von Zeitaufwand für die Herstellung eines Stücks Bauleistung. Anschließend, das heißt erst in zweiter Linie, ist der (Mehr- oder Minder)Aufwand mit den dafür "tatsächlich erforderlichen Kosten mit angemessenen Zuschlägen" zu bewerten. Ein Referent (kurz: R) auf Vortragsveranstaltungen verkürzt [mehr ...] |
Fristsetzung zur (Nach-) Erfüllung vor der Abnahme nicht möglich! Leseranmerkung von S. Erdmann zu
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Bei den gesetzlichen Preisregeln zu einer entsprechend § 650b Abs. 2 BGB vom Besteller (kurz: B) angeordneten Leistungsänderung geht es nicht um die kalkulierten, sondern um die tatsächlichen Kosten. So lassen sich die gesetzlichen Preisregeln des § 650c BGB durchaus auf den Punkt bringen. Und doch wird dem Unternehmer (kurz: U) nach § 650c Abs. 2 BGB die lineare Preisfortschreibung mit VertragspreisNiveauFaktor (Kapellmann/Schiffers) zugelassen - sogenannte PreisNiveauFortschreibung (Korbion). Könnte das den Referenten (kurz: R) auf einer Arbeitstagung zu der Idee veranlasst haben, "tatsächliche Kosten" und "Vorkalkulatorik" seien im Grunde das Gleiche? So willkommen neue Ideen sind: Nein, da gerät etwas durcheinander; siehe meinen Blog-Eintrag vom 07.11.2022. In gewisser Weise nachvollziehbar wiederum mag der Irrweg des R in die Idee hinein durch die (scheinbare) Ambivalenz des Gesetzes selbst sein. Denn ...
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B |
Aus der, zumal der renommierten Vortragspraxis können Sätze wie dieser aufgenommen werden: Bei den gesetzlichen Preisregeln zu einer entsprechend § 650b Abs. 2 BGB vom Besteller (kurz: B) angeordneten Leistungsänderung gehe es nicht um die kalkulierten, sondern um die tatsächlichen Kosten (Selbstkostenerstattungsnachtrag). Ein kerniger wie zutreffender Satz! Fragwürdig, gar befremdlich dagegen: "Tatsächliche Kosten" und "Vorkalkulatorik" seien im Grunde das Gleiche.
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Prozesskosten und Zinsen Leseranmerkung von Oliver-André Urban zu
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Der Gestörte Bauablauf und die Nachweise seiner Rechtsfolgen daran, seit mehr als dreieinhalb Jahrzehnten meine "Leib- und Magenspeise". Leider wird mir der "Appetit" daran durch mehr oder weniger abstrahierende Lösungsansätze in der Baubetriebslehre beeinträchtigt, wenn es in der Folge von solchem dann auch noch heißt, es gebe keine konkreten, am tatsächlichen Bauablauf orientierten Nachweise.
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BautechnikGips unter Abdichtungen in Sportstudios?Sachverständigenbericht von Prof. Matthias Zöller, Dipl.-Ing. Architekt und ö.b.u.v. Sachverständiger, Neustadt/Weinstraße IBR 2022, 553 |
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Forderungen aus AGK-Unterdeckung im gestörten Bauablauf werden in der Praxis
Blog-Eintrag regelmäßig geradezu gnadenlos überreizt mit nicht genügend oder gar nicht differenzierenden [mehr ...] |
Kooperationspflicht ist Bringschuld Leseranmerkung von Ernst Wilhelm zu
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Keine Gerechtigkeitslücke Leseranmerkung von Uwe Luz zu
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In seinem Beitrag zur Festschrift für Ulrich Locher zum 65. Geburtstag geht Kniffka der Frage nach, ob die im Anschluss an die Auslegung des § 642 BGB in der Entscheidung BGH "Entschädingungsdauer" vom 26.10.2017 (VII ZR 16/17) gemeinhin als Gerechtigkeitslücke wahrgenommene Lücke im Gesetz geschlossen werden kann. Bereits im Titel "Vorunternehmerverzögerung - Keine befriedigende Lösung in Sicht" wird die Hoffnung der Praxis zerstreut, § 642 BGB könne dem durch verzögerte Vorunternehmerarbeiten benachteiligten Auftragnehmer als genereller Auffangtatbestand dienen, mit dem alle Nachteile ausgeglichen werden können und nicht nur jene, die ihm
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Spannend für § 650f BGB! Leseranmerkung von Prof. Dr. Heiko Fuchs zu
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Dreh- und Angelpunkt ist und bleibt die Bauartgenehmigung ( abZ ) Leseranmerkung von Hans-Peter Füg zu
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Die Höhe der Vergütung von geänderten und zusätzlichen Leistungen, den hier so genannten BauSoll-Modifikationen, bestimmt sich in der Praxis weitestgehend auch heute noch in über Jahrzehnte geltender linearer Preisfortschreibung nach Korbion, einer Fortschreibung unter Rückgriff auf die Auftragskalkulation, verbreitet als Korbion'sche Preisformel bekannt, eine Fortschreibung, nach Kapellmann/Schiffers - näher konkretisierend - unter Beibehaltung des Vertragspreisniveaufaktors.
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Grenzen der Anordnungskompetenz bewahren Leseranmerkung von Karl Maull zu
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Warum nicht tatsächlich erforderliche Kosten? Leseranmerkung von Prof. Dr. Heiko Fuchs zu
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Keine Nachtragskalkulation auf Basis tatsächlicher Kosten Leseranmerkung von Uwe Luz zu
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AGB-Widrigkeit vom Gesetz abweichender Nachtragsregelungen. Leseranmerkung von Dr. Michael T. Stoll zu
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Keine Nachtragskalkulation auf Basis tatsächlicher Kosten Leseranmerkung von Uwe Luz zu
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Ende der tatsächlich erforderlichen Kosten Leseranmerkung von Florian Klug zu
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Bittere Entscheidung für den Bau Leseranmerkung von Maria Dilanas zu
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BautechnikSind schrumpfende Bitumendachbahnen ein Ausführungsfehler?Sachverständigenbericht von Prof. Matthias Zöller, Dipl.-Ing. Architekt und ö.b.u.v. Sachverständiger, Neustadt/Weinstraße IBR 2022, 441 |
Juristen können oft weder Mathe noch Physik... Leseranmerkung von Oliver-André Urban zu
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Freiwilliges Vermögensopfer Leseranmerkung von VRLG Ihle zu
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Es gibt keine Mängelrechte vor der Abnahme! Leseranmerkung von S. Erdmann zu
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Chance vertan Leseranmerkung von Maria Dilanas zu
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Nicht alle Latten am Bauzaun ? Leseranmerkung von Hans-Peter Füg zu
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Ein Gericht entscheidet (idealerweise) auf der Grundlage geltenden Rechts mit streng aufrecht gehaltenen Beweislastregeln. Wo ein Gericht - nach oft langer Prozessdauer zumal - mit Strenge wacht, entscheidet das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BmWSB) durch Erlass quasi per Federstrich. Die oberste Instanz der öffentlichen Bauauftraggeber ist mit dem Erlass vom 25.03.2022 mit Gestaltungsfreiraum und einer gehörigen Portion an Pragmatismus auf die Auftragnehmerseite zugegangen. Das zeigt sich vor dem Hintergrund von ungewöhnlich hohen, geradezu blitzartig und unvorhersehbar eingetretenen Preissteigerungen bei Betriebsstoffen (Energie) und einigen Baumaterialien in der Folge des kriegerischen Kampfes um anachronistische Machtgelüste auf der einen und der zu verteidigenden Freiheits- und Demokratiesehnsucht auf der anderen Seite.
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Hier ging es nicht um das Baugrundrisiko - das trägt der Auftraggeber Leseranmerkung von Dr.-Ing. Wulf Himmel zu
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Bei allem Respekt vor der Würde des Amtes und der Menschen darin: Die Bauwelt wartet auf die höchstrichterliche Klärung. Die Antwort auf die Frage, wie der neue Preis nach § 2 Abs. 5, 6 VOB/B, gleich ob mit oder ohne bauzeitliche Wirkung, zu bilden ist, wird mit Hochspannung erwartet.
Blog-Eintrag Worum geht es? [mehr ...] |
Brennende Frage weiter ungeklärt Leseranmerkung von Dr.-Ing. Matthias Drittler zu
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Was muss der Vortrag des im Verzögerungsfall beweisbelasteten Auftragnehmers leisten, wenn er Nachteile aus Behinderungen aus dem Risikobereich des Auftraggebers geltend machen möchte? Welche Hürde muss er bei der Darlegung der Anspruchsgrundlage / des Haftungsgrundes nehmen? Und wenn eine Anspruchsgrundlage festgestellt ist: Was muss anschließend ein den Anspruch ausfüllender Kausalitätsnachweis leisten, um eine hinreichende Grundlage zur Schätzung nach § 287 ZPO zu bieten?
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BautechnikBautradition, die keine ist: Beispiel FlutwasserschutzSachverständigenbericht von Prof. Matthias Zöller, Dipl.-Ing. Architekt und ö.b.u.v. Sachverständiger, Neustadt/Weinstraße IBR 2022, 335 |
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Unter der bekannten Mengenminderungsklausel eines Einheitspreisvertrages ist dem Auftragnehmer bei einer über 10 % hinausgehenden Mengenunterschreitung der Einheitspreis vorbehaltlich des Ausgleichs durch relevante Mengenerhöhungen bei anderen Positionen oder auf andere Weise auf Verlangen zu erhöhen. Die Erhöhung soll "im Wesentlichen" dem Mehrbetrag entsprechen, der sich durch die Verteilung der Baustelleneinrichtungs- und Baustellengemeinkosten und der Allgemeinen Geschäftskosten auf die verringerte Menge ergibt. Welche Bedeutung kommt dem Term "im Wesentlichen" zu?
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AN geteert und gefedert mit gerichtlicher Absolution! Leseranmerkung von Dr. Benjamin Berding zu
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Trennung verfehlt Leseranmerkung von Dr.-Ing. Matthias Drittler zu
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Vorunternehmerrechtsprechung vs. Glasfassadenentscheidung Leseranmerkung von S. Erdmann zu
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Der neue Preis einer Mehrmenge oberhalb der 110 %-Grenze unter einer Position eines VOB/B-Einheitspreisvertrages richtet sich seit der Entscheidung des BGH in "Mengenänderung Va), tats. Kosten" vom 08.08.2019 - VII ZR 34/18 - nach den tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge für Allgemeine Geschäftskosten und Wagnis + Gewinn. Eine Lösung, die sich an § 650c Abs. 1 BGB orientiert und damit eine Ahnung vermittelt, wie der Bundesgerichtshof auf die Preisermittlung nach § 2 Abs. 5, 6 VOB/B sehen könnte?
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B |
Die Preise für geänderte und zusätzliche Leistungen nach der Korbion'schen Faustformel (PreisNiveauFortschreibung) zu bilden, ist längst nicht "von Gestern", wie es der Gesetzgeber ursprünglich vorhatte sein zu lassen, in § 650c Abs. 1 BGB mit AbsolutbetragsFortschreibung (Vygen) geregelt und dann in § 650c Abs. 2 BGB aber weitgehend aufgegeben hat. Die PreisNiveauFortschreibung (Korbion) ist nicht "gekippt", ganz im Gegenteil: Unter dem Schutz und in den Grenzen der Vermutung in § 650c Abs. 2 Satz 2 BGB lebt PreisNiveauFortschreibung (Korbion) weiter.
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