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Recht am Bau | Bauvertrag
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Online seit 2022
Ihre Anmerkung - Herr Springer Stellungnahme des Autors (Manfred Puche) zu
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Wannenranddichtband Leseranmerkung von Dipl.-Ing., Dipl.-Wirtsch.-Ing Helmut Springer zu
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BautechnikDusch- und Badewannen - sind elastische Fugen ausreichend zuverlässig?Sachverständigenbericht von Prof. Dr.-Ing. Manfred Puche, ö.b.u.v. Sachverständiger, Berlin IBR 2022, 167 ( 2 Leseranmerkungen) |
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BautechnikEntwicklungs- und AnpassungsverträgeSachverständigenbericht von Prof. Matthias Zöller, Dipl.-Ing. Architekt und ö.b.u.v. Sachverständiger, Neustadt/Weinstraße IBR 2022, 109 |
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BausicherheitenMängelhaftungssicherheiten am Bau - Neue Rechtsprechung zur Unwirksamkeit von SicherungsabredenIBR 2022, 1004 (nur online) Kurzaufsatz |
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BauvertragWie sind angemessene Zuschläge für Allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn zu ermitteln?IBR 2022, 1042 (nur online) IBR 2022, 1001 (nur online) |
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Die einen wünschen sich, das Thema möge ganz von der Bildfläche verschwinden. Die Nächsten wenden schlicht den Dreisatz an, mit dem das Maß einer tatsächlich längeren Bauzeit ins Verhältnis zur vereinbarten Bauzeit gesetzt und mit dem Absolutbetrag des ursprünglich kalkulierten Beitrags zur Deckung der Allgemeinen Geschäftskosten (AGK) multipliziert wird, um ihren Auftraggeber nach Abzug eben dieses Absolutbetrages mit einer "Schlicht"-Forderung aus vorgeblich behinderungsveranlasster #AGK-Unterdeckung zu konfrontieren und glatt zu überfordern.
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Wieso das denn? Leseranmerkung von Michael Mayer zu
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Ein Auftragnehmer trägt seinen Anspruch aus gestörtem Bauablauf unter Berufung auf § 642 BGB (Entschädigung) unschlüssig vor, wenn nichts zum anderweitigen Erwerb i. S. d. § 642 Abs. 2 BGB gesagt wird. Dazu wären die während der Zeit des Annahmeverzugs nachweislich tatsächlich bereitgehaltenen Produktionsmittel (Personal, Gerät, Kapital) bis zu deren anderweitigem Einsatz/Erwerb (jeder Erwerb) und maximal für die Dauer des Verzugs vorzutragen. Diesen zuzuordnen wäre jener Umsatz im Sinne "vereinbarte Vergütung" (§ 642 Abs. 2 BGB), den der Auftragnehmer ohne das den Entschädigungsanspruch auslösende Ereignis erzielt hätte.
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In Drittbeauftragung liegt Beendigungswille Leseranmerkung von Dr. Maximilian Jahn zu
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Gegeben ist ein Einheitspreisvertrag unter Vereinbarung der VOB/B. In der Kalkulation der Einheitspreise des Vertrages sind die Gemeinkosten, bestehend aus Baustellengemeinkosten (BGK) einschließlich der Kosten der Baustelleneinrichtung und Allgemeinen Geschäftskosten (AGK), sowie ein Ansatz für Wagnis + Gewinn (W+G) auf die Einzelkosten (EK) verteilt worden. Wird die im Leistungsverzeichnis angegebene Menge unter einer Position (Vordersatz) in der Abrechnung nicht erreicht, besteht die Gefahr einer Unterdeckung. § 2 Abs. 3 Nr. 3 Satz 2 VOB/B sucht diese auszugleichen, dies freilich erst bei Unterschreitung des Vordersatzes um mehr als 10 %. In Literatur und Verhandlungspraxis ist umstritten, ob der Auftragnehmer neben BGK und AGK auch einen Ausgleich des Fehlbetrages aus W+G beanspruchen kann.
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Online seit 2021
Arbeitszeit im Oktober Leseranmerkung von Helmut Springer zu
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Weihnachtsgruß Leseranmerkung von Dr. Matthias Drittler zu
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Die Sache mit dem anderweitigen Erwerb Stellungnahme des Autors (Dr. Bernhard von Kiedrowski) zu
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Vorschuss auch ohne Kündigung? Leseranmerkung von Prof. Thomas Karczewski zu
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Anmerkung zu einer dem Fall grundlegenden Auffassung des BGH Leseranmerkung von Dr. Matthias Drittler zu
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BauvertragAngemessene Zuschläge für Allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn - Eine baubetriebliche Hilfestellung für den TatrichterIBR 2022, 1001 (nur online) Kurzaufsatz Kurzaufsatz |
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BautechnikSchimmel und Recht: Aktuelle obergerichtliche Urteile zu Schimmel als FeuchtefolgeschädenIBR 2022, 1039 (nur online) |
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BautechnikSchimmel und Recht: Aktuelle obergerichtliche Urteile zu SchimmelschädenIBR 2022, 1000 (nur online) Kurzaufsatz |
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Nach meiner Einschätzung in etwa dreiviertel (!) aller Behinderungsfälle leistet der Vorunternehmer verspätet. Die Rechte des (nachfolgenden) Auftragnehmers sind dann durch Rechtsprechung besonders einschneidend eingeschränkt. Überhaupt scheidet ein Schadensersatzanspruch des Auftragnehmers aus, weil die Behinderung mangels Erfüllungsgehilfeneigenschaft (§ 278 BGB) des Vorunternehmers im Verhältnis zu seinem Auftraggeber von diesem Auftraggeber in dessen Verhältnis zum (nachfolgenden) Auftragnehmer nicht wie eigenes Verschulden zu vertreten ist; BGH "Vorunternehmer I", BauR 1985, 561. 3/4 aller Behinderungsfälle!
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BautechnikSchnittstelle "Handwerkliche Selbstverständlichkeit"Sachverständigenbericht von Prof. Dipl.-Ing. Matthias Zöller, Architekt und ö.b.u.v. Sachverständiger, Neustadt/Weinstraße IBR 2022, 1 |
Korrektur Leseranmerkung von Dr. Matthias Drittler zu
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Widerrufsfrist Leseranmerkung von RA René Ritter zu
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Wohl eher "die energetische Modernisierung lohnt sich"? Leseranmerkung von Maria Dilanas zu
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Stehen zwei Stimmen gleichberechtigt nebeneinander (Kontrapunkt in der Musik) oder bilden sie Gegenpole (Kontrapunkt im bildungssprachlichen Sinn)? Diese Frage stellt sich mir bei der Lektüre der Entscheidung BGH "Mengenänderung VI, Verwertungserlös" vom 10.06.2021 (VII ZR 157/20) und der Anmerkung dazu von Jan-Hendrik Kues in NZBau 2021, 725, 727. Das Thema: Einheitspreisanpassung bei (relevanter) Mengenminderung und enttäuschte Verwertungserwartung.
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Baugrundrisiko und tote Pferde Leseranmerkung von S. Erdmann zu
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Die Mär vom originären Baugrundrisiko Leseranmerkung von S. Erdmann zu
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Falsches Aktenzeichen! Leseranmerkung von Jürgen Zander zu
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Klimaneutraler Gebäudebestand 2045 Leseranmerkung von Maria Dilanas zu
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IBR 2021, 572 Leseranmerkung von Dr. Michael Borchard zu
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Die Rechtsprechung hat den Ausgleich von Nachteilen des Auftragnehmers aus Behinderungen aus dem Risikobereich des Auftraggebers durch Gesetzesauslegung stark eingeschränkt. So werden Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers als bloße Obliegenheiten eingestuft. Das schränkt die Rechte des Auftragnehmers besonders einschneidend ein, wenn - wie nach meiner Einschätzung in etwa dreiviertel (!) aller Behinderungsfälle - der Vorunternehmer verspätet leistet, dies mangels Erfüllungsgehilfeneigenschaft (§ 278 BGB) des Vorunternehmers im Verhältnis zu seinem Auftraggeber von diesem Auftraggeber aber in dessen Verhältnis zum (nachfolgenden) Auftragnehmer nicht wie eigenes Verschulden zu vertreten ist und damit ein Schadensersatzanspruch des Auftragnehmers ausscheidet; BGH "Vorunternehmer I", BauR 1985, 561.
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Und immer wieder der funktionale Mangelbegriff Leseranmerkung von S. Erdmann zu
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Zustimmung Leseranmerkung von Prof. Dr. Michael Engler zu
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OLG Celle allein auf weiter Flur.. Leseranmerkung von Dr. Werner Langen zu
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Behinderungswirkungen können neben der Verletzung von Mitwirkungspflichten auch durch Annahmeverzüge des Auftraggebers und die Bauinhalte betreffende Änderungsanordnungen des Auftraggebers (BauSoll-Modifikationen nach § 1 Abs. 3, 4 VOB/B oder § 650b BGB) ausgelöst werden. Es fragt sich, wie zeitliche Wirkungen aus Annahmeverzug und BauSoll-Modifikation in der Störungsmodifikation des Soll-Bauablaufs darzulegen sind. In der Rechtspraxis und bei Auseinandersetzungen um Folgen aus Bauablaufstörungen wird teilweise vertreten, die zeitlichen Wirkungen solcher Behinderungen seien in Anlehnung an die Korbion'sche Preisformel "vorkalkulatorisch" auf Basis der Kalkulationsgrundlagen fortzuschreiben. Zur Konkretheit im Nachweis von zeitlichen Folgen aus Behinderungen im Bauablauf habe sich der Bundesgerichtshof (bisher) nur im Schadenskontext (§ 280 BGB, § 6 Abs. 6 VOB/B), also zu der Darlegung der Folgen aus Pflichtverletzungen des Auftraggebers, geäußert.
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Umsatzsteuerpflicht bei Sachvergütung? Leseranmerkung von Oliver-André Urban zu
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Vertretergeschäft kann Verbrauchereigenschaft ausschließen Leseranmerkung von Matthias Alpers zu
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OLG Brandenburg/ BGH: Veräußerungserlöse Bestandteil der Preisbildung? Leseranmerkung von Ernst Wilhelm zu
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Man kann auch anders denken Leseranmerkung von Dr. Matthias Drittler zu
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BautechnikVom Bestand lernen: Beispiel Wassereinwirkung im BaugrundSachverständigenbericht von Prof. Dipl.-Ing. Matthias Zöller, Architekt und ö.b.u.v. Sachverständiger, Neustadt/Weinstraße IBR 2021, 559 |
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Im ersten Jahrzehnt des laufenden Jahrhunderts erreichten die Zivilgerichte Fälle mit hohen und höchsten Einheitspreisen, die weit oberhalb des Angemessenen lagen bzw. in der Fortschreibung im Nachtragsfall exorbitant hoch wurden. Das von Literatur und Rechtsprechung bis dahin wie ein Dogma aufgenommene Prinzip von der Entwicklung des Nachtragspreises aus dem Ur-Preis unter Beibehaltung des Kostendeckungsniveaus (lineare Preisfortschreibung) wurde dadurch zunehmend hinterfragt. Es begann die Suche nach einer zur Korbion'schen Preisformel alternativen Preisbildungsmethode für Nachtragspreise zu angeordneten/geforderten BauSoll-Modifikationen (§ 1 Abs. 3, 4 VOB/B). Dabei war eine Tendenz wahrnehmbar weg von der linearen Preisfortschreibung hin zur Preisfortschreibung mit Übertrag des Absolutbetrages von Verlust/Gewinn (verkappter Gewinn/Verlust) in den Nachtragspreis bei Darlegung der tatsächlichen Kosten des Mehr- oder Minderaufwands der Änderung im neuen Preis.
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Seltsam Leseranmerkung von Florian Klug zu
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Das Oberlandesgericht Düsseldorf legte dem Bundesgerichthof mit seiner Entscheidung vom 19.12.2019 (5 U 52/19) in einem Entschädigungs-Fall die Frage vor, ob § 642 BGB ohne das konkrete, nutzlose Vorhalten von Personal oder Material eine Entschädigung für Allgemeine Geschäftskosten (AGK) sowie Wagnis und Gewinn (W + G) gewährt; OLG Düsseldorf "AGK-Unterdeckung", NZBau 2020, 509. Der BGH hat die Sache zur Revision angenommen. Im Zuge seiner Begründungen irrt das OLG in der Auffassung, zur Erfassung von AGK und W + G sei die Zuschlagslösung anzuwenden und nicht die Unterdeckungslösung. Das wird hier auseinandergesetzt.
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Baugrund = Stoff?! Und zum Baugrundrisiko Leseranmerkung von Dr. Wulf Himmel zu
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Kein Einwand gegen rechtliche Leitplanken Leseranmerkung von Dr. Matthias Drittler zu
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Zur baugrundtypischen Ungewissheit und deren Zuordnung: Stellungnahme des Autors (Dr. Markus Vogelheim) zu
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Baugrundgutachten Leseranmerkung von Marguerite Schnelle zu
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Dunstkreis der Sphärentheorie Stellungnahme des Autors (Markus Vogelheim, Köln) zu
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Alternative Leseranmerkung von Florian Klug zu
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Die Einsicht in einen Anspruch auf AGK im Unterdeckungsansatz aus meinem letzten Blog-Eintrag möchte ich zuspitzen. Den Anlass gibt ein in der Literatur verbreitetes "Zu-kurz-springen", das sich ja auch in der letzten Leseranmerkung zeigt. Der Unternehmer erhalte zweimal ("doppelt"), was ihm nur einmal zusteht. Ich möchte mich fast für die Härte im Ausdruck entschuldigen. Aber in Verhandlungen stört genau dieses das Bemühen um Sachbezogenheit in der Auseinandersetzung. Es wirft ein falsches Licht auf den Unternehmer, den "Unredlichen".
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