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Recht am Bau | Bauvertrag
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Online seit 2020
DIN EN 12828-2003-06 fordert ebenfalls Dämmung zum Frostschutz Leseranmerkung von Maria Dilanas zu
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Die EnEV ist nicht die einzige Quelle Leseranmerkung von Maria Dilanas zu
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Einschätzung von Herrn Eggenberger trifft nicht Leseranmerkung von Matthias Zöller zu
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Logikfehler? Leseranmerkung von Hendrik Bach zu
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Risikobehaftete Bauweise als anerkannte Regel der Technik? Leseranmerkung von Moritz Eggenberger zu
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Reinhold Thode schimpfte einst über eine in der Bauszene, vor allem bei Unternehmen, ihren klientelorientierten Rechtsberatern und bei Baubetrieblern verbreitete Wunschvorstellung, dass alle aufgrund von Bauzeitverzögerungen entstandenen Mehrkosten vom Auftraggeber zu ersetzen sind; ZfBR 2004, 214. Man muss die Schärfe in seinem Beitrag nicht teilen. In der Sache war und ist darin aber vieles Achtens- und Beachtenswertes. Ohne es zu benennen: Im Brennpunkt von Thodes Auseinandersetzungen stand die Soll'-Methode (sprich: soll strich) als Mittel der Nachweise von bauzeitlichen Ansprüchen des Auftragnehmers, eine Methode mit Fiktionen ersten und zweiten Grades und geradezu abenteuerlichen Schlussfolgerungen.
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Die Konsequenz des Scheiterns Leseranmerkung von Uwe Luz zu
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#Unverständnis# Leseranmerkung von Hendrik Bach zu
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Online seit 2019
Kein Zweifel an der AGB Rechtswidrigkeit von § 4 Abs. 7 VOB/B Leseranmerkung von S. Erdmann zu
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... noch ein Gedanke zumn Kündigungsrecht Leseranmerkung von christian sienz zu
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Gedanke zum Kündigungsrecht Leseranmerkung von christian sienz zu
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Dispositives Recht Leseranmerkung von Dr. Andreas Schmidt-Gayk zu
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Gedanken zum Leid-Bild Leseranmerkung von Prof. Dr. Heiko Fuchs zu
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kundenfeindlichste Auslegung nicht beachtet! Leseranmerkung von christian sienz zu
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BautechnikAbZ & Co.: Werkvertraglicher Mindeststandard? Nötige Evaluation bauaufsichtlicher VerwendbarkeitsnachweiseSachverständigenbericht von Dipl.-Ing. Prof. Matthias Zöller, Architekt und ö.b.u.v. Sachverständiger, Neustadt/Weinstraße IBR 2020, 1 |
Sind Algen doch Mangelphänomene? Leseranmerkung von Matthias Zöller zu
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Und wie ist es umgekehrt: nur verlegen oder auch liefern und verlegen? Leseranmerkung von BBRnutzer zu
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OLG München, Urteil vom 30.07.2019 - 9 U 1574/17 Bau Leseranmerkung von RiOLG Susanne Schimkus-Morkel, stv. Vors. 9. Zivilsenat zu
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Am Donnerstag, genauer: am 7. November, war ich in Berlin. Ich habe Eindrücke mitgebracht. Die Arbeitskreise Ib und X des Deutschen Baugerichtstags hatten nach Berlin eingeladen, erste Ideen zur gesetzlichen Regelung bauzeitlicher Ansprüche zu diskutieren.
Blog-Eintrag Die Initiative ist ausgesprochen begrüßenswert. Im Ausgangspunkt der Initiative des Baugerichtstags stehen Wahrnehmungen der Kernarbeitsgruppe, die sich aus Mitgliedern beider Arbeitskreise zusammensetzt, Wahrnehmungen wie Die Hürden der Rechtsprechung zur Durchsetzung von Ansprüchen auf Bauzeitverlängerung und zum monetären Ausgleich von Nachteilen des Auftragnehmers aufgrund von Behinderungen aus dem Risikobereich des Auftraggebers sind zu hoch. |
Sicherungsfähigkeit der Vorhaltekosten für einen Berliner Verbau Leseranmerkung von Wolfgang Heinicke zu
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BauträgerSchimmel als Mangel im NeubauIBR 2019, 1185 (nur online) Kurzaufsatz ( 2 Leseranmerkungen) |
Klarstellung seit Langem wünschenswert Leseranmerkung von Dr. Thomas Müller zu
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Zeitpunkt der Abnahme entscheidend Leseranmerkung von Dr. Thomas Müller zu
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BautechnikFassadenalgen: Folgen der Werkbeschaffenheit?Sachverständigenbericht von Prof. Matthias Zöller, Dipl.-Ing. Architekt und ö.b.u.v. Sachverständiger, Neustadt/Weinstraße IBR 2019, 595 ( 2 Leseranmerkungen) |
Nicht zu Ende gedacht. Oder doch? Leseranmerkung von Hendrik Bach zu
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Zeichnungen nachrangig - es kommt drauf an Leseranmerkung von RD Jonny Müns-Mang zu
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Mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Preisbildung bei einer Mengenmehrung über 10 % des Vordersatzes, der Entscheidung vom 08.08.2019 (VII ZR 34/18), ändert sich Grundlegendes. Dies im Schlepptau des an der Preisbildung von BauSoll-Modifikationen grundanders ansetzenden § 650c BGB?
Blog-Eintrag Für die Bestimmung des neuen Preises (Menge-Ist > 110 % der Menge-Soll) gelte das Synallagma von Leistung und Gegenleistung, welches die Vertragsparteien bei Vertragsschluss für angemessen hielten, nicht mehr. Das Vertragspreisgefüge gilt nicht mehr. So kann - entgegen alter und seit BGH "Mengenänderung V, tats. erforderl. Kosten" (a.a.O.) überkommener - Auffassung grundsätzlich nicht mehr beansprucht werden, der neue Preis sei vorkalkulatorisch unter Erhalt des Vertragspreisniveaus fortzuschreiben. Deshalb hat der Auftragnehmer auch keinen Anspruch auf Gewinn im neuen Preis, der sich bei den relevanten Mehrmengen aus im Vergleich zur Urkalkulation günstiger eingekauften Nachunternehmerleistungen ergibt; BGH a.a.O., Rn. 34. Kurz: Kein Anspruch auf Fortschreibung von Vergabegewinn im neuen Preis der Mengenmehrung > 110 % der Menge-SollDer neue Einheitspreis ist selbständig und losgelöst von der Auftragskalkulation zu bestimmen; BGH a.a.O., Rn. 35. Er ist mit den tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge für Baustellengemeinkosten, Allgemeine Geschäftskosten und Wagnis + Gewinn zu bilden, wenn und soweit sich die Parteien nicht bereits bei Vertragsschluss oder später im Bemühen um eine Lösung, aber letztlich im gescheiterten Bemühen, nicht schon über einen neuen Preis oder Teilelemente der Preisbildung verständigt haben (Vorrang der Verständigung); BGH a.a.O., Rn. 29 - 36. [mehr ...] |
(Nur) bei öffentlicher Vergabe Zeichnungen nachrangig Leseranmerkung von Dr. Maximilian Jahn zu
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Kein Regel-Ausnahmeverhältnis zwischen LV und Zeichnung Leseranmerkung von RD Jonny Müns-Mang zu
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Unzulässige Preissanierung Leseranmerkung von Dr. Matthias Drittler zu
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Keine Befürchtungen wegen unzulässiger Preissanierung Leseranmerkung von Jonny Müns-Mang zu
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Kein Anspruch auf Mehrvergütung, obwohl Parteien dem Grunde nach sind??? Leseranmerkung von Klaus Depold zu
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Wasser Weg vom Bau - eine anerkannte Regel der Technik? Leseranmerkung von Prof. Matthias Zöller zu
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Paukenschlag aus Karlsruhe ist nicht vom Himmel gefallen Leseranmerkung von Andreas Steenkolk zu
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Fortsetzung der Gedankenspiele Leseranmerkung von Dr. Matthias Drittler zu
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Paukenschlag aus Karlsruhe: BGH kassiert vorkalkulatorische Preisfortschrei Leseranmerkung von Jonny Müns-Mang zu
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Der Bundesgerichtshof äußert sich zur Preisbildung bei einer Mengenmehrung über 10 % des Vordersatzes. Die VOB/B ist vereinbart und darunter § 2 Abs. 3 Nr. 2 ohne Änderung. So gilt für die Bildung des neuen Preises: "Für die über 10 v. H. hinausgehende Überschreitung des Mengenansatzes ist auf Verlangen ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren." Der klagende Auftragnehmer verlangte, die Parteien verständigten sich nicht und der BGH erkannte und entschied am 08.08.2019 (VII ZR 34/18):
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Man beachte Randnummer 28 - das ist Fortschreibung der Urkalkulation! Leseranmerkung von Oliver-André Urban zu
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Die hier gerügte Bauweise (PMBC auf Beton) ist bewährt Leseranmerkung von Maria Dilanas zu
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Wasser Weg vom Bau - eine anerkannte Regel der Technik Leseranmerkung von Dr. Thomas Müller zu
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Lebensdauer ist im Einzelfall zu schätzen Leseranmerkung von Maria Dilanas zu
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BautechnikMinderung um 100%? Dominierende Teilwerte bei Unmöglichkeiten der NacherfüllungSachverständigenbericht von Prof. Dipl.-Ing. Matthias Zöller, Architekt und ö.b.u.v. Sachverständiger, Neustadt/Weinstraße IBR 2019, 475 |
Anmerkung zur Leseranmerkung Kuschel Stellungnahme des Autors (Dr. Marian Klepper) zu
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Es geht auch um europarechtliche Klarheit Leseranmerkung von Martin Kuschel zu
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Es geht! - Man muss es nur richtig machen. Leseranmerkung von Martin Kuschel zu
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Vertragsauslegung als sinnvolles Ganzes! Leseranmerkung von Kerstin Irl zu
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Verwendung des StLB-Bau erweckt Eindruck des VOB/A-konformen Verhaltens! Leseranmerkung von Kerstin Irl zu
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Unterscheide: verpreister Leistungsumfang und geschuldeter Erfolg! Leseranmerkung von Kerstin Irl zu
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Kleine Ergänzung Leseranmerkung von Maria Dilanas zu
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BautechnikGeländer auf Brüstungsabdeckungen - oft vermieden und nie richtig gemachtSachverständigenbericht von Prof. Dr.-Ing. Manfred Puche, ö.b.u.v. Sachverständiger, Berlin IBR 2019, 597 ( 1 Leseranmerkung) |