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Auftragnehmer erhält AGK und W + G aus Umsatz bei Leistungsbereitschaft und nicht nur aus Zuschlag
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Das Oberlandesgericht Düsseldorf legte dem Bundesgerichthof mit seiner Entscheidung vom 19.12.2019 (5 U 52/19) in einem Entschädigungs-Fall die Frage vor, ob § 642 BGB ohne das konkrete, nutzlose Vorhalten von Personal oder Material eine Entschädigung für Allgemeine Geschäftskosten (AGK) sowie Wagnis und Gewinn (W + G) gewährt; OLG Düsseldorf "AGK-Unterdeckung", NZBau 2020, 509. Der BGH hat die Sache zur Revision angenommen. Im Zuge seiner Begründungen irrt das OLG in der Auffassung, zur Erfassung von AGK und W + G sei die Zuschlagslösung anzuwenden und nicht die Unterdeckungslösung. Das wird hier auseinandergesetzt.
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Blog-Eintrag
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Baugrund = Stoff?! Und zum Baugrundrisiko
Leseranmerkung von Dr. Wulf Himmel zu
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Wenn der Auftraggeber den Baugrund "liefert" ... (Markus Vogelheim)
IBR 2021, 511
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Kein Einwand gegen rechtliche Leitplanken
Leseranmerkung von Dr. Matthias Drittler zu
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Bauzeitansprüche und Baugerichtstag: Nur Verzögerungsbeiträge beider Risikobereiche geben vollständiges Bild der Wirklichkeit
Blog-Eintrag
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Zur baugrundtypischen Ungewissheit und deren Zuordnung:
Stellungnahme des Autors (Dr. Markus Vogelheim) zu
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Wenn der Auftraggeber den Baugrund "liefert" ... (Markus Vogelheim)
IBR 2021, 511
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Baugrundgutachten
Leseranmerkung von Marguerite Schnelle zu
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Wenn der Auftraggeber den Baugrund "liefert" ... (Markus Vogelheim)
IBR 2021, 511
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Wohnungseigentum
Aktueller Stand der Rechtsprechung zu den Übergangsvorschriften des WEMoG
(Hans-Joachim Weber)
IMR 2021, 385 Kurzaufsatz
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Wer ist Dritter?
Leseranmerkung von Harald Dr. Scholz zu
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Keine wechselseitigen Streitverkündungen im (Bau-)Prozess! (Peter Pohl)
IBR 2021, 223
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AGK-Unterdeckungsanspruch in der Zuspitzung
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Die Einsicht in einen Anspruch auf AGK im Unterdeckungsansatz aus meinem letzten Blog-Eintrag möchte ich zuspitzen. Den Anlass gibt ein in der Literatur verbreitetes "Zu-kurz-springen", das sich ja auch in der letzten Leseranmerkung zeigt. Der Unternehmer erhalte zweimal ("doppelt"), was ihm nur einmal zusteht. Ich möchte mich fast für die Härte im Ausdruck entschuldigen. Aber in Verhandlungen stört genau dieses das Bemühen um Sachbezogenheit in der Auseinandersetzung. Es wirft ein falsches Licht auf den Unternehmer, den "Unredlichen".
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Blog-Eintrag
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Woher weiß man das?
Leseranmerkung von Maria Dilanas zu
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Abbrucharbeiten mit Bagger: Mitursächlichkeit reicht für Haftung! (Jörg Schmidt)
IBR 2021, 573
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Leseranmerkung
Leseranmerkung von Prof. Dr. Jörg Schmidt zu
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Abbrucharbeiten mit Bagger: Mitursächlichkeit reicht für Haftung! (Jörg Schmidt)
IBR 2021, 573
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Gewerberaummiete
Folgen des Lockdowns für das Gewerberaummietrecht: Aktuelle Tendenzen der Rechtsprechung zur Mietzinszahlungsverpflichtung
(Michael Frohn; Anna-Lucia Kürn)
IMR 2021, 343 Kurzaufsatz
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Es heißt Tragwerksplaner und Prüfingenieur für Bautechnik / Baustatik
Leseranmerkung von Maria Dilanas zu
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Abbrucharbeiten mit Bagger: Mitursächlichkeit reicht für Haftung! (Jörg Schmidt)
IBR 2021, 573
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Nachplanungspflicht des Architekten
Leseranmerkung von Tobias Müller zu
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Architekt muss fachgerechte Abdichtung baubegleitend nachplanen! (Anika Amberg)
IBR 2021, 529
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Wenn schon doppelt, dann aber auch richtig doppelt
Leseranmerkung von Dr. Matthias Drittler zu
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Produktionsmittel tatsächlich unproduktiv und doppelte Vergütung
Leseranmerkung von Ralf Böttcher zu
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DSGVO?
Leseranmerkung von Wolfgang Dötsch zu
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Unerlaubte Anfertigung von Lichtbildern: Wann ist ein Unterlassungsanspruch gerechtfertigt? (Rainer Burbulla)
IMR 2021, 419
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Bautechnik
Mängelbeseitigung durch Abbruch und Neuherstellung?
Sachverständigenbericht von Prof. Dipl.-Ing. Matthias Zöller, Architekt und ö.b.u.v. Sachverständiger, Neustadt/Weinstraße
IBR 2021, 449
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Zustimmung zu Herrn Bach
Leseranmerkung von Maria Dilanas zu
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Anerkannte Regeln der Technik beachtet: Leistung kann trotzdem mangelhaft sein! (Florian Dressel)
IBR 2021, 510
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Was ist Optimierung?
Leseranmerkung von Hendrik Bach zu
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Anerkannte Regeln der Technik beachtet: Leistung kann trotzdem mangelhaft sein! (Florian Dressel)
IBR 2021, 510
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Urteil überzeugt nicht
Leseranmerkung von Prof. Dr. Heiko Fuchs zu
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Mindestsätze der HOAI 1996/2002 unterschritten: Honorar muss "aufgestockt" werden! (Alexander Zahn)
IBR 2021, 524
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AGK-Unterdeckung im Streit
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Bewirkt Annahmeverzug und dadurch nicht ermöglichte Bauleistung wirklich keine AGK-Unterdeckung? Wird der Auftragnehmer nach § 642 BGB bei den AGK nur mit dem Zuschlag auf die Kosten der nutzlosen Bereithaltung von Produktionsmitteln entschädigt? Nein, bei der Auseinandersetzung mit den dies befürwortenden Kommentarmeinungen kommen ganz erhebliche Zweifel auf, wenn die Frage der Kausalität gestellt wird, eine Frage, mit welcher die Anspruchshöhe entscheidend gestützt oder nicht gestützt wird. Es wird hier gezeigt: In der Kommentarlandschaft hat sich ein Irrtum verbreitet, ein Irrtum, der auf einem ungenügenden Blick auf die rechtlich-baubetrieblichen Zusammenhänge beruht. Im Ergebnis der folgenden Überlegungen dürfte feststehen: Der Auftragnehmer hat Anspruch auf AGK aus der Unterdeckungslösung und nicht nur aus einem kleineren Zuschlagsvolumen.
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Blog-Eintrag
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Auch die Schlechtleistung dritter kann die eigene Leistung mangelhaft mach!
Leseranmerkung von S. Erdmann zu
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Prüfungs- und Hinweispflicht ist nicht grenzenlos! (Philipp Hummel)
IBR 2021, 411
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Die Baubetriebslehre hat sich seit nahezu 40 Jahren in eine Sackgasse hineinmanövriert. Ein Bereich anwendungsorientierter Wissenschaft, ein Bereich mit einer sonst herausragenden Reputation, legt zur Analyse gestörter Bauabläufe Lösungen an, die aus vielzitierter, aber eher hilflos wirkender "baubetrieblicher Sicht" mit weitgehend unzureichender Rücksicht auf die - ich bleibe im Slang - "baurechtliche Sicht" mit Fiktionen und Abstraktionen arbeiten. Die Rechtsprechung fragt nach konkreten und im Bauablauf geführten Nachweisen, die einen gegebenen Anspruch auf Ausgleich von Nachteilen im Fall einer Baubehinderung ausfüllen sollen. Und sie bekommt immer noch Antworten, die auf der abstrakt angelegten Soll'-Methode beruhen oder auf der Annahme, genauer: auf der praxisfernen Behauptung, es gebe eine Bauablaufplanung als Bestandteil der Urkalkulation, die, wie der Preis im Nachtragsfall, in Anlehnung an die Korbion'sche Preisformel "vorkalkulatorisch" fortgeschrieben werden könne. Das ist Unfug!
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Blog-Eintrag
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Anordnungsrecht und die Folgen
Stellungnahme des Autors (Alexander Fleming, Honorarsachverständiger, Solingen) zu
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Das einseitige Anordnungsrecht nach § 650b Abs. 2 BGB und die HOAI 2021: Ein schmerzhafter Peitschenhieb oder doch der erlösende Befreiungsschlag?
(Alexander Fleming)
IBR 2021, 1036 (nur online)
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Fortschreibung der vereinbarten Honorarparameter
Leseranmerkung von Thomas Ryll zu
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Das einseitige Anordnungsrecht nach § 650b Abs. 2 BGB und die HOAI 2021: Ein schmerzhafter Peitschenhieb oder doch der erlösende Befreiungsschlag?
(Alexander Fleming)
IBR 2021, 1036 (nur online)
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Berechnungshonorarvereinbarung "sticht" Gesetz
Leseranmerkung von Prof. Dr. Heiko Fuchs zu
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Das einseitige Anordnungsrecht nach § 650b Abs. 2 BGB und die HOAI 2021: Ein schmerzhafter Peitschenhieb oder doch der erlösende Befreiungsschlag?
(Alexander Fleming)
IBR 2021, 1036 (nur online)
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Mietrecht
Kündigungsfristen im Mietrecht
(Kurzaufsatz von Carsten Brückner)
IMR 2021, 301
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Mangelhaftung, Funkrtionserwartung und Vorgewerk
Stellungnahme des Autors (Philipp Hummel) zu
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Prüfungs- und Hinweispflicht ist nicht grenzenlos! (Philipp Hummel)
Aufsatz
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Klarstellung
Leseranmerkung von Hendrik Bach zu
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Prüfungs- und Hinweispflicht ist nicht grenzenlos! (Philipp Hummel)
Aufsatz
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Der Funktionale Mangelbegriff
Leseranmerkung von S. Erdmann zu
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Prüfungs- und Hinweispflicht ist nicht grenzenlos! (Philipp Hummel)
Aufsatz
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No-Claim-no-blame-Kultur am Bau?
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Im Raum des Planens, Bauens und Abrechnens kann eine gewisse Müdigkeit erlebt werden, Streitmüdigkeit. Müdigkeit des Streites um Abrechnungen, Nachträge und Bauzeitansprüche. Das Vertrauen in die Lösungskraft der ordentlichen Gerichtsbarkeit mit Tempo und hinreichender Fachkunde geht verloren. Und wenn schon streiten, dann wenigstens nicht vor einem staatlichen Gericht, dann wenigstens bei einem Schiedsgericht; Ralf Leinemann in NZBau 2021, 425.
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Blog-Eintrag
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Hinweispflicht und Schadenersatz
Leseranmerkung von Hendrik Bach zu
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Prüfungs- und Hinweispflicht ist nicht grenzenlos! (Philipp Hummel)
Aufsatz
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§ 16a LBO VVO benennt einen Anspruchgrund
Leseranmerkung von Maria Dilanas zu
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Erwerber will alle Pläne und Unterlagen: Nur Gebrauchsanleitung muss übergeben werden! (Alexander Dietrich)
Aufsatz
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Nachvollziehbare Entscheidung
Leseranmerkung von Maria Dilanas zu
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Planungsmangel (noch) nicht im Bauwerk verkörpert: Architekt darf nachbessern! (Thomas Käseberg)
Aufsatz
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Und was ist mit beA?
Leseranmerkung von Michael Mayer zu
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Fristverlängerungs- vor Wiedereinsetzungsantrag? (Oliver Elzer)
Aufsatz
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Eine andere Vergabekammer d. Bundes bestätigt Praxishinweise gerade nicht
Leseranmerkung von Bernhard Fett zu
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Rahmenvereinbarung muss Angaben zu Höchstmengen enthalten? (Christof Schwabe)
Aufsatz
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Die Zahl der Sachverständigen sinkt nicht ohne Grund
Leseranmerkung von Maria Dilanas zu
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Gutachter "liefert" nicht rechtzeitig: Gericht kann mit Ordnungsgeld "Druck machen"! (Andreas Renz)
Aufsatz
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Neue EuGH-Rechtsprechung zur Bekanntmachung der Höchstmengen
Leseranmerkung von Dr. Christof Schwabe zu
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Rahmenvereinbarung muss Angaben zu Höchstmengen enthalten? (Christof Schwabe)
Aufsatz
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Elegante Lösung, wenn auch im einschränkenden Entschädigungsrahmen
Leseranmerkung von Dr. Matthias Drittler zu
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BGH geht mit Unterdeckungsansatz bei AGK und W + G mit
Blog-Eintrag
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Altlastenverdacht = Sachmangel !
Leseranmerkung von Hans-Peter Füg zu
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Altlastenverdacht ist bereits ein Sachmangel und darf nicht arglistig verschwiegen werden! (Martin Butzmann)
Aufsatz
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BGH geht mit Unterdeckungsansatz bei AGK und W + G mit
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In der Abwägungsentscheidung zur Entschädigungshöhe ist gemäß § 642 Abs. 2 BGB die "Höhe der vereinbarten Vergütung" zu berücksichtigen, dies mit den darin enthaltenen Allgemeinen Geschäftskosten (AGK) und Wagnis + Gewinn (W+G); BGH "Entschädigungsdauer", BauR 2018, 242, Rn. 45. Angesprochen ist damit der im Zeitrahmen des Annahmeverzugs behinderungsveranlasst frustrierte, das heißt nicht ermöglichte Teil des Umsatze ("vereinbarte Vergütung" nach § 642 Abs. 2 BGB). Dieser wird im Ausgangspunkt bestimmt durch die Erfassung von Produktionsmitteln (Personal, Geräte und Kapital), soweit und so lange sie im Rahmen der Dauer des Annahmeverzugs unproduktiv in Leistungsbereitschaft bereitgehalten worden sind und nicht in anderen Einsätzen kostendeckend gewirkt haben (anderweitiger Erwerb).
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Blog-Eintrag
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