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Anerkannte Regeln der Technik beachtet: Leistung kann trotzdem mangelhaft sein! (Florian Dressel) IBR 2021, 510
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AGK-Unterdeckung im Streit
Bewirkt Annahmeverzug und dadurch nicht ermöglichte Bauleistung wirklich keine AGK-Unterdeckung? Wird der Auftragnehmer nach § 642 BGB bei den AGK nur mit dem Zuschlag auf die Kosten der nutzlosen Bereithaltung von Produktionsmitteln entschädigt? Nein, bei der Auseinandersetzung mit den dies befürwortenden Kommentarmeinungen kommen ganz erhebliche Zweifel auf, wenn die Frage der Kausalität gestellt wird, eine Frage, mit welcher die Anspruchshöhe entscheidend gestützt oder nicht gestützt wird. Es wird hier gezeigt: In der Kommentarlandschaft hat sich ein Irrtum verbreitet, ein Irrtum, der auf einem ungenügenden Blick auf die rechtlich-baubetrieblichen Zusammenhänge beruht. Im Ergebnis der folgenden Überlegungen dürfte feststehen: Der Auftragnehmer hat Anspruch auf AGK aus der Unterdeckungslösung und nicht nur aus einem kleineren Zuschlagsvolumen. [mehr ...]
Die Baubetriebslehre hat sich seit nahezu 40 Jahren in eine Sackgasse hineinmanövriert. Ein Bereich anwendungsorientierter Wissenschaft, ein Bereich mit einer sonst herausragenden Reputation, legt zur Analyse gestörter Bauabläufe Lösungen an, die aus vielzitierter, aber eher hilflos wirkender "baubetrieblicher Sicht" mit weitgehend unzureichender Rücksicht auf die - ich bleibe im Slang - "baurechtliche Sicht" mit Fiktionen und Abstraktionen arbeiten. Die Rechtsprechung fragt nach konkreten und im Bauablauf geführten Nachweisen, die einen gegebenen Anspruch auf Ausgleich von Nachteilen im Fall einer Baubehinderung ausfüllen sollen. Und sie bekommt immer noch Antworten, die auf der abstrakt angelegten Soll'-Methode beruhen oder auf der Annahme, genauer: auf der praxisfernen Behauptung, es gebe eine Bauablaufplanung als Bestandteil der Urkalkulation, die, wie der Preis im Nachtragsfall, in Anlehnung an die Korbion'sche Preisformel "vorkalkulatorisch" fortgeschrieben werden könne. Das ist Unfug! [mehr ...]
Prüfungs- und Hinweispflicht ist nicht grenzenlos! (Philipp Hummel) IBR 2021, 411
Der Funktionale Mangelbegriff Leseranmerkung von S. Erdmann zu
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Prüfungs- und Hinweispflicht ist nicht grenzenlos! (Philipp Hummel) IBR 2021, 411
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No-Claim-no-blame-Kultur am Bau?
Im Raum des Planens, Bauens und Abrechnens kann eine gewisse Müdigkeit erlebt werden, Streitmüdigkeit. Müdigkeit des Streites um Abrechnungen, Nachträge und Bauzeitansprüche. Das Vertrauen in die Lösungskraft der ordentlichen Gerichtsbarkeit mit Tempo und hinreichender Fachkunde geht verloren. Und wenn schon streiten, dann wenigstens nicht vor einem staatlichen Gericht, dann wenigstens bei einem Schiedsgericht; Ralf Leinemann in NZBau 2021, 425. [mehr ...]
Hinweispflicht und Schadenersatz Leseranmerkung von Hendrik Bach zu
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Prüfungs- und Hinweispflicht ist nicht grenzenlos! (Philipp Hummel) IBR 2021, 411
Elegante Lösung, wenn auch im einschränkenden Entschädigungsrahmen Leseranmerkung von Dr. Matthias Drittler zu
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BGH geht mit Unterdeckungsansatz bei AGK und W + G mit Blog-Eintrag
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BGH geht mit Unterdeckungsansatz bei AGK und W + G mit
In der Abwägungsentscheidung zur Entschädigungshöhe ist gemäß § 642 Abs. 2 BGB die "Höhe der vereinbarten Vergütung" zu berücksichtigen, dies mit den darin enthaltenen Allgemeinen Geschäftskosten (AGK) und Wagnis + Gewinn (W+G); BGH "Entschädigungsdauer", BauR 2018, 242, Rn. 45. Angesprochen ist damit der im Zeitrahmen des Annahmeverzugs behinderungsveranlasst frustrierte, das heißt nicht ermöglichte Teil des Umsatze ("vereinbarte Vergütung" nach § 642 Abs. 2 BGB). Dieser wird im Ausgangspunkt bestimmt durch die Erfassung von Produktionsmitteln (Personal, Geräte und Kapital), soweit und so lange sie im Rahmen der Dauer des Annahmeverzugs unproduktiv in Leistungsbereitschaft bereitgehalten worden sind und nicht in anderen Einsätzen kostendeckend gewirkt haben (anderweitiger Erwerb). [mehr ...]
Dachabdichtung ist ungleich Dachdeckung Leseranmerkung von Maria Dilanas zu
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Kein "tiefschwarzes" Dach bestellt: Farbliche Veränderung ist kein Mangel! (Marvin Lederer) IBR 2021, 407
Die Entscheidung ist rechtskräftig! Leseranmerkung von Dr Olaf Steckhan zu
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Rückgriffsanspruch des Bürgen bei Zahlung ohne Zustimmung des Auftragnehmers? (Olaf Steckhan) IBR 2018, 390
NZB wurde zurückgewiesen durch Beschluss des BGH vom 09.06.2021 Leseranmerkung von Dr. Thomas Krebs zu
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Entschädigungshöhe wird geschätzt! (Thomas Krebs) IBR 2020, 513
Zustimmung und Ausblick Leseranmerkung von Maria Dilanas zu
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Holzbau als nachhaltige Alternative zum Massivbau? (Matthias Zöller) IBR 2021, 337
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Kritik an linearer Preisfortschreibung wach halten, sekundäre Darlegungslast erwägen
Anlass für Kritik, Weiterdenken und ein Streben weg von der linearen Preisfortschreibung nach dem klassischen Verständnis der Korbion'schen Preisformel mit Beibehaltung des Vertragspreisniveaus (Kapellmann/Schiffers) hin zu der AbsolutbetragsFortschreibung (Vygen) bei Ansatz des Preises für die Mehr- oder Minderleistung mit dem Wert der tatsächlich erforderlichen Kosten gab die (teilweise empörte) zur Kenntnisnahme von verdeckten Preismanipulationen. Inzwischen liegt mit § 650c BGB eine ausgesprochen ambivalente Regelung zur Preisbildung bei angeordneten BauSoll-Modifikationen vor, mit welcher der linearen Fortschreibung, jedenfalls der Regelung nach Abs. 1, an sich ein Ende gesetzt worden sein sollte, die aber über Abs. 2 nach wie vor präsent ist. [mehr ...]
Holzbau als nachhaltige Alternative zum Massivbau?
Sachverständigenbericht von Prof. Dipl.-Ing. Matthias Zöller, Architekt und ö.b.u.v. Sachverständiger, Neustadt/Weinstraße IBR 2021, 337 ( 1 Leseranmerkung)
Übers Ziel hinausgeschossen Leseranmerkung von Dr. Jannis Matkovic zu
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Verbraucherbauvertrag auch bei gewerkeweiser Vergabe! (Stephan Bolz) IBR 2021, 351
Vorunternehmerrechtsprechung Vs. Glasfassadenentscheidung Leseranmerkung von S. Erdmann zu
Antwort auf Blog-Eintrag zum 8. Dt. Baugerichtstag, AK Ib/X Leseranmerkung von Dr. Birgit Franz zu
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Erfolgreicher 8. Baugerichtstag -- Ein offener Brief Blog-Eintrag
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Erfolgreicher 8. Baugerichtstag -- Ein offener Brief
Sehr geehrte Frau Dr. Franz,
ich spreche Sie stellvertretend für alle Mitglieder der Kernarbeitsgruppe an, also für die Herren Dr. Althaus, Prof. Bartsch, Prof. Gralla, Prof. Kattenbusch, Retzlaff, Roquette, Dr. Sonntag, Prof. Voit. [mehr ...]
Bauzeitansprüche und Baugerichtstag: Nur Verzögerungsbeiträge beider Risikobereiche geben vollständiges Bild der Wirklichkeit
Es wird eine Ansicht vertreten, die mit der Forderung in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum konkreten Nachweis der Behinderungsfolgen nicht vereinbar ist: Unter dem Begriff "konkrete bauablaufbezogene Darstellung" sei die Darlegung nur der Behinderungen und ihrer Wirkungen zu verstehen, die in den Verantwortungsbereich des Auftraggebers fallen. Der Bauablauf sei nur "unter Berücksichtigung aller vom Auftraggeber zu vertretenden Einflüsse fortzuschreiben, da nur diese anspruchsbegründend sein können", so wird das meines Erachtens nicht tragbare Aschenputtel-Prinzip begründet. Ich möchte auf Zitate aus der Literatur verzichten. Die Bücher sind voll damit. So mag es nachvollziehbar sein, wenn dem jetzt auch in der Begründung der These 2 (Althaus) des Arbeitskreises Ib/X am Deutschen Baugerichtstag (8. Tagung am 21./22. Mai 2021) in dem für die künftigen Kausalitätsnachweise "Bauzeit" so wichtigen Satz "... die Verzögerung des Bauablaufs muss tatsächlich (und nicht nur theoretisch) aufgrund der gesamten Umstände aus dem Risikobereich des Bestellers eintreten" auf Umstände "aus dem Risikobereich des Bestellers" eingeschränkt wird. [mehr ...]
Anspruch auf Bauhandwerkersicherheit: Wunderwaffe ohne Verfallsdatum! (Tobias Rodemann) IBR 2021, 296
Autorenanmerkung zur Leseranmerkung von Frau Dilanas Stellungnahme des Autors (Dr. Wolfgang Kau) zu
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Dachabdeckung muss wasserdicht und nicht nur regensicher sein! (Wolfgang Kau) IBR 2021, 292
Man müsste mehr miteinander sprechen Leseranmerkung von Maria Dilanas zu
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Dachabdeckung muss wasserdicht und nicht nur regensicher sein! (Wolfgang Kau) IBR 2021, 292
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Bautechnik
Balkonflächen wie berechnen?
Sachverständigenbericht von Dipl. Ing. (FH) Gabriele Ebner, Architektin und ö.b.u.v. Sachverständige für Honorare für Architektenleistungen, Freiburg/Breisgau IBR 2021, 281
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Bauzeitliche Ansprüche: Thesen zum Baugerichtstag gelungen ... eine Ausnahme
In der Praxis gebe es keine konkret bauablaufbezogenen Behinderungsnachweise, so wird gesagt. Das sei auf zu hohe, nicht erfüllbare Anforderungen zurückzuführen. Gesetz und Rechtsprechung müssen handhabbar sein. Worum geht es? Es geht um die Wirkung einer Behinderung auf den Bauablauf, dabei um eine (mehr oder weniger) strenge Anforderung an den Nachweis der Kausalität in der Art "für tatsächliches Maß an Bauzeitverlängerung ist tatsächlich wirkendes Behinderungsereignis kausal", und zwar für Behinderungsereignisse jeder vorkommenden Art wie - ich setze gleich am Rechtsanspruch an und nehme die den Anspruch begründende Kausalität als positiv geklärt an: