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IMR 9/2010 - Vorwort

Liebe Leserin, lieber Leser,

auch den Sommer hindurch bleibt der BGH im Immobilien- und Mietrecht ausgesprochen produktiv. So liegen knapp der Hälfte aller Besprechungen dieser Ausgabe BGH-Entscheidungen zu Grunde.

Hervorheben möchte ich davon im Wohnraummietrecht die Entscheidungen vom 13.07.2010 – VIII ZR 129/09 und VIII ZR 291/09 (Dokument öffnen Seite 363). Hier musste der BGH die Frage klären, ob bei der Berechnung der Zahlungsfrist von drei Werktagen des § 556 Abs. 1 BGB Samstage mitgezählt werden. Der BGH verneint diese Frage und begründet dies damit, dass heute weite Teile der Bevölkerung die Miete überwiegend per Überweisung entrichten. Deshalb müsse berücksichtigt werden, dass der Samstag bei Banken im Allgemeinen kein Geschäftstag sei und Überweisungen daher samstags nicht bearbeitet würden.

Im Wohnungseigentumsrecht beschäftigt sich der BGH gleich in drei Fällen mit der Änderung des Kostenverteilungsschlüssels: Zum einen hat er entschieden, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft auch die Beschlusskompetenz zur Änderung durch Vereinbarung festgelegter Verteilungsschlüssel hat (Dokument öffnen Seite 381). Des Weiteren haben die Wohnungseigentümer nach Ansicht des BGH bei der Bestimmung eines abweichenden Kostenverteilungsschlüssels nach § 16 Abs. 4 WEG ein nur eingeschränkt überprüfbares Gestaltungsermessen (Dokument öffnen Seite 382). Und schließlich ist für den Änderungsanspruch nach § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG die Kostenmehrbelastung des Wohnungseigentümers maßgebend, der eine Änderung des Kostenverteilungsschlüssels verlangt (Dokument öffnen Seite 383).

Auch in dieser Ausgabe können Sie wieder drei Beiträge finden: Einmal zu der Frage, ob der Mieter einen Anspruch auf eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung hat (Stellwaag, Dokument öffnen Seite 357), zudem zeigt unser Autor Schmid, worauf bei der Verpfändung eines Sparbuches als Mietkaution zu achten ist (Dokument öffnen Seite 359) und schließlich wird noch die Frage diskutiert, ob auch beim Wohnungseigentum der Mangelbeseitigungsanspruch unverjährbar ist (Schmid, Dokument öffnen Seite 360).

Zum Schluss darf ich Sie nochmals auf unsere diesjährige Herbsttagung in München am 10. und 11. September 2010 hinweisen. Das Programm finden Sie auf der letzten Umschlagseite.

Nun wünsche ich Ihnen eine informative Lektüre dieser Ausgabe

Ihr
Thomas Hannemann, Rechtsanwalt
Vorsitzender des Geschäftsführenden Ausschusses

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