Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
IVR 1/2019 - Vorwort
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
vor Ihnen liegt das erste Heft der IVR des Jahrgangs 2019 mit vielen interessanten Beiträgen und neuen Entscheidungen.
Kollegin Burgmair berichtete im letzten Editorial (Heft 4/2018) vom „WEG-Nerd“ in Fischen. Dieses Mischwesen aus der Welt der Juristen und der IT-Branche würde wohl im Sprachgebrauch der Mediziner (unzureichend) eher als „Autist“ bezeichnet. Anhänger der modernen Pädagogik bevorzugen voraussichtlich die Formulierung der „Inselbegabung“.
Für die Kolleginnen und Kollegen des Wohnungseigentumsrechts erscheint diese Insel mit rund zehn Millionen Sondereigentumseinheiten, von denen ca. acht Millionen vermietet sind, eine ausreichend große Insel für ihre Spezialisierung zu sein.
Übertroffen werden die Zahlen ohne Frage vom Mietrecht. Trotz über 20 Millionen Wohnraummietverhältnissen verzeichnet die Statistik aber „nur“ knapp über 200.000 Gerichtsverfahren pro Jahr.
Die Zahl der Zwangsversteigerungen sinkt seit Jahren. Im Jahr 2018 ist mit nur noch rund 25.000 Verfahren in Deutschland zu rechnen. Die Zahl der Zwangsverwaltungen liegt noch dramatisch niedriger. Zwangsräumungen erfolgen jährlich noch rund 60.000.
Was hat all dies mit dem Immobilienvollstreckungsrecht oder gar dem vorliegenden Heft zu tun? Das Angebot an Literatur und Zeitschriften zum Miet- und Wohnungseigentumsrecht ist umfangreich, zum spezifischen Vollstreckungsrecht begrenzt. Aber erst in der Vollstreckung zeigt sich oftmals, ob die materiellen Fragen wirklich gelöst sind.
Daher bitte ich Sie alle, ihre eigenen Erfahrungen mit dem Vollstreckungsrecht mit uns zu teilen. Diese Publikation lebt davon, dass wir alle unsere interessanten Einzelfälle auch oder gerade abseits der ober- und höchstgerichtlichen Entscheidungen mitteilen und in Beiträgen diskutieren können. Senden Sie uns „Ihren“ erstrittenen oder erlittenen Vollstreckungsfall, besonders gerne natürlich mit fachkundiger Besprechung.
Viel Spaß bei der Lektüre dieser Ausgabe. Ich wünsche mir, dass wir in einem der nächsten Hefte Ihren Beitrag lesen können.
Ihr
Norbert Slomian
Rechtsanwalt