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IVR 2/2022 - Vorwort

Liebe Leserinnen und Leser,

als Anwalt versucht man immer, die Interessen der Mandanten so gut wie möglich wahrzunehmen. Gerade im Vollstreckungsschutz werden daher alle Möglichkeiten im Sinne des Mandanten geprüft und abgewogen, es handelt sich schließlich oft um einschneidende Veränderungen: So kann man an die Vollstreckung von Räumungen und Herausgaben bei Wohnraum denken, bei der nicht selten die Gefahr der Obdachlosigkeit im Raum steht. Hier sollte die Bearbeitung mit großer Sorgfalt erfolgen, einmal versäumte Fristen sind häufig nicht mehr heilbar. Hinzu kommen die Probleme, die mit der Einführung des beA einhergehen, denn nach § 130a ZPO sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Parteien sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter als elektronische Dokumente bei Gericht einzureichen. Dabei sind die weiteren Vorgaben zur einfachen oder zur qualifizierten Signatur zu beachten, damit der Schriftsatz auch als eingereicht gilt. Diese Grundsätze hatte ein Kollege leider außer Acht gelassen, so dass sein Antrag auf Vollstreckungsschutz bereits unzulässig war. In seiner Entscheidung vom 21.03. 2022 (Az. 16 M 144/22, in diesem Heft besprochen von Göpper, IVR 2022, 58) hat das AG Emmendingen aber dennoch darauf hingewiesen, dass der Antrag auch unbegründet war. Die Schuldnerin konnte nur Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und ein Hausarztattest über ein Rückenleiden vorlegen. Dadurch war nach Auffassung des Gerichts keine sittenwidrige Härte nachgewiesen, die das Vollstreckungsinteresse des Gläubigers in diesem Fall überwiegen würde. Mit den Nachteilen, die letztlich mit jeder Zwangsvollstreckung einhergehen, muss sich der Schuldner abfi nden, so dass in diesem Fall der Räumungsschutzantrag auch dem Grunde nach keinerlei Erfolg hatte. Die fehlende Zulässigkeit war damit nicht mehr erheblich, das Versäumnis des Anwalts war nicht ausschließlich kausal für den fehlenden Erfolg des Antrags.

Aber nicht immer wird man das Glück haben, dass das Gericht auch so klare Worte zur Unbegründetheit findet. Dann droht der Streit mit dem Mandanten, ob der Formmangel für das Urteil entscheidend war oder nicht. Auch im eigenen Interesse wird der Anwalt daher versuchen, alle Formvorschriften und Fristen zu wahren, dennoch wird dies im Berufsleben nicht immer zu 100 % klappen; dies muss jeder Rechtsanwalt – auch ich selbst – bestätigen.

Ich wünsche Ihnen daher für das laufende Jahr möglichst wenige versäumte Fristen, immer freundliche und hilfreiche Gerichtsentscheidungen und für den schlimmsten Fall – verständnisvolle Mandanten.

Ihre

Wiebke Först
Rechtsanwältin

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