Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
IVR 3/2016 - Vorwort
Liebe Leserinnen und Leser!
Wir freuen uns, Ihnen die nunmehr dritte Ausgabe der IVR präsentieren zu können. An dieser Stelle richten wir unseren herzlichen Dank an die unermüdlichen Autoren sowie die Kolleginnen und Kollegen, die uns eine große Unterstützung bei der Sammlung aktueller Entscheidungen für Sie sind. Sehr gefreut haben uns insbesondere die Anfragen auf dem Deutschen Anwaltstag in Berlin zur Möglichkeit der Mitarbeit. Gerade deshalb möchten wir nochmals all diejenigen motivieren, uns aktiv zu unterstützen. Alle, die ein Interesse an einer Mitwirkung haben - sei es als Autoren oder als "Entscheidungslieferanten" - sind herzlich dazu eingeladen, sich bei der Schriftleitung der IVR, Frau Camilla Ille, unter camilla.ille@cms-hs.com zu melden.
Des Weiteren ist es uns ein Anliegen, Ihre Aufmerksamkeit auf eine Entscheidung des BGH zur Anwaltshaftung im Zusammenhang mit dem Immobilien- und Vollstreckungsrecht zu lenken. Es handelt sich um das Urteil des BGH vom 17.03.2016 - IX ZR 142/14, BeckRS 2016, 07175, welches auch im Anwaltsblatt 2016 auf Seite 524 f. zu finden ist. In dieser Ausgabe der IVR bespricht Frau Kollegin Alice Burgmair diese Entscheidung - ihren lesenswerten Beitrag finden Sie auf Seite 96. Zu beachten ist nämlich neben der Entscheidung des BGH dahingehend, dass ein Anwalt seine Pflichten nicht verletzt, wenn er sich bei einer Rechtsfrage für einen von mehreren Lösungswegen entscheidet, wenn deren Lösung nicht unmittelbar aus dem Gesetz folgt und sie bisher auch nicht Gegenstand einer höchstrichterlichen Rechtsprechung war bzw. keine einschlägige Rechtsprechung oder Literatur existiert, dass das Berufungsgericht einen interessanten Lösungsansatz zum Thema "Rettung der Teilungsversteigerung nach Vereinigung aller Anteile in einer Hand durch analoge Anwendung des § 888 Abs. 2 BGB" aufgebracht hat.
Beste kollegiale Grüße sendet Ihnen
Ihre
Andrea Pflügl
Rechtsanwältin