Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
IVR 3/2021 - Vorwort
Liebe Leserinnen und Leser,
das Jahr 2021 neigt sich dem Ende – ein ereignisreiches und außergewöhn- liches Jahr. Corona-Höchstzahlen zu Beginn des Jahres werden aktuell zum Jah- resende wieder übertroffen. Die Bundestagswahl führt zu einem Regierungs- wechsel mit neuen Koalitionspartnern, deren Vorstellungen zu den künftigen Gestaltungen insbesondere im Immobilienrecht noch konkrete Gestalt annehmen müssen. Bisher sind höhere Kostenbelastungen für Immobilieneigentümer erkennbar. Ob eingeschränkte Betriebskostenumlage, höhere Anforderungen an Klimaschutz oder Informationspflichten im Rahmen der Heizkostenerfassung – die Kosten steigen. Versuche, Wohnraummieten zu regulieren und zu begrenzen, warten auf ihre Realisierung. Wachsende Preissteigerungsraten und weiter geringe Anlage- und Schuldzinsen treffen auf erste Anzeichen real sinkender Neumieten im Gewerbemietrecht. Dies alles könnte für das Immobiliarvollstreckungsrecht eine wachsende Bedeutung haben.
Sie halten das Doppelheft 3-4/2021 in den Händen. Eingeleitet von Cymutta mit dem Beitrag zu den Grundpfandrechen in der Insolvenz und dem Rechtsprechungsbeitrag von Schmidberger zur Rechnungslegungspflicht des Zwangsverwalters auch gegenüber dem vormerkungsgesicherten Erwerber bietet dieses Heft erneut einen bunten Strauß an interessanten Entscheidungen rund um die Immobiliarvollstreckung.
Zwei Entscheidungen befassen sich mit den Fragen zur Zwangsräumung unter Corona-Bedingungen: AG München vom 09.02.2021 (IMMRS 2021, 1258 m. Anm. Becker IVR 2021, 102) und LG München I vom 10.02.2021 (IMRRS 2021, 0489 m. Anm. Höckmayr IVR 2021, 101). Die Spannweite der übrigen Entscheidungen reicht von der grundsätzlichen Klärung der Abgrenzung zwischen wirtschaftlicher und privater Tätigkeit durch Vermögensverwaltung seitens des EuGH vom 20.01.2021 (IMMRS 2021, 0648
m. Anm. Englert-Dougherty IVR 2021, 119) über steuerrechtliche und verwaltungsrechtliche Fragen bis hin zu sehr praktischen Klärungen über das Stimmrecht des Wohnungseigentümers einer zwangsverwalteten Wohnung (AG Duisburg-Ruhrdorf vom 19.04.2021, IMRRS 2021, 1218 m. Anm. Alt IVR 2021, 91) oder Verfahrensverbindung im Zwangsversteigerungsverfahren für weit auseinanderliegende Grundstücke (AG Schwäbisch Hall vom 14.04.2020, IMRRS 2020, 1324 m. Anm. Schmittmann IVR 2021, 109). Lassen Sie sich durch das Inhaltsverzeichnis inspirieren, welche Entscheidung Sie in welchem Verfahren nutzen können. Es ist sicher für jeden etwas dabei.
Und auch das zeigen die Beiträge und Entscheidungen der IVR: Die Diskussion über Legal-Tech macht zwar auch vor dem Vollstreckungsrecht sicher nicht halt; doch trotz der sehr formal strukturierten Entscheidungskriterien bieten nicht nur die stärker dem sozialen Wandel unterliegenden Bereiche – wie Härtegründe für die Räumung des Wohnungsmieters –, sondern auch die Fragen rund um das Grundbuchrecht und die Zwangsversteigerung immer wieder neue ungeklärte Fallgestaltungen.
Ich wünsche Ihnen erholsame Feiertage und vor allem Gesundheit im neuen Jahr.
Ihr
Norbert Slomian
FA für Miet- und Wohnungseigentumsrecht