Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
IVR 4/2022 - Vorwort
Liebe Leserinnen und Leser,
ein ereignisreiches Jahr ist zu Ende gegangen und es ist an der Zeit, innezuhalten und zu schauen, welche Veränderungen die Geschehnisse in Deutschland und in der Welt mit sich bringen und unseren anwaltlichen Berufsalltag verändern werden.
Die Klimawende hat uns eine Vielzahl von neuen Vorschriften beschert, die alle beherrscht werden müssen, um unsere immobilienrechtliche Beratung weiterhin qualifiziert ausüben zu können. Der geschäftsführende Ausschuss hat auf diese Herausforderung reagiert und mit der Veranstaltungsreihe „Fit für die Zukunft“ eine Plattform geschaffen, auf der Sie die notwendigen Informationen erhalten, die diese neuen Vorschriften mit sich bringen. Die ersten Veranstaltungen haben bereits stattgefunden und sich großer Beliebtheit erfreut. Es sind Online-Veranstaltungen am Freitagnachmittag.
Als ob es damit nicht schon genug wäre, kam dann noch die Energiewende noch hinzu, die uns weitere Bestimmungen beschert hat, so dass man sagen kann, dass wir alleine in diesem Jahr sicherlich mehr neue Gesetze verarbeiten müssen als in den letzten Jahren zusammen. Dies wird die Herausforderung des kommenden Jahres sein.
Aber auch im Bereich der Räumungsvollstreckung hat sich der BGH mit einem Urteil vom 26.10.2022 zu dem alten Thema Suizidgefahr zurückgemeldet. Der Leitsatz, dass die Ablehnung einer möglichen Therapie durch den suizidgefährdeten Mieter nicht automatisch dazu führt, dass das Vorliegen einer Härte abzulehnen oder bei der Interessenabwägung den Interessen des Vermieters der Vorrang einzuräumen wäre, hört sich zunächst spektakulär an, aber man wird bei dieser Entscheidung berücksichtigen müssen, dass es sich um einen sehr seltenen Einzelfall handelt. Die Entscheidung ist seit dem 05.12.2022 in der IMR-Datenbank online geschaltet (BGH, IMRRS 2022, 1535 = BeckRS 2022, 32457).
Insbesondere die Instanzgerichte verweisen immer wieder auf die hohen Hürden des § 765a ZPO und die darüber erforderlichen Substanziierungsanforderungen, die auch glaubhaft zu machen sind. Daran scheitern bereits viele Anträge – auch dieses Thema wird uns bei anhaltender Wohnungsknappheit sicher weiter beschäftigen.
Ich wünsche Ihnen und Ihren Familien alles Gute für das heraufziehende Jahr 2023, in dem Sie die IVR und ihre Autoren auch weiterhin begleiten werden.
Beste Grüße Ihr
Thomas Pliester
RA, FA für Miet und Wohnungseigentumsrecht und FA für Verwaltungsrecht