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IBRRS 2011, 2163
Öffentliches Baurecht
Innovationsbereich und Sonderabgabe
OVG Bremen, Beschluss vom 14.04.2011 - 1 B 177/10
1. Widerspruch und Klage gegen die Abgabenerhebung im Innovationsbereich haben keine aufschiebende Wirkung.*)
2. Werden Grundstückseigentümer innerhalb eines Innovationsbereichs zu einer Sonderabgabe herangezogen, muss die Homogenität der Gruppe dadurch gewährleistet werden, dass die Grundstücke im Hinblick auf die mit dem Innovationsbereich verfolgten Ziele vergleichbar nutzbar sind.*)
3. Eine solche vergleichbare Nutzbarkeit ist grundsätzlich nicht anzunehmen, wenn für die im Innovationsbereich gelegenen Grundstücke einerseits Kerngebiet und andererseits Mischgebiet festgesetzt ist.*)
4. Orientiert sich die Gebietsabgrenzung eines Innovationsbereichs an der tatsächlichen gewerblichen Nutzung der Grundstücke, muss diese in sich schlüssig sein.*)