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IBRRS 2016, 0767
Strafrecht
Baugefährdung tritt hinter fahrlässiger Körperverletzung zurück!
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 01.02.2016 - 1 Ss 76/115
Die fahrlässig begangene Baugefährdung nach § 319 Abs. 4 StGB tritt jedenfalls dann hinter der fahrlässigen Körperverletzung zurück, wenn sich die durch den Verstoß gegen Bausicherheitsvorschriften konkret geschaffene Gefahr bei den davon betroffenen Personen auch realisiert hat. Als reines Gefährdungsdelikt ist die Vorschrift gegenüber den das selbe Rechtsgut schützenden Verletzungsdelikten subsidiär.