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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Aktenzeichen: "12 U 137/14" ODER "12 U 137.14"
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IBRRS 2015, 0561
Mit Beitrag
Bauhaftung
Sanitärunternehmer und Fachbauleiter haften für Wasserschäden auf der Baustelle!
OLG Dresden, Beschluss vom 02.10.2014 - 12 U 137/14
1. Dass Heizungsleitungen während der Bauzeit jederzeit auf geeignete Weise gegen unbeabsichtigten Wasseraustritt gesichert sein müssen, ist eine ungeschriebene Regel der Technik.
2. Das feste Zudrehen von Armaturen oder Kugelhähnen ist keine geeignete Sicherung. Erforderlich ist die Herstellung eines geschlossenen Kreislaufs oder das Anbringen von Verschlussstopfen.
3. Ist der Wasseraustritt und der nachfolgende Wassereintritt in die Konstruktion unstreitig, kann ein Beweis des ersten Anscheins bestehen, dass bei der Konstruktionsöffnung vorgefundene Schäden hierdurch verursacht wurden.
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